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Urteil

26 O 268/21

LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0817.26O268.21.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 04.05.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.019,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.054,10 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin veranlassten Kosten, die die Klägerin trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 04.05.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.019,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.054,10 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin veranlassten Kosten, die die Klägerin trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der zulässige Einspruch ist begründet. Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die sachliche Zuständigkeit des Landgericht Darmstadt folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 215 Abs. 1 VVG. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 11.019,90 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag gem. § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit den einbezogenen Versicherungsbedingungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in der Nacht vom 21.05.2021 auf den 22.05.2021 in der Garage der Klägerin zu einem Einbruchdiebstahl im Sinne von Ziffer 3.1 der […] gekommen ist, bei dem Hausrat im Wert von EUR 12.019,00 gestohlen worden ist. Die Klägerin hat das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung bewiesen. Der Versicherungsnehmer genügt bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren und dass Einbruchspuren vorhanden sind (BGH, Urt. v. 20. 12. 2006, Az. IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f), wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Beides ist im streitgegenständlichen Fall nicht erfolgt. Denn das Garagentor weist keinerlei Einbruchsspuren auf, was sich auch aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ergibt und auch die Garagentoröffner wurden nicht aus dem Anwesen entwendet. Auch die zur Garage gehörende Tür war am Morgen nach dem Diebstahl verschlossen und wies keine Einbruchspuren auf. Dass die Entwendung des Hausrats im streitgegenständlichen Fall auf einen Einbruchsdiebstahl im Sinne von Ziffer 3.1.1. der […] zurückzuführen ist, ist vorliegend jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es technisch möglich ist, dass Unbefugte das reproduzierte Signal kopiert bzw. sich beschafft haben und wie ein normales Signal des originären Garagentoröffners benutzt habe können. Die Klägerin behauptet, dass die Entwendung dadurch erfolgt sein müsse, dass Dritte das Garagentor unbefugt mittels Überwindung der implementierten Vorkehrungen geöffnet haben. Dies kann durch das Abfangen, Auslesen und nachgelagerte unberechtigte Verwenden des Signals des Funk-Schlüssels zum Garagentor erfolgt sein. Diese bei Kraftfahrzeugen verwendete „Relay-Attack“-Methode hebt sich von anderen Diebstahlmethoden jedoch dadurch ab, dass diese nicht die üblichen Einbruchspuren hinterlässt, die für die Aufklärung des Diebstahls von besonderer Bedeutung sind. Es erscheint nach Auffassung der Kammer sachgerecht, die Rechtsfigur „des Beweises für das äußere Bild“, die maßgeblich mit der Beweisnotsituation des Versicherungsnehmers begründet wird, auch in Fällen anzuwenden, die aufgrund moderner technischer Entwicklungen neue Beweisnotsituationen für den Versicherungsnehmer mit sich bringen und wertungstechnisch wie ein originärer Einbruchdiebstahl zu behandeln sind. Hier ist von dem Erfordernis eines in sich stimmigen Einbruchbildes abzusehen und stattdessen zu verlangen, dass der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass die Garage tatsächlich verschlossen war und der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass nicht versicherte Begehungsweisen nicht in Betracht kommen und die behauptete Entwendung vorliegend nicht ausgeschlossen ist und typischerweise keine Spuren hinterlässt. Im konkreten Fall hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen genügt. Zu dem Minimum an Tatsachen gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren und der Versicherungsfall sich dadurch ereignet haben kann, indem das Garagentor der Klägerin unbefugt unter Überwindung der vorhandenen Sicherung geöffnet wurde. Die Klägerin hat dargelegt – und die Beweisaufnahme hat dies zur Überzeugung des Gerichts auch bestätigt -, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen zumindest unwahrscheinlich sind und sich daraus und aus den nachfolgenden weiteren Umständen eine ausreichend hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise ergibt. Das klägerische Garagentor der Marke A vom Typ „[…]“ aus dem Jahr 2015 weist ausweislich des Sachverständigengutachtens einen sog. BiSecure-Verschlüsselungsmechanismus auf. Dabei handelt es sich um eine Überlagerung von zwei differenten Systemen, ein sog. „Rolling-Code“ und ein 128-Bit-Schlüssel. Ersterer kann bei Betätigung des Toröffners mit geeignetem Werkzeug (z. B. sog. „Hack-RF“) relativ einfach abgefangen werden. Bei dem 128-Bit Schlüssel gibt es gemäß dem Sachverständigengutachten (3,4 x 1038) Möglichkeiten, die entschlüsselt werden müssen. Nachdem der Sachverständige im Hauptgutachten noch ausgeführt hat, dass das Entschlüsseln des 128-Bit-Schlüssels einen hohen technischen Aufwand, viel Zeit und das Vorhandensein von Rechenkapazitäten bedarf, die es deutschlandweit nur ganz vereinzelt gibt, hat er hieran in der mündlichen Anhörung nicht mehr festgehalten. Denn der Sachverständige hat bestätigt, dass die Deckenzugantriebe des klägerischen Garagentor-Modells eine unter der Bezeichnung … bekannte Schwachstelle aufweisen, indem ein Teil des 128-Bit-Schlüssels in allen verbauten A-Toren des klägerischen Typs identisch ist. Zudem hat er ausgeführt, dass dieser in allen A-Toren verbaute Bit in der Vergangenheit von Profi-Hackern ausgelesen worden ist. Auch wenn der Sachverständige nicht über das technische Know-How verfügt hat, zu überprüfen, ob die im Internet für jedermann zugängliche Anleitung zur Auslesung des Codes zum Erfolg führt, so hat er jedoch bestätigt, dass es diese Schwachstelle gibt, die auch von A als solche erkannt und durch ein Softwareupdate ab Bekanntwerden behoben worden ist. Der Sachverständige hat jedoch auch bekundet, dass das Softwareupdate nur auf bereits in der Vergangenheit verkaufte A-Tore aufgespielt worden sein kann, wenn dies mit dem Internet verbunden ist, wie dies bei der Klägerin jedoch nicht der Fall ist. Infolgedessen konnte auch noch kein Update durchgeführt worden sein. Demnach führte – im Hinblick auf das Garagentor der Klägerin – das Update nicht dazu, dass der verbaute Bit entweder durch die Kenntnis des geknackten Codes oder entsprechend der im Internet zugänglichen Anleitung hätte überwunden werden können. Soweit der Sachverständige in der Anhörung ausführt, dass der 128-Bit-Schlüssel nicht weitergegeben wurde und sich dabei auf eine von ihm mitgebrachte Präsentation der Firma Trustworks bezieht (Bl. 426ff. d. A.), so ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der ausgelesene Code nicht auf anderem Wege an die Öffentlichkeit gelangt sein könnte. Insbesondere vor dem Hintergrund des Potenzials, eine große Anzahl an Garagentoren ohne größeren Aufwand öffnen zu können, ist es nicht auszuschließen, dass der geknackte Code in kriminellen Netzwerken zur Verfügung gestellt wird. Eine Aussage der Firma Trustworks, dass diese den Schlüssel keinem Dritten zugänglich gemacht hat, vermag eine solche Vermutung nicht zu entkräften. Im Gegenteil spricht für die Tatsache, dass ein solcher Schlüssel nicht nur von Trustwork, sondern von jedem IT-Spezialisten mit krimineller Energie ausgelesen und verfügbar gemacht sein könnte, dass in der vom Sachverständigen vorgelegten Präsentation (Bl. 459ff d. Akte). eine Schritt-für-Schritt Anleitung zu finden ist, wie der 128-Bit-Schlüssel ausgelesen werden konnte und demnach weiterhin ausgelesen werden kann. Nach der Überzeugung des Gerichts ist das Auslesen des 128-Bit-Schlüssels für Sachkundige nicht mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden. Dies schließt das Gericht bereits aus der Tatsache, dass die Schritt-für-Schritt Anleitung mit „Method 4: The Easy Way :-)“ (Bl. 459 d. A.) überschrieben ist. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Anhörung ausgeführt hat, es bedürfe Einrichtungen mit technischen Voraussetzungen, von denen in Europa nur fünf benannt seien (vgl. Bl. 379 d. A.), und sich unter anderem auf die bildliche Darstellung des „Hardware Security Lab“ der Firma Trustwork (Bl. 428 d. A.) bezieht, so erkennt das Gericht darin nur eine Beschreibung der allgemeinen technischen Ausstattung der Firma Trustwork. Eine solche Ausstattung mag hilfreich sein, generell Sicherheitslücken entdecken. Dass diese Ausrüstung gerade für das Auslesen des 128-Bit-Schlüssels nötig ist, geht indes nicht aus den Unterlagen hervor. Zwar gibt es eine große Zahl an Möglichkeiten bei dem 128-Bit-Schlüssel. Jedoch bedarf es ausweislich der Präsentation keiner Berechnung jeder möglichen Kombination. Vielmehr wird in der Schritt-für-Schritt Anleitung dargestellt, dass zum Auslesen lediglich die einzelnen Bestandteile des Schlüssels ausgelesen werden müssen, wenn man weiß, wie dies funktioniert. Damit erübrigt sich die Notwendigkeit einer derart rechenstarken Ausrüstung. Der Sachverständige war im Rahmen der Anhörung sehr darum bemüht, darzustellen, dass das Auslesen dennoch sehr schwierig sei. Er hat jedoch selbst eingeräumt, dass er sich nicht eingehend mit den von ihm selbst ausgedruckten Anleitung befasst habe, da er insoweit auch nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse verfüge, sondern sich vielmehr über dritte Quellen Informationen beschafft habe. Sein Argument, dass die hier streitgegenständliche Technologie von der Ruhr-Universität Bochum im Jahr 2010 geprüft und zertifiziert wurde, bedeutet nicht, dass Jahre später IT-Spezialisten den Bit-Schlüssel auslesen konnten. Der Sachverständige selbst hat ausgeführt, dass die Sicherheitslücke unstreitig von der Firma A erkannt, und nach Erkennen (im Jahr 2017) zumindest soweit es möglich war (wie bereits ausgeführt nicht im Anwesen der Klägerin), behoben wurde. Auch, dass die 128-Bit-Verschlüsselung laut dem Sachverständigen in anderen Systemen (z.B. Mastercard) verwendet wird, vermag an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Denn die Besonderheit bei den hier streitgegenständlichen A-Toren, zu denen das der Klägerin unstreitig zählt, hat der Sachverständige keine Erkenntnisse darüber, ob bei den anderen Systemen ebenfalls auch Teile des 128-Bit-Schlüssels identisch waren und ob auch hier Methoden öffentlich zugänglich sind, wie diese ausgelesen werden können. Hiervon ist nicht auszugehen. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Einvernahme des Zeugen B fest, dass andere Begehungsweisen, die nicht versichert sind, vorliegend unwahrscheinlich sind. Der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, dass er in der Garage umherliegendes, beschädigtes Fahrradzubehör vorgefunden hat und umgehend geprüft hat, ob die Tür zur Garage unbeschädigt und verschlossen war, was der Fall gewesen sei. Auch haben die Klägerin und der Zeuge die Möglichkeit, dass die Klägerin das Garagentor am Abend des 21.05.2021 nicht geschlossen haben könnte und Diebe somit freien Zugang zum Hausrat in der Garage gehabt haben können, übereinstimmend und widerspruchsfrei zur Überzeugung des Gerichts ausgeräumt. Auch hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass sich der Garagentoröffner am Schlüsselbund der Klägerin befindet, den sie notwendigerweise zum Öffnen der Haustür benötigt, weshalb sie stets bewusst das Tor schließe und noch auf dem Weg zur Haustür bewusst wahrnehme, ob der Schließungsvorgang auch tatsächlich erfolge. Auch der Zeuge C, der Ehemann der Klägerin, hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass das Garagentor immer verschlossen sei. Der Zeuge hat erklärt, dass er sich noch an den konkreten Schließvorgang erinnern könne. Auch führte der Zeuge nachvollziehbar aus, dass ihm aufgefallen wäre, wenn das Garagentor nicht verschlossen gewesen wäre, da er das Tor vom Küchenfenster aus sehen könne. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass es sich bei dem Zeugen C um den Ehemann der Klägerin handelt, der auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dennoch hat das Gericht keine Anhaltspunkte, an den in sich stimmigen und glaubhaften Ausführungen der Klägerin und ihres Ehemanns zu zweifeln. Beide haben ruhig und sachlich ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert. Insoweit ist dem reproduzierten Signal eine Art Schlüsselfunktion zuzuschreiben, so dass das Signalabfanggerät bei Anwendung der „Relay-Attack“-Methode als ein anderes nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten ist (so auch Stake, Versicherung und Recht kompakt 2019, 73). Aber auch, wenn man insoweit von einem „falschen Schlüssel“ im Sinne der Versicherungsbedingungen ausgehen würde, wäre der Versicherungsfall eingetreten. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass bei dem vorbenannten Einbruchsdiebstahl der von der Klägerin aufgeführte Hausrat im Wert von EUR 12.019,90 entwendet wurde. Der Zeuge C hat in seiner Vernehmung umfassende Ausführungen zu den gestohlenen Fahrrädern sowie zu den übrigen entwendeten Gegenständen gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Auflistung des Hausrats fehlerhaft ist, liegen nicht vor. Gemäß Ziffer 7.1 der […] ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) versichert. Zur Wohnung gehören gemäß Ziffer 7.3.2 […] auch von der Versicherungsnehmerin oder einer mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Die Garage, aus der die Entwendung der Fahrräder erfolgte, gehört unstreitig zu dem versicherten Grundstück. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Hierzu gehören unstreitig auch Fahrräder. Hierfür spricht, dass für diese sogar zusätzlich ein weiterer Versicherungsfall vereinbart ist, weil diese sich nicht zwangsläufig ausschließlich am Ort der versicherten Sache befinden, sondern sinngemäß auch außerhalb genutzt werden. Dieser Fall ist unter Ziffer 3.4 […] unter der Überschrift „Fahrraddiebstahl“ zusätzlich versichert und der Höhe nach begrenzt. Diese Leistungsbegrenzung gemäß Ziffer 3.4. […] greift jedoch dann nicht ein, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Fahrräder im Wege eines „Einbruchsdiebstahls“ entwendet worden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, der zwischen Einbruchdiebstahl und Fahrraddiebstahl differenziert. Den Wert der entwendeten Gegenstände hat das Gericht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen festgestellt. Die Klägerin ist durch Vorlage der Rechnungen für die Fahrräder, den Bohrhammer und die Wasserpumpenzange (Bl. 77-84 d. Akte) ihrer Beweislast nachgekommen. Im Hinblick auf das entwendete Fahrradzubehör hat das Gericht den Wiederbeschaffungswert gemäß § 287 ZPO geschätzt. Die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von € 1.000,00 hat die Klägerin bereits bei der Klageforderung in Abzug gebracht. Ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht gemäß §§ 288 IV, 249 I BGB in Höhe der geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 11.019,90 zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von € 1.054,10. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ist gemäß §§ 291, 288 I 2, 187 I analog BGB seit dem 20.11.2021 begründet, da die Klage der Beklagten am 19.11.2021 zugestellt wurde und mithin seitdem rechtshängig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht mit der Klage vertragliche Leistungen aus einer Hausratversicherung aufgrund eines behaupteten Diebstahlereignisses geltend. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Versicherung unter der Bezeichnung „[…]“ mit der Versicherungsscheinnummer …. Der Versicherungsvertrag umfasst die Leistungsbausteine „Wohngebäudeversicherung“ sowie „Hausratversicherung“. Dem streitgegenständlichen Vertrag liegen die „Versicherungsbedingungen für den […] – Allgemeiner Teil“ in der Fassung vom Mai 2018 (nachfolgend: […]-AT, Bl. 111ff d. Akte), die „Versicherungsbedingungen für den […] – Wohngebäude Wohnflächen-Modell Komfort“ in der Fassung vom Januar 2019 (nachfolgend: […], Bl. 114ff d. Akte) sowie die „Versicherungsbedingungen für den […] – Hausrat Komfort“ in der Fassung vom September 2019 (nachfolgend […], Bl. 126ff d. Akte) zugrunde. In Ziffer 3.1. der Versicherungsbedingungen […] (Bl. 126 d. Akte) heißt es auszugsweise: „3.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt […]“ In Ziffer 3.4 der […] heißt es auszugsweise: „3.4 Fahrraddiebstahl 3.4.1 Für Fahrräder und Fahrradanhänger sowie für nicht versicherungspflichtige Elektro-Fahrräder (Pedelecs) mit elektrischer Tretunterstützung bis max. 25 km/h erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. […] 3.4.5 Die Höchstentschädigung beträgt 500 EUR je Versicherungsfall und kann durch gesonderte Vereinbarung erhöht werden.“ Auf Seite 4 des Versicherungsscheins vom 16.03.2020 (Bl. 26 d. A.) findet sich folgende Regelung zur Hausratversicherung: „Einschlüsse: Fahrraddiebstahl – die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,00 EUR begrenzt.“ Die Klägerin meldete der Beklagten einen Hausratschaden i. H. v. EUR 12.019,00 wegen Entwendung von vier Fahrrädern inkl. Zubehör, einem Bohrhammer und einer Wasserpumpenzange aus ihrer Garage. Die Garage auf dem Grundstück der Klägerin verfügt über zwei elektrische Rolltore und eine Seitentür. Die elektrischen Tore und die Seitentür wiesen am 22.05.2021 keine Beschädigungen auf. Die Garagentore der Klägerin sind mit einem elektrischen Deckenzugantrieb des Typs „…“ der Marke A aus dem Jahr 2015 ausgestattet. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 sagte die Beklagte die Zahlung einer Entschädigungs-leistung in Höhe von € 1.000,00 zu. Dieser Betrag wurde an die Klägerin gezahlt und von dieser bei der Klageforderung in Abzug gebracht. Die Klägerin forderte – anwaltlich vertreten – die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2021 zur Zahlung der Entschädigungsleistung in Höhe der Klageforderung auf. Die Klägerin behauptet, in der Zeit vom 21.05.2021 um 22 Uhr bis zum Morgen des 22.05.2021 seien aus der Garage auf dem Grundstück der Klägerin vier hochpreisige Fahrräder inklusive Zubehör sowie ein Bohrhammer mit in einem Gesamtwert von EUR 12.019,00 entwendet worden. Zudem sei Fahrradzubehör infolge der Entwendung der Fahrräder beschädigt worden. Die Klägerin trägt vor, am Abend des 21.05.2021 das Garagentor mittels der Fernbedienung geschlossen zu haben. Am nächsten Morgen des 22.05.2021 sei das Garagentor geschlossen gewesen, jedoch habe sich zu diesem Zeitpunkt der vorbenannte Hausrat nicht mehr in der Garage befunden. Dies sei allein auf ein unbefugtes Öffnen durch Dritte zurückzuführen. Das Gericht hat am 04.05.2022 ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen, welches der Klägerin am 31.05.2022 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.05.2022 (Bl. 211f d. Akte) Einspruch erhoben. Die Klägerin beantragt, 1. das Versäumnisurteil aufzuheben. 2. die Beklagte zu verurteilen, 11.019,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 1.054,10 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Klage wurde der Beklagten am 19.11.2021 zugestellt. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 informatorisch angehört. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 (Bl. 254 d. A.), wegen der Zeugenvernehmung auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 (Bl. 349 d. A.), wegen der Einholung des Sachverständigengutachtens auf das Gutachten vom 24.03.2023 (Bl. 362 d. A.) und auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.07.2023 (Bl. 423 d. A.) Bezug genommen. Zudem wurde die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Darmstadt – Zweigstelle Offenbach am Main -, Aktenzeichen 3500 UJs 171760/21 beigezogen.