Urteil
3 O 174/23
LG Darmstadt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2024:0529.3O174.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 133.748,65 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Streitwert: 133.748,65 € I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, denn die Voraussetzungen eines entsprechenden Anwaltshaftungsanspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. 1. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagten hier eine auf der anwaltlichen Tätigkeit beruhende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, wäre diese jedenfalls im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht ursächlich für den vom Kläger angenommenen Schaden, da entgegen der Ansicht des Klägers dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch zusteht. Dem Kläger ist infolge des Rates der Beklagten, vorab einen Teil des aus Sicht der Beklagten und auch des Gerichts bestehenden Anspruchs auszuzahlen, um das Zinsrisiko zu reduzieren und in der Hoffnung weitere langwierige und kostenintensive Prozesse zu vermeiden, kein auf einer Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich beruhender Schaden entstanden. Die Beklagte war unstreitig beauftragt und verpflichtet, die Interessen des Klägers im Rahmen des Mandats zur Beratung und Vertretung des Klägers mit Blick auf etwaige Pflichtteilsrechte des A umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Die Beklagte hatte den zu Grunde liegenden Sachverhalt in Erfahrung zu bringen und nach entsprechender rechtlicher Würdigung eine Einschätzung vorzunehmen, ob und in welcher Höhe die von dem Kläger angestrebte Verteidigung gegen geltend gemachte Pflichtteilsansprüche erfolgversprechend war und ihn insoweit gerichtlich und außergerichtlich umfassend zu beraten und vertreten. Dabei war der Kläger über bestehende Risiken zu informieren, so dass er in die Lage versetzt werden sollte, eine eigenverantwortliche Entscheidung zum weiteren Vorgehen zu treffen. Bei mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen hatte die Beklagte sich an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren und denjenigen Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden (zB OLG Hamm, Urt. v. 11.8.2015 – 28 U 136/14, NJOZ 2016, 58). Dafür musste sich die Beklagte mit dem Bestehen des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach auseinandersetzen. Während das Bestehen der Pflichtteilsberechtigung von A als Sohn der gemeinsamen Mutter dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, war die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zwischen dem Kläger und A von Anfang an Thema und ist auch nunmehr indirekt Streitpunkt dieses Rechtsstreits. Ungeachtet der Frage, welcher Wert dem Nachlass der Erblasserin zu Grunde liegt, was ausführlich Gegenstand der Gespräche und Verfahren zwischen dem Kläger und seinem Bruder war, vertreten die Parteien des hiesigen Verfahrens unterschiedliche Auffassungen dahingehend, ob insbesondere die Immobilie 2 überhaupt Teil des Nachlasses der Mutter des Klägers wurde. Die Beklagte macht insofern geltend, sie habe Höhe und Umfang des Pflichtteils sorgfältig und sogar unter Einbeziehung eines weiteren Notares geprüft. Es ist allerdings aufgrund des Vortrags beider Parteien auch in der mündlichen Verhandlung naheliegend, dass die Beklagte den Verweis auf § 2111 BGB im Nachtrag zum Testament des Vaters des Klägers übersehen hat und es daher jedenfalls unterlassen hat, mit dem Kläger ihre rechtliche Einschätzung zu teilen, dass dieser Verweis keine dingliche Surrogation zur Folge hat. Ob dies schon für eine Pflichtverletzung ausreicht, erscheint aus Sicht des Gerichts bereits fraglich, da der Kläger an keiner Stelle vor der Zahlung des Geldes auch nur andeutete, dass aus seiner Sicht die Wohnung 2 und der wesentliche Teil des Barvermögens als dingliche Surrogate hinsichtlich der im Wege des Vorausvermächtnisses an die Erblasserin übertragene Immobilie 1 nicht in den Nachlass fallen könnte. Der Kläger war allerdings noch zu Lebzeiten der Mutter eng in die Veräußerung der Immobilie 1 und der Erwerb der Immobilie 2 eingebunden. Er erklärte mehrfach, dass es erklärtes Ziel der Testamentsgestaltung gewesen sei, das Vermögen des Vaters vor dem Zugriff „Dritter“, darunter auch des A zu schützen. Vor diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, dass nach Versterben der Mutter im Jahr 2019 der Kläger erst im Januar 2023 das Schreiben der Kanzlei E gefunden haben will, kurz nach der Zahlung an A und der Zustellung der weiteren Teilklage trotz Zahlung der 120.000 €. Die Beklagte konnte ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung jedenfalls nur auf Grundlage der ihr vom Kläger zur Verfügung gestellten Informationen erfüllen. Der Kläger wiederum wäre verpflichtet gewesen, der Beklagten diese zur Verfügung zu stellen, einschließlich des vollständigen Testaments mit sämtlichen Nachträgen und des Schreibens der Kanzlei E und des vom Kläger erwähnten Rechtsgutachtens, aus dem sich aus Sicht des Klägers der Ausschluss der Ansprüche des A ergeben soll. Die beiden letztgenannten Unterlagen wurden auch dem Gericht im hiesigen Verfahren nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, sie habe erst nach der Zahlung überhaupt erfahren, dass die Mutter des Klägers von dem Vater nur Miterbin zu einem Anteil 3/5 war. Dies spricht nicht dafür, dass der Kläger seinerseits der Obliegenheit nachgekommen ist, die Beklagte mit den für die Beratung und Vertretung erforderlichen Informationen und Dokumenten zu versorgen. Die Beklagte war allerdings aus Sicht des Gerichts nicht gehalten, von sich aus Nachforschungen in jede Richtung anzustellen, um einen für den Kläger günstigen Sachverhalt erst zu ermitteln (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 11.8.2015 – 28 U 136/14, NJOZ 2016, 58; BGH, NJW 2002, 1413). 2. Unterstellt man trotz der genannten Obliegenheitspflichtverletzungen des Klägers hinsichtlich der vollständigen Informationsübermittlung an die Beklagte eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form des möglichen Übersehens der testamentarischen Verweisung auf § 2111 BGB, bestehen jedenfalls im Hinblick auf die fehlende haftungsausfüllende Kausalität die hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht. Die Nachweispflicht für die haftungsausfüllende Kausalität, also insbesondere die Ursächlichkeit einer vom dem Anwalt begangenen Pflichtverletzung für den Schaden, trifft den Geschädigten, wobei die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Beratungsfehler hat der Mandant nachzuweisen, dass er sich bei vertragsgemäßer Leistung anders verhalten hätte und der Schaden nicht eingetreten wäre. Insofern wird ein Beweis des ersten Anscheins dafür angenommen, dass der Mandant Bitten des Anwalts um Informationen nachgekommen und dessen Rat gefolgt wäre. Dies gilt jedoch nur, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es unvernünftig gewesen wäre, diesem nicht zu folgen. Kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken enthalten, so entfällt grundsätzlich ein Anscheinsbeweis (vgl. zum Ganzen: Detlev Fischer; BeckOK BGB, Hau/Poseck, 69. Edition; Stand: 01.11.2023; Rn. 28-41). Gab es bei richtiger Beratung mehrere Handlungsalternativen, müssen diese aufgezeigt, gegeneinander abgewogen und nach § 287 ZPO gewürdigt werden, ob der geltend gemachte Schaden dann voraussichtlich vermieden worden wäre (BGH NJW-RR 2005, 784 (785); vgl. auch BGHZ 193, 297 Rn. 39 = NJW 2012, 3165: Beweislast des Mandanten). Abzustellen ist auf die verobjektivierte Sicht des Mandanten oder der für ihn handelnden Personen im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung (vgl. BGH NJW 2009, 1591 Rn. 16). Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen (BGH WM 2015, 1622 Rn. 28; NJW 2020, 1139 Rn. 24). Unterstellt die fehlende Aufklärung oder Prüfung der Beklagten zum hier streitigen Thema der dinglichen Surrogation mit Blick auf das Vorausvermächtnis sei als Pflichtverletzung zu verstehen, so hätte die Beklagte den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, der sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne die Pflichtverletzung des Anwalts bestünde bemisst (BGH NJW-RR 1990, 1241 (1244); NJW 2001, 673 (674); DB 2011, 1633 Rn. 16). Bei diesem Gesamtvermögensvergleich geht es nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH WM 2006, 927 (928); 2008, 946 Rn. 24; DB 2011, 1633 Rn. 16; WM 2015, 1622 Rn. 32; 2016, 2089 Rn. 9). Das mit Hilfe der Differenzmethode gewonnene Ergebnis unterliegt zudem einer normativen Kontrolle, die am Schutzzweck der Haftung sowie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichtet ist (BGHZ 98, 212 (217 ff.); BGH NJW 2001, 673 (674); BGHZ 163, 223 (226) = NJW 2005, 3071). Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Mandant aufgrund der objektiven Umstände keinen Anspruch hatte, stellt bei einer wertenden Betrachtungsweise keinen ersatzfähigen Schaden dar (normativer Schadensbegriff) (BGHZ 72, 328 (331 f.); 124, 86 (95); 125, 27 (34); 163, 223 (227) = NJW 2005, 3071; BGH WM 2007, 419 Rn. 31; NJW 2008, 440 Rn. 21; BeckRS 2012, 14993 Rn. 8; NJW 2018, 541 Rn. 20). Bei einer zu Gunsten des Klägers unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten ist damit auf Grundlage der gebotenen Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage mittels Differenzmethode und unter Berücksichtigung des normativen Schadensbegriffs der hier geltend gemachte Schaden nicht durch die Beklagte zu ersetzen. Der Kläger knüpft für die Begründung der Schadensersatzpflicht an den Rat der Beklagten an, vorab 120.000 € an A zu bezahlen, obwohl ein Pflichtteilsanspruch – aus Sicht des Klägers - nicht besteht. Die hier geltend gemachten Schäden wären nach Auffassung des Klägers gar nicht erst entstanden, hätte die Beklagte von Anfang an „richtig“ beraten und so gehandelt wie Rechtsanwalt Dr. F. Aus Sicht des Gerichts ist im hiesigen Prozess zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten der Beklagten genommen hätten, insbesondere wie sich die Vermögenslage des Klägers darstellen würde. Auf Grundlage dieser Prüfung kommt das Gerichts zu dem Ergebnis, dass sich die die Vermögenslage des Klägers nicht positiver gestalten würde, wenn die Beklagte die Frage der Anwendbarkeit des § 2111 BGB für den vorliegenden Fall nicht übersehen hätte. Denn vorwerfbar ist hier aus Sicht des Gerichts allenfalls, dass die Beklagte das Thema möglicherweise übersehen hat. Dieses „Übersehen“, war jedoch nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden. Denn hätte die Beklagte sich damit beschäftigt, wäre sie zu der Auffassung gelangt, die sie auch im hiesigen Verfahren vertritt und hätte den Kläger darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht in der vorliegenden Situation durch die testamentarische Verfügung nicht wirksam der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen bzw. auf Null reduziert werden kann, da das Gesetz eine dingliche Surrogation für das Vorausvermächtnis nicht vorsieht. Hätte die Beklagte den Kläger so beraten, ist davon auszugehen, dass dieser dem Rat der Beklagten gefolgt wäre, den Vorschuss dennoch zu zahlen. Es hätte sich also nichts geändert. Auch dem Einwand, die Beklagte hätte, wenn sie dahingehend hätte beraten wollen, dass eine dingliche Surrogation beim Vor- bzw. Vorausvermächtnis nicht zulässig sei und den Pflichtteil hinsichtlich der Surrogate nicht wirksam reduzieren könne, dem Kläger eine entsprechende Fundstelle vorlegen müssen, trägt nicht. Denn auch der Kläger kann eine entsprechende Fundstelle nicht vorlegen, aus der sich das Gegenteil ergibt. Auch der Rechtsanwalt Dr. F hat in dem Verfahren Az. 9 O 382/22 keine einzige Fundstelle für seine rechtliche Einschätzung, die Surrogate der Immobilie 1 seien nie in den Nachlass gefallen und deren Wert nicht maßgeblich für den Pflichtteil des A, angegeben. Der Kläger führt richtigerweise an, dass der Anwalt, wenn mehrere Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung in Betracht kommen, diejenige vorschlagen muss, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, muss er den wählen, auf den dieser am sichersten erreichbar ist (vgl. z.B. BGH Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 188/05, WM 2007, 903 f; BGH Urt. v. 3.6.1993 – IX ZR 173/92, NJW 1993, 2799, 2800). Aufgrund der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die Auffassung des Klägers zur dinglichen Surrogation und zur Pflichtteilsfestigkeit des Vorausvermächtnisses einschließlich Surrogats in der vorliegenden Konstellation bestätigt, wäre es weder der sicherste, noch der sicherere Weg gewesen, dem Kläger zu raten, nichts zu zahlen. Die Beklagte hätte nach Prüfung der Frage der Anwendbarkeit des § 2111 BGB für die vorliegende Konstellation dem Kläger allenfalls den Rat geben können, dass es angesichts des hohen Risikos erheblicher Zinsforderungen des Pflichtteilsberechtigten sowie je nach Bewertung des Nachlasses eines möglicherweise die € 120.000 übersteigenden Pflichtteilsanspruchs und mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung, die die Auffassung des Klägers und des Rechtsanwalts Dr. F bestätigt, höchst riskant wäre, die Auszahlung auch von Teilzahlungen auf den Pflichtteil bis zum rechtskräftigen Abschluss der bereits anhängigen und noch drohenden Verfahren zurückzuhalten, in der Hoffnung, dass ein Gericht erstmals die Ansicht des Klägers bestätigt. Der Pflichtteilsberechtigte hat in den Vorprozessen Verzugszinsen ab dem 08.04.2021 geltend gemacht. Unterstellt, der Pflichtteil beliefe sich nur auf € 120.000, wären aktuell schon Zinsen in Höhe von mehr als 20.000 € angefallen. Allein dieses Risiko war aus Sicht des Gerichts auf Grundlage des Kenntnisstandes der Beklagten deutlich höher zu bewerten, als das Risiko, dem Pflichtteilsberechtigten vorab die 120.000 € zu überweisen und weiter auf einen Vergleichsschluss und einen endgültigen Abschluss der Verfahren zu hoffen. Genau dieses Ziel, welches der Vorabzahlung zu Grunde lag, hat der Kläger auch durch das aus seiner Sicht „richtige“ Vorgehen des Rechtsanwalts Dr. F nicht erreicht. Denn genauso wie der Kläger sich hier aufgrund des aus seiner Sicht nicht zufriedenstellendes Ergebnisses eine zweite Meinung eingeholt hat und sein Prozessverhalten daraufhin umgestellt hat, kann dies auch der Pflichtteilsberechtigte immer noch tun. Infolge der Klagerücknahme ist er nicht gehindert, den Pflichtteilsanspruch in einem neuen Verfahren geltend zu machen. Dieses Verfahren würde der Pflichtteilsberechtigte aus Sicht des Gerichts gewinnen. Selbst wenn die Beklagte also das Thema übersehen hätte und unterstellt, dies stellte eine Pflichtverletzung dar, ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 287 ZPO) davon überzeugt, dass der hier geltend gemachte angebliche Schaden ausgeblieben wäre. Es liegt keine Pflichtverletzung vor, weil die Beklagte nicht falsch beraten hat. Denn das Gericht geht wie auch die Beklagte davon aus, dass ein Pflichtteilsanspruch des A besteht. Dass der Pflichtteilsberechtigte nach der Zahlung der 120.000 € und dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. F die Klage zurücknahm und (zunächst) keine weiteren rechtlichen Schritte einlegte, ist jedenfalls nicht nur auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. F zurückzuführen, sondern aus Sicht des Gerichts darauf, dass der Pflichtteilsberechtigte entweder durch seinen Anwalt selbst falsch beraten wurde, dass kein Pflichtteil besteht oder sich letztlich, auch unter dem Eindruck der bereits verlorenen zwei Verfahren aufgrund der Wahl der falschen Verfahrensart durch den eigenen Anwalt, entschied, lieber die 120.000 € (oder einen Teil davon) zu behalten als weiter zeit- und kraftraubende Prozesse zu führen. Die Aussage in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. F, dass „feststehe“, dass zu Gunsten des A kein Pflichtteil bestehe, weil die Surrogate der Immobilie 1 nie in den Nachlass der Erblasserin gefallen ist, ist aus Sicht des Gerichts falsch und es ist Zufall und für den Kläger glücklich gelaufen, dass A daraufhin die weitere Klage zurückgenommen hat. Im Ergebnis wurde damit auch unter anderem durch den Rat der Beklagten zur Zahlung der € 120.000 genau das vom Kläger angestrebte Ziel erreicht, nämlich die Verfahren mit dem Kläger zu beenden und weitere langwierige Gerichtsverfahren einschließlich des hohen Zinsrisikos und des Risikos, je nach Bewertung des Nachlasses noch höhere Beträge zahlen zu müssen, zu reduzieren. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen und auch mit E-Mails hinterlegt, dass der Kläger von Anfang an klargemacht hat, dass er grundsätzlich zur Zahlung an seinen Bruder bereit sei, nur nicht in der von diesem geltend gemachten Höhe. Des Weiteren war der Kläger auch zu höheren Zahlungen bereit. Auch dies ist bei der Frage nach dem kausal entstandenen Schaden mittels Differenzhypothese und normativem Schadensbegriff zu beachten. Dass der Rechtsanwalt des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Kläger erklärte, die Beklagte habe falsch beraten und der Pflichtteilsberechtigte hätte in Kenntnis der Rechtslage nie Prozesse geführt, ist dagegen für das hiesige Verfahren nicht relevant. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger, hätte der Pflichtteilsberechtigte nicht die Klage zurückgenommen, den Prozess hinsichtlich des Pflichtteils gewonnen hätte. Diese Frage ist im Rahmen der Prüfung durch das hiesige Gericht als Regressgericht zu prüfen. Selbst wenn ein für den Ausgang des Vorprozesses erhebliche Pflichtverletzung des Anwalts feststeht, so muss das Regressgericht von dem Vorbringen ausgehen, das dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110 (111) = NJW 1996, 2501; BGHZ 163, 223 (227) = NJW 2005, 3071). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass A ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Wertes des Nachlasses einschließlich der (anteiligen) Immobilie 2 und der Kontoguthaben zugesprochen wäre, hätte A das Verfahren weitergeführt. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte in diesem Verfahren vorgetragen hätte, die Immobilie 2 und das auf einem gesonderten Konto verwahrte Geld aus dem Erwerb der Immobilie 1 wären aufgrund der Verweisung im Testament des Vaters des Klägers auf § 2111 BGB als Surrogate der Immobilie 1 nie Teil des Nachlasses geworden. Denn die in § 2111 BGB für das Instrument der Vor- und Nacherbschaft gesetzlich geregelte dingliche Surrogation kann nicht in der Art und Weise testamentarisch angeordnet werden, dass die dingliche Surrogation auch für das von der Vor-/Nacherbschaft klar abzugrenzende und unterschiedliche Instrument des Vor-/Nachvermächtnisses funktioniert. Die Surrogate der Immobilie 1 konnten durch diese Verweisung nicht rechtswirksam aus dem Nachlass herausgenommen werden. Für die Argumentation des Klägers, die Surrogate der Immobilie 1 seien aufgrund des Verweises niemals Teil des Nachlasses der Erblasserin geworden, vermag das Gericht keine Stütze im Gesetz finden. Es unterliegt nicht der Disposition und Testierfreiheit des Erblassers, die gesetzlich vorgesehenen testamentarischen Instrumente in der Art und Weise zu vermischen, mit dem Resultat, dass im Ergebnis das Pflichtteilsrecht ausgehöhlt wird, wie es hier der Kläger gern möchte. Das Gesetz gibt dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten der testamentarischen Gestaltung, darunter auch das Vor-/Nachvermächtnis und die Vor-/Nacherbschaft. Es handelt sich bei diesen erbrechtlichen Instrumenten um jeweils in sich komplette geschlossene Systeme, für die jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Jedes dieser Instrumente hat bestimmte Vor-und Nachteile, die Beratung hierzu und Abwägung im Einzelnen ist kompliziert. Eine „Vermischung“ dieser Systeme sieht das Gesetz nur im Ausnahmefall vor, nämlich dann, wenn eine explizite gesetzliche Verweisung vorliegt. Der Vater des Klägers hätte hier die Möglichkeit gehabt, die Immobilie 1 im Wege der Vor-/Nacherbschaft dergestalt zunächst der Erblasserin und dann nach deren Tod dem Kläger zu vererben, indem er letztwillig verfügt hätte, dass die Erblasserin Vorerbin und der Kläger Nacherbe wird. Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Vor- und Nacherbe sind in diesem Fall, wenn auch zeitlich nacheinander, beide Erben des Erblassers. Mit dem Nacherbfall geht die Erbschaft, die sich bis dahin als Sondervermögen in der Hand des Vorerben befunden hat, nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge von selbst und unmittelbar auf den Nacherben über (§ 2139 BGB). Hätte der Vater des Klägers letztwillig die Vorerbschaft der Erblasserin und die Nacherbschaft des Klägers verfügt, so wäre es aufgrund der in § 2111 BGB für das Vorerbe gesetzlich angeordneten dinglichen Surrogation so gekommen, dass das im Wege der Vorerbschaft durch die Erblasserin erworbene Vermögen des Vaters des Klägers an den Kläger als Nacherbe direkt übergegangen wäre, einschließlich etwaiger Surrogate. Da der Nachlass in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen bildet, gehört er nicht zur Erbschaft des Vorerben und wird auch nicht bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Pflichtteilsberechtigten des Vorerben herangezogen. Der Pflichtteil des A hätte sich also nicht auf das Vermögen erstreckt, welches die Erblasserin nur als Vorerbin erworben hätte. Nachteil einer solchen Regelung wäre allerdings – neben ggfs. steuerlichen Nachteilen - gewesen, dass die Erblasserin zu Lebzeiten stark eingeschränkt gewesen wäre in der Verwendung des Vorerbes, beispielsweise durch Verfügungsbeschränkungen (§§ 2113 – 2115 BGB), Mitverwaltungsrechten (§§ 2116 BGB) und den Kontroll- und Sicherungsrechten (z.B. §§ 2121 ff. BGB). Das Gesetz gestattet zwar in § 2136 BGB im dort festgelegten Umfang, den Vorerben von den dort aufgeführten Beschränkungen zu befreien (sog. unmittelbare Befreiungsmöglichkeiten), legt aber gleichzeitig auch eine Grenze fest. Insbesondere die Befreiung von den sonstigen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen mit dinglicher Wirkung einschließlich § 2111 BGB (vgl. zB OLG Köln NJW-RR 1987, 267) ist unzulässig. Unter anderem aufgrund dieser Beeinträchtigungen des Vorerben und der schwierigen praktischen Handhabung für die Beteiligten wird häufig dazu geraten, von der Vor- und Nacherbschaft nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. zB Najdecki Gebele/Scholz, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 14. Auflage 2022, Anm. 3). Im Testament des Vaters des Klägers war hinsichtlich des Grundstücks 1 gerade keine Vor-/Nacherbschaft geregelt, sondern durch den 2. Nachlass explizit geregelt, dass die Erblasserin über das ihr im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendete Grundstück 1 frei verfügen können soll, was in dieser Form bei einer Vor-/Nacherbschaft nicht möglich ist. Die hier gewählte Variante des Vorausvermächtnisses (§ 2191 BGB) ist eine von der Vor-/Nacherbschaft zu unterscheidende Alternative, die wiederum anderen Regeln unterliegt. Sie hat für den Vorausvermächtnisnehmer insbesondere den Vorteil, dass er freier über den Vermächtnisgegenstand verfügen kann. Diese Alternative kann genutzt werden, wenn der Erblasser (in diesem Fall der Vater des Klägers) Nachlassgegenstände bestimmten Personen erhalten will. Trotz vordergründiger Ähnlichkeit bestehen zwischen den Instrumenten Vor-/Nacherbschaft und Vor-/Nachvermächtnis bedeutsame Unterschiede: Der Vorteil für den Vorvermächtnisnehmer gegenüber dem Vorerben ist, dass er nicht den Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben (§§ 2113 ff. BGB) unterliegt. Das Nachvermächtnis als stets aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis wirkt allerdings nur schuldrechtlich, d.h. der Vorvermächtnisnehmer muss den Vermächtnisgegenstand dem Nachvermächtnisnehmer beim Nachvermächtnisanfall nach den allgemeinen Vorschriften übertragen (vgl. zB Najdecki Gebele/Scholz, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 14. Auflage 2022, Anm. 3). Eine dingliche Surrogation wie beim Vor-/Nacherbe in § 2111 BGB sieht das Gesetz für das Vorausvermächtnis explizit nicht vor. Stattdessen regelt § 2191 BGB präzise, welche für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften auch für das Vermächtnis Anwendung finden und nennt hier ausschließlich die Bestimmungen des § 2102 BGB (Ersatzerbe), des § 2106 Abs. 1 (Nacherbfolge), des § 2107 (Kinderloser Vorerbe) und des § 2110 Abs. 1 (Umfang des Nacherbrechts). Die Bestimmung zur dinglichen Surrogation des § 2111 BGB ist explizit auf die Vor-/Nacherbschaft nicht anwendbar und wird es aus Sicht des Gerichts auch nicht durch den testamentarischen Verweis auf die Anwendbarkeit von § 2111 BGB „im Übrigen“. Denn es würden damit zwei grundsätzlich unterschiedliche Instrumente in unzulässiger Weise vermischt. Ein im Gesetz angelegter wesentlicher Unterschied zwischen der Stellung des Vor-/ Nacherben im Vergleich zum Voraus-/Nachvermächtnisnehmer ist es, dass das Nachvermächtnis im Gegensatz zum Nacherbe eben nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben vermittelt. Im vorliegenden Fall fallen Nachvermächtnisnehmer und Erbe in der Person des Klägers zusammen. Hätte die Mutter des Klägers allerdings jemand anderen als den Kläger als Erben eingesetzt, hätte auch der Kläger hinsichtlich des Nachvermächtnisses nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben seiner Mutter gehabt. Aufgrund der Universalsukzession (§ 1922 BGB) und ungeachtet der Verweisung im Testament des Vaters des Klägers auf § 2111 BGB ist daher das gesamte Vermögen der Erblasserin einschließlich der (anteiligen) Immobilie 2 und der Bankguthaben in den Nachlass gefallen und war damit maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs. Auch wenn die Höhe des Nachlasswertes bis zuletzt zwischen dem Kläger und A streitig war, fehlt es damit jedenfalls an einem ersatzpflichtigen Schaden bzw. an der Kausalität zwischen der vermeintlichen Falschberatung der Beklagten und der Zahlung von 120.000 € durch den Kläger, da A ein Pflichtteilsanspruch zugestanden hat. Dafür spricht aus Sicht des Gerichts auch, dass es sich bei § 2111 BGB um eine Vorschrift zum Schutz des Nacherben vor Vermögensverschiebungen zu seinen Lasten in das Vermögen des Vorerben handelt. Genau diesen Schutz sieht das Gesetz für den Nachvermächtnisnehmer aber nicht vor. Auch aus den klägerseits vorgelegten Fundstellen vermag das Gericht nicht entnehmen, dass die in § 2111 BGB vorgesehene dingliche Surrogation mittels Verweis auch für das Vorausvermächtnis gelten kann. Die Fundstellen beziehen sich auf andere Konstellationen in Zusammenhang mit einem Herausgabevermächtnis, welches hier nicht vorliegt. Zudem ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Fundstellen, dass die Frage, ob und unter welchen Bedingungen durch eine Vermächtnislösung wirksam der Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen des überlebenden Ehegatten reduziert oder ausgeschlossen werden kann, in der Literatur bereits umstritten ist und Rechtsprechung hierzu nicht vorliegt. Dabei geht es noch gar nicht um die Frage, ob § 2111 BGB bei einer Vermächtnisgestaltung dispositiv ist mit der Folge einer dinglichen Surrogation. In den Fundstellen wird zudem darauf hingewiesen, dass gerade aufgrund der geringen Regelungsdichte beim Vermächtnis Vorsicht geboten ist und diese Lösung jedenfalls im Hinblick auf Pflichtteile als unsicherer gilt als die Gestaltung im Wege einer Vor-/Nacherbfolge (zB Klinger, Scheuber: Das Herausgabevermächtnis - Alternative zur befreiten Vorerbschaft NJW-Spezial 2006, 445: „Probleme entstehen aber dann, wenn der Anfall des Vermächtnisses abweichend von § 2176 BGB erst mit dem Tod des Beschwerten eintreten soll. Der Vorrang des Herausgabevermächtnisses gegenüber Pflichtteilsansprüchen ist dann unsicher (J. Mayer, Hdb. PflichtteilsR, § 12 Rdnr. 27)). Gegen die Geltung der dinglichen Surrogation durch Verweis auf § 2111 BGB in der vorliegenden Konstellation spricht aus Sicht des Gerichts auch die Tatsache, dass hierdurch faktisch der Pflichtteilsanspruch des Sohnes der Erblasserin vereitelt würde. Dies entspricht erkennbar nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher dem Pflichtteilsanspruch eine erhebliche Bedeutung einräumt und die Dispositionsfreiheit des Erblassers insbesondere mit Blick auf den Pflichtteilsanspruch massiv einschränkt. Die (wirksame) Pflichtteilsentziehung ist in der Praxis und gemäß der gesetzlichen Regelung der absolute Ausnahmefall. Der Pflichtteilsberechtigte muss zB dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen „nach dem Leben trachten“ (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB), „sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens“ gegen diese Personen schuldig machen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder die Tatbestände der Nr. 3 oder 4 der Vorschrift erfüllen, um seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren. Eine weitere gesetzlich vorgesehene und anerkannte Möglichkeit, Vermögen „pflichtteilsfest“ zu erwerben besteht darüber hinaus nach dem Gesetz nur für den Nacherben insoweit, dass der Pflichtteilsberechtigte des Vorerben nur auf dessen Eigenvermögen und nicht auf das vorerbschaftlich gebundene Vermögen zurückgreifen kann (Horn / Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Auflage 2024, § 29 Pflichtteilsrecht, Rn. 422). Eine Vor-Nacherbschaft war im Testament auch ursprünglich vorgesehen hinsichtlich des 3/5 Erbanteils der Mutter des Klägers. Aus diesem (Vor-)Erbe wurde die Immobilie 1 allerdings mittels des 2. Nachtrags durch das Vorausvermächtnis herausgenommen. Vorerbschaftliches Vermögen wäre daher hier gerade nicht die Immobilie 1 (und etwaige Surrogate im Fall der Vor-/Nacherbschaft). Die Kombination aus Vorausvermächtnis und dinglicher Surrogation analog zur Vor/Nacherbschaft ist wie schon ausgeführt im Gesetz explizit nicht vorgesehen. Sie widerspricht jedenfalls in der hier angewendeten Form nicht nur der Systematik des Erbrechts, sondern aus Sicht des Gerichts auch dem gesetzgeberischen Willen, einen Ausschluss von Pflichtteilen nur im Ausnahmefall zuzulassen. II. Da der Pflichtteilsanspruch des A aus Sicht des Gerichts nicht durch den Verweis auf § 2111 BGB ausgeschlossen bzw. auf Null reduziert werden konnte und daher mangels haftungsausfüllender Kausalität kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte besteht, war die Klage auch mit Blick auf die anderen geltend gemachten Schadensposten abzuweisen. Gleiches gilt für die Nebenforderungen, deren Schicksal den Hauptforderungen folgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung geltend. Er wirft der Beklagten vor, sie habe ihm in Verkennung der Rechtslage geraten, 120.000 € an seinen Halbbruder, einen Sohn der Mutter des Klägers aus erster Ehe, Herrn A (nachfolgend „A“ oder „Pflichtteilsberechtigter“), zu zahlen, obwohl diesem in Wirklichkeit kein Pflichtteilsanspruch zustehe, weder in dieser Höhe, noch darüber hinausgehend. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten und die Beklagte hat jegliche Zahlung abgelehnt. Die Beklagte vertrat den Kläger anwaltlich in einer Erbsache, in der A Pflichtteilsansprüche gegen den Kläger geltend machte. Der Kläger ist das eheliche Kind von B und C. C ist am XX.XX.1985 verstorben, B (nachfolgend auch „Erblasserin“) am XX.XX.2019. Der Kläger ist nach dem Erbschein des AG Darmstadt Alleinerbe nach dem Tod der Mutter. Auf Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten wurde nach dem Tod der Mutter des Klägers von Herrn Notar Dr. X in Darmstadt ein Nachlassverzeichnis erstellt. In dem 2. Nachtrag zum Testament des Vaters des Klägers (Anlage K 1) vom 01.07.1982 heißt es: „Änderung wie folgt: Vorausvermächtnis zugunsten meiner Frau, Nachvermächtnis (1) Meiner Frau vermache ich im Wege des Vorausvermächtnisses a. mein Hausgrundstück 1 (…) b. das gesamte mir gehörige Inventar (..) (2) Meine Frau belaste ich für den Fall ihres Todes oder ihrer Wiederheirat mit Nachvermächtnis zugunsten meines Sohnes D hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gegenstände. Meine Frau ist berechtigt, das Hausgrundstück zu verkaufen und den Erlös für sich zu verbrauchen. Im Übrigen gilt § 2111 Abs. 1 BGB entsprechend.“ Am 23.04.2021 schrieb der Kläger in einer E-Mail an die Beklagte: „Beim Durchstöbern der mir vorliegenden Unterlagen habe ich das Testament meines Vaters gefunden, in dem er meiner Mutter das Elternhaus samt Inventar vererbt. In diesem Testament hat mein Vater auch geregelt, dass meine Mutter mit Nacherbschaft des Elternhauses samt Inventar im Falle ihres Todes oder ihrer Wiederheirat an mich belegt wird. Bringt diese einen Vorteil für meine Situation?“ Die Beklagte erwiderte am 27.04.2021 und fragte, ob es noch andere Vereinbarungen nach dem Tod des Vaters gibt. Sie schrieb so wie sie den Nachtrag verstehe, sei die verstorbene Mutter teilweise zumindest nicht befreite Vorerbin gewesen. Am 27.02.2022 schlug der Kläger der Beklagten vor, eine zusätzliche Beratung einzuholen, wenn sie es für sinnvoll hielte. Er betonte, er möchte gerne einen realistischen Betrag als Pflichtteil zahlen, wolle sich aber nicht ausnehmen lassen. Aus dem Nachlassverzeichnis vom 10.12.2021 ergibt sich Folgendes im Hinblick auf das ehemalige Eigentum der Erblasserin hinsichtlich des Grundstücks in der […] Str. … in […] (nachfolgend auch „Immobilie 1“): „Sie hatte dieses Grundeigentum samt Inventar aufgrund eines Vorausvermächtnisses (§ 3 des privatschriftlichen Testaments vom 18.11.1973, Nachtrag vom 26.05.1976, Nachtrag vom 01.07.1982) von ihrem vorverstorbenen Ehemann, Herrn C, im Wege der Erbfolge erworben. Sie war jedoch nur Vorvermächtnisnehmerin. Nachvermächtnisnehmer war der Alleinerbe. Die Erblasserin war jedoch berechtigt, den Grundbesitz zu verkaufen und den Erlös für sich zu verbrauchen. Im Übrigen sollte § 2111 Abs. 1 BGB gelten.“ Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten die Immobilie 1 zunächst anteilig an den Kläger übertragen und von dem Erlös eine Wohnung in […] in der …str. … (nachfolgend auch „Immobilie 2“) erworben, wobei auch hier der Kläger ebenfalls anteilig Eigentümer der Immobilie wurde. Den Erwerb der Immobilie 2 finanzierte die Erblasserin über ein separates Konto, auf dem sie den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie 1 gesondert von ihrem restlichen Vermögen verwahrte. Auch nach dem Erwerb der Immobilie 2 behielt die Erblasserin den restlichen Erlös aus dem Verkauf der Immobilie 1 auf dem separaten Konto. Auf diesem Konto war zum Todeszeitpunkt der Erblasserin noch ein Betrag von 112.923,72 € vorhanden. Ob dieser Betrag sowie der Miteigentumsanteil der Erblasserin an der Immobilie 2 Teil des Nachlasses der Erblasserin und erheblich für die Höhe des Pflichtteils wurde, oder ob dies über die Anwendung der Surrogationsregel in § 2111 BGB ausgeschlossen war, ist zwischen den Parteien dieses Verfahrens streitig. Unter dem 17.12.2021 erhob A im Wege des Urkundenverfahrens eine Teilklage in Höhe von 105.717,79 € gegen den Kläger, welche wegen der falschen Verfahrensart abgewiesen wurde. Die Beklagte vertrat den Kläger in diesem Verfahren und auch in der Berufungsinstanz, in welcher die Klageabweisung aufgrund der falschen Verfahrensart bestätigt wurde. Nachdem Vergleichsgespräche zwischen dem Kläger und A zunächst erfolglos blieben und A weitere Klagen ankündigte, führte die Beklagte mit dem Kläger ein Gespräch, in welchem vereinbart wurde, dass der Kläger, um weitere Klageverfahren mit hohen Kosten zu vermeiden, einen Teilbetrag zahlt. Die Forderung der Gegenseite belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf ca. 190.000,-€ (Pflichtteilsanspruch einschließlich der Verzugszinsen). Am 16.12.2022 schrieb die Beklagte an den anwaltlichen Vertreter des Pflichtteilsberechtigen, der Kläger werde zur Verrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch € 120.000,00 überweisen. Auf Anraten der Beklagten bezahlte der Kläger an den in Litauen wohnenden Anspruchsteller A einen Betrag in Höhe von € 120.000,00. Vor dieser Abschlagszahlung war nie im Gespräch, dass Pflichtteilsansprüche ausscheiden. Der Kläger war bereit, sogar einen weitaus höheren Betrag zu zahlen. Am 06.01.2023 wurde unter dem Az. 9 O 382/22 eine weitere Teilklage vor dem Landgericht Darmstadt anhängig gemacht. Nach der Zahlung der 120.000 € fand der Kläger am 30.01.2023 eine Stellungnahme der Kanzlei E, die aus seiner Sicht darauf hindeutete, dass möglicherweise der Höhe nach kein Pflichtteilsanspruch des A besteht. Der Kläger zog sodann Herrn Rechtsanwalt Dr. F, […], als zusätzlichen Rechtberater hinzu, um eine zweite Meinung einzuholen, ob der Pflichtteilsanspruch überhaupt besteht. Dr. F schrieb den anwaltlichen Vertreter des Pflichtteilsberechtigten am 17.03.2023 im Auftrag des Klägers an und teilte mit, es stehe fest, dass kein pflichtteilsrelevanter Nachlass der Erblasserin vorhanden sei. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Anlage K 5 (Bl. 52 ff. d.A.) verwiesen. Der Vertreter des Pflichtteilsberechtigten nahm die Klage 9 O 382/22 zurück und schrieb dem Kläger am 14.04.2023 (Schreiben Anlage K6, Bl. 57 d.A.): „In Kenntnis der Tatsachen, die erst durch Ihre Mitteilungen offenbar geworden sind, hätte er sich selbstverständlich gar nicht erst in eine kraft- und zeitraubende Auseinandersetzung wie die vorliegende begeben.“ A habe die 120.000 € teilweise verbraucht und sei insofern entreichert. A sei imstande und grundsätzlich bereit, einen Betrag von 48.000 € an den Kläger zurückzuzahlen, wenn damit alle wechselseitigen Ansprüche für erledigt erklärt werden. Der Kläger beziffert die hier geltend gemachten Ansprüche aufgrund der aus seiner Sicht fehlerhaften rechtlichen Beurteilung und den Rat, die Zahlung zu leisten, wie folgt: Zahlung an A EUR 120.000,00 Anwaltskosten F gemäß Rechnung vom 03.04.2023 Anlage K 9 EUR 5.293,59 Gutachten zum Wert des Hauses in […] EUR 3.486,70 Kostenrechnung F vom 05.06.2023 gemäß Rechnung Anlage K 10 EUR 3.486,7 EUR 3.313,56 Lagerkosten für Mobiliar EUR 1.654,80. Gesamtschaden EUR 133.748,65 Der Kläger ist der Ansicht, dass kein Pflichtteilsanspruch zugunsten A bestehe und die Beklagte die Rechtslage völlig falsch eingeschätzt habe. Aufgrund der testamentarischen Regelung im o.g. Nachtrag zum Testament des Vaters des Klägers seien die im Wege des Nachvermächtnisses erworbenen Gegenstände nicht in die Erbmasse der Mutter gefallen. Diese seien vielmehr auf einer schuldrechtlichen Zuweisung und mit einem Nachvermächtnis belastet nicht durch Universalsukzession in den Nachlass der Mutter übergegangen. Das Vorausvermächtnis betreffend das Hausgrundstück und die Möbel sei in § 3 des Nachtrags zum Testament des Vaters nur als Vorausvermächtnis bezeichnet worden, da es nicht auf den Erbanteil angerechnet werden sollte. Unabhängig von der Bezeichnung als Vorausvermächtnis handle es sich allerdings um ein Vorvermächtnis, welches durch das Nachvermächtnis für den Kläger belastet gewesen sei. Da A Zahlungsschwierigkeiten einwende sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Klage sei begründet, weil A nach den Angaben seines Rechtsanwaltes bei vollständiger Information über die Rechtslage nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses nichts mehr verlangt hätte und damit auch keine weiteren Kosten entstanden wären. Die Beklagte habe gegen das Gebot des sichersten Weges verstoßen, weil sie dem Kläger fälschlicherweise geraten habe, Zahlungen an A zu leisten. Der Klägermeint, hätte die Beklagte eine Prüfung mit anwaltlicher Sorgfalt vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Zahlung zu leisten ist. Bereits mit Auszahlung der Summe von EUR 120.000,00 sei ein Schaden in dieser Höhe eingetreten, für den etwaige Rückzahlungsansprüche gegen den Zahlungsempfänger unerheblich seien. Er meint zudem, die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, dahingehend zu beraten, dass die dingliche Surrogation im vorliegenden Fall nach ihrer Ansicht nicht greife. Der Kläger behauptet, er hätte keine 120.000,00 EUR an A gezahlt, wenn die Beklagte ihn darüber belehrt hätte, dass zu seinen Gunsten die dingliche Surrogation angeordnet sei und dass zu dieser Anordnung in der Fachliteratur unbestritten geraten wird. Er ist der Ansicht, hierfür spreche der Anscheinsbeweis. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Thema übersehen und dazu gar keine Auskunft erteilt, seine eigene Vergleichsbereitschaft habe nur auf der falschen Beratung der Beklagten beruht. Der Kläger ist zudem der Ansicht, ihn treffe hinsichtlich der Schadenshöhe kein Mitverschulden, weil er das Angebot von A, einen Teil zurückzuzahlen, nicht angenommen habe. Das Vergleichsangebot habe er nicht annehmen müssen, weil A die Zahlung nur gegen Verzicht auf die Restforderung geleistet hätte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 133.748,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegen Herrn A i.H.v. EUR 120.000,00. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, A habe Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Kläger in Höhe von mindestens 120.000 €. Es gebe keine dingliche Surrogation, die per Testamentsklausel angewandt werden könnte, denn diese sei beim Nachvermächtnis qua Gesetz ausgeschlossen, was sich schon aus § 2191 Abs. 2 BGB ergebe. Von den Vorschriften über die Nacherbfolge seien danach nur die in § 2191 Abs. 2 BGB ausdrücklich genannten anwendbar, andere dagegen weder unmittelbar noch entsprechend. § 2111 BGB sei für das Vorvermächtnis nicht dispositiv, dies könne auch nicht durch testamentarische Verfügung geändert werden. Weder das Nachvermächtnis noch das Ersatzvermächtnis hätten daher dingliche Wirkung. Anstelle der dinglichen Surrogation nach § 2111 BGB trete beim Nachvermächtnis im Rahmen der §§ 2164, 2169 BGB die schuldrechtliche Surrogation nach § 285 BGB. Die Klägerin behauptet zudem, sie habe sich anderweitigen Rat mittels ständigen Austauschs mit dem ortsansässigen Notar Herrn G eingeholt habe. Dies habe auch der Kläger gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Die Akte des Landgerichts Darmstadt zum Verfahren Az. 9 O 382/22 wurde beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.