Urteil
28 O 273/21
LG Darmstadt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2022:1005.28O273.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 625,08 € nebst Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 03.01.2022 aus den
Beitragszahlungen des Klägers gezogen hat, soweit die Beitragszahlungen auf folgender Beitragsanpassung beruhte: zum 01.01.2018 im Tarif […] im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird auf 6.054,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 625,08 € nebst Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 03.01.2022 aus den Beitragszahlungen des Klägers gezogen hat, soweit die Beitragszahlungen auf folgender Beitragsanpassung beruhte: zum 01.01.2018 im Tarif […] im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendenden Betrages leistet. 6. Der Streitwert wird auf 6.054,90 € festgesetzt. Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig. Dabei kann zunächst offenbleiben, ob die vom Kläger behaupteten Beitragserhöhungen überhaupt tatsächlich stattgefunden haben, denn jedenfalls fehlt es dem Antrag an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Grundsätzlich wäre allein mit dem von der Klägerseite erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (BGH IV ZR, Urteil vom 09.02.2022 –IV ZR 291/20, Rn 15). Allerdings kann dies nur für die Anträge bezüglich solcher Beitragsanpassungen gelten, die auch noch in der Zukunft die Beitragshöhe beeinflussen. Soweit ein Tarif nicht mehr Vertragsbestandteil ist, besteht daher kein Feststellungsinteresse. Vorliegend ist der Kläger zwar nicht aus dem betreffenden Tarif ausgeschieden, die sich stellenden Rechtsfragen können aber erschöpfend im Rahmen des Antrags zu 2) erörtert werden. Denn unstreitig zwischen den Parteien hat in dem streitgegenständlichen Tarif zum 01.01.2020 eine weitere Beitragsanpassung stattgefunden, die der Kläger nicht angreift. Diese Beitragsanpassung führt dazu, dass formell fehlerhafte Beitragsanpassungen in der Vergangenheit wirksam geworden sind. Die Unwirksamkeit in der Vergangenheit kann erschöpfend im Rahmen des Leistungsantrags behandelt werden. Auch im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist der Antrag zu 1) nicht zulässig, da die Möglichkeit bestehen muss, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH NJW 1977, 1637). Das ist nicht der Fall, denn soweit Beitragsanpassungen in der Vergangenheit formell unwirksam gewesen sind, wurden diese Fehler mit der nicht angegriffenen Beitragsanpassung vom 01.01.2020 wirksam. Die vergangenen Beitragsanpassungen können deshalb für die Zukunft keine Bedeutung mehr gewinnen. Der Antrag zu 2) ist weit überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt BGB in Höhe von 625,08 € zu. Der Kläger hat die behaupteten Beitragserhöhungen in den Jahren 2017 und 2019 schon nicht ausreichend darlegen können. Auf die formelle oder materielle Wirksamkeit der Erhöhungen dieser kommt es nicht mehr an. Soweit der Kläger zuletzt eine Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,83 € behauptet, ist dies unsubstantiiert. Die Beklagte hat, insoweit übereinstimmend mit dem ursprünglichen Klägervortrag, vorgetragen, es habe eine Beitragserhöhung um 31,16 € stattgefunden. Weiterhin hat sie erklärt, dass diese Erhöhung auf die Neuberechnung einer befristeten Limitierungsgutschrift zurückzuführen ist. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten, sondern anschließend nur noch eine Erhöhung von 2,83 € geltend gemacht, ohne dies konkret zu erläutern. Die Beklagte hat dies ausdrücklich bestritten und geltend gemacht, der Betrag sei nicht nachvollziehbar. Eine Erläuterung durch den Kläger erfolgte daraufhin nicht. Auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger eine Beitragserhöhung von 2,83 € errechnet, wenn die Erhöhung der Beiträge zum 01.01.2017 doch auf die Neuberechnung einer befristeten Limitierungsgutschrift zurückzuführen ist. Die insoweit gehaltenen Ausführungen sind pauschal und erklären nicht, wie im vorliegenden Fall der konkrete Erhöhungsbetrag ermittelt wurde. Dieser ist auch aus den vorgelegten Nachträgen zu den Versicherungsscheinen nicht nachvollziehbar. Die Beitragserhöhung zum 01.01.2018 ist formell unwirksam, es fehlt an der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Insbesondere ist Zweck der Begründung nicht dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Beitragsanpassung zu eröffnen, da sie einem Laien auch bei Bekanntgabe der Kalkulationsgrundlage ohnehin nicht möglich ist und der Wortlaut „maßgebliche Gründe“ einer Verpflichtung zur Angabe der Kalkulationsgrundlage entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 31, juris). Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, anzugeben. Aus dem Wort „maßgeblich“ folgt, dass nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände genannt werden müssen. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 = NJW 2021, 378 mwN). Die Beklagte führt in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 das folgende aus: Diese Ausführungen genügen § 203 Abs. 5 VVG nicht. Es fehlt bereits an der Mitteilung, dass eine Beitragsanpassung nur dann vorgeschrieben ist, wenn sich die auslösenden Faktoren nicht nur vorübergehend verändert haben. Darüber hinaus werden keine Angaben dazu gemacht, welcher auslösende Faktor konkret im Tarif des Klägers angeschlagen hat. Vielmehr wird nur dargestellt, dass eine Beitragsanpassung entweder wegen gestiegener Leistungsausgaben oder geänderter Sterbewahrscheinlichkeit möglich ist. Das ist nicht ausreichend. Die vom Kläger behauptete Höhe der Beitragserhöhung zum 01.01.2018 von 52,09 € ist nicht zutreffend. Nach Berechnung des Gerichts liegt die tatsächliche Höhe bei 57,24 €. Hinsichtlich dieser Erhöhung ist aber für das Gericht nachvollziehbar, dass sich der Gesamtbetrag aus der Beitragserhöhung von 33,97 € addiert mit der gewährten befristeten Limitierungsgutschrift von 23,27 € ergibt. Insofern handelt es sich scheinbar um einen Berechnungsfehler. Aufgrund der gestellten Anträge ist ein Zuspruch nur in Höhe des eingeklagten Betrages möglich, § 308 Abs. 1 ZPO. Der Anspruch des Klägers errechnet sich für den nichtverjährten Zeitraum (01.01.2019 - 31.12.2019) folgendermaßen: 52,09 € x 12 Monate = 625, 08 € Eine befristete Limitierungsgutschrift wurde auch nach dem Vortrag der Beklagten im Jahr 2019 nicht mehr gewährt und ist deshalb nicht abzuziehen. Weitergehende Ansprüche für das Jahr 2018 bestehen nicht, denn diese unterliegen der Verjährung, worauf sich die Beklagte berufen hat. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, § 199 BGB, Rn. 3). Entstanden sind die Rückzahlungsansprüche also jeweils unmittelbar nach Vornahme der jeweiligen Beitragszahlung (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, BGHZ 196, 233-243, Rn. 27, m.w.N., juris). Das Gericht geht davon aus, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis im vorliegenden Fall hat ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Prämienerhöhung vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – I9 U 130/19 –, Rn. 90 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, 9 U 138, Rn. 19 juris; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16; so auch LG Nürnberg-Fürth Endurteil v. 26.4.2019 – 8 O 7533/18, BeckRS 2019, 24210 Rn. 19, beck-online; LG Arnsberg, Urteil v.16.05.2019, 1 O 127/18, Rn. 83 juris; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16 –, Rn. 42, juris). Bei Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Inhalt der Mittelungsschreiben, aus denen sich die Formunwirksamkeit nach § 203 Abs. 5 VVG ergibt, kann es nicht darauf ankommen, ob er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ihm gegenüber und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 –, BGHZ 175, 161-172, Rn. 26). So geht auch der BGH implizit von einem Verjährungsbeginn ab Prämienerhöhung aus (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 72 juris). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass Ansprüche auch für das Jahr 2018 der Verjährung unterliegen, denn die Beitragserhöhung zum 01.01.2018 wurde erstmalig in der Replik vom 23.05.2022 mit den Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB angegriffen. Die vom Kläger zuletzt behauptete Beitragserhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 2,33 € ist nicht nachvollziehbar. Es war auch hier zunächst zwischen den Parteien unstreitig, dass durch das Auslaufen einer befristeten Limitierungsgutschrift eine Beitragserhöhung um 25,60 € stattfand. Der Kläger behauptete anschließend mit Klageänderung, es habe eine Beitragsanpassung in Höhe von 2,33 € stattgefunden, was die Beklagte bestritten hat. Der Kläger hat dies daraufhin nicht näher erläutert. Konkrete Ausführungen, wie der Betrag errechnete wurde, wurden nicht gehalten. Der Betrag ist auch aus den vorgelegten Nachträgen zu den Versicherungsscheinen nicht nachvollziehbar. Ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem begründeten Teil der Hauptforderung besteht ab dem 04.01.2022 (§ 288 Abs. 1, § 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog). Der Antrag zu 3) a) ist insoweit begründet, wie Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht bezogen auf Zahlungen auf die zurückzuerstattenden Beitragszahlungen für die Zeit vor der diesbezüglichen Verzinsungspflicht geltend gemacht wird. Der Antrag zu 3) b) ist unbegründet. Ein Nutzungsherausgabeanspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB aus einem Rückzahlungsanspruch besteht nur für die Zeit vor dem Eintritt der Verzinsungspflicht und ein Anspruch auf Verzinsung der Nutzungen ist ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2021, 378 Rn. 58 f.). Die Anträge zu 4) und 5) haben keinen Erfolg. Die Auskunftsanträge sind unbegründet. Dem Kläger steht keine Anspruchsgrundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre. Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 4 VVG, weil der Versicherungsnehmer nach dieser Bestimmung nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 16; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 60, LG Aurich, Urteil vom 08. Juni 2021 – 3 O 1279/20 – Rn. 27, LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 23). Erklärungen des Versicherers sind hiervon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst (Armbrüster in: Münchener Kommentar VVG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 51). Auch § 3 Abs. 3 VVG verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Der Kläger hat bereits den bestrittenen Besitzverlust nicht unter Beweis gestellt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger darüber hinaus nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift insbesondere nicht überholte Versicherungsscheine verlangen. Für den Versicherungsnehmer dient der Versicherungsschein primär zum Beweis über das Bestehen und den Umfang des Versicherungsschutzes (Stadler in: Münchener Kommentar StVR, 1. Aufl. 2017, § 3 Rn. 2 VVG). Der Kläger begehrt die geltend gemachten Auskünfte indes nicht zum Beweis über das Bestehen oder den Umfang des Versicherungsschutzes. Die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten Anschreiben und Merkblätter erhält der Kläger über diese Vorschrift ebenfalls nicht (LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 59 zu einem wortgleichen Auskunftsanspruch). Auskunftsansprüche folgen nicht aus § 7 Abs. 4 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Es wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 3 VVG verwiesen. Ein Auskunftsanspruch aus § 666 i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Versicherungsvertrag mangels Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt (LG Aurich, Urteil vom 8. Juni 2021 – 3 O 1279/20 – Rn. 23; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 53; LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 21). Ein Auskunftsanspruch folgt ebenfalls nicht aus § 15 Abs. 1 DSGVO. Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf § 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet das Gericht für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 W 10/18). Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt der Kläger vorliegend, nicht einmal als Reflex. Aus dem prozessualen Vorgehen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten auch aus den Parallelverfahren ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 8 ff.; LG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 50 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 55 ff.; LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 27). Ein aus §§ 808, 810 BGB analog folgender Auskunftsanspruch scheidet ebenfalls aus, da der Kläger vorliegend kein Einsichtsrecht, sondern einen Auskunftsanspruch geltend macht (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 62 ff.; LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 22; LG Aurich, Urteil vom 8. Juni 2021 – 3 O 1279/20 – Rn. 28). Die Übermittlung strukturiert zusammengestellter und insoweit systematisch aufbereiteter Unterlagen ist mit einer Akteneinsicht weder identisch noch ist das eine zum anderen ein wie auch immer geartetes Minus. Auch aus der Aufbewahrungspflicht gemäß § 257 HGB, der die Beklagte unterliegen mag, folgt weder in konnexer Weise noch als bloßer Reflex ein Recht des Klägers auf die hier beantragte unterlagenmäßig aufbereitete Auskunft. Denn soweit Versicherer zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet sind, verfolgt der Gesetzgeber damit kein Anliegen des Versicherungsnehmers; die Aufbewahrungspflicht bezieht auch nicht etwa ihren Sinn allein aus dem Anliegen, dem jeweiligen Geschäftsgegner späterhin die Durchsetzung eigene Rechte ermöglichen zu sollen. Während "Handelsbücher" im Sinne von § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB im Rechtsstreit gemäß § 258 Abs. 1 HGB auf Anordnung des Gerichts vorzulegen sind, gilt das nicht für die "empfangenen Handelsbriefe" im Sinne von § 257 Abs. 1 Nr. 2 und ebenso wenig für die "abgesandten Handelsbriefe" im Sinne von § 257 Abs. 1 Nr. 3, als die man die Mitteilungen der Beklagten einordnen mag (OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 64 ff.) Ein Auskunftsanspruch aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Ausnahmecharakter eines Anspruchs aus der Generalklausel bedingt es, einen derartigen Anspruch nicht bereits dann anzunehmen, um dem Kläger die Führung eines Rechtsstreits zu erleichtern (LG Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 – Rn. 28 f.). Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen zur Verfügung zu stellen. Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11 – Rn. 20 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung (hier Versicherungsvertrag) bringt es nicht "mit sich", dass der Kläger "in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen" ist. Unstreitig hat der Kläger seinerzeit von der Beklagten die Unterlagen bekommen, die ihm Aufschluss gegeben haben, welche Tarife angepasst werden und in welchen Fällen sich der Tarif aus anderen Gründen als einer Anpassung geändert hat. Dass sie ihm nicht mehr vorliegen, macht ihre Ungewissheit nicht entschuldbar. Gründe hierfür sind nicht transparent angegeben. Soweit der Kläger das Fehlen der Unterlagen als "entschuldbar" postuliert, trägt er keine Tatsachen vor, die diese Wertung ausfüllen würden. Er meint, der Versicherungsnehmer gehe "aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen zu Recht davon aus, dass älteren Versicherungsscheine nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr" zukomme. Eine Aufbewahrungsobliegenheit treffe den Versicherungsnehmer nicht. Damit möchte der Kläger möglicherweise andeuten, dass er die ihr seinerzeit übersandten Unterlagen entsorgt hat, statt sie aufzubewahren. Eine Entsorgung ist aber weder üblich noch lag sie nahe. Vielmehr ist eine Aufbewahrung üblich, wie dem Gericht aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist. Sie ist auch höchst sinnvoll, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 57 ff.). Die Anträge zu 6), 7) und 8) sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas Anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage nach dieser Bestimmung zulässig. Denn es geht dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 3-5; OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 69 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 47 f.). Die Anträge zu 6), 7) und 8) waren in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 – Rn. 6; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 – Rn. 49 f.). Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, dass die unbestimmten Feststellungs- und Leistungsanträge als unzulässig abgewiesen werden. Der zulässige Antrag zu 9) ist unbegründet. Der Kläger trägt nicht ausreichend zu den Voraussetzungen für die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten vor. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten erfordert schlüssigen Vortrag dazu, dass die Voraussetzungen von § 249 BGB vorliegen. Das erfordert, dass ersichtlich werden muss, dass der Kläger seinen anwaltlichen Vertretern zunächst nur eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1070). Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, ist außerdem schlüssiger Vortrag dazu erforderlich, warum im konkreten Fall ein vorgerichtliches Tätigwerden erfolgversprechend gewesen sein sollte. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren; Voraussetzung für eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist auch, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war; dabei stellen die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1187). Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen und es ist auch gerichtsbekannt, dass die Klägervertreter aus hunderten Fällen wissen, dass von vorneherein vorhersehbar war, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen werde. Es wäre an dem Kläger gewesen darzulegen, warum er – falls überhaupt ein Auftrag zunächst nur für außergerichtliches Tätigwerden oder eine bedingte Prozessvollmacht erteilt worden sein sollte – hätte annehmen dürfen, dass gerade in seinem individuellen Fall ein nur außergerichtliches Vorgehen erfolgversprechend sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und 269 Abs. 3 S. 2 ZPO soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.054,90 € festgesetzt. Bezüglich des Antrags zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.05.2021 – 9 U 306/19, Rn. 31). Demnach ist der streitgegenständliche Differenzbetrag, um den der Kläger die Absenkung des Beitrags ursprünglich (§ 40 GKG) begehrt hat, in Höhe von 90,73 € mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu 1 ein Wert von 3.810,66 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen (Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“). Zu addieren ist der Antrag zu 2) in Höhe von 2.244,24 €. Den weiteren Anträgen kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Der Kläger wendet sich gegen Beitragsanpassungen im Rahmen einer bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist seit dem 01.01.2003 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer […] privat krankenversichert. Die Versicherung umfasst einen Krankheitskostentarif ([…]), eine Krankentagegeldversicherung (Tarif …) und die Pflegepflichtversicherung im Tarif …. In den Jahren 2017 bis 2020 veränderten sich die Beiträge des Klägers in dem Tarif […]. Die Beklagte informierte den Kläger hierüber jeweils durch Mitteilung im davorliegenden November. Zum 01.01.2020 fand eine Beitragsanpassung statt, gegen die sich der Kläger mit dieser Klage nicht wendet. Den Anpassungsmitteilungen der Beklagten waren jeweils standardisierte Informationsblätter („Informationen zur Beitragsanpassung“) für das jeweilige Jahr beigefügt. Hinsichtlich des Wortlautes der Anpassungsschreiben im Einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut BLD 4 (Anlagenband) Bezug genommen. Die Beklagte gewährte in diesem Zeitraum zeitlich befristete Limitierungsgutschriften. Bereits zum 01.01.2015 gewährte sie dem Kläger eine zeitlich befristete Limitierungsgutschrift vom 01.01.2015 — 31.12.2015 in Höhe von 48,47 €. Zum 01.01.2016 fand eine Neuberechnung der zeitlich befristeten Limitierungsgutschrift statt, bei der eine zeitlich befristete Limitierungsgutschrift in Höhe von 33,48 € vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 gewährt wurde. Zum 01.01.2017 fand sodann eine Neuberechnung der zeitlich befristeten Limitierungsgutschrift statt, bei der die Beklagte sodann eine Gutschrift in Höhe von 5,15 € bis zum 31.12.2017 gewährte. Zum 01.01.2018 gewährte die Beklagte eine zeitlich befristete Limitierungsgutschrift in Höhe von 23,27 € vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018. Zum 01.01.2019 fand eine Neuberechnung der zeitlich befristeten Limitierungsgutschrift statt und die bisher gewährte Gutschrift fiel ersatzlos weg. In der Klageerwiderung vom 29.06.2022 teilte die Beklagte mit, zum 01.01.2018 sei eine Beitragserhöhung im Tarif […] um 33,97 € vorgenommen worden. Der auslösende Faktor seien die Versicherungsleistungen (Schaden) gewesen, dieser habe zum 01.01.2018 108,11 betragen. Der Kläger behauptet zuletzt, dass im Tarif […] jeweils zum 01.01.2017 eine Beitragserhöhung um 2,83 € vorgenommen worden sei, zum 01.01.2018 eine Beitragserhöhung um 52,09 € vorgenommen worden sei und zum 01.01.2019 eine Beitragserhöhung um 2,33 € stattgefunden habe. Der Kläger ist der Ansicht, die bei den jeweiligen Beitragserhöhungen mitgeteilte Begründung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, da dem Kläger nicht die „maßgeblichen“ Gründe der jeweiligen Beitragserhöhung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt worden seien. Der Kläger ist weiter der Auffassung die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien auch materiell rechtswidrig erfolgt, soweit der auslösende Faktor unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert gelegen habe. Der Kläger ist zudem der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da die Verjährungsfrist nicht mit Zugang der Anpassungsschreiben zu laufen begonnen habe, weil für die Klägerin die wesentlichen Gründe der Beitragserhöhung nicht erkennbar gewesen seien und der Kläger so keine Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden wesentlichen Umständen gehabt habe. Zudem sei der Beginn des Verjährungslaufes jedenfalls bis in das Jahr 2017 gehemmt gewesen, da in Rechtsunkenntnis der Klägerin vom Bestehen seines Anspruches jedenfalls bis 2018 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung nach § 203 Abs. 5 VVG vorgelegen habe, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte, weshalb dem Kläger die Klageerhebung unter Billigkeitsgesichtspunkten unzumutbar gewesen sei. Der Kläger hat mit der am 19.10.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 03.01.2022 zugestellten Klage ursprünglich beantragt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, zur Versicherungsnummer […] vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, sowie • die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer […] seit dem 01.01.2012. 2) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 hat der Kläger sodann beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif […] zum 01.01.2017 in Höhe von 31,16 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif […] zum 01.01.2018 in Höhe von 33,97 € c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif […] zum 01.01.2019 in Höhe von 25,60 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.244,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, zur Versicherungsnummer […] vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, sowie • die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 5) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer […] der letzten zehn Jahre seit Rechtshängigkeit in allen versicherten Tarifen mit Ausnahme der Pflegepflichtversicherung … zu erteilen. 6) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 7) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 8) Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat. 9) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Schriftsatz vom 19.08.2022 hat der Kläger den Antrag zu 2) in Höhe von 1.205,28 € zurückgenommen und beantragt nunmehr: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam waren: a) im Tarif […] die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,83 € b) im Tarif […] die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 52,09 € c) im Tarif […] die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 2,33 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1.038,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, zur Versicherungsnummer […] vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012,2013, 2014, 2015, sowie c) die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 5) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer […] der letzten zehn Jahre seit Rechtshängigkeit in allen versicherten Tarifen mit Ausnahme der Pflegepflichtversicherung … zu erteilen. 6) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist 7) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 8) Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat. 9) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Beklagte behauptet, die vom Kläger vorgetragenen Beitragserhöhungen hätten so teilweise nicht stattgefunden. Zum 01.01.2017 habe eine Beitragserhöhung um 31,16 € stattgefunden, diese beruhe aber lediglich auf einer Neuberechnung der vergebenen befristeten Limitierungsgutschrift und bedürfe daher keiner Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG. Auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 25,60 € beruhe auf der Anpassung einer befristeten Limitierungsgutschrift und bedürfe keiner Mitteilung. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die vom der Klägerseite geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2018 verjährt. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei die Kenntnis der Klägerseite von der Prämienanpassung als solcher, mithin die jeweilige Mitteilung über die Beitragsanpassung. Die Klägerin müsse nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam gewesen seien. Die teilweise Bezifferung der Ansprüche sei erst im Rahmen der Replik im Jahr 2022 erfolgt, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt sei.