Urteil
4 O 163/18
LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0221.4O163.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im Ergebnis unbegründet. Der Klägerin steht der gegenüber den Beklagten geltend gemachte Regressanspruch aus den Vorschriften der §§ 86 VVG i. V. m. 18, 7 StVG, 823 ff. BGB nach Auswertung des Sach- und Streitstandes und Würdigung der erhobenen Beweise nicht zu. Die Haftung des Beklagten zu 2) – Fahrer des Beklagtenfahrzeuges – scheitert bereits an dem fehlenden Nachweis eines Verschuldens an dem streitgegenständlichen Unfallereignis gemäß der Vorschriften der §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB. Nach Vernehmung des Zeugen X und Anhörung des Beklagten zu 2) kann nicht mit der notwendigen Sichrheit festgestellt werden, wie sich der streitgegenständliche Unfall vom XX.XX.2017 tatsächlich ereignete, geschweige denn, wer das streitbefangene Unfallereignis gemäß der Vorschriften der §§ 276 ff. BGB durch sein Verschulden verursacht hat. Das Unfallereignis ist insoweit unaufklärbar. Während der Zeuge X bekundet hat, der Beklagte zu 2) habe seine – des Zeugen – Vorfahrt beim Einbiegevorgang in die …straße missachtet, hat der Beklagte zu 2) angegeben, er habe sich bereits auf der …straße befunden, als der Zeuge X mit dem klägerischen Fahrzeug vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei. Neutrale Zeugen sind nicht vorhanden, auch die Schadensbilder lassen einen endgültigen Rückschluss auf den Unfallhergang nicht zu, wobei insoweit jedoch anzumerken ist, dass Vieles eher für die Version des Beklagten zu 2) spricht, da es zu einer seitlichen Kollision beider Fahrzeuge gekommen ist. Auch gegenüber der Beklagten zu 1) scheidet ein Regressanspruch der Klägerin vorliegend aus. Macht der Leasinggeber als nicht haltender Sicherungseigentümer – hier die Fa. U - Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend, ist bei einer Unaufklärbarkeit grundsätzlich eine 100 %-ige Haftungsquote zu seinen Gunsten zu bilden, denn die Haltereigenschaft und die Sicherungseigentümerschaft fallen auseinander, so dass § 17 StVG keine Anwendung finden kann. Dem Schadensersatzanspruch des nicht haltenden Sicherungseigentümers aus § 7 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuges nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. Ergänzend wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18.07.2018 (Bl. 9 ff. d. A.) verwiesen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da, wie bereits ausgeführt, dem Beklagten zu 2) ein Verschulden an dem streitbefangenen Unfallereignis nicht nachzuweisen ist. Nur bei einem feststehenden oder bewiesenen Verschulden des in Anspruch genommenen Unfallfahrers bzw. des in Anspruch genommenen Halters kann eine Haftungsquote über § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB in Betracht kommen. Bestehen hingegen – wie vorliegend – wegen nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche des Leasinggebers aus Gefährdungshaftung im Sinne der Vorschrift des § 7 StVG, muss er sich im Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeuges bereits bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen. Dies ist vorliegend – unstreitig – nicht geschehen. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Regressansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am XX.XX.2017 in […] gegen 14.45 Uhr auf der B … (…straße) ereignete. Zu vorbeschriebenem Zeitpunkt befuhr der Zeuge X mit dem bei der Klägerin versicherten Klein-Lkw der Marke Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen […] die B … (…straße) in […] stadtauswärts in Fahrtrichtung […]. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Audi A 6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen […], dessen Halterin die Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt war, die …-Straße und fuhr nach rechts in die …straße ein. Während des Abbiegevorganges – streitig ist, zu welchem Zeitpunkt – kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, konkret zu einer seitlichen Berührung. Eigentümerin des Beklagtenfahrzeuges war die Fa. U. Zwischen dieser und der Beklagten zu 1) bestand über das streitbefangene Fahrzeug ein Leasingvertrag vom 11.03.2016 (Bl. 111 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Klägerin hat den Schaden der Eigentümerin des vorbezeichneten Fahrzeuges Pkw Audi zu 100 % reguliert. Der Gesamtschaden belief sich auf 21.797,48 €. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe das streitbefangene Unfallereignis verursacht, da er beim Einbiegevorgang in die …straße die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeuges missachtet habe. Zumindest jedoch sei der Unfall unaufklärbar, weswegen ihr gegenüber den Beklagten ein Regressanspruch in Höhe von jedenfalls 50 % der übernommenen Kosten zustünde. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 10.898,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem XX.XX.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Unfall sei durch den Fahrer des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lkw verursacht worden, da er, nachdem der Beklagte zu 2) bereits auf die …straße eingebogen gewesen sei, vom mittleren Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und das Beklagtenfahrzeug hierbei übersehen habe. Insoweit werde auf die Schadensbilder an den unfallbeteiligten Fahrzeugen verwiesen. Die Klägerin habe daher den Schaden am Fahrzeug der Fa. U zu Recht vollumfänglich reguliert. Ein Regressanspruch gegenüber den Beklagten bestünde zudem auch aus Rechtsgründen nicht; eine mögliche Mitverursachung bzw. ein mögliches Mitverschulden sei im Haftpflichtverfahren selbst nicht geltend gemacht worden, was einen entsprechenden Anspruch gegenüber den Beklagten ausschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X zum Unfallhergang. Der Beklagte zu 2) wurde zum Hergang des Unfalles vom XX.XX.2017 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.12.2019 (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.