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Urteil

26 O 138/22

LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2024:0902.26O138.22.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 25.09.2023 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 142.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 25.09.2023 wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 142.000,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Im Rahmen der Zulässigkeit steht dem Vorbringen der Klägerin, soweit diese mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 120.000,00 € wegen des ersten Lockdowns begehrt, die Rechtskraft der vorangegangenen Urteile des LG Arnsberg (Urteil vom 01.07.2021, Az. 1 O 222/20) und des OLG Hamm (Beschluss vom 27.03.2023, Az. 6 U 116/21) gem. § 322 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Die Klägerin hat (erstmals) in der Berufung vor dem OLG Hamm vorgetragen, ihr würde hinsichtlich des ersten Lockdowns gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 120.000,00 € zustehen, da sie im Februar 2020 bei der E eine Betriebsschließungsversicherung für dieselbe Versicherungsprämie, den Coronavirus mitversichernd, zu einer Tagesentschädigung von 2.000,00 € und einer Haftungsdauer von 60 Tagen hätte abschließen können und hiervon nur wegen der Äußerungen der Beklagten auf deren Website Abstand genommen habe. Dieser Vortrag deckt sich im Wesentlichen mit dem hier erfolgten Vortrag, lediglich nimmt die Klägerin hier die D-Versicherung in Bezug. In Rechtskraft erwächst gem. § 322 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der erhobene „Anspruch“. Der Begriff des Anspruchs ist dabei nicht materiell-rechtlich i.S.d. BGB zu verstehen. Er stellt vielmehr eine originär prozessuale Kategorie dar und wird durch den Begriff des zweigliedrigen Streitgegenstandes konkretisiert. Der Streitgegenstand setzt sich dabei zusammen aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Durch die verschiedenen Anspruchsgrundlagen des materiellen Rechts wird der Streitgegenstand hingegen gerade nicht geprägt. Der prozessuale Anspruch i.S.d. § 322 Abs. 1 ZPO ist ein prozessrechtliches Institut und gerade nicht mit den materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen zu verwechseln. Der Urteilsspruch trägt grundsätzlich die Feststellung in sich, dass dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Lebenssachverhalt, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten und Anspruchsgrundlagen auch immer, Schadensersatzansprüche zustehen – oder eben nicht zustehen. Zu dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Die Rechtskraft sperrt somit in einem zweiten Prozess den Vortrag von Tatsachen, die in dem dafür maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfolge aufzuzeigen und damit die Richtigkeit des Richterspruchs zu widerlegen. Bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes muss hierbei auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Parteien spätestens Tatsachen vortragen können, über die das Gericht zu befinden hat und auf die es sein Urteil stützt. Dies ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (§ 296a ZPO), im schriftlichen Verfahren der vom Gericht bestimmte Zeitpunkt, bis zu dem noch Schriftsätze eingereicht werden können. Entsprechendes gilt auch – im hier stattgefundenen – Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, da es sich auch hierbei um ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung handelt. Bei diesem ist sodann jedenfalls der Tatsachenvortrag der Parteien bis zum Ablauf der nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzten Frist zu berücksichtigen mit der Folge, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Tatsachen nicht mehr geeignet sind, in einem neuen Prozess zur Begründung des Anspruchs herangezogen zu werden. Allerdings hatte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da dieses aufgrund einer Nachlässigkeit nicht in der ersten Instanz vorgebracht worden sei. Infolgedessen hat das OLG Hamm über jenes – vor Ablauf der nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzten Frist in den Rechtsstreit eingebrachte – Vorbringen nicht mehr befunden und sein Urteil hierauf entsprechend nicht mehr gestützt. Aufgrund dessen liegt hier ein Fall des § 322 Abs. 1 ZPO nicht vor, mit der Folge, dass die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem ersten Lockdown in den hiesigen Prozess einbringen durfte. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 120.000,00 € hinsichtlich des „1. Lockdowns“ gemäß 280 I, 241 II BGB i.V.m. §1a VVG zu. Insoweit ist bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargetan. Die Mitteilungen der Beklagten auf ihrer Website – so sie denn tatsächlich bereits zum 24.02.2024 den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt gehabt hätten – reichen für die Annahme einer Pflichtverletzung jedenfalls nicht aus. Mangels konkreten Bezugs auf den streitgegenständlichen Vertrag in den Mitteilungen auf der Homepage und den E-Mails (anders als im Fall des LG Ansbach BeckRS 2020, 41701) kommt das Institut der Erfüllungshaftung bereits nicht in Betracht. Äußerungen oder Zusagen, die die Beklagte in Hinblick auf den konkreten Vertrag der Klägerin gemacht hätte, trägt auch die Klägerin nicht vor. Insoweit hilft die Bezugnahme auf E-Mails der Beklagten gegenüber anderen Versicherungsnehmern nicht weiter, um ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen. Zudem wurde auch dort Deckungsschutz stets nur „im Rahmen unserer Bedingungen“ zugesagt, nach denen jedoch Versicherungsschutz hinsichtlich des Corona-Virus gerade nicht bestand (s.u.). Die Beklagte muss sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen bzw. widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten lassen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2023, 6 U 116/21; LG Darmstadt, Urteil vom 26.08.2022, 26 O 292/21). Widersprüchliches Verhalten verstößt nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere bleibt es der Partei grundsätzlich unbenommen, von einer Rechtsansicht, die sie bei vorausgegangenen Vertragsverhandlungen eingenommen hat, nach Einleitung eines Rechtsstreits abzurücken. Rechtsmissbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04 – Rn. 19). Es kann etwa widersprüchlich sein, wenn ein AGB-Verwender eine Klausel zunächst selbst in einem bestimmten Sinn interpretiert und dann im gegenteiligen Sinn ausgelegt wissen will (BGH, Urteil vom 16.09.1993 – VII ZR 206/92 – Rn. 19, zitiert nach juris; Schubert in: Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage 2022, § 242 Rn. 421). Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 – 9 U 48/15 – Rn. 53, zitiert nach juris). Gemessen an diesem Maßstab kann sich die Klägerin nicht auf einen solchen Vertrauenstatbestand berufen. Weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Äußerungen auf der Webseite und im Interview konnte ein hinreichendes Vertrauen der Klägerin darauf bestehen, dass das Coronavirus mitversichert sei und die Beklagte in ihrem konkreten Einzelfall regulieren werde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Beklagte nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass sowohl die Corona-Erkrankung als auch der Erreger Sars-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst seien, was schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sowohl Corona als auch Sars-CoV-2 bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren. Einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand im Hinblick auf diese neuartige Erkrankung konnte die Beklagte daher bei Abschluss des Vertrags nicht schaffen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.11.2021 – 1 U 118/21 – Rn. 25, zitiert nach juris, das den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Vertrauenstatbestand für maßgeblich hält). Auch zum Zeitpunkt der Äußerungen auf der Webseite und im Interview konnte kein hinreichendes Vertrauen der Klägerin darauf bestehen, dass das Coronavirus mitversichert sei und die Beklagte in ihrem konkreten Einzelfall regulieren werde. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, welches den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB begründen könnte, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Die Beklagte vertrat auf ihrer Webseite im März 2020 ebenso wie in dem auch von der Klägerin in Bezug genommenen Produktinformationsblatt stets die Auffassung, dass das Coronavirus mitversichert sei, wenn die Erreger im Betrieb aufgetreten seien und dieser aus diesem Grund von der Behörde geschlossen werde. Dass das Coronavirus mitversichert sei, wurde im gleichen Atemzug mit dieser sog. intrinsischen Gefahr genannt. Vorgerichtlich lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht auch gerade wegen Fehlens dieser intrinsischen Gefahr ab. Insoweit konnte bei der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraussetzt (vgl. BGH vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 – Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Dass die Klägerin einerseits aufgrund der Äußerungen auf der Webseite darauf vertraute, dass das Coronavirus mitversichert sei, andererseits aber trotz der Äußerungen auf der Webseite und im Interview darauf vertraute, dass eine intrinsische Gefahr nicht erforderlich sei, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Bei eingehender Lektüre der Webseite hätte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen können, dass die Beklagte die Deckung jedenfalls mangels intrinsischer Gefahr ablehnen wird. Ein Vertrauen konnte nicht entstehen. Dass die Klägerin Vermögenspositionen in Vertrauen auf die ursprüngliche Auffassung der Beklagten getätigt hätte, ist ebenso wenig dargetan noch sonst ersichtlich. Ansprüche aufgrund von Beratungspflichtverletzungen nach § 6 VVG bestehen ebenfalls nicht, da der Vertrag unstreitig über einen von der Klägerin beauftragten Makler geschlossen wurde, vgl. § 6 Abs. 6 VVG. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsleistung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wegen des „zweiten Lockdowns“ in Höhe von 22.000,00 €. Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS vor, da das Coronavirus nicht von § 1 Nr. 2 AVB-BS erfasst ist. Hiernach besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 1 Nr. 2 AVB-BS, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARSCoV-2 aufführt (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Aktenzeichen IV ZR 144/21, COVuR 2022, 157 Rn. 13, beckonline - zu einer vergleichbaren Klauselfassung). Hierbei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer sich am Wortlaut der Bedingungen orientieren und insbesondere feststellen, dass § 1 Ziffer 2 AVB-BS nicht allein auf §§ 6 und 7 IfSG verweist, sondern nach dem Klauselwortlaut ausdrücklich und in Fettdruck „die folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in Buchstabe a und b wird er als abschließend und nicht etwa als reine Information über den Inhalt des Infektionsschutzgesetzes erachten oder als Anpreisung des Versicherungsschutzes (BGH, wie vor). Die Klausel enthält insoweit keine Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG. Das ergibt die Auslegung der Klausel. Die ergänzende Bezugnahme in § 1 Ziffer 2 AVB-BS auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6, 7 IfSG orientiert hat. Ferner hat aus Sicht des Versicherungsnehmers die umfangreiche Auflistung bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen bei einer dynamischen Verweisung keinen Sinn, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar ist, für welche Krankheiten und Krankheitserreger bei einem (späteren) Schadeneintritt nach §§ 6 und 7 IfSG eine Meldepflicht bestehen wird. Für ein entsprechendes Verständnis spricht auch der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel, da der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen könne, dass der Versicherer auch Krankheiten und Krankheitserreger in die Deckung übernehmen wolle, die - wie im vorliegenden Fall - erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB bedarf es nicht. Zudem hält die Klausel auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand (mit ausführlicher Begründung: BGH, wie vor). Auch aus der Äußerung der Beklagten auf ihrer Website im Februar/März 2020 kann kein vom Wortlaut des Vertrages abweichender übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden, dass über die ausdrücklich und namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger hinaus auch ein Versicherungsschutz wegen sonstiger, namentlich nicht benannter und zu diesem Zeitpunkt vor allem noch unbekannter Krankheitserreger von der Beklagten gewährt werden sollte. Zwar können Umstände oder Erklärungen nach Vertragsschluss als Indizien für den wirklichen Willen bei Vertragsschluss herangezogen werden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass – unabhängig von Wortlaut des Versicherungsvertrages – die Beklagte eine Betriebsschließung wegen namentlich gerade nicht genannter und nachträglich im Infektionsschutzgesetz eingefügter Krankheiten und Krankheitserreger wie den bei Vertragsschluss noch unbekannten Coronavirus mitversichern wollte und dass die Klägerin bei Vertragsschluss diesen Willen auch kannte, kann der Erklärung der Beklagten auf ihrer Website jedoch nicht entnommen werden. Im Gegenteil lässt sich der Erklärung entnehmen, dass die Beklagte irrtümlich davon ausging, dass das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit am 01.02.2020 im Infektionsschutzgesetz und wohl auch in den §§ 6 und 7 mitaufgenommen wurde und daher mitversichert sei. Ein Wille zur Änderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen (so auch OLG Hamm Beschluss vom 27.03.2023, Az. 6 U 116/21) Hinzu kommt, dass der Beklagte auf ihrer Website zugleich mit der von der Klägerin zitierten Äußerung ausdrücklich erklärt hat, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus nur im Rahmen der Bedingungen als mitversichert gilt. Aus den Bedingungen ergibt sich diese Mitversicherung des Coronavirus aber gerade nicht (s.o., so auch OLG Hamm, a.a.O.) Namentlich nicht aufgeführte meldepflichtige Krankheiten, die eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des IfSG darstellen, sind somit von der vertraglichen Regelung ausdrücklich nicht erfasst, ein von der Regelung abweichender Parteiwille bei Vertragsschluss ist nicht ersichtlich. Der SARS-Krankheitserreger als Auslöser für COVID-19 ist daher nicht mitversichert. Mangels feststellbaren Rechtsbindungswillen bezüglich der Mitteilung auf der Website, kommt auch ein etwaiges Anerkenntnis hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin nicht in Betracht. Hinsichtlich etwaiger sonstiger Schadensersatzansprüche wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der aus dem ersten Lockdown geltend gemachten Ansprüchen verwiesen. 3. Da der Hauptsacheanspruch nicht gegeben ist, kommt auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Betracht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 40, 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch. Die Klägerin ist ein in […] ansässiges Unternehmen, welches einen Freizeitstättenbetrieb unterhält. Es werden sowohl sogenannte Indoor- als auch Outdoorangebote getätigt. Darüber hinaus ist dem Betrieb eine Kletterhalle angegliedert. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin schloss bei dem Beklagten im Jahre 2005 eine Betriebsschließungsversicherung ab. Diese wurde ihr durch den Versicherungsfachwirt A vermittelt. Versichert wurde ein Betriebsschließungsrisiko wegen auftretender Infektionsgefahren. Die Versicherung wurde unter der Versicherungsscheinnummer … geführt. Unter dem 03.03.2020 erhielt die Klägerin einen Nachtrag. Hierbei wurde eine Vertragsänderung insofern vereinbart, dass statt der zuvor vereinbarten Tagesentschädigung von 1.600,00 € bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen eine Tagesentschädigung von 2.000,00 € bis zu einer Dauer von 60 Schließungstagen vereinbart wurde. Der Versicherungsvertrag wurde durch die Beklagte mit Änderungskündigung vom 06.08.2020 zum 12.11.2020 beendet. § 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - Stand 01.01.2018 (Im Folgenden AVB-BS) lautet u.a.: „1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“ Unter § 1 Ziffer 2 AVB-BS heißt es hierzu: „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“ Es folgt sodann eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern. In der tabellarischen Auflistung in den AVB-BS der versicherten Krankheitserreger ist der SARS-Krankheitserreger als Auslöser für COVID 19 nicht aufgelistet. Wohl aber sind dort teilweise nicht im Infektionsschutzgesetz genannte Erkrankungen aufgeführt. Für den weiteren Inhalt der AVB-BS wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Spätestens Mitte März 2020 veröffentlichte die Beklagte eine Information folgenden Inhalts auf ihrer Internetseite: „Das Coronavirus ist über die bestehende Betriebsschließungsversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert … Am 01.02.2020 wurde das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes mitversichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert. […]“ Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 19.03.2020 der Stadt […] eine Ordnungsverfügung („1. Lockdown“), wonach gemäß §§ 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) der Betrieb der Einrichtung B GmbH ab dem 18.03.2020 komplett einzustellen sei. Die Ordnungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wurde auf die Verbreitung des SARS-CoV2-Virus verwiesen. Mit Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.10.2020 („2. Lockdown“), die am 02.11.2020 in Kraft trat, wurde unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 angeordnet: „Der Betrieb von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) ist bis zum 30.11.2020 untersagt.“ Mit Schreiben vom 02.11.2020 meldete die Klägerin der Beklagten den Schadensfall (des 2. Lockdowns). Mit Schreiben vom 06.11.2020 lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Seit dem 23.05.2020 ist das Coronavirus in §§ 6,7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannt. Vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für die Schließung des Betriebs der Klägerin im Rahmen des 1. Lockdowns machte die Klägerin bereits mit Klage vor dem LG Arnsberg, Az. 1 O 222/20, geltend. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.07.2021 zurück. Die Berufung der Klägerin vor dem OLG Hamm hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 27.03.2023, Az. 6 U 116/21). Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.10.2020 ab dem 02.11.2020 bis in den Frühsommer 2021 hinein den Betrieb ihrer Freizeiteinrichtung komplett einstellen müssen. Die Klägerin behauptet, am 24.02.2020 habe der Geschäftsführer der Klägerin C die Website der Beklagten aufgerufen, nachdem er eine Nachrichtensendung im Fernsehen gesehen habe, und dort die oben abgedruckte Meldung gelesen. Daraufhin habe er am selbigen Tag den Versicherungsfachwirt A angerufen und seinen Vertrag von 30 Tagen á 1.600 € auf 60 Tage á 2.000 € erhöht. Die Änderung des Versicherungsvertrages mit Nachtrag vom 03.03.2020 habe die Klägerin vor dem Hintergrund der Aussage der Beklagten auf ihrer Website nur in Vertrauen darauf vorgenommen, dass von dem Versicherungsvertrag auch Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus umfasst seien. Zudem habe die von der Klägerin beauftragte selbstständige Maklerfirma, die A… GmbH&Co. KG Anfang März ausdrücklich eine Deckungsanfrage an die Beklagte gestellt, woraufhin dieser von der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass auch eine Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus versichert sei. Die Klägerin behauptet, sie habe es infolge der auf der Website veröffentlichten Meldung unterlassen, sich anderweitig bei der D- Versicherung gegen das Corona-Risiko zu versichern. Insofern sei eine Erweiterung der bereits zwischen der Klägerin und der D bestehenden Verträge zu denselben Bedingungen, die die Beklagte angeboten habe, noch ohne weiteres bis Ende Februar 2020 möglich gewesen. Als Bestandskundin hätte die Klägerin ohne Prüfung weiterer Umstände, wie etwa der Unternehmensart, eine Betriebsschließungsversicherung mit der D vereinbaren können. Diese hätte alle Schadensfälle der Betriebshaftpflicht reguliert und auch im Fall der Klägerin im Rahmen des ersten Lockdowns eine Leistung in Höhe von mindestens 2.000 € für jeden Betriebsschließungstag, mithin 120.000 € erbracht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die im Rahmen des zweiten Lockdowns behördlich angeordnete Schließung durch die Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 der Versicherungsfall eingetreten sei und die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis zum 12.11.2020 vertraglich verpflichtet sei. Hinsichtlich des ersten Lockdowns sei die Beklagte jedenfalls durch die auf ihrer Homepage veröffentlichte Meldung einstandspflichtig. Die Beklagte sei insofern an ihre auf der Website getätigten Aussagen gebunden. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst nur Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem 2. Lockdown für die Zeit vom 02.11.2020 bis 12.11.2020, mithin 22.000,00 €, begehrt. Mit Schreiben vom 29.08.2023 hat sie die Klage um Zahlung weiterer 120.000,00 € hinsichtlich des ersten Lockdowns erweitert und den diesbezüglichen Antrag auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch, bzw, positive Vertragsverletzung gestützt. Das Gericht hat am 25.09.2023 ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen, welches dieser am 12.10.2023 zugestellt worden ist. Hiergegen hat die Klägerin am 25.10.2023 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.09.2023 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 142.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.000 € seit dem 03.12.2020 und aus 120.000 € seit dem 30.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.09.2023 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat hinsichtlich der klageerweiternd geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Schließung im Rahmen des ersten Lockdowns die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.