OffeneUrteileSuche
Urteil

16 O 110/16

LG Darmstadt 4. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:1005.16O110.16.00
2mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass in laufenden Wärmelieferungsverträgen einseitig durch die Beklagte eine Änderung der Preisänderungsregelung vorgenommen werden kann, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben, Die Beklagte wird verurteilt, den Empfängern der Schreiben mit dem in Anlage K 1 wiedergegebenen Inhalt ein Berichtigungsschreiben zu senden, in dem die Verbraucher darüber informiert werden, dass die im Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisänderungsregelung unwirksam ist, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1a) und 1b) in Höhe von 25.000,00 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass in laufenden Wärmelieferungsverträgen einseitig durch die Beklagte eine Änderung der Preisänderungsregelung vorgenommen werden kann, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben, Die Beklagte wird verurteilt, den Empfängern der Schreiben mit dem in Anlage K 1 wiedergegebenen Inhalt ein Berichtigungsschreiben zu senden, in dem die Verbraucher darüber informiert werden, dass die im Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisänderungsregelung unwirksam ist, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1a) und 1b) in Höhe von 25.000,00 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Preisänderungsmitteilung zu. Das Schreiben der Beklagten vom September 2015 an die Verbraucher ist irreführend, weil es den Eindruck erweckt, dass ab dem 01.10.2015 die mitgeteilten neuen Preise gelten, obwohl diese Angabe falsch ist. Eine Änderung des Preissystems und der Preisänderungsklausel der laufenden Wärmelieferungsverträge war in der vorgenommenen Form nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV den Versorgern nicht die Möglichkeit, einseitig ohne Berücksichtigung der vereinbarten Preisgleitklausel ihre Kostenstruktur und die Preisgleitklausel bei der zukünftigen Berechnung der Preise zu verändern. Die Beklagte hat nicht nur ihre Preise im Rahmen der mit den Kunden vereinbarten Preisgleitklausel verändert, sondern hat auch die Preisgleitklausel hinsichtlich der Bemessungsfaktoren umfangreich geändert. Gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (bzw. § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F.) dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Diese Vorgaben beruhen darauf, dass die Langfristigkeit der Versorgungsverträge es erforderlich macht, notwendige Preisanpassungen im Rahmen von Preisänderungsklauseln, d.h. ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse, vollziehen zu können. Dementsprechend ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. BGH vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 344/13 Rz. 35 - juris). Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten. Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet. Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (BGH a.a.O. Rz. 24). Diesen Vorgaben entsprechen die im September 2015 von der Beklagten geltend gemachten Veränderungen nicht. Die Beklagte hat in diesem Schreiben ihren Kunden keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht, inwieweit sich ihre Kostenstruktur bei der Erzeugung der zu liefernden Fernwärme verändert hat. Auch im hiesigen Klageverfahren hat sie - trotz Bestreitens der Klägerin im Schriftsatz vom 01.03.2017 keinerlei konkrete Angaben zu ihren Kosten gemacht. Das mit Anlagen B 1 überreichte Kurzgutachten lässt keine konkreten Kosten der Beklagten erkennen. Der angebotene Zeugenbeweis würde daher eine unzulässige Ausforschung darstellen. Die Beklagte hat weder konkrete Angaben zu ihren eigenen Personalkosten gemacht noch die konkreten Verträge mit ihrem Lieferanten vor und nach der Preisänderung vorgelegt. Eine Überprüfung der von der Beklagten begehrten und zu Grunde gelegten Änderungsfaktoren kann daher nicht erfolgen. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe ihre Preisänderungen an den Preisänderungen ihres Vorlieferanten orientiert, so genügen diese Angaben ebenfalls nicht. Für den Endkunden kann es letztlich keinen Unterschied machen, ob der Versorger die Fernwärme aus von einem Vorlieferanten bezogenen Brennstoffen selbst herstellt oder bereits fertig "einkauft". Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB FernwärmeV dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft. Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich eine an den ursprünglichen Erzeugungskosten orientierende Preisänderungsklausel mit zunehmender Länge der Handelskette immer weiter von der konkreten Kostensituation des Fernwärmeversorgers entfernen würde (vgl. BGH vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 268/15 Rz. 39 ff. - juris). Außerdem fehlt es auch an konkretem Vortrag, welche konkreten Konditionen die Beklagten mit ihrem Vorlieferanten vereinbart hat. Der pauschale Verweis auf das Verfahren 15 O 111/16 genügt nicht, da es in diesem Parallelverfahren lediglich um Fernwärmeverträge der Energieversorgung […] mit Privatkunden geht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von dieser die gleichen Konditionen erhält, wie private Endverbraucher, zumindest hätte sie dies dann konkreter darlegen und beweisen müssen. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, für die Nachvollziehbarkeit der von ihr zugrunde gelegten Faktoren sei es jedem Kunden zumutbar, bei der BAFA sich die vor 2014 geltenden Werte auf Nachfrage mitteilen zu lassen (Faktor "K"), bzw. der Kunde könne die auf der Internetseite der EEX sich mit jedem Handelstag ändernden Preise gut nachvollziehen und überprüfen (Faktor "G"), so verkennt die Beklagte die Anforderungen, die sie an einen durchschnittlichen Kunden stellen kann. Einem solchen Kunden ist es nicht zumutbar, sich irgendwelche Preisfaktoren erst gesondert anfordern zu müssen oder die Tagespreise zu einem durchschnittlichen Jahrespreis erst noch zusammenzurechnen, um die entsprechenden Faktoren überprüfen zu können. Es entlastet die Beklagte auch nicht, diese Daten auf ihrer Internetseite in einer Tabelle kostenfrei zu veröffentlichen, weil auf diese Weise eine Überprüfung mit dem "amtlichen Stellen" nicht möglich ist. Bei dem Schreiben der Beklagten aus dem September 2015 handelt es sich auch nicht um eine bloße geäußerte Rechtsansicht, hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, weil die Beklagte aufgrund dieses Schreibens auch tatsächlich ihre Preise gegenüber den Kunden geändert hat und damit falsche Tatsachen geschaffen hat. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 20.09.2017 angegeben hat, dass es sich bei dem Faktor 0,8 bzw. dem Faktor 0,2 in den Formeln "VPK" und "VPM" um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe, weil diese Faktoren bereits in der Formel "VP" berücksichtigt waren und dieses redaktionelle Versehen mit öffentlicher Bekanntgabe der entsprechend modifizierten Preisänderungsklausel am 23.09.2016 korrigiert worden sei, zeigt auch dieser Umstand zum einen, dass das angegriffene Schreiben fehlerhaft war. Zum anderen kann man daraus auch erkennen, dass die von der Beklagten angewandten Formeln so schwierig nachvollziehbar sind, dass ihren eigenen Mitarbeiter solche Fehler nicht zeitnah auffallen, was ebenfalls für die Unwirksamkeit der von der Beklagten zu Grunde gelegten Regelungen spricht. Für die Bestandkunden kommt auch keine hilfsweise Anpassung der Preise im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht. Grundsätzlich hat die Beklagte die Möglichkeit, bei diesen Kunden die Preise im Rahmen der vereinbarten Preisgleitklausel anzupassen. Außerdem besteht die Möglichkeit, die grundsätzliche Änderung der Kostenstrukturen im Rahmen von Änderungskündigungen mit den Kunden zu vereinbaren. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlossenen Verträgen zu Veränderungen der Gewinn oder Kostenstrukturen kommt, ist dieses Risiko solchen langfristigen Verträgen immanent, aber kein Grund dafür, eigenmächtige Vertragsänderungen nur einer Vertragspartei zu erlauben. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € besteht gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG aufgenommen. Die Beklagte ist ein Fernwärmeversorger mit Sitz in […] und versorgt die Einwohner, Unternehmen und städtischen Liegenschaften der Stadt mit Fernwärme. Vorlieferant der Beklagten ist die Energieversorgung […]. Zwischen der Beklagten und den von ihr belieferten Wärmekunden bestehen Wärmelieferverhältnisse. Zu den Kunden der Beklagten gehört auch ein Herr […], der am 24.03.1999 einen Fernwärmelieferungsvertrag mit der Fernwärmeversorgung […] schloss. Auf den Vertrag nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Diese Gesellschaft wurde im Jahr 2000 auf die Energieversorgung […] verschmolzen, welche im Jahr 2014 die Lieferverträge an die Beklagte übertrug. Mit Schreiben vom 05.09.2014, auf das Bezug genommen wird, wurde Herrn […] bestätigt, keinen neuen Vertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben. Der Wärmeliefervertrag sieht eine Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren und eine jeweilige Verlängerung von 5 Jahren vor, soweit die Parteien den Vertrag nicht 12 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Nach dem Preisblatt zum Fernwärme-Lieferungsvertrag gültig ab 01.01.1999 Ziffer 5 wurde zu "Preisanpassung" folgendes geregelt: "Die Nennpreise gemäß Ziffer 1. und 2. unterliegen der Preisanpassung nach folgenden Formeln:Grundpreisanpassung GP = GP0 (0,5 + 0,5 V/20,50) Arbeitspreisanpassung AP = AP0 (0,4 EG/99,18 + 0,2 HEL/39,71 + 04, V/20,5) Bis zum 01.10.2015 legte die Beklagte dem Vertragsverhältnis die in Anlage K 4, auf die Bezug genommen wird, wiedergegebene Preisänderungsregelung zugrunde. Danach unterlagen die dort aufgeführten Preise folgender Preisgleitklausel: Grundpreis: GP = GP0 (0,2 + 0,2 L/L0 +0,6 I/I0) Verbrauchspreis VP = VO0 (0,55 K/K0 +0,15 L/L0 + 0,1 I/I0 + 0,2 M/M0) Im September 2015 versandte die Beklagte an alle Kunden, auch an den Kunden […], ein Schreiben, in dem es u.a. heißt: "Gemäß § 4 Abs. 2 der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV), die Bestandteil des zwischen Ihnen und der […] bestehenden Wärmelieferverhältnisses ist, können allgemeine Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam geändert werden. Zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehört u.a. auch das Preissystem bzw. die Preisänderungsregelung. Das neue Preissystem wird nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.10.2015 in Kraft treten." Das neue Preissystem der Beklagten bestehend aus den angegebenen Preisen sowie den Preisänderungsklauseln wurde sowohl in dem Schreiben aufgeführt als auch am 26.09.2015 in der "[…] Post" sowie am 24.09.2015 in der "Stadtpost […]" bekannt gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben sowie die anhängende Preisliste Bezug genommen. Nach der neuen Preisliste änderte sich sowohl der Grundpreis als auch der Verbrauchspreis. Die Preise wurden umstrukturiert, insbesondere wurden die verwendeten Faktoren anders gewichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 9 bis 14 der Klageerwiderung vom 15.12.2017 sowie Seite 6 bis 8 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 01.03.2017 Bezug genommen. Nach dieser Preisänderungsregel berechnet sich der geänderte Grundpreis nach folgender Formel: GP = GP0 * (0,10 + 0,45 * L/L0 + 0,45 * I/I0) Arbeitspreis VP = 0,80 * VPK + 0,20 * VPM VPK = 0,8 * VP0 * (0,55 + 0,45 K/K0) VPM = 0,2 * VP0 * (0,15 + 0,15 * L/L0 + 0,15 * I/I0 + 0,55 G/G0) Die Änderung des Preissystems führte bei dem Kunden […] dazu, dass sich die Preise bei gleicher Leistung um 29,11 % im Jahr erhöhten. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2016 ab. Die Beklagte ließ die Forderung mit Schreiben vom 17.06.2016 zurückweisen. Auf die Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene einseitige Vertragsänderung sei unwirksam, wodurch die Mitteilung der Preisänderung die Verbraucher über ihre Rechte in die Irre führe und gegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG verstoße. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass in laufenden Wärmelieferungsverträgen einseitig durch die Beklagte eine Änderung der Preisänderungsregelung vorgenommen werden kann, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben, Die Beklagte zu verurteilen, den Empfängern der Schreiben mit dem in Anlage K 1 wiedergegebenen Inhalt ein Berichtigungsschreiben zu senden, in dem die Verbraucher darüber informiert werden, dass die im Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisänderungsregelung unwirksam ist, Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Wärmebezugsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Vorlieferanten sei geändert worden. Dadurch hätten sich die Wärmebezugskosten der Beklagten grundlegend geändert. Ohne die vorgenommene Anpassung des Preissystems würde die Kostenstruktur des Wärmebezugs der Beklagten nicht mehr gewährleistet sein. Die Preisänderungsklauseln entsprächen im Grundsatz 1:1 den Preisänderungsklauseln, die die Beklagte mit ihrem Vorlieferanten in dem Wärmebezugsvertrag vereinbart habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.10.2017 verwiesen.