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Urteil

27 O 63/18

LG Darmstadt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2018:1206.27O63.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, zitiert nach Juris). Dies hat der Kläger vorliegend getan. Nicht erforderlich ist es, die einzelnen Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund im Einzelnen unter Benennung einer Reihenfolge darzulegen, in der diese bis zur Höhe der Klagesumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden, wie dies vom BGH im Urteil vom 09.10.2006 (Az. II ZR 193/05, zitiert nach juris) gefordert wird. Diese Entscheidung ist nicht anwendbar, wenn der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 2 HGB auf Rückzahlung seiner Ausschüttungen bis zur Höhe seiner Einlage in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Koblenz, Az. 6 O 163/18, Bl. 139 bis 143 d.A.), wie es vorliegend der Fall ist. Der BGH hatte hingegen über die Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer insolventen GbR durch den Insolvenzverwalter hinsichtlich bestehender Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. Die Darlegung der einzelnen Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund war in dem dortigen Fall erforderlich, weil es sich zum einen um eine Teilklage handelte, zum anderen eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten geboten war, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftete, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann die Haftung für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geltend machen, § 171 Abs. 2 HGB. Die Vorschriften des HGB sind auch vor dem Hintergrund anwendbar, dass der Beklagte sich an der Insolvenzschuldnerin lediglich zum Zwecke der Kapitalanlage beteiligt hat („Publikums-KG“). Der Ansicht des Beklagten, Anleger einer Publikumsgesellschaft betrieben kein Gewerbe und könnten nicht als Ist- bzw. Formkaufleute qualifiziert werden, findet im Gesetz keine Stütze. Eine generelle Unanwendbarkeit der Vorschriften des HGB auf die Publikums-KG ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH. So hat der BGH auf die Publikums-KG im Wege der Rechtsfortbildung zwar wiederholt Rechtsgrundsätze angewendet, die im Recht der Kapitalgesellschaften Geltung beanspruchen (vgl. Urteil vom 12.07.1982, Az. II ZR 201/81, zitiert nach Juris). Eine generelle Unanwendbarkeit der Vorschriften des HGB kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden. So hat auch der BGH im zitierten Fall die Haftungsvorschriften des § 171 ff. bei einer Publikums-KG angewendet. Gemäß § 171 Abs. 1 HGB besteht eine unmittelbare Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe seiner Einlage, soweit sie nicht erbracht wurde. Soweit eine Einlage eines Kommanditisten zurückgezahlt wird, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht erbracht. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB sind erfüllt. Bei den an den Beklagten erfolgen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 18.000,-- handelt es sich um die Entnahme von Gewinnanteilen i.S.v. § 172 Abs. 4 HGB. Die Tatsache, dass die Ausschüttungen an den Beklagten jeweils ohne explizit geäußerte Zustimmung oder ohne entsprechende konkrete Veranlassung des Beklagten erfolgten, steht dem nicht entgegen. Dem Beklagten war aufgrund seiner Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin und dem entsprechenden Prospekt bekannt, dass Ausschüttungen an ihn erfolgen würden. Sofern diese Ausschüttungen nicht mit seiner Zustimmung erfolgt sein sollten oder er seinen Mangel der Zustimmung zum Ausdruck bringen wollte hätte er die Möglichkeit gehabt, die Ausschüttungen zurück zu überweisen. Der Erhalt der Ausschüttungen ist daher auch ohne durch den Beklagten erfolgte konkrete Anweisung als die Entnahme von Gewinnanteilen zu qualifizieren. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der an ihn erfolgten Auszahlungen ist nicht hinreichend substantiiert. Es hätte ihm oblegen und wäre ihm auch möglich gewesen näher darzulegen, in welcher Höhe er konkret Ausschüttungen erhalten bzw. warum er entgegen den vom Kläger vorgelegten Kontobelegen der Insolvenzschuldnerin die dort genannten Ausschüttungen nicht erhalten hat. Auch die Einwendungen des Beklagten gegen die klägerische Behauptung, die Insolvenzschuldnerin habe lediglich die dargestellten Verluste erwirtschaftet, sind in Anbetracht des substantiierten Klägervortrages und der hierzu vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend substantiiert. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte mit seinen weiteren Einwendungen durchdringt. Der Inanspruchnahme des Beklagten steht jedenfalls § 160 HGB analog entgegen. Demnach unterliegt die Haftung des Kommanditisten auf die ursprüngliche Einlage im Hinblick auf erfolgte Ausschüttungen einer Ausschlussfrist von 5 Jahren. Die Haftsummenherabsetzung wirkt aus Sicht der Gläubiger wie ein teilweises Ausscheiden des Kommanditisten, sodass § 160 HGB analog anwendbar ist. Demnach haftet der Kommanditist für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur in Höhe seiner - reduzierten - Einlage, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach der Eintragung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Der Beklagte haftet lediglich in Höhe seiner reduzierten Haftung, wie sie am 22.07.2013 ins Handelsregister eingetragen wurde. Die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten an die Insolvenzschuldnerin erfolgte (mindestens) in Höhe dieser reduzierten Haftung und wurde bereits vom Insolvenzverwalter von dessen Forderung in Abzug gebracht, sodass eine weitergehende Forderung gegen ihn nicht geltend gemacht werden kann. Zwar wurde Klage bereits im April 2018 rechtshängig und damit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung der Haftungsreduzierung im Handelsregister. Der Lauf der 5-jährigen Haftungsfrist des § 160 HGB beginnt jedoch bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 284/05; MüKo-Schmidt, HGB, 4. Auflage 2016 § 160 Rn. 27). Der BGH hat a.a.O. klargestellt, dass er der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung, die Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters in das Handelsregister sei unabdingbare, konstitutive Voraussetzung für den Beginn des Laufs dieser Haftungsausschlussfrist, nicht zu folgen vermag. Zur Begründung führt der BGH den vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. verfolgten Sinn und die vom Gesetzgeber mit dem nach Haftungsbegrenzungsgesetz - aus dem die neue Fassung des § 160 HGB stammt - bezweckte Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht an. Eine konstitutive Wirkung der Eintragung führe zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Gesellschaftsgläubiger einer OHG im Verhältnis zu den Gläubigern einer BGB-Gesellschaft. Hinsichtlich der GbR entspreche es der ganz herrschenden Meinung, dass die dem § 160 Abs. 1 HGB neuer Fassung sinngemäß entsprechende 5-Jahresfrist mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt. Denn bei der GbR könne man - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an die Publizität durch Registereintragung anknüpfen. Die besondere Regelung des § 160 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. habe aber den Sinn, den Gesellschafter einer OHG der Notwendigkeit zu entheben, alle Gläubiger einzeln in Kenntnis zu setzen, sodass stattdessen für den Fristbeginn ausreicht, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme in das Handelsregister Kenntnis erlangen können. Hatte der Gläubiger einer OHG hingegen in Folge positiver Kenntnis vom Ausscheiden volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen. Darin läge, weil mit dem Erlangen der positiven Kenntnis die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, welche vor dem Hintergrund der mit dem nach Haftungsbegrenzungsgesetz beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger eines OHG-Gesellschafters führt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15-19). Zwar betrifft diese Entscheidung eine Personengesellschaft. Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum eine Besserstellung des Gläubigers eines Kommanditisten gegenüber dem eines OHG- und GbR-Gesellschafters erfolgen sollte. Die Argumentation des BGH „Hatte der Gläubiger einer OHG hingegen in Folge positiver Kenntnis vom Ausscheiden volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen“ muss für den Gläubiger eines Kommanditisten ebenso gelten. Daher ist nicht nur § 160 HGB auf die Kommanditistenhaftung analog anwendbar, sondern auch die hierzu ergangene Rechtsprechung zum Beginn der fünfjährigen Frist mit Kenntnis des Gläubigers (vgl. Beck-OK, HGB, § 174 Rn 9). Aus dem von Beklagten vorgelegten Schriftverkehr der Insolvenzschuldnerin an die Gesellschafter – insbesondere den Schreiben vom 14.11.2012 sowie vom 19.12.2012 - ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts, dass jedenfalls die O-Bank GmbH spätestens im Dezember 2012 positive Kenntnis von der Haftsummenbegrenzung der Kommanditisten und damit auch der des Beklagten hatte. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen diese Kenntnis sprechen oder aus denen sich die mangelnde Kenntnis der O-Bank GmbH ergeben könnte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Angaben der Insolvenzschuldnerin in ihren Schreiben an die Gesellschafter zutreffend sind, so dass aufgrund dieser Angaben auf die positive Kenntnis der O-Bank GmbH geschlossen werden konnte. Bereits im Schreiben vom 14.11.2012 der Insolvenzschuldnerin an die Gesellschafter wird erklärt, dass mit den finanzierenden Banken ein Fortführungskonzept verhandelt wurde, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist. Das finanzierende Bankenkonsortium bestand ausweislich dieses Schreibens unter anderem aus der O-Bank GmbH. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass das genannte Fortführungskonzept 2012 im ersten Schritt eine Kapitalherabsetzung in den Pflichteinlagen des Altkapitals vorsieht. Konkret ist die Herabsetzung der Haftsumme auf 10% genannt. Aus dem genannten Schreiben folgt somit, dass mit dem finanzierenden Bankenkonsortium, dem auch die Gläubigerin O-Bank GmbH angehörte, eine Haftungsreduzierung der Kommanditisten auf 10% ihrer Einlage im Rahmen des Fortführungskonzepts 2012 vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die O-Bank GmbH positive Kenntnis von der Herabsetzung der Haftsumme auf 10% hatte, und zwar spätestens im Dezember 2012. Denn aus dem Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 19.12.2012 (Blatt 122 ff. der Akte) geht hervor, dass die Anleger dem Fortführungskonzept mit einer Mehrheit von 96,3% der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben und in Folge dessen dieses Konzept auch mit der O-Bank GmbH abgestimmt gewesen sein muss inklusive der genannten Herabsetzungen der Haftsumme. Die von O-Bank GmbH zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung kann daher dem Beklagten nicht entgegen gehalten werden. Lässt man diese Forderung bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen unberücksichtigt, so verbleiben Forderungen in Höhe von insgesamt rund 1,12 Mio Euro ., zu deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter berechtigt ist. Dabei ist auch die bestrittene Forderung der S Int. GmbH zu berücksichtigen. Der Einziehungsbefugnis des Klägers gem. § 171 Abs. 2 HGB bezieht sich auch auf bestrittenen Forderungen. Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, auch wenn diese vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13, zitiert nach Juris). Diese zu § 93 InsO ergangene Entscheidung des BGH ist auch auf die Regelung des § 171 HGB anwendbar. Grund für die umfassende Einziehungsermächtigung ist insbesondere die Aufgabe des Insolvenzverwalters, auf eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger hinzuwirken. Die Feststellung, dass eine Forderung dem Gläubiger wirklich zusteht, wird erst erheblich, wenn die Verteilungsquote an ihn ausgezahlt werden soll. Deswegen ist für die Ermächtigung lediglich zu fordern, dass die Forderung von dem Gläubiger angemeldet ist. Sähe man den Insolvenzverwalter erst mit der endgültigen Feststellung der bestrittenen Forderung gegebenenfalls gegen Ende des Insolvenzverfahrens als ermächtigt an, könnte er die Haftungsforderung dieses Gesellschaftsgläubigers schwerlich gegenüber den Gesellschaftern noch geltend machen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 19, 21). Soweit der Beklagte sich auf eine scheinbar entgegenstehende Entscheidungen des BGH (Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, Rn. 15, 16, zitiert nach Juris) beruft, setzt diese sich nicht explizit mit der Fragestellung auseinander, ob auch bestrittene, zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Lediglich wird ausgeführt, dass die Darlegung der Forderung des Insolvenzverwalters ausreichend erfolgt ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt. Ob darüber hinaus widersprochene Forderungen zu berücksichtigen wären, brauchte der BGH in dem genannten Fall nicht zu entscheiden. Der Kläger hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass die Haftsumme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger tatsächlich benötigt wird. Die Haftung des Kommanditisten im Konkurs der Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB besteht nicht mehr, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt wird. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter, jedoch hat der Konkursverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern er dazu im Stande ist (vgl. BGH, Urteil v. 11.12.1989, Az. II ZR 78/89; BGH NJW 2011, 2351, Az. II ZR 271/08, jeweils zitiert nach Juris). Den angemeldeten Forderungen in Höhe von rund 1,12 Mio Euro, zu deren Geltendmachung der Kläger berechtigt ist, stehen jedoch Ausschüttungen an Kommanditisten von insgesamt über 1,79 Mio Euro gegenüber, die der Kläger gem. § 171 Abs. 1, 4 HGB zurückfordern kann. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die angemeldeten Forderungen bereits befriedigt sind. Der Kläger wäre unschwer im Stande darzulegen, ob und welche Forderungen er bereits eingezogen hat. Hierzu kann der Beklagte keine Angaben machen, sodass die sekundäre Darlegungslast des Klägers besteht. Der Kläger hat lediglich dargelegt, dass die Gläubigerforderungen die Summe aller Ausschüttungen bei weitem übersteigen. Dies ist jedoch in Folge der Ausschlussfrist des § 160 HGB analog nicht der Fall. Dem Kläger hätte somit eine weitere Darlegung oblegen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht. Die Frage der Darlegungslast wurde ebenso wie jene des Fristbeginns des § 160 HGB analog von beiden Parteien erörtert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 09.11.2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft X mbH & Co. KG in B (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs [Name]. Der Beklagte hat Kommanditanteile an der Insolvenzschuldnerin erworben mit einer ursprünglichen Einlageverpflichtung in Höhe von 100.000,00 Euro, was im Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen wurde (Blatt 10 der Akte). Seit dem Jahr 2005 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin fortlaufend Verluste. Im Geschäftsjahr 2005 belief sich der Verlust auf über 6 Millionen Euro, auch in der Folgezeit bis hin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2011 jährlich Verluste erwirtschaftet. Wegen der genauen Jahresergebnisse wird auf Blatt 4 der Akte sowie auf das Anlagenkonvolut K3 (Blatt 11 bis 25 der Akte) verwiesen. In den Jahren 2006 und 2007 wurden von der Insolvenzschuldnerin Ausschüttungen in Höhe von jeweils 9 % des Kommanditkapitals an die Kommanditisten vorgenommen. Der Kläger erhielt in Folge dessen im Jahr 2006 und im Jahr 2007 jeweils 9.000,00 Euro. Insgesamt wurden an die Kommanditisten Ausschüttungen in Höhe von über 1,790 Millionen Euro ausbezahlt. Im Jahr 2013 wurde die ursprüngliche Haftsumme des Beklagten als Kommanditist auf 10% der ursprünglichen Summe herabgesetzt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 22.07.2013 (Blatt 112 bis 113 der Akte). Die Haftsummenherabsetzung der Kommanditisten war Folge eines Fortführungskonzepts, das unter Hinzuziehung und Abstimmung mit dem finanzierenden Bankenkonsortium, unter anderem bestehend aus der O-Bank GmbH, beschlossen wurde. In dem Informationsschreiben der Insolvenzschuldnerin an die Gesellschafter vom 14.11.2012 (Bl. 114 bis 121 d.A.) heißt es hierzu wie folgt: „Da nicht nur wir, sondern auch die finanzierenden Banken davon überzeugt sind, dass die vier „[…]“-Schiffe erfolgreich durch die Krise geführt werden können, konnten wir mit den finanzierenden Banken ein Fortführungskonzept verhandeln, das nicht nur Liquiditätshilfen durch die Gesellschafter vorsieht, sondern bei dessen Gelingen auch die finanzierenden Banken erneut einen bedeutenden Beitrag zur Stabilisierung der Gesellschaft leisten“. … „Aktuell kann die Gesellschaft den Kapitaldienst nur anteilig erbringen. Das finanzierende Bankenkonsortium, bestehend aus der O-Bank GmbH, der L-Bank und der M-Bank ist bereit, erneut zur Fortführung der Schifffahrtsgesellschaft beizutragen.“ … „Um eine möglichst weitgehende Reduzierung der Haftung der Gesellschafter zu erreichen, ist Teil des Gesellschafterbeschlusses über das Fortführungskonzept 2012 im ersten Schritt eine Kapitalherabsetzung der Pflichteinlagen des Altkapitals um die bisher erhaltenen Auszahlungen, die nicht durch ausreichende handelsrechtliche Gewinne gedeckt sind. Mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss wird im Interesse der Gesellschafter sichergestellt, dass die Gesellschaft die Liquiditätszahlungen nicht von ihren Gesellschaftern zurückverlangen kann“. … „Ein weiterer wesentlicher Vorteil des Gesellschafterbeschlusses liegt in der Herabsetzung der Haftsumme auf 10%. Dadurch wird das Haftungsrisiko der Gesellschafter im Hinblick auf Neuverbindlichkeiten der Gesellschaft von bislang 100% auf lediglich 10% der Pflichteinlage reduziert. …. Für bereits vor Kapitalherabsetzung und Reduzierung der Haftsumme bestehende Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter auch nach der Reduzierung der Haftsumme persönlich in Höhe der erhaltenen Liquiditätsauszahlungen, aber nur noch für einen Zeitraum von 5 Jahren…“ Mit Schreiben vom 19.12.2012 teilte die Insolvenzschuldnerin ihren Gesellschaftern mit, dass dem Fortführungskonzept 2012 mit einer überwältigenden Mehrheit von 96,1% der abgegebenen Stimmen zugestimmt wurde (Bl. 122 bis 123 d. A.). Vorgerichtlich zahlte der Beklagte auf Anregung der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf das Wiederaufleben seiner Haftung einen Betrag in Höhe von 10.886,00 Euro an diese zurück. Den an die ausgezahlten 18.000,00 Euro fehlenden Restbetrag in Höhe von 7.114,00 Euro macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. In dem vorliegenden Insolvenzverfahren sind Forderungen der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt über 14 Millionen Euro zur Insolvenztabelle angemeldet worden, darunter eine bestrittene Forderung der S Int. GmbH in Höhe von über 1 Mio Euro. Größte Gläubigerin ist die O-Bank GmbH mit einer festgestellten Forderung von über 13 Millionen Euro. Die weiteren festgestellten Forderungen belaufen sich auf insgesamt 2.789,93 Euro. Wegen der genauen Aufstellung wird auf die Tabelle nach § 175 InsO (Bl. 30 d. A.) verwiesen. Der Kläger als Insolvenzverwalter verfügte bei Verfahrenseröffnung über eine feie Masse von 4.412,52 Euro. Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.114,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 729,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klage sei mangels hinreichender Konkretisierung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da die einzelnen Gläubigerforderungen bei der Anmeldung nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund substantiiert darzulegen seien. Zudem meint der Beklagte, da der Insolvenzschuldnerin ein Rückforderungsanspruch gegen ihn nicht zustehe und auch nicht zugestanden habe, sei seine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 10.886,00 Euro ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte erklärt daher die Aufrechnung gegen den klägerischen Anspruch mit dieser behaupteten Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung. Weiter ist der Beklagte insbesondere der Ansicht, der Anwendungsbereich des Handelsrechts und damit der §§ 171 ff. HGB sei für ihn nicht eröffnet, da es sich bei ihm um einen Anleger einer Publikumsgesellschaft handele und er daher nicht als Ist- oder Formkaufmann im Sinne dieser Vorschriften qualifiziert werden könne. Zudem seien die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nicht erfüllt. Auch stehe seiner Rückzahlungspflicht die Regelung des § 172 Abs. 5 HGB entgegen, da er annehmen durfte, dass die Ausschüttungen aus einem positiven Betriebsergebnis erfolgten. Im Hinblick auf die Haftsummenreduzierung beruft sich der Beklagte auf § 160 HGB und meint, die positive Kenntnis der Gläubiger von der Haftsummenreduzierung sei maßgeblich für den entsprechenden Fristbeginn. Klage wurde im März 2018 erhoben und dem Beklagten am 05.04.2018 zugestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.