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Urteil

3 O 29/18

LG Darmstadt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0701.3O29.18.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Eintrittskarten für die von der Klägerin veranstalteten Fußballspiele gewerblich oder kommerziell, insbesondere bei nicht von der Gläubigerin autorisierten Online-Verkaufsplattformen, zum Kauf anzubieten. 2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren angedroht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber […] Rechtsanwälte von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 502,30 € netto freizustellen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 20.000,- € (§§ 39, 40 GKG)
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Eintrittskarten für die von der Klägerin veranstalteten Fußballspiele gewerblich oder kommerziell, insbesondere bei nicht von der Gläubigerin autorisierten Online-Verkaufsplattformen, zum Kauf anzubieten. 2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren angedroht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber […] Rechtsanwälte von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 502,30 € netto freizustellen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 20.000,- € (§§ 39, 40 GKG) Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem beklagten Mitglied des A wie festgestellt. Der Beklagte hat die Dauerkarten für den Besuch der Bundesliga-Fußballspiele des klägerischen Fußballvereins unter Einbeziehung der Allgemeinen Ticket-Bedingungen von der Klägerin bezogen. Ohne Belang ist der Einwand der Beklagtenseite, die Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht gekannt zu haben. Insoweit ist maßgeblich, dass der Beklagte bei Erwerb der jeweiligen Tickets die Gelegenheit hatte, die Geschäftsbedingungen der Klägerin einzusehen. Darauf, ob er die Gelegenheit nutzte und die Bedingungen tatsächlich zur Kenntnis nahm, kommt es demgegenüber nicht an. Unstreitig konnten die – von dem Beklagten stets online erworbenen – Karten in dem System der Klägerin nur dann erfolgreich erworben werden, wenn im Rahmen des Verkaufsvorgangs die ATGB ausdrücklich durch Anklicken eines Häkchens (Opt-In) akzeptiert wurden. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich – soweit Tickets über das zwischen den Parteien bestehende (aktuelle) Dauerkartenabonnement für die Saison 2018/2019 des Beklagten bezogen werden, zunächst gem. § 280 Abs. 1 BGB. § 280 Abs. 1 BGB kann einen Unterlassungsanspruch begründen, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdnr. 33; Erman/H.P. Westermann, BGB, 12. Aufl., § 280 Rdnr. 25; MünchKomm. UWG, Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdnr. 53). Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann dem Kläger danach zwar grundsätzlich jeweils nur hinsichtlich des Weiterverkaufs konkreter Eintrittskarten zustehen, welche die Beklagten bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft haben. Dies betrifft vorliegend jedoch nicht lediglich die erworbenen Dauerkarten als solche, die der Beklagte u.a. weitergereicht hat. Denn vorliegend geht die vertragliche Beziehung der Parteien über das mit der Dauerkarte einhergehende Dauerschuldverhältnis weiter. Der Beklagte darf aufgrund seiner Stellung als Inhaber (mindestens) einer Dauerkarte sowie aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft auch weitere Karten besonders bevorzugt beziehen. D.h. auch hinsichtlich dieser (künftig) zu beziehenden Karten liegt ein für die Anwendbarkeit des § 280 Abs. 1 BGB erforderliches Schuldverhältnis vor. Die Klägerseite hat auf den Hinweis der Kammer hinsichtlich der Bedenken zu der Anwendbarkeit des § 280 Abs. 1 BGB insoweit überzeugend vorgetragen. Die Kammer schließt sich dem Vortrag an: auch für die jeweils neu zu begründenden Verträge bildet das Dauerkartenschuldverhältnis einen Rahmen, der auch die hieraus auf einer Option begründeten künftigen Vertragsverhältnisse mit einschließt bzw. dem Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber die (Neben-)Pflicht auferlegt, die Optionen nur unter Beachtung der geltenden ATGB ausüben zu dürfen. An der inhaltlichen Wirksamkeit der ATGB bestehen im Übrigen keine Bedenken. Das Schutzbedürfnis der Klägerin ist nachvollziehbar und angesichts der allgemein bekannten Schwarzmarktproblematik bei bestimmten Fußballtickets auch für den Beklagten erkennbar. Darüber hinaus besteht zwischen den Parteien auch ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weshalb die Klägerin neben ihren vertraglichen Unterlassungsansprüchen auch solche aus Wettbewerbsrecht auf der Grundlage von §§ 3, 8 I UWG geltend machen kann. Für ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs reicht es aus, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und dass der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgeht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGH, GRUR 1993, 53 [54] - Ausländischer Inserent; GRUR 1990, 1012 [1013] - Pressehaftung I; NJW 2005, 3003, beck-online). Es ist weder aus dem Kauf selbst heraus ersichtlich, noch von Beklagtenseite vorgetragen, dass die Karten sämtlich ausschließlich für private Zwecke gekauft wurden. Soweit von Klägerseite u.a. vorgetragen wurde, dass etwa für einzelne Spiele (insbes. gegen [gegnerischer Verein]) 14 Karten besorgt wurden, spricht dies schon aufgrund der Menge zunächst nicht für eine private Nutzung. Die Klägerin hat nunmehr nach dem Hinweis der Kammer vom 05.11.2018 (Bl. 163 f. d.A.) umfangreiche Ticketankäufe detailliert dargelegt. Dabei handelt es sich schon bei objektiver Betrachtung um eine Menge, die aus sich heraus nicht mehr mit einem reinen privaten Bedarf erklärlich ist. Auf den zutreffenden Hinweis der Klägerseite, dass das bloße pauschale Bestreiten nicht ausreichend ist, um einen nachvollziehbaren Bezug der Fußballkarten allein zum privaten Gebrauch darzulegen, hat die Beklagtenseite nicht reagiert. Zwar ist es nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, dass auch die erhebliche Anzahl von Karten (etwa 20 Karten zum Spiel am ...2015, vgl. Anlage K 28, Bl. 216 d.A.) genutzt werden, um mit der gesamten Familie und deren Freunden das Spiel zu schauen. Dies erklärt zum einen jedoch weder die ungewöhnliche Art der Buchung (jeweils 2 Karten unter anderem Namen, während alle an die gleiche Adresse geschickt werden sollen und mit der gleichen EC-Karte gezahlt werden), noch den Umstand, dass jeweils zwei Karten gemeinsam, die Karten insgesamt aber in vielen unterschiedlichen Blöcken zu finden sind. Nachdem auch die Beklagtenseite hierzu keinen weiteren Vortrag gehalten hat, woraus die ursprüngliche Anschaffung zum privaten Gebrauch der Fußballkarten nachvollziehbar war, war aus der Gesamtschau der vorliegend vorgetragenen Umstände von einem gewerblichen Tätigwerden des Beklagten auszugehen und aufgrund der mit der Erstbegehung einhergehenden Wiederholungsgefahr der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zuzusprechen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, es bestehe bereits keine abstrakte Gefahr, einen Gewinn zu erzielen, soweit die Angebote – wie den vorliegenden ebay-Auktionen bei einem Startgebot von 1,- € angeboten würden. Diese Einlassung ist lebensfern und wird durch eine Vielzahl von ebay-Shops ständig widerlegt. Das Konzept der online-Plattform ebay funktioniert wie eine Auktion, schließt damit bei hoher Nachfrage die mögliche Gewinnmarge lediglich nach oben nicht ab. Letztlich kommt es auf den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn (ob und Höhe) entgegen des Einwands des Beklagten zunächst nicht an. Zumindest kommt dem in Klammern gesetzten Kommentar im § 5 Abs. 2 der (neuen) klägerischen ATGB erkennbar keine einschränkende, sondern vielmehr eine erklärende Funktion zu, die es dem Laien ermöglichen soll, die Bedeutung der Begriffe „gewerblich und/oder kommerziell“ der ATGB einordnen zu können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, konkret dazu vorzutragen, welche Preise er erzielte, wenn er die Auktion nicht mit Zuschlag beenden ließ, sondern den direkten Kontakt zum Interessenten über den Messenger-Dienst Whatsapp suchte und die Karten direkt verkaufte. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 502,30 € folgt gem. §§ 280 Abs. 1, 286 ZPO. Die Nebenentscheidungen folgen gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele des [Verein A] (u.a. in der 1. Bundesliga) in Anspruch. Der Beklagte ist Mitglied der [Verein A] (fortan: A), der Mitgesellschafter und Mutterverein der Klägerin. Derzeit ist der Beklagte Inhaber von acht Dauerkarten im Familienblock X [Stadion], in der die Lizenzspielermannschaft der Klägerin die Heimspiele der Fußball Bundesliga bestreitet. Neben dem Beklagten sind seit Jahren seine Familienmitglieder 1, 2, 3 und 4 als Kunden für Heimspieltickets der Klägerin registriert. Der Beklagte bot auf der Online-Verkaufsplattform „ebay“ unter dem Anbieternamen „…“ ab dem 13.10.2017 sechs Tickets für das Bundesligaspiel der A gegen den [gegnerischer Verein] an (vgl. Anlage K 2, Bl. 21 ff.). Unter diesem Account hatte der Beklagte in der Vergangenheit über mindestens 28 Auktionen mindestens 99 Tickets für Spiele des A zum Verkauf angeboten. Aufgrund der den Dauerkarteninhabern gewährten Ermäßigungen konnte der Beklagte die Karten mit nicht unerheblichem Gewinn verkaufen. Unter den weiteren Benutzernamen „…“ oder „…“ bot er in 6 weiteren Fällen weitere Ticketkontingente über ebay zum Verkauf. In jedem Fall wurde die den Beklagten zuzuordnende Handynummer 01… angegeben, was die Zuordnung zu dem Beklagten ermöglichte. Hinsichtlich der weiteren von Beklagtenseite getätigten Verkäufe im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 17.05.2018 (Bl. 68 ff.d.A.) sowie insbesondere die Anlage K 28 (Bl. 207 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2017 (Bl. 44 ff. d.A.) wegen der bekannten Verstöße gegen die Allgemeinen Ticket-Bedingungen (fortan: ATGB) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Gemäß § 6 der ATGB der Klägerin (Anlage K 1) ist der Weiterverkauf von Eintrittskarten wie folgt beschränkt: „1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse der Clubs und der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. 2. Der Verkauf der Tickets erfolgt daher ausschließlich zur privaten Nutzung. Eine gewerbliche und/oder kommerzielle Veräußerung der Tickets ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung durch den Club ist untersagt. Dem Ticketinhaber ist hiernach insbesondere untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Clubs, die nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verweigert werden darf, - Tickets bei Internetauktionshäusern (z. B. bei eBay) zum Verkauf anzubieten; [...]“ Bei den vom Beklagten vorgenommenen Onlinebestellungen, müssen die ATGB im Rahmen des Bestellprozesses vor dem Klick auf den Bestellbutton, die ATGB ausdrücklich durch Anklicken eines Häkchens (Opt-In) akzeptieren. Zudem besteht die Möglichkeit, die ATGB auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Systemseitig sind nur Bestellungen möglich, wenn das entsprechende Häkchen aktiv gesetzt wird. Sowohl der Dauerkartenbesitz als auch die Mitgliedschaft im Mutterverein räumen den Dauerkartenbesitzern bzw. Mitgliedernd der A ein Vorkaufsrecht für Spitzenspiele ein. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei als kommerzieller Anbieter von Tickets für Spiele der Klägerin identifiziert worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Eintrittskarten für die von der Klägerin veranstalteten Fußballspiele gewerblich oder kommerziell, insbesondere bei nicht von der Gläubigerin autorisierten Online-Verkaufsplattformen, zum Kauf anzubieten; 2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren anzudrohen; 3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber […] Rechtsanwälte von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 502,30 € netto freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, ein triftiger Grund, die Tickets bei eBay zu versteigern, habe nicht vorgelegen. In der vielköpfigen Familie des Klägers habe nicht immer jeder jedes Spiel wahrnehmen können, so dass es immer wieder mal zu Verkäufen oder Abgaben des nicht genutzten Kartenüberbestandes komme. Er sei als Privatverkäufer anzusehen. Gewinn habe der Beklagte beim Verkauf der Tickets nicht gemacht. Die aktuellen ATGB (dort § 5) setzten einen Nachweis der Klägerin voraus, dass die Tickets mit 15 % Gewinn verkauft würden, was die Klägerin nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte ist der Ansicht, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da der Weiterverkauf von Eintrittskarten grundsätzlich erlaubt sei. Im Übrigen seien die klägerischen Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen. Der Beklagte habe die Bedingungen nicht gekannt. Ihm sei auch nicht erinnerlich, diese bei Vertragsschluss durch Abhaken akzeptiert zu haben. Schließlich seien die geltend gemachten Gebühren überhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.