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Beschluss

5 T 820/17

LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2018:0126.5T820.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 23.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 16.08.2017 (Zurückweisung der Klauselerinnerung) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde vom 23.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 16.08.2017 (Zurückweisung der Klauselerinnerung) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Datum vom 04.06.2011 (Bl. 1 d.A.) die Teilungsversteigerung des Grundstücks […]. Der Beschwerdeführer ist Erbe des bezeichneten Grundstücks zu 1/2 in Erbengemeinschaft mit seinem Bruder C (zu 1/4) sowie dessen Sohn A (ebenfalls zu 1/4). Eine beglaubigte Abschrift des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 09.08.2011 befindet sich Bl. 6 d.A. Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.08.2011 angeordnet (Bl. 7 d.A.). Im Versteigerungstermin vom 24.05.2012 blieb der Beschwerdeführer mit einem Bargebot von 186.000 € Meistbietender und erhielt den Zuschlag (Bl. 101 d.A.). Ausweislich des Teilungsplans vom 18.07.2012 (Bl. 131 d.A.) verblieb nach Entnahme vorrangiger Ansprüche ein Erlösüberschuss von 152.322,26 €, die als Surrogat an die Stelle des versteigerten Grundeigentums zu Gunsten der ehemaligen Miteigentümer bzw. der „pro Arbeit“, Kreis Offenbach als Abtretungsgläubiger des C traten. Mit Beschluss vom 28.08.2012 (Bl. 148 d.A.) wurde in Abhilfe einer Beschwerde des Beschwerdeführers die Summe des Erlösüberschusses zu Gunsten der ehemaligen Eigentümer und damit als Forderung gegen den Ersteher in Höhe eines Betrages von 152.306,60 € festgestellt. Mit Datum vom 22.05.2014 (Bl. 178 d.A.) beantragte der Beschwerdeführer für die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Forderung von 152.306,60 € nebst Zinsen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses. Mit Verfügung vom 30.05.2014 (Bl. 179 d.A.) lehnte das Amtsgericht diesen Antrag ab, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da sich die Klausel gegen den Beschwerdeführer selbst als Ersteher richten würde. Mit Antrag vom 01.09.2014, dem das Amtsgericht mit Datum vom 02.09.2014 nachkam (Bl. 182 d.A.), begehrte der Beschwerdegegner A die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Datum vom 26.04.2017 (Bl. 183 d.A.) Klauselerinnerung ein und beantragte, die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären. Diesem Rechtsmittel ging voraus, dass der Beschwerdegegner A gegen den Beschwerdeführer mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erfolgreich den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt hatte (Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31.08.2015, 6 M 155589/15, Bl. 188 d.A.), gegen den sich der Beschwerdeführer letztlich bis zum Bundesgerichtshof erfolglos mit deren Einwand gewandt hatte, dass nicht der Gläubiger des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern die Erbengemeinschaft Gläubiger und damit auch einzig Vollstreckungsberechtigte hinsichtlich der Forderung sei. Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 01.02.2017 (VII ZB 22/16) klar (Abdruck Bl. 192 d.A.), dass das Vollstreckungsgericht bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich zu prüfen habe, ob zu Gunsten des Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel seien nicht im Verfahren nach § 766 ZPO, sondern im Verfahren der Klausel Beschwerde nach § 732 ZPO zu entscheiden. Das Amtsgericht hat der daraufhin erhobenen Klauselerinnerung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 03.05.2017 (Bl. 202 d.A.) nicht abgeholfen. Das Amtsgericht weist in den Gründen des Beschlusses darauf hin, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 24.05.2012 wegen folgender Forderung erteilt worden sei: „152.306,60 € den ehemaligen Miteigentümern B, A und C zustehender unverteilt gebliebener Erlösüberschuss.“ Dabei stützte sich das Gericht darauf, dass eine Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Wiederversteigerung jeder einzelne Gläubiger der unteilbaren Leistung beantragen könne, jeder Miterbe könne für sich allein die Wiederversteigerung durchsetzen. Mit Beschluss vom 10.05.2017 (Bl. 203 d.A.) stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Erinnerung im Wege der einstweiligen Anordnung ein. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 (Bl. 245 d.A.) nahm der die Wiederversteigerung in einem gesonderten Verfahren (7 K 78/15 Amtsgericht Langen) betreibende Miterbe A den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück und kündigte an, den vorhandenen Vollstreckungstitel an den Schuldner auszuhändigen, womit sich auch das Klauselerinnerungsverfahren erledigt haben sollte. Das Amtsgericht hob daraufhin mit Beschluss vom 21.06.2017 (Bl. 246 d.A.) das Zwangsversteigerungsverfahren 7 K 78/15 nach Antragsrücknahme auf. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 (Bl. 248 d.A.) widersprach der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich das Klauselerinnerungsverfahren erledigt habe. Die Zwangsvollstreckung setze sich aus dem in Karlsruhe ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin fort, sie sei durch den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 10.05.2017 von dem Amtsgericht Karlsruhe lediglich einstweilen eingestellt worden (Bl. 251 d.A.). Zudem bedürfe es der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel, damit der Beschwerdeführer hinsichtlich der unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen Kostenerstattung und Schadensersatz geltend machen könne. Mit Beschluss vom 16.08.2017 (Bl. 257 d.A.) hat das Amtsgericht die Erinnerung vom 26.04.2017 zurückgewiesen. Das Amtsgericht führt zur Begründung aus, dass sich aus § 2039 BGB die Berechtigung für jeden Miterben ergebe, den zum Nachlass gehörenden Anspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend zu machen, dies müsse auch im Vollstreckungsverfahren gelten. Sollte die Klausel lediglich wie vom Beschwerdeführer erwünscht auf die Erbengemeinschaft insgesamt lauten, würde eine Geltendmachung des Anspruchs durch einen Miterben, wie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, voraussichtlich verhindert werden, da ein Miterbe als Teil einer Erbengemeinschaft einer Vollstreckung gegen sich selbst vermutlich nicht zustimmen werde. Mit Datum vom 23.08.2017 wurde die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.08.2017 erhoben, und der Beschwerdeführer beantragte, die erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 24.05.2012 und die Vollstreckung aus ihm für unzulässig zu erklären sowie die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen. Zur Begründung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, im Falle einer Erbengemeinschaft dürfe ein einzelner Miterbe nicht rechtmäßigerweise vollstreckungsrechtlich zum alleinigen Gläubiger der Vollstreckungsforderung erklärt werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei. Mit Beschluss vom 16.11.2017 (Bl. 266 d.A.) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde vom 23.08.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1, 573 Abs. 1 und 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. 1. Nach § 2039 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, Ansprüche der Erbengemeinschaft mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft alleine geltend zu machen. Diese Vorschrift, die eine prozessuale Aktivlegitimation des einzelnen begründet, muss zwangsvollstreckungsrechtlich entsprechend gelten: Jeder Miterbe kann die Zwangsvollstreckung gegen einen Nachlassschuldner betreiben (so schon KG, Beschluss vom 10.01.1957 - 1 W 2673/56 NJW 1957, 1154 - beck-online, Leitsatz: „Aus einem einer ungeteilten Erbengemeinschaft zustehenden Titel können einzelne Miterben auch gegen den Willen anderer Miterben die Zwangsvollstreckung betreiben.“; MüKoBGB/Gergen, 5. Aufl. 2016, § 2039 BGB Rn. 28; Staudinger/Löhnig, Stand 2016, § 2039 BGB, Rn. 28 - juris; BeckOK BGB-Lohmann, Stand: 15.06.2017, § 2039 BGB, Rn. 12 mwN.) und dazu eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels beantragen, den er allein oder alle Erben gemeinsam erwirkt haben. Andernfalls wäre nicht nur dem Rechtsgedanken des § 2039 BGB keine Rechnung getragen, sondern im Falle der Verweigerung eines Miterben bei der Antragstellung für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels, wie sie gerade in einem Fall des Erwerbs des teilungsversteigerten Grundstücks durch einen der Miterben nahe liegt, wäre der die Vollstreckung betreibende Miterbe darauf verwiesen, die Zustimmung des verweigernden Miterben einzuklagen und zu ersetzen. Dies würde sich als enorme Zusatzhürde bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft darstellen, die der Intention des Gesetzes nicht entspricht. Es ist daher in der Konsequenz nicht zu beanstanden, dem vollstreckenden Miterben auf seinen alleinigen Antrag hin nach § 724 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels für die Leistung an alle Miterben zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1994, IX ZR 255/93, beck-online, für eine Gesamthandsgemeinschaft; KG, Beschluss vom 15.02.2000, 1 W 5150/99, beck-online; allgemein für Gesamthandsgläubiger Musielak/Voit/Lackmann, 14. Aufl. 2017, § 724 ZPO Rn. 8; MüKo-Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 724 ZPO Rn. 24). Dies gilt auch für die vollstreckbare Ausfertigung eines Zuschlagsbeschlusses (Stöber, 21. Aufl. 2016, § 133 ZVG Tz. 2.18), aus dem grundsätzlich nach § 132 Abs. 2 ZVG vollstreckt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beschwerdeführer erwirkten Beschluss des BGH vom 01.02.2017 (VII ZB 22/16 - Bl. 192 d.A.; verfügbar bei beck-online). In dem Beschwerdeverfahren, das den bei dem Amtsgericht Karlsruhe mit Hilfe der hier angegriffenen vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betrifft, stellt der BGH ausschließlich klar, dass im Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich das Vorhandensein einer Vollstreckungsklausel zu prüfen ist und Einwände gegen die Erteilung der Klausel im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO geltend zu machen sind. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel lässt der BGH daher ausdrücklich dahinstehen. 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss vom 24.05.2012 war nicht zu entscheiden, weil die Zwangsvollstreckung bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2017 (Bl. 203 d.A.) im Wege der einstweiligen Anordnung eingestellt wurde. 4. Da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Zuschlagsbeschlusses, der zugunsten einer Erbengemeinschaft ergangen ist, für nur einen beantragenden Miterben nicht ersichtlich ist, insbesondere nicht in der Konstellation, dass einer der Miterben den Zuschlag erhalten hat, war das Verfahren nach § 568 Nr. 2 ZPO der Kammer zu übertragen, und es war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 iVm. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).