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Urteil

14 O 232/13

LG Darmstadt 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:0217.14O232.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist weder im Haupt, noch im Hilfsantrag begründet. Das in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 17. April 2013 festgestellte Abstimmungsergebnis ist zutreffend, weil die streitgegenständliche Beschlussvorlage mit der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite angenommen worden ist. Soweit der Kläger demgegenüber zunächst die tatsächliche Bestellung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite bestritten hat, steht nach Vorlage des Gründungsberichtes durch die Beklagte, dessen Richtigkeit der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt hat, fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder B, C, D und E bereits unter Umwandlung der Beklagten seit deren Gründung Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite waren und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 17.04.2013 auch gewesen sind. Letzteres hat der Kläger nach Vorlage des Gründungsberichtes auch nicht mehr in Abrede gestellt. Im Hinblick auf die Übrigen Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigenerseite hat der Kläger deren tatsächliche Bestellung zwar weiterhin bestritten und behauptet, eine solche sei nicht erfolgt. Insoweit oblag dem Kläger allerdings die Beweislast und dem Kläger ist der Beweis dafür, dass bei der Sitzung vom 17. April 2013 für die Anteilseignerseite im Übrigen auch nur eine Person aufgetreten wäre, die tatsächlich nicht als Aufsichtsratsmitglied bestellt worden war, nicht gelungen. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass auch die Übrigen Aufsichtsmitglieder auf Anteilseignerseite von den Anteilseignern tatsächlich zu Aufsichtsräten bestellt worden sind. Dies hat der Zeuge W in seiner Funktion als Justitiar der Beklagten bei seinen Vernehmungen vom 30.09.2014 und 24.02.2015 nach Korrektur hinsichtlich der Daten der Bestellungen entsprechend dem Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24.11.2014 betreffend die Aufsichtsratsmitglieder O und V glaubhaft bekundet. Mangels bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegter Protokolle über die Bestellung dieser Aufsichtsratsmitglieder hat der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 14.03.2015 nur noch behauptet, dass es tatsächlich keine Bestellung dieser beiden Aufsichtsratsmitglieder gegeben habe (Bl. 309 d. A.). Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 noch vernommene Zeuge U aber in Übereinstimmung mit den in beglaubigter Ablichtung vorliegenden Gesellschafterbeschlüssen vom 11. Und 18.11.2011 (Bl. 152 ff d. A.) glaubhaft bekundet, dass die Unterschriften unter diesen Gesellschafterbeschlüssen von ihm stammen und er trotz fehlender Erinnerung an den genauen Zeitpunkt der Bestellung im Jahre 2011 dieser beiden Aufsichtsratsmitglieder nachvollziehen konnte, dass sie jedenfalls in diesem Jahr bestellt worden sind und dass aus den vorgenannten Anlagen ersichtliche Prozedere dem bei der Beklagten üblichen Verfahren bei Abberufung und Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern entsprochen hat. Diese Verfahrensweise ist auch von dem Zeugen W beschrieben worden, weshalb für das Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Aufsichtsratsmitglieder Anteilseignerseite, die in dieser Funktion nicht bereits aufgrund der Gründung der Beklagten als solche aufgetreten sind, von deren Gesellschaftern auch tatsächlich als solche bestellt wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers waren diese Bestellungen auch wirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 20 AktG vorzuwerfen ist oder nicht, weil diese Verletzung dieser Verpflichtung nicht zur Nichtigkeit des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses führt, sondern diesen lediglich wegen einer Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar macht (BGH II ZR 30/05, Urteil vom 24.04.2006, zitiert nach beckonline). Unstreitig ist nicht ein einziger Gesellschafterbeschluss betreffend die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern angefochten worden. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beurkundung der Beschlüsse den § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG genügt, da ein insoweit bestehender Mangel gemäß § 242 Abs. 1 AktG durch die Eintragung der Aufsichtsratsmitglieder im Handelsregister geheilt worden wäre (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, § 242 Randnummer 7) und sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigenrseite ausweislich der im Handelsregister erfolgten Veröffentlichung der Mitgliederliste vom 01.03.2013 als solche nach von Amts wegen vorzunehmender Prüfung durch das Registergericht (a.a.O. § 241 Randnummer 35) eingetragen waren. Die schriftliche Stimmabgabe des Aufsichtsratsmitgliedes O steht nach Vernehmung der Zeu, gin X in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2014 fest, die detailliert und glaubhaft bekundet, dass dessen schriftliche Stimme am 16.04.2013 per E-Mail bei ihr im Büro einging und von ihr dem Aufsichtsratsvorsitzenden samt allen Unterlagen nebst Präsentationen nicht nur zur Verfügung gestellt worden ist, sondern auch in der Aufsichtsratssitzung selbst vorlag. Ausweislich der durch das Gericht eingeholten beglaubigten Übersetzung der schriftlichen Stimmabgabe des Aufsichtsratsmitgliedes O weist diese auch keine signifikante Abweichung von der Beschlussvorlage ab. Sie war als solche auch zulässig (vgl. MK Semmler, Kommentar zum Aktiengesetz § 108 Randnummer 173). Mangels Widerspruchs des Klägers oder eines sonstigen Aufsichtsratsmitgliedes waren auch die beiden fernmündlichen Stimmabgaben der Aufsichtsratsmitglieder Q und P gemäß § 108 Abs. 4 AktG zulässig und damit wirksam. Ist keine einheitliche Übermittlung der Stimmabgabe festgelegt, "kann jedes Aufsichtsratsmitglied seine Stimme schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Form übermitteln. das Gesetz macht insoweit keine Vorgaben" und fordere insbesondre nicht, dass alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme einheitlich auf dieselbe Weise abgeben (a.a.O., Randnummer 200). Mangels anderweitiger Regelung in der Satzung und Geschäftsordnung des Aufsichtsrates hat es hierbei zu verbleiben. Der Beschluss vom 17. April 2013 ist letztlich auch nicht wegen einer Verletzung des Informationsrechtes des Klägers materiellen unwirksam. Obwohl mit diesem Beschluss sicher eine Weichenstellung im Hinblick auf die Schließung des Werkes der Beklagten in A erfolgt ist, lässt sich diesem entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass damit bereits endgültig die Schließung dieses Werkes beschlossen worden wäre. Diese Auffassung lässt sich schon mit dem Wortlaut des Beschlusses, wonach nach der Aufsichtsrat der Beklagten den Vorstand lediglich ermächtigt hat, "an der Ausarbeitung und Verhandlung eines Vorschlages im Hinblick auf das Produktionsende in A zu arbeiten" nicht vereinbaren. Dass damit die Schließung des Werkes in A nicht endgültig beschlossen wurde, ergibt sich auch aus dem vorletzten Absatz dieses Beschlusses, nachdem der Vorstand "darüber mit a) einem umfassenden Kostenüberblick zu den Ergebnissen und Absprachen betreffend die Punkte 1. bis 4. zur endgültigen Genehmigung der Entscheidung durch den Aufsichtsrat zu berichten hatte. Bereits hieraus ergibt sich, dass die vom Kläger verlangten Informationen: 1. Welche Werke wurden verglichen? 2. Welche Kriterien wurden im Detail bewertet? 3. Zusammensetzung der Investitionskosten bei einer Verlagerung? 4. Welches Werk wurde als empfangener Standort bewertet mit welcher Begründung? 5. Bewertung von Sanierungskosten, Bergbauschäden, Haftungen, etc. bei einem Auslauf oder Stilllegung der Produktion? Zu Nr. 3 bis 5 bei der Aufsichtsratssitzung vom 17. April 2013 noch gar nicht vorliegen konnte, weil diese sich als das Ergebnis der Prüfung darstellen, zu deren Vornahme der Aufsichtsrat den Vorstand im Beschluss vom 17. April 2013 erst ermächtigt hat. Diese Informationen mussten daher erst vor der Sitzung im Jahre 2014 vorliegen, in der endgültig die Schließung des Werkes in A beschlossen worden ist. Für die Fassung des Beschlusses vom 17. April 2013 waren dem Aufsichtsrat dagegen sicherlich alle Informationen vorzulegen, die die Gründe der Auswahl des Werkes in A für die Frage der Planung/Schließung dieses Werkes notwendig waren. Diese Informationen lagen dem Kläger allerdings bereits vor der Sitzung vom 17. April 2013 vor und wurden ausweislich des Protokolls von dem Vorstand G auf Befragen des Klägers nochmals ausdrücklich erläutert. Die von dem Vorstand G im Rahmen der H-Allokation erstellte Studie weist aus, dass zum damaligen Zeitpunkt A - neben J - die schlechteste Performance aller europäischen Werke hatte und die Schließung eines Werkes aufgrund des Rückgangs der Absatzzahlen und der seitens der Beklagten erwirtschafteten Verluste zwingend notwendig war. Die Auswahl von A statt J ist unter diesen Voraussetzungen ohne weiteres plausibel, weil J aufgrund seiner Tradition als Stammwerk der Marke T nicht angetastet werden sollte. Auch der Kläger stellt ausweislich der Klageschrift die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Schließung eines Werkes nicht in Frage, weshalb für ihn wie für jedes andere Mitglied des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung am 17. April 2013 allein die Informationen relevant waren, die für die Auswahl des Werkes in A gesprochen haben. Diese Informationen waren dem Kläger bereits aufgrund der in der Aufsichtsratssitzung vom 28.06.2012 durch den Vorstand G vorgelegten H-Allokation bekannt, in der die Gründe für die Auswahl des Standortes A detailliert beschrieben worden sind. Genau dies wurde ausweislich des Protokolls in der Sitzung vom 17. April 2013 nochmals durch den Vorstand erläutert, der "in Anbetracht all dieser Auswertungen und Erwägungen, welche keineswegs nur auf kurzfristigen Betrachtungen der letzten Monate oder des letzten Jahres beruhen" nachvollziehbar zu dem Ergebnis kam, "dass wenn ein Werk in Europa geschlossen werden muss, um Überkapazität abzubauen, dieses das Werk in A sein wird." Auch hieraus wird ersichtlich, dass die Entscheidung, ob das Werk in A geschlossen werden wird, zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung vom 17. April 2013 keineswegs feststand und es auch keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass diese Frage etwa dann verneint wird, wenn die von dem Kläger befürchteten gewaltigen Sanierungskosten einer Schließung dieses Werkes im Zuge der nachfolgenden Planung sich als realistisch herausgestellt und dann der Schließung dieses Werkes entgegengestanden hätten. Auch liegt auf der Hand, dass im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung vom 17. April 2013 und dem Beschluss über die Schließung im darauffolgenden Jahr eine massive Absatzsteigerung der Fahrzeuge der Beklagten die Schließung des Werkes in A verhindert hätte. Diese Möglichkeit wurde ausweislich des Protokolls vom 17. April 2013 auch durchaus in Betracht gezogen, was sich aus Äußerungen des Herrn Y ergibt, "die vorliegende Entscheidung ist wiederum nur die Entscheidung über einen Plan und dient wenn überhaupt der Vorbereitung eines möglicherweise zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäftes in der Zukunft. Die finale Entscheidung kann erst nach den notwendigen Verhandlungen mit den Betriebsräten unter anderem in A am Ende dieses Prozesses getroffen worden." Unter diesen Voraussetzungen ist auch keine Verletzung der Informationspflicht bzw. der Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates erkennbar, weshalb die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger war von der Arbeitnehmerseite bestelltes Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten und begehrt primär die Feststellung, dass der in der Aufsichtsratssitzung vom 17.04.2013 laut Protokoll zu Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss hinsichtlich der Ermächtigung des Vorstandes zur Ausarbeitung und Verhandlung eines Vorschlages im Hinblick auf das Produktionsende in A nicht gefasst, sondern abgelehnt worden ist, hilfsweise die Feststellung, dass dieser Beschluss nichtig ist. Die nicht börsennotierte Beklagte wurde im Jahre 2011 von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, deren Aktionäre zum einen die und zum anderen die ist. Ausweislich des Gründungsprüfungsberichtes des 1. Vorstandes und des 1. Aufsichtsrates vom 05. November 2010 (Anlage B 22 d. A.) waren von den Mitgliedern des Aufsichtsrates, der den Beschluss vom 17.04.2013 gefasst hat, auf Anteilseignerseite aufgrund der Umwandlung die Herren B, C, D und E schon aufgrund der Umwandlung Aufsichtsräte, während der Kläger bereits aufgrund der Gründung Aufsichtsrat für die Arbeitnehmerseite war und auch mit seiner Unterschrift Ordnungsgemäßheit der Gründung der Beklagten bestätigte. Nach § 10.1 der in Abweichung von § 23 Aktiengesetz als "Gesellschaftsvertrag" bezeichneten Satzung der Beklagten werden die Sitzungen des Aufsichtsrates vom Aufsichtsratsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich (Telefax, E-Mail) einberufen. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Gemäß § 10.2 sind in der Einberufung die Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. Nach § 10.3 der Satzung sind zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung die erforderlichen Unterlagen den Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmt unter anderem folgendes: § 6 "Geschäfte, die in Anwendung des § 90 AktG für die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können, sind vor ihrer Durchführung dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Im Folgenden werden Beispiele derartiger Geschäfte genannt: [...] - Gründung, Übernahme, oder Auflösung (einschließlich Umwandlungen) von Unternehmen, wenn der Wert des Geschäfts 100 Mio. € übersteigt. [...] - Einrichtung oder Auflösung von betrieblichen Abteilungen oder Produktionsstandorten, wenn dies von erheblicher Bedeutung für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft sein könnte. - [...] 4. Geschäfte, die unabhängig vom Wert der Transaktion von wesentlicher strategischer Bedeutung für das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften sind, beispielsweise der Zukauf von kompletten Technologien außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs im Entwicklungsbereich, wenn diese Technologien von strategischer Bedeutung sind." § 5 "(1) Der Vorstand wird seinen Informationspflichten in Anwendung des § 90 Aktiengesetz gegenüber dem Aufsichtsrat rechtzeitig und in der Regel in Textform nachkommen, einschließlich der Verpflichtung zur Information über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals, den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft, und über Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können. Die Informationspflicht umfasst sowohl den Fahrzeugbereich als auch den Bereich Powertrain (Motoren und Getriebe). (2) Die Information und anschließende Konsultation erfolgt umfassend und so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat bzw. seien Mitglieder ihre Meinung vor Durchführung der Geschäfte einbringen können. [...] (4) Der in § 90 (1) Nr. 3 Aktiengesetz vorgesehene Vierteljahresbericht des Vorstandes ist den Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich zu erstatten. Die mündliche Erörterung der Berichte soll in die Tagesordnung der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung aufgenommen werden. Soweit sonstige Berichte schriftlich erstattet worden sind, sind sie jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen auszuhändigen, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. [...] (5) Sonstige Informationswünsche von Aufsichtsratsmitgliedern sind an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richten, der die Informationen namens des Aufsichtsrats vom Vorstand einholt." Die Beklagte ließ in dem zwischenzeitlich geschlossenen Werk in A das Model F fertigen, dessen Absatzzahlen bereits im Jahr 2012 eingebrochen waren. Am 28. Juni 2012 fand eine Aufsichtsratssitzung der Beklagten statt, in der die Unternehmensplanung 2012 bis 2016 auf Punkt 5. der Tagesordnung stand. An dieser war auch der Kläger beteiligt, der ausweislich Seite 9 des Protokolls dieser Aufsichtsratssitzung eben den Einbruch dieser Absatzzahlen des Werkes in A hinterfragte. Neben anderen Präsentationen und Berichten wurde den Aufsichtsräten seinerzeit auch der Businessplan 2012 bis 2016 überlassen, für den der Fertigungsvorstand der Beklagten, G, ein Strategiepapier Fertigung der nächsten Generation H-Allokation zur Verfügung gestellt worden war. In diesem hatte Herr G die 5 europäischen Werken der Beklagten I, J, K, L und A anhand von finanziellen und nicht-finanziellen Kriterien verglichen, wobei das Werk in A ausweislich Seite 8 der H-Aallokation als schlechtestes europäisches Werk abschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die H-Allokation im Anlageband 1 verwiesen. Nach Eingang der Einladung zu der streitgegenständlichen Aufsichtsratssitzung am 17. April 2013 wandte sich der Kläger am 04. April 2013 per E-Mail an den Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn B und beantragte zunächst "gemäß § 5 und § 6.3 der Geschäftsordnung des Aufsichts, rates sowie § 90 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz einen Bericht über die weitere Unternehmenspla, nung im Zusammenhang mit der Produktion des F". Im Hinblick auf die unter 5. "Status A und Plan der nächsten Schritte" zugeschickte Informationen wies der Kläger darauf hin, "dass uns alle erforderlichen Informationen vorgelegt werden müssen. Welche Werke wurden verglichen? Welche Kriterien wurden im Detail bewertet? Zusammensetzung der Investitionskosten bei einer Verlegung? Welches Werk wurde als " empfangender Standort" bewertet mit welcher Begründung? Bewertung von Sanierungskosten, Bergbauschäden, Haftungen, etc. bei einem Auslauf oder einer Stilllegung der Produktion?" Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Am 08. April 2013 fand eine Sitzung des Finanzausschusses des Aufsichtsrates statt, in dem auch der Kläger Mitglied ist. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 08.04.2013 (Anlage B 8) wurden die schlechten Ergebnisse der Beklagten im Jahre 2012, deren Ursachen und mögliche Gegenmaßnahmen sowie der weiterhin negative Ausblick 2013 wegen des allgemeinen Pkw-Absatzrückgangs in Europa diskutiert. In Beantwortung der E-Mail des Klägers vom 04. April 2013 teilte der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten dem Kläger mit, dass dessen erster Antrag betreffend den F "voreilig" sei. Im Übrigen teilte er folgendes mit: "Hinsichtlich des Agendapunkts Nr. 5 stellen Sie zusätzlich Fragen, die ich an Herrn Dr. M zur möglichen Beantwortung in seiner Präsentation weitergeleitet habe. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Möglichkeit [,] vor oder während der Sitzung Fragen zu stellen, welches der richtige Zeit und Ort ist [,] um alle Informationen zu sammeln und eine Entscheidung nach einer offenen Diskussion zu treffen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass alle Fragen schriftlich oder gar vor der Sitzung beantwortet werden müssten. Was schriftlich vor der Sitzung verschickt wird [,] ist die Agenda und notwendige Hintergrundinformationen [,] um uns auf eine fruchtvolle Diskussion in der Aufsichtsratssitzung vorzubereiten." Mit E-Mail vom 12.04.2013 (Anlage K 5) wandte sich der Kläger an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und wies darauf hin, dass die von dem Aufsichtsratsvorsitzenden aufgezeigte Möglichkeit, Fragen in der Aufsichtsratssitzung vom 17.04.2013 zu stellen "nicht ausreichend sei". Ferner erklärte der Kläger folgendes: "Ich weise darauf hin, dass der Vorstand gemäß § 5 der GO des Aufsichtsrates sowie § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern seinen Informationspflichten nachkommen muss. Für die gemäß TOP 5. "Status A & Plan der nächsten Schritte" beantrage Beschlussfassung liegen keine umfassenden Informationen vor: - Welche Werke wurden verglichen? - Welche Kriterien wurden im Detail bewertet? - Zusammensetzung der Investitionskosten bei einer Verlagerung? - Welches Werk wurde als empfangender Standort bewertet mit welcher Begründung? - Bewertung von Sanierungskosten, Bergbauschäden, Haftungen, etc. bei einem Auslauf oder Stilllegung der Produktion? Um eine mit dem Gesetz vereinbare Prüfung für die Beschlussfassung zu gewährleisten, weise ich darauf hin, dass die notwendigen Informationen rechtzeitig und in Textform vorgelegt werden müssen." Nach Zurückweisung dieses Ansinnens durch den Vorstand mit E-Mail vom 15. April 2013 (Anlage K 6) erklärte der Kläger, dass er "sich die Anfechtung der Beschlussfassung vorbehalte, da eine ausreichende und der Gesetzeslage entsprechende Information an mich als Aufsichtsratsmitglied nicht erfolgt ist". Ausweislich der als Anlage B 2 vorgelegten Liste der Aufsichtsratsmitglieder des Handelsregisters N vom 01.03.2013 waren folgende Aufsichtsratsmitglieder für die Anteilseigenerseite eingetragen: [...] Ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 17. April 2013 waren diese mit Ausnahme von Frau P und Q, die per Telefon zugeschaltet waren und Herrn O, der entschuldigt war, bei der streitgegenständlichen Aufsichtsratssitzung auch persönlich anwesend (Anlage K 8). Die Diskussion über die Finanzlage der Beklagten und zur Situation des Werkes in A wurde unter anderem wie folgt protokolliert: "Die zur Verfügung gestellten Informationen sind nach Ansicht von Herrn R zu allgemein, Herr Dr. M habe zwar gerade vorgestellt, dass Analysen erstellt wurden und eine Liste mit Kriterien abgearbeitet wurde, ohne jedoch die Werke, die einzelnen Wertigkeiten noch die Ergebnisse der Untersuchungen konkret mitzuteilen. Auf dieser Grundlage erscheine es unmöglich, die Entscheidung zu treffen, dass das Aer Werk geschlossen werden soll und das diese vorzeitige Schließung im Vergleich zu allen anderen Standorten zu einem Ergebniszuwachs von 170 Mio. USD führen würde. In der Präsentation fehle die Aussage, welche Werke miteinander verglichen wurden und wie die Investitionskosten bei einer Verlagerung aussehen bzw. welches Werk denn letztlich das Empfängerwerk sein solle. Außerdem wies Herr R darauf hin, dass bei einer Werksschließung und insbesondere bei der Schließung des Aer Werkes gewaltige zusätzliche Kosten entstehen könnten, insbesondere Sanierungskosten, da es sich um ein Bergbaugebiet handelt und das zur Regelung der Haftungsfragen Gespräche mit dem Land und der Kommune geführt werden müssen - dies könne teuer werden, Herr R erwartet daher solche Informationen im Aufsichtsrat, bevor über eine Schließung beraten werden kann. Anschließend nahm G Stellung zu der Frage von Herrn R hinsichtlich der Exklusivität der Produktion des F in A. Die Planung aus 2010 gewährte im Rahmen des Master Agreements Exklusivität bis zum Ende 2014, die Position des Vorstandes ist daher sehr klar, sodass bis Ende 2014 der F in A gefertigt werden soll, danach könne die Produktion jedoch überall hin verlagern. Aus Sicht des Vorstandes haben die Mitarbeiter in A entschieden, das Master Agreement nicht zu verlängern in dem sie beim Zukunftsvertrag zustimmen, daher könne ab dem 1. Januar 2015 der F an jedem Standort in Europa oder außerhalb gefertigt werden, an dem dies möglich ist. Hinsichtlich der Auswahl der möglichen Standorte prüft der Vorstand grundsätzlich immer alle möglichen Alternativen. Die bestmöglichen Standorte wären die H Produktionsstätten, da die Produktion dort wesentlich niedriger als erwartet ausfällt, daher wäre eine Option die Produktion des H aus dem Werk in K oder I herauszunehmen, allerdings wurde bereits vor wenigen Monaten entschieden, die Produktion der nächsten Generation des H in diesen beiden Werken durchzuführen, diese Entscheidung zu revidieren wäre aus Sicht des Vorstandes nicht sinnvoll. Zudem wurde S in die Überlegungen einbezogen, wobei es dort wesentlich schwieriger ist die Produktion anzupassen, da die Auslastung mit dem und dem bereits hoch ist. Es wäre unwirtschaftlich und nicht in im Interesse der Fertigungsstrategie und Kundenwünschen heute oder in zwei Jahren diese Produktion zu verlagern. In [... ] produziert T Vans, allerdings zusammen mit [... ] und dies auch für die nächste Generation des und daher kann diese Produktionsstätte nicht geschlossen werden. Auch L wurde in Erwägung gezogen und dazu hätte die Produktion komplett nach S verlagert werden müssen, da aber die Produktionskosten in A wesentlich höher sind als in L und das Werk moderner ist wurde davon abgesehen, die Arbeitskosten liegen in L bei lediglich 41 EUR/h im Gegensatz zu 45 EUR/h in A. Herr G führt aus, dass zur Reduzierung der Überkapazitäten nur noch die Auswahl zwischen A und J bestand. Da nicht nur auf Performance geachtet wird, sondern auch auf Image Auswirkungen, wo T Kunden sind, wo Lieferanten sind, natürlich die Effizienz, aber auch das Alter der Produktionsstätten und auf die notwendigen Investitionen - kam der Vorstand in der Betrachtung dieser Faktoren zu dem Ergebnis, dass J in einem besseren Zustand als A ist und die langfristige Strategie und die Zukunft der T AG besser unterstützen wird. In Anbetracht all dieser Auswertungen und Erwägungen, welche keineswegs nur auf kurzfristigen Betrachtungen der letzten Monate oder des letzten Jahres beruhen, kam der Vorstand zu dem Ergebnis, dass wenn ein Werk in Europa geschlossen werden muss, um Überkapazität abzubauen, dieses das Werk in A sein wird. Dabei wurden die genannten Punkte und das notwendige Investment jetzt, mögliche Folgeinvestitionen, die Kosten der Produktionsverlagerung selbst, sowie die Auswirkungen auf Image und Marke einbezogen. Die Antwort des Vorstands auf Herrn Rs Frage hinsichtlich der Kostenvorteile aus dem Vorziehen des Endes der Produktion auf 2014 im Vergleich zu 2016 ist die, dass unglücklicherweise in ganz Europa Überkapazitäten bestehen und durch die Schließung des Werkes in A die Verlagerung in andere Werke die Fixkosten um die eines ganzen Werkes gesenkt werden und die Kapazitäten in anderen Standorten besser genutzt werden, welche bisher im Zweischichtsystem oder gar nur in einer Schicht fahren, zudem müssen die Standorte und Sicherheitskonzepte, Engineering, Verwaltung etc. unterhalten werden, dies alles führt zu dieser wirtschaftlich richtigen und notwendigen Entscheidung und zu einer Einsparung im EBIT von ca. 170 Mio. USD. Mit Hinblick auf den Zustand der drei Grundstücke in A führte Herr G aus, dass T u. a. mit Hinblick auf das Lagerhaus seinen Verpflichtungen zur Sicherung gegen Bergbauschäden nachgekommen ist und es keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Kosten mit Hinblick auf diese notwendigen Maßnahmen kommt." Nach Feststellung schriftlicher Stimmenabgabe des abwesenden Aufsichtsratsmitgliedes durch den Aufsichtsratsvorsitzenden wurde die Beschlussvorlage zu TOP 5 ausweislich des Protokolls mit 10 Stimmen der Anteilseignervertreter gegen 9 Stimmen bei einer Enthaltung der Arbeitnehmervertreter angenommen. Nach den von der Beklagten in beglaubigter Abschrift vorgelegten Gesellschafterbeschlüssen vom 11.11.2011 und 18.11.2011 stellte der Zeuge U als Versammlungsleiter gemäß § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG §§ 15 Abs. 1 und 16 der Satzung jeweils fest, dass die Herren O und V zu Aufsichtsratsmitgliedern für die Anteilseignerseite berufen worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 352 ff d. A. verwiesen. Der Kläger, der zunächst die ordnungsgemäße Bestellung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite "vorsorglich" in Abrede gestellt hat, behauptet nunmehr nur noch, dass jedenfalls für die Aufsichtsratsmitglieder O und V keine bzw. keine wirksamen Bestellungsbeschlüsse als Aufsichtsratsmitglieder für die Anteilgseignerseite vorliegen würden. Die von der Beklagtenseite insoweit vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse hielten offensichtlich die Formvoraussetzungen des §§ 130 Abs. 1, 2 und 4 mit der Folge nicht ein, dass diese gemäß § 241 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig seien. Infolgedessen seien die von ihnen angeblich abgegebenen Stimmen nicht mitzuzählen gewesen, womit die Beschlussvorlage am 17. April 2013 tatsächlich nicht angenommen, sondern aufgrund der Stimmen der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrates abgelehnt worden sei. Letzteres ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Stimmabgaben der angeblich nicht anwesenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite entgegen der Mitteilung des Auf, sichtsratsvorsitzenden nicht in schriftlicher Form abgegeben worden sein könnten, da der zur Abstimmung gestellte Beschlussvorschlag erst in der Sitzung vom 17.04.2013 unterbreitet wurde, womit etwaige schriftliche Abstimmungen ins Leere gegangen wären, zumal auch kein Stimmbote erkennbar gewesen sei. Etwaige fernmündliche Zustimmungen seien mangels entsprechender Regelung in der Satzung und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nicht wirksam und die Zustimmung des angeblichen Aufsichtsratsmitgliedes O decke sich nicht mit der Beschlussvorlage, womit diese mindestens mit 9 zu 8 Stimmen und einer Enthaltung tatsächlich abgelehnt worden sei. Da seit dem Jahre 2009 eine neugegründete Holding Gesellschaft an der Spitze des Konzernes steht, diese aber zu keinem Zeitpunkt gemäß §§ 20 f AktG erforderlichen Mitteilungen gemacht habe, hätten die für die Anteilgseigner in Vollmacht bei der Fassung der Gesellschafterbeschlüsse über die Bestellung der Aufsichtsräte für die Anteilseignerseite nicht auf sämtliche Form- und Fristenvorschriften für eine Gesellschafterversammlung verzichten können, was die insoweit gefassten Bestellungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 1 AktG nichtig mache. Der Beschluss vom 17.04.2013 sei darüber hinaus auch materiell unwirksam. Aufgrund der Rüge des Klägers und seines bereits im Vorfeld geäußerten Wunsches nach detaillierten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung der Schließung des Werkes in A und den nach Auffassung des Klägers völlig unzureichenden tatsächlich vorgelegten Unterlagen, seien die Rechte der Aufsichtsratsmitglieder aus § 90 Abs. 3 und Abs. 4 AktG verletzt worden, zumal die ergänzenden Informationen nicht in Textform gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 rechtzeitig vor der Sitzung vorgelegt worden seien und diese - insoweit unstreitig - ein zustimmungspflichtiges Geschäft gemäß § 6 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates betreffen, was zu, mindest zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 17.04.2013 führe. Entgegen seiner missverständlichen Formulierung sei mit diesem Beschluss nicht nur die Erarbeitung eines Planes zur Schließung des Werkes in A, sondern dessen faktische Schließung praktisch endgültig beschlossen worden, was sich aus der Protokollierung der abschließenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden ausweislich des Protokolls ebenso entnehmen lasse, wie verschiedenen Presseveröffentlichungen, auf die sich der Kläger beruft. Der Beschluss vom 17. April 2013 habe damit faktisch das "Go" für die Schließung des Wer, kes in A bedeutet, weshalb die von dem Kläger im Vorfeld der Beschlussfassung aufgeworfe, nen Fragen vollständig und schriftlich hätten beantwortet werden müssen. Mangels Erfüllung dieser Verpflichtung sei der Beschluss zumindest nichtig. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt , dass der Aufsichtsrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 17. April 2013 folgenden Beschluss "Der Aufsichtsrat ermächtigt den Vorstand durch Durchsicht, Prüfung und Diskussion der durch den Vorstand vorgelegten Unterlagen und gezeigten Präsentationen, an der Ausarbeitung und Verhandlung eines Vorschlags im Hinblick auf das Produktionsende in A zu arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Punkte: Wiederaufnahme der Schlichtungsstelle zum Auslaufen der Getriebefertigung F 13 - im Dezember 13; Aufnahme von Gesprächen mit dem Aer Betriebsrat über die Abschaffung der dritten Schicht (ggf. Schlichtungsstelle) - aufgrund geringerem Produktionsbedarf; Aufnahme von Gesprächen mit dem Aer Betriebsrat über das Auslaufen der Fahrzeugproduktion im Dezember 2014 (ggf. Schlichtungsstelle); Fortsetzung des verbleibenden Projektteils "A Perspektive 2022"; Star der Vorbereitungen zur Produktionsverlagerung des F zum 1. Januar 2015. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat darüber mit einem umfassenden Kostenüberblick zu den Ergebnissen und Absprachen betreffend die Punkte 1) - 4) zur endgültigen Genehmigung der Entscheidung durch den Aufsichtsrat und einer Investitionsplanung zur Produktionsverlagerung des F gemäß Punkt 5) zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat für den Fall, dass die notwendigen Schwellenwerte gemäß § 6 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats erreicht werden." nicht gefasst hat, sondern dieser Beschlussvorschlag abgelehnt worden ist. Hilfsweise: Es wird festgestellt , dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 17. April 2013 "Der Aufsichtsrat ermächtigt den Vorstand nach Durchsicht, Prüfung und Diskussion der durch den Vorstand vorgelegten Unterlagen und gezeigten Präsentationen, an der Ausarbeitung und Verhandlung eines Vorschlags im Hinblick auf das Produktionsende in A zu arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Punkte: Wiederaufnahme der Schlichtungsstelle zum Auslaufen der Getriebefertigung F 13 - im Dezember 2013; Aufnahme von Gesprächen mit dem Aer Betriebsrat über die Abschaffung der dritten Schicht (ggf. Schlichtungsstelle) - aufgrund geringerem Produktionsbedarf; Aufnahme von Gesprächen mit dem Aer Betriebsrat über das Auslaufen der Fahrzeugproduktion im Dezember 2014 (ggf. Schlichtungsstelle); Fortsetzung des verbleibenden Projektteils "A Perspektive 2022"; Start der Vorbereitungen zur Produktionsverlagerung des F zum 1. Januar 2015. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat darüber mit einem umfassenden Kostenüberblick zu den Ergebnissen und Absprachen betreffend die Punkte 1) -4) zur endgültigen Genehmigung der Entscheidung durch den Aufsichtsrat und einer Investitionsplanung zur Produktionsverlagerung des F gemäß Punkt 5) zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat für den Fall, das die notwendigen Schwellenwerte gemäß § 6 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats erreicht werden." Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die in der Aufsichtsratssitzung vom 17. April 2013 für die Anteilseignerseite benannten Aufsichtsräte seien sämtlich ordnungsgemäß bestellt worden. Die beiden abwesenden Aufsichtsratsmitglieder P und Q seien wie im Protokoll vermerkt telefonisch zugeschaltet gewesen und hätten zulässigerweise für die Beschlussvorlage votiert. Diese telefonische Stimmabgabe sei gemäß § 108 Abs. 4 AktG zulässig, zumal dieser - unstreitig - niemand widersprochen habe, dies auch gängige Übung bei der Beklagten sei. Die schriftliche Stimmabgabe des Aufsichtsratsmitgliedes O über den Aufsichtsratsvorsitzenden habe rechtzeitig vor der Beschlussfassung vorgelegen, womit auch die Anforderung des § 108 Abs. 3 Satz 2 AktG erfüllt seien. Auch stimme dessen Zustimmung mit der Beschlussvorlage überein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates seien im Übrigen rechtzeitig und ausreichend über die Beschlussvorlage und deren Hintergründe informiert worden. Diese verhalte sich im Übrigen gerade nicht über die Schließung des Werkes in A, sondern nur über die Ermächtigung zur Vorbereitung einer entsprechenden Planung. Im Zuge dieser Planung seien die von dem Kläger verlangten Informationen zu beschaffen gewesen und dem Aufsichtsrat auch rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, was letztlich zu dem nicht angefochtenen Beschluss über die tatsächliche Schließung des Werkes in A am 26. März 2014 geführt habe. Wegen der erhobenen Beweise und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 27.05.2014 (Bl. 204 d. A.), auf die beglaubigte Übersetzung des Inhalts der Beschlussvorlage aus der schriftlichen Stimmabgabe des Aufsichtsratsmitglieds O (Bl. 209 d. A.), die Sitzungsniederschrift des Protokolls vom 30.09.2014 (Bl. 218 ff d. A.), dem Beschluss vom 12.12.2014 (Bl. 261 d. A.), die Niederschrift über die Sitzung vom 24.02.2015 (Bl. 297 ff d. A.), vom 23.02.2016 (Bl. 401 f d. A.) und die Niederschrift über die Sitzung vom 29.11.2016 (Bl. 450 ff d. A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sach, und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.