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Urteil

28 O 75/22

LG Darmstadt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0215.28O75.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Deckungsrechtsschutz aus der bestehenden Rechtsschutzversicherung zu. Der Beklagten ist zunächst kein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 der ARB vorzuwerfen, mit der Folge, dass sie sich nicht mehr auf den Einwand hinreichender Erfolgsaussichten berufen kann. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherten die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Verneint der Versicherer seine Leistungspflicht wegen fehlender Erfolgsaussichten bzw. wegen Mutwilligkeit, so muss er dies unverzüglich unter Angabe von Gründen dem Versicherungsnehmer bzw. dem beauftragten Rechtsanwalt schriftlich mitteilen. Die Ablehnung muss zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist, erfolgen. Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung den Rechtsschutzversicherern grundsätzlich eine Bearbeitungszeit von 2 bis 3 Wochen zubilligt (Langheidt/Wandt/Richter § 128 VVG Rn. 21). Dem ist die Beklagte gerecht geworden. Der Kläger stellte unter dem 21.10.2021 Anfrage bei der Beklagten, die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.11.2021, mithin nach 2 Wochen und 6 Tagen, die Deckung des Berufungsverfahrens ab. Das Gericht erachtet die Reaktionszeit der Beklagten als ausreichend. Auch wenn es sich bei Dieselverfahren um Masseverfahren handelt, so ist der Beklagten dennoch eine Prüffrist für den jeweiligen Einzelfall zuzubilligen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren begehrt, nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden war. Allein deswegen ist der Beklagten einzuräumen, die vom Kläger beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung besonders sorgfältig zu überprüfen. Umstände, warum die Beklagte gerade im vorliegenden Fall schneller hätte reagieren müssen, sind nicht ersichtlich. Eine Deckungspflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ARB in Verbindung mit dem Stichentscheid, denn dieser entfaltet keine Bindungswirkung. Bei einem Stichentscheid handelt es sich um die begründete Stellungnahme eines Rechtsanwalts zu der Notwendigkeit einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wobei der Rechtsanwalt gehalten ist, die Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg, auf dem er zu ihr gelangt ist, aufzuzeigen; er hat deshalb grundsätzlich den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und das nach seiner Ansicht bestehende (Prozess-)Risiko aufzuzeigen, d.h. sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinanderzusetzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen; dabei ist es von nachrangiger Bedeutung und weitgehend von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig, in welche Form der Anwalt seine Stellungnahme kleidet und wie umfänglich er sie gestaltet und dabei auf die vom Rechtsschutzversicherer angemeldeten Bedenken eingeht, der Inhalt und nicht die Form einer Stellungnahme bleibt stets primär maßgebend dafür, ob sie den Anforderungen an eine begründete Bejahung hinreichender Erfolgsaussicht genügt (vgl. BGH, r + s 1990, 124, vgl. auch OLG Frankfurt, r+s 2015, 388 Rn. 23). Die Stellungnahme des Rechtsanwalts ist jedoch in jedem Fall eine von der Interessenvertretung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage (Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 49). Dem genügt die vorliegende Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Die Stellungnahme ist einseitig zugunsten des Klägers verfasst und setzt sich nicht ausreichend mit dem Fakt auseinander, dass die weiterüberwiegende Anzahl von „Dieselverfahren“ abgewiesen werden. Noch zutreffend erfasst die Stellungnahme, dass das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stuttgart maßgeblich auf die fehlende Sittenwidrigkeit und den fehlenden Schädigungsvorsatz abstellt. Die nachfolgende Argumentation zugunsten des Klägers erfolgt aber pauschal und ohne jegliche Beweisangebote. Weitere Umstände, die das Verhalten der handelnden Person als besonders verwerflich erscheinen lassen, werden nicht unter Angabe von Beweismitteln dargestellt, sondern in Bezug auf das Thermofenster lediglich pauschal behauptet. Beispielsweise die Behauptung „Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die B darauf vertraute, im Rahmen des juristisch Zulässigen zu agieren, insbesondere in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters über das notwendige Maß hinaus.“ ist durch kein entsprechendes Beweisangebot unterlegt. Mangelhaft ist dies insbesondere deshalb, weil sich bereits das erstinstanzliche Urteil zu dieser Behauptung verhält und feststellt, dass in Betracht zu ziehen sei, dass die B eine falsche, aber vertretbare Rechtsansicht lediglich fahrlässig eingenommen haben kann. Gleichfalls verhält es sich mit den Ausführungen zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Auch dort vermag die begründete Stellungnahme nicht zu erklären, wie der Nachweis des Schädigungsvorsatzes im Berufungsverfahren gelingen soll. Sofern auf Seite 17 der Stellungnahme ausgeführt wird, der B habe sich eine enge Auslegung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit.a VO (EG) 715/2007 aufdrängen müssen und sie habe sich dieser Auslegung in gewissenloser Haltung verschlossen, ist auch dies nicht mit einem entsprechenden Beweisangebot unterlegt. Der Hinweis auf das am 17.12.2020 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der eine enge Auslegung des vorgenannten Artikels stützt, kann der B bei Durchführung des Typengenehmigungsverfahrens nicht bekannt gewesen sein und die gewissenlose Haltung nicht belegen. Auch das in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Duisburg belegt die Ansicht nicht, denn es bezieht sich nach den eigenen Ausführungen auf einen anderen Fahrzeughersteller. Die Ausführungen zum OBD sind schon nach eigener Argumentation nicht geeignet einen Schadensersatzanspruch zu begründen und vermögen gleichfalls auch nicht einen Schädigungsvorsatz oder die Sittenwidrigkeit von Abschalteinrichtungen zu indizieren. Die Beklagte kann ihre Leistungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 ARB ablehnen, da die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss (vgl. BGH, Iva ZR 76/86). Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden. Solche Erfolgsaussichten bestanden für die eingelegte Berufung nicht. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Außentemperaturen reduziert (und möglicherweise ganz abgeschaltet) wird, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (BGH, 24.03.2022 – III ZR 270/20, Rn. 15). Dabei kann zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, 24.03.2022 – III ZR 270/20, Rn. 16). Die klägerseits behauptete temperatur-, drehzahl- und druckabhängige Steuerung der Abgasrückführung (zusammengefasst unter „Thermofenster“) unterscheidet nicht zwischen Prüfstand und normalem Fahrbetrieb. Die Abgasrückführung wird nicht bei erkanntem Prüfstandbetrieb aktiviert oder verstärkt, sondern diese funktioniert auf dem Prüfstand genauso wie im normalen Fahrbetrieb. Daher kann der Kläger sich nicht auf eine sekundäre Darlegungslast der Herstellerin berufen (vgl. BGH, 15.09.2021 – VII ZR 2/21, Rn. 16). Einen Schädigungsvorsatz der Herstellerin hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in Spekulationen und Mutmaßungen, ohne konkrete Anhaltspunkte zum subjektiven Vorstellungsbild der handelnden Personen zu benennen. Die Berufungsbegründung geht nicht über die in der begründeten Stellungnahme enthaltenen Behauptungen hinaus. Auch soweit die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung betroffen ist, erfolgt von dem Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung kein weiterer Vortrag zur Sittenwidrigkeit und dem Schädigungsvorsatz. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das KBA getäuscht worden sein müsse, weil dieses zunächst Genehmigungen ausgesprochen habe, nur um diese später zu widerrufen, dringt er damit nicht durch. In Betracht zu ziehen ist gleichfalls, dass die Herstellerin davon ausgegangen ist, dass die eingesetzten technischen Mittel überhaupt keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Konkreter Vortrag zu dem Vorstellungsbild der handelnden Personen erfolgt nicht. Soweit auf ein Gutachten des Dr. D Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieses sich mit dem Thermofenster beschäftigt und der Frage nachgeht, ob dieses für den Motorschutz erforderlich ist. Rückschlüsse auf einen Schädigungsvorsatz lassen sich daraus nicht ziehen. Auch soweit die Funktionsweise des OBD im Rahmen der Berufung angegriffen wird, begründet das keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die hier gerügten Manipulationen lassen auch nicht den Schluss darauf zu, dass die Herstellerin die Funktion des Abgassystems verschleiert hat. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren weiteren vorgebrachten Anspruchsgrundlagen greifen allesamt offensichtlich nicht ein. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm 263 StGB scheitert schon daran, dass die Herstellerin nicht Verkäuferin des Fahrzeugs ist und insofern keine Stoffgleichheit gegeben ist (BGH Urteil 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 iVm. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheiden ebenfalls aus. Bei den Vorschriften handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um Schutzgesetze (OLG Frankfurt am Main, Urteil 30.06.2022 – 16 U 260/20 Rn. 69). Künftige denkbare im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage, ob diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zukommt sind nicht zu berücksichtigen (OLG Schleswig vom 21.06.2022 – 16 U 53/22). Hinreichende Erfolgsaussichten räumen sie einer Berufung, die in der Hoffnung einer entsprechenden Rechtsprechungsänderung eingelegt wird, nicht ein. Der Beklagten war kein weiterer Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.01.2023 zu gewähren. Der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen waren für die Entscheidung nicht erheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ geltend. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zur Versicherungsnummer […]. Der Versicherung liegen die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der […]-Rechtsschutz Versicherungs-AG (VRB) 1999 (Anlage K1, Bl. 15ff. d.A.) zugrunde. Am 06.07.2016 erwarb der Kläger bei der Firma Autohaus A einen [Fahrzeugtyp] (FIN: …) als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 25.600 €. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffen. In dem Fahrzeug kommt ein sogenanntes Thermofenster zum Einsatz. Auch verfügt es über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Unter dem 23.09.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger Deckungszusage für eine Klage gegen die B (nunmehr C Group) wegen dem Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug. Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Umfang der Deckungszusage wird auf die Anlage K2 (Bl.31ff. d A.) Bezug genommen. Der Kläger erhob daraufhin, vertreten durch D Rechtsanwälte, unter dem 28.10.2020 Klage bei dem Landgericht Stuttgart. Mit Urteil vom 15.10.2021 wies das Landgericht Stuttgart die Klage ab und setzte den Streitwert auf bis zu 25.000 € fest. Wegen der Begründung des klageabweisenden Urteils wird auf die Anlage K3 (Bl. 34ff. d.A.) Bezug genommen. Unter dem 21.10.2021 begehrte der Kläger von der Beklagten auch eine Deckungszusage für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Anlage K4, Bl. 48ff. d.A.). Mit Schreiben vom 10.11.2021 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz ab und begründete dies mit mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 10.11.2021 (Anlage K5, Bl. 51ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger legte am 22.11.2021 dennoch Berufung ein und erwirkte eine Fristverlängerung bis zum 20.01.2022 Berufungsbegründung. Am 17.01.2022 fertigten die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine begründete Stellungnahme (Stichentscheid) und übersandten diese an die Beklagte. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis: „Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und Abwägungen der Prozessrisiken kommen wir daher zu dem Ergebnis, dass Ihre Ablehnungsentscheidung vom 10.November 2021 nicht gerichtfertigt ist. […] Nach alledem dürften wir Sie um erneute Überprüfung Ihrer Ablehnungsentscheidung bitten und sehen Ihrer Rückmeldung bis zum 27. Januar 2022 entgegen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die begründete Stellungnahme der Beklagten (Anlage K 6, Bl.58ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 begründete der Kläger die Berufung. Mit Schreiben vom 15.02.2022 wies die Beklagte den Stichentscheid zurück und begründete dies damit, dass die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht den Anforderungen an einen Stichentscheid genüge. Wegen des Inhaltes der Ablehnung wird auf die Anlage K7 (Bl.78ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 nahm der Kläger die Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zurück. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert auf bis 25.000 € fest. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe auf seine Deckungsanfrage hin nicht unverzüglich die Ablehnung erklärt. Sie könne sich deshalb nicht mehr auf den Einwand mangelnder Erfolgsaussichten berufen. Weiterhin genüge die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.01.2022 den Anforderungen an einen Stichentscheid. Die Beklagte könne Rechtsschutz deshalb nicht mehr verweigern. Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm eingereichte Berufung habe hinreichende Erfolgsaussichten. Ein Anspruch ergebe sich sowohl aus § 826 BGB, als auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Der Bundesgerichtshof habe in mehreren Verfahren obergerichtliche Entscheidungen aufgehoben und zurückverwiesen, weil diese Klägervortrag und Beweisanträge übergangen hätten. Auch das Landgericht Stuttgart habe die Beweisangebote des Klägers einfach übergangen. Der Kläger beantragt, Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer […] verpflichtet ist, für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 24 U 118/21., Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger verkenne die obergerichtliche Rechtsprechung. Die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Hersteller sittenwidrig handle sei obergerichtlich abschließend geklärt. Auch sei abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Abschalteinrichtung eine Sittenwidrigkeit indiziere.