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Beschluss

5 T 345/17

LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0708.5T345.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Insolvenzschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.05.2017 (Ablehnung Pfändungsschutz und Anordnung Nachtragsverteilung) wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung angeordnet wird für den in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt titulierten Anspruch. Der Insolvenzschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird teilweise zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Insolvenzschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.05.2017 (Ablehnung Pfändungsschutz und Anordnung Nachtragsverteilung) wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung angeordnet wird für den in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt titulierten Anspruch. Der Insolvenzschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird teilweise zugelassen. I. Der Insolvenzschuldner beantragte im September 2011 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht Offenbach am Main eröffnete mit Beschluss vom 13.10.2011 (Bl. 32 d.A.) das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzschuldner ist Beamter. Er war während des gesamten Verfahrens weiter berufstätig; es erfolgten laufende Gehaltspfändungen. Mit Beschluss vom 18.2.2014 (Bl. 172 d.A.) kündigte das Amtsgericht Offenbach am Main die Restschuldbefreiung an. Der Insolvenzverwalter wurde zum Treuhänder für die Restschuldbefreiungsphase bestimmt. Es wurde die Schlussverteilung vorgenommen. Mit Beschluss vom 01.09.2014 (Bl. 205 d.A.) hob das Amtsgericht Offenbach am Main das Verfahren gemäß § 200 InsO auf. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 (Bl. 261 ff. d.A.) stellte der Insolvenzschuldner einen Pfändungsschutzantrag. Der Insolvenzschuldner teilte mit, dass ihm vom Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 18.01.2017 ein Betrag i.H.v. 9.050 € zugesprochen worden war. Er hatte bereits im Jahre 2008 eine Entschädigung wegen der Verletzung des Verbots der Altersdiskriminierung nach dem AGG beantragt. Das Verfahren betreffend den Insolvenzschuldner wurde Anfang des Jahres 2017 fortgesetzt und zum Abschluss gebracht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt erkannte zu Gunsten des Insolvenzschuldners auf einen Anspruch wegen staatlich erlittenem Unrecht (staatliche Diskriminierung) aus § 15 AGG in Höhe von 9.050 €. Der Insolvenzschuldner vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch nicht um ein Arbeitseinkommen oder um ein dem Arbeitseinkommen ähnliches Entgelt handele, sondern um eine Entschädigung für über Jahre erlittenes staatliches Unrecht. Dieses staatlich fortgesetzte Unrecht wiege im Zeitraum September 2011 bis Ende Februar 2014 umso schwerer, als der Landesgesetzgeber aufgrund verschiedener Gerichtsentscheidungen wusste, dass sein Besoldungsrecht diskriminierend und somit rechtswidrig und zu ändern war. Da der Entschädigungsanspruch für den Insolvenzschuldner staatlich erlittenes Unrecht ausgleichen soll, sei er nach dessen Ansicht als pfändungsfreier Betrag in voller Höhe zu schützen. Hinzu komme, dass die zeitliche Komponente nicht im Einflussbereich des Klägers gelegen habe. Der Insolvenzschuldner habe seinen Antrag im Jahre 2008 gestellt. Entschieden sei zu Gunsten des Insolvenzschuldners erst über 8 Jahre später im Januar 2017. Es würde deshalb dem Sinn und Zweck der Entschädigung zuwiderlaufen, wenn der Insolvenzschuldner diese zur Schuldenbereinigung verwenden müsste. Wegen des Inhalts des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt wird auf dessen Ablichtung, Bl. 266 ff. d.A., Bezug genommen. Der titulierte Anspruch betrifft den Zeitraum vom 18.08.2006 bis zum 28.02.2014. Der Treuhänder beantragte mit Schreiben vom 23.03.2017 (Bl. 283 d.A.), den Pfändungsschutzantrag des Insolvenzschuldners zurückzuweisen. Er vertrat die Auffassung, dass der Entschädigungsanspruch des Insolvenzschuldners pfändbar sei. Der Betrag sei im Rahmen der Nachtragsverteilung zur Masse zu ziehen. Die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung lägen vor, da der ausgeurteilte Haftungsanspruch auf einen Sachverhalt aus der Zeit vom 08.09.2011 bis zum 28.02.2014 beruhe und damit komplett in die Insolvenzmasse falle. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18.01.2017 stehe fest, dass dem Insolvenzschuldner dieser Anspruch zustehe, weshalb er erst nach dem Schlusstermin ermittelt worden sei. Der Treuhänder beantragte daher, die Nachtragsverteilung für den durch Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18.01.2017 titulierten Anspruch des Insolvenzschuldners gegen das Land Hessen auf Zahlung von 9.050 € anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 (Bl. 291 f. d.A.) vertrat der Insolvenzschuldner weiter die Auffassung, dass der Entschädigungsanspruch aufgrund erlittenen staatlichen Unrechts unpfändbar sei. Diese Zweckbindung entfalle, wenn dieses Geld zur Schuldenbereinigung dienen müsste und in die Nachtragsverteilung gelangen würde. Es handele sich um eine höchstpersönliche Forderung, die unpfändbar sei. In vergleichbaren Fällen, etwa bei Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer und Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof etc. sei eine Übertragbarkeit ebenfalls nicht gegeben. Auch dies seien höchstpersönliche Ansprüche und Rechte, die nicht übertragbar seien und die, würde man sie zur Schuldenbereinigung verwenden, ihren Zweck völlig verlieren würden. Mangels Übertragbarkeit gebe es aber keine Pfändbarkeit. Der Gläubigerwechsel würde den Inhalt der Leistung ändern. Dazu gehöre auch eine mit Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund höchstpersönliche Forderung und eine zweckgebundene Forderung. Der Verwendungszweck einer Forderung gehöre zum Inhalt der zu erbringenden Leistung. Eine zweckwidrige Verwendung würde demzufolge eine Veränderung des Leistungsinhalts im Sinne des § 399 BGB darstellen. Im Ergebnis folge daraus vorliegend eine Unpfändbarkeit. Der Treuhänder vertrat demgegenüber in seinem Schreiben vom 12.04.2017 (Bl. 297 d.A.) die Auffassung, dass es allein darum gehe, dass der Entschädigungsanspruch in die Insolvenzmasse falle. Dies sei zu bejahen, weil der ausgeurteilte Entschädigungsanspruch entgegen der Auffassung der Gegenseite übertragbar sei. Es handele sich nämlich um eine Kompensation dafür, dass der Insolvenzschuldner wegen diskriminierender Handhabung zu niedrige Bezüge erhalten habe. Hätte der Insolvenzschuldner jedoch seine rechtmäßigen Bezüge erhalten, wären diese auch in die Masse gefallen. Der Vergleich mit Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer greife nicht, da in solchen Fällen nicht die Regelung der Vergütung in einem Dienstverhältnis das auslösende Moment sei, sondern zusätzlich erlittenes Unrecht. Auf Nachfrage des Amtsgerichts Offenbach am Main (Bl. 301 d.A.) teilte die Hessische Bezügestelle mit Schreiben vom 27.04.2017 (Bl. 304 d.A.) mit, dass es bislang nicht zur Auszahlung bzw. Abrechnung des Betrages gekommen sei. Im Hause zeichne sich die Auffassung ab, auch in Anlehnung an die Auszahlungspraxis anderer Bundesländer, den Betrag in voller Höhe als Entschädigungsanspruch, also 9.050 € an den Beamten auszuzahlen. Es handele sich um steuerfreien Schadensersatz für Schäden immaterieller Art, die keine Einnahmen aus dem Dienstverhältnis darstellten. Es gehe um den Ausgleich der belastenden Folgen einer Benachteiligung und damit um eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion im Rahmen des Diskriminierungsverbots. Es gehe dagegen nicht um die Entschädigung oder Nachzahlung von entgangenem Arbeitslohn. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat sodann mit Beschluss vom 08.05.2017 (Bl. 305 d.A.) den Pfändungsschutzantrag des Insolvenzschuldners zurückgewiesen und die Nachtragsverteilung für den durch Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18.03.2017 titulierten Anspruch des Insolvenzschuldners gegen das Land Hessen, vertreten durch die Hessische Bezügestelle, auf Zahlung von 9.050 € angeordnet. Für die Durchführung der Nachtragsverteilung wurde der derzeitige Treuhänder bestimmt. Das Amtsgericht hat sich bei der Entscheidung wesentlich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts BadenWürttemberg, Urteil vom 23.09.2011 (Az. 18 Sa 49/11), gestützt, wonach ein Ausschluss vom Insolvenzbeschlag gemäß § 36 Abs. 1 InsO bei Entschädigungsansprüchen gemäß § 15 Abs. 2 AGG nicht gegeben ist. Die Entschädigungsansprüche seien pfändbar und unterfielen deshalb der Insolvenzmasse. Nach § 35 InsO erfasse das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Ein Ausschluss der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen sei gesetzlich nicht normiert. Immaterielle Schäden seien seit dem Wegfall des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. seit Juli 1990 in der Pfändbarkeit nicht mehr beschränkt. Dies müsse auch für den Entschädigungsanspruch nach dem AGG gelten. Der Insolvenzschuldner hat mit Schriftsatz vom 16.05.2017 (Bl. 312 d.A.) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.05.2017 eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass zwischen dem immateriellen Schaden im Sinne des § 253 BGB und dem Entschädigungsanspruch des Insolvenzschuldners zu unterscheiden sei. Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des § 253 BGB sein übertragbar, vererblich und pfändbar. Der Entschädigungsanspruch des Insolvenzschuldners, der seinen Ursprung in den EU-Richtlinien habe, sei jedoch anders zu behandeln. Das AGG sei Ausfluss aus den EGRichtlinien und verpflichte die Staaten, in den dort aufgeführten Fällen der Diskriminierung eine Entschädigung zu leisten. Diese sei etwas anderes als das Schmerzensgeld im Rahmen des § 253 BGB. Im Rahmen des § 253 BGB gehe es in der Regel um Ansprüche zwischen Privatpersonen. Bei staatlich begangenem Unrecht hingegen griffen oft Sondernormen. Zudem bestehe der Anspruch des Insolvenzschuldners schon seit dem 18.08.2006, also seit dem Inkrafttreten des AGG. Es würde dem Sinn und Zweck der Entscheidung zuwiderlaufen, müsste der Insolvenzschuldner die Entschädigung voll zur Schuldenbereinigung verwenden. Der Anspruch, der bereits im Jahr 2008 entstanden ist, sei, ohne dass der Insolvenzschuldner das Verfahren zeitlich habe beeinflussen können, erst im Januar 2017 entschieden worden. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.05.2017 (Bl. 314 d.A.) nicht abgeholfen. Die Hessische Bezügestelle teilte mit Schreiben vom 18.05.2017 (Bl. 318 d.A.) mit, dass die Auszahlung der Entschädigung steuerfrei erfolge, sobald eine Entscheidung ergangen sei. Das Verfahren wurde auf die Kammer übertragen (Bl. 324 d.A.). II. A. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 16.05.2017 (Bl. 312 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.05.2017 (Bl. 305 d.A.), mit dem der Pfändungsschutz abgelehnt und die Nachtragsverteilung hinsichtlich der titulierten Entschädigungszahlung angeordnet worden ist, ist zulässig (§§ 204 Abs. 2 S. 2, 4 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO). Da das Insolvenzverfahren hier vor dem 01.07.2014 beantragt worden war, ist nach Art. 103h EGInsO grundsätzlich die Insolvenzordnung in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung anzuwenden. B. Die sofortige Beschwerde ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Gewährung eines Pfändungsschutzes abgelehnt und hinsichtlich der Entschädigungszahlung nach dem AGG wegen Altersdiskriminierung durch das Land Hessen i.H.v. 9.050 € die Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet. Es war lediglich das im Beschlusstenor des Amtsgerichts enthaltene Datum wegen eines Schreibfehlers zu korrigieren. 1. Die Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen das Land Hessen gehört grundsätzlich in vollem Umfang zur Insolvenzmasse: Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO a.F. grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. a) Der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstandene Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung einer Entschädigung (für den Zeitraum ab dem 18.08.2006 bis zur Insolvenzeröffnung) befand sich bei Eröffnung des Verfahrens im Vermögen des Insolvenzschuldners und fiel als solcher in die Insolvenzmasse, auch wenn die Titulierung erst später erfolgte. Das Argument des Insolvenzschuldners, dass dies ungerecht sei, weil die Forderung bereits viel früher entstanden war und der Zeitablauf bis zur Titulierung nicht von ihm abhing, verfängt nicht. Dies ist das grundsätzliche Problem eines jeden Gläubigers, der es vor seinem Insolvenzverfahren nicht schafft, seine Forderungen einzutreiben. In allen diesen Fällen, sei es, weil die Titulierung dauert, sei es, weil die Vollstreckung einige Jahre erfolglos bleibt, fällt die Forderung sodann in die Insolvenzmasse. b) Der erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung einer Entschädigung (für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zum 28.02.2014) wurde während des laufenden Insolvenzverfahrens erlangt; dieses wurde erst am 01.09.2014 aufgehoben. 2. Die Entschädigungsforderung des Schuldners nach § 15 Abs. 2 AGG gehört auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 36 Abs. 1 InsO a.F. ausnahmsweise nicht zur Insolvenzmasse. a) Nach § 36 Abs. 1 InsO a.F. gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, insbesondere solche, die Pfändungsschutzbestimmungen unterliegen. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO sind Forderungen der Pfändung nur unterworfen, soweit sie übertragbar sind. Nach § 851 Abs. 2 ZPO sind Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind, insoweit pfändbar, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. § 399 BGB legt fest, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. b) Der Entschädigungsanspruch des Insolvenzschuldners aus § 15 Abs. 2 AGG gegen das Land Hessen ist übertragbar und pfändbar: (1.) Eine Unpfändbarkeit besteht für Forderungen grundsätzlich nur, wenn eine entsprechende (ausdrückliche) Pfändungsschutzbestimmung (z.B. § 17a Abs. 5 StrRehaG) besteht oder ihre Übertragbarkeit insbesondere nach § 399 BGB ausgeschlossen ist. Ansprüche wegen immaterieller Schäden – auch der Schmerzensgeldanspruch seit der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. - sind generell übertragbar und pfändbar (so auch BeckOK InsO/Jilek, § 35 Rn. 26; BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 24.03.2011, Az. IX ZR 180/10 (KG), beck-online Rn. 35). Auch § 253 Abs. 2 BGB enthält keine Einschränkung der Übertragbarkeit mehr. Auch Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, die regelmäßig auf der Verletzung höchstpersönlicher Rechte beruhen, sind infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und deshalb als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (so auch BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 06.12.1994, Az. VI ZR 80/94, beck-online). Das Gleiche gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (so auch BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az. IX ZA 99/11, juris Rn. 5). Die bisher höchstrichterlich entschiedenen Fälle, wann bei immateriellen Schäden bzw. höchstpersönlichen Ansprüchen ausnahmsweise (k)eine Pfändbarkeit und Übertragbarkeit vorliegt, sind die Folgenden: Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2011 (Az. IX ZA 99/11, juris) ist die einem ehemaligen Strafgefangenen der DDR wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und Strafhaft gewährte besondere Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG wegen der ausdrücklichen Pfändungsbestimmung in § 17a Abs. 5 StrRehaG unpfändbar; die ihm gewährte Kapitalentschädigung auf der Grundlage des § 17 StrRehaG hingegen genießt mangels einer entsprechenden Pfändungsschutzbestimmung keinen Pfändungsschutz und ist deshalb Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt: „1. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, dass ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und dass er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (…). Eine Unpfändbarkeit der hier betroffenen Ausgleichszahlung ist nicht gegeben. Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung für Haft Opfer aus § 17 Abs. 1 StrRehaG ist gemäß § 17 Abs. 5 StrRehaG unpfändbar. Die dem Schuldner auf der Grundlage des § 17 StrRehaG gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfändungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenzmasse. 2. Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind generell übertragbar und pfändbar. Dann sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (…). Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese – wie im Streitfall – auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (…). Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht (…), ist vorliegend nicht gegeben.“ Dagegen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2011 (Az. IX ZR 180/10 (KG), beckonline) die einem Individualbeschwerdeführer vom EGMR zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden als nicht abtretbar und nicht pfändbar angesehen. Der Bundesgerichtshof hat hierbei u.a. ausgeführt (Rn. 38 ff.): „Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliches Recht unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererbbar. Dementsprechend sind sie auch nicht pfändbar. Dagegen sind die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts nicht in derselben Weise unauflöslich an die Person des Trägers gebunden. … Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte. … Die Abtretung eines schon bestehenden Geldzahlungsanspruchs ändert nichts daran, dass das Persönlichkeitsrecht seinen Träger weiter in vollem Umfang schützt. Seine Zwecke können auch bei Abtretung des einzelnen Geldzahlungsanspruchs gewahrt werden. … Der Pfändbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Schäden steht jedoch gem. § 851 I ZPO, § 399 BGB entgegen, dass die Leistung an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn – anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen – ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde … . In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. Hier liegt ein Fall der letzten Gruppe vor. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den … Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde. Der Anspruch nach Art. 41 EMRK entsteht nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des Gerichtshofs. Diese knüpft an eine festgestellte Menschenrechtsverletzung zu Lasten des Individualbeschwerdeführers durch den Vertragsstaat an, für die das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet, oder zumindest bis zum Urteil des Gerichtshofs nicht erbracht hat … Die Zuerkennung liegt im billigen Ermessen des Gerichtshofs und zielt auf eine gerechte Entschädigung, die einen Ausgleich im Hinblick auf die immateriellen Schäden wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzung bewirken soll. Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall wegen des besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen Art. 6 EMRK und des Umstands, dass der Bf. fast während des gesamten Berufslebens das verschleppte Verfahren hat führen müssen, nach Billigkeit entschieden. Es hat die Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit, die schon durch das BVerfG erfolgt war, nicht für ausreichend erachtet, um die Opfereigenschaft des Schuldners entfallen zu lassen … Die Insolvenzgläubiger haben allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern.“ Was insbesondere den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG betrifft, so hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 23.09.2011 (Az. 18 Sa 49/11, juris) entschieden, dass solche Entschädigungsansprüche (im dortigen Fall wegen einer Benachteiligung wegen einer Behinderung) pfändbar sind und der Insolvenzmasse unterfallen. Das Gericht hat insbesondere ausgeführt (Rn. 30 ff.): „Ein Ausschluss der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen ist gesetzlich nicht normiert. Ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG als Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stellt eine gemeinschaftsrechtlich gebotene gesetzliche Ausnahme zur Grundregel des § 253 Abs. 1 BGB dar, wonach immaterielle Schäden außer in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen sind (Deinert in Däubler/Bertzbach 2. Aufl. § 15 AGG Rn. 48). Immaterielle Schäden sind aber auch im Übrigen seit dem Wegfall des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB aF seit 01.07.1990 in der Pfändbarkeit nicht mehr beschränkt … Dies muss deshalb auch für den Entschädigungsanspruch gelten.“ (2.) Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Entschädigungsanspruch des Insolvenzschuldners aus § 15 Abs. 2 AGG jedenfalls keiner ausdrücklichen Pfändungsschutzbestimmung unterfällt. Das AGG sieht eine solche Regelung – im Gegensatz etwa zu § 17a Abs. 5 StrRehaG – nicht vor. Aber auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 ZPO i.V.m. § 399 BGB kommt hier nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht: Die Voraussetzungen des § 399 BGB liegen hier nicht vor; die Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs steht einer Vereinnahmung zur Insolvenzmasse sowie einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall einer Menschenrechtsverletzung nach der EMRK kann vorliegend die Leistung an den Insolvenzverwalter bzw. zur Masse ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen; die Identität der Forderung bliebe gewahrt. Der Anspruch des Insolvenzschuldners auf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht so intensiv mit seiner Person verknüpft, dass er nur von ihm selbst geltend gemacht werden könnte. Auch besteht kein besonders schützenswertes Interesse des Insolvenzschuldners daran, dass er Gläubiger der Forderung bleibt. Bei den Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG handelte es sich um solche, denen die Diskriminierung tausender Beamter in Hessen – ohne wirklichen Unterschied in der Person und ohne Ansehung der einzelnen Person – zugrunde lag. Damit ist auch die Entschädigungszahlung nicht derart mit der Person des Insolvenzschuldners verknüpft, dass die Leistung an den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzgläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde. Die Diskriminierung durch den Staat betraf zahlreiche Personen, und diese jeweils nur über einige Jahre, nicht hingegen, wie im oben zitierten Fall des (schwerwiegenden) Verstoßes gegen Art. 6 EMRK, fast das ganze Berufsleben des dortigen Beschwerdeführers. Auch die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass im dortigen Fall die Insolvenzgläubiger allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten, trifft vorliegend nicht so ohne weiteres zu. Wäre der Insolvenzschuldner hier diskriminierungsfrei bezahlt worden, hätte er möglicherweise höhere (pfändbare) Bezüge gehabt, die dann durchaus den Insolvenzgläubigern hätten zugute kommen können. Auch der Gesichtspunkt, dass die Verwertung und Verteilung des Anspruchs an die Gläubiger des Insolvenzschuldners eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte, wenn dadurch der Staat einen Vorteil erlangen würde, obwohl er selbst den Insolvenzschuldner diskriminiert hat, verfängt vorliegend nicht, weil hier der Staat nicht unter den Gläubigern des Insolvenzschuldners ist. 3. Die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung liegen vor. a) Eine Nachtragsverteilung ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (a.F.) auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers vorzunehmen, wenn (erst) nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO). § 203 InsO ist über § 304 Abs. 1 S. 1 InsO auch im vereinfachten Insolvenzverfahren/ Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar (so auch BGH, Beschl. v. 26.01.2012, Az. IX ZB 111/10, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 01.12.2005, Az. IX ZB 17/04, juris; BGH NZI 2010, 259; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rn. 3; a. A. MüKoInsO/Hintzen, § 203 Rn. 8). Von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden grundsätzlich nicht nur vom Schuldner verschwiegene, versteckte oder beiseite geschaffte Vermögenswerte erfasst, sondern insbesondere auch solche, die der Insolvenzverwalter bei der Verwertung vergessen (vgl. BGH, ZVI 2008, 28) oder (fälschlicherweise) als nicht werthaltig (vgl. BGH, ZInsO 2006, 1105), als nicht verwertbar (vgl. BGH, NZI 2006, 180) oder als erloschen angesehen hat (vgl. FK-InsO/Kießner, 7. Aufl., § 203 Rn. 13). b) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung liegen hier vor. Bei dem Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach dem AGG, den er bereits ab 2008 geltend gemacht hat, handelt es sich um einen Anspruch, der teilweise vor der Insolvenzeröffnung und teilweise während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden war, von dem jedoch der Insolvenzverwalter und das Gericht erst nach Aufhebung des Verfahrens Kenntnis erlangt haben. Die Forderung gehört zur Insolvenzmasse (siehe oben). Nachdem dieser Vermögenswert ihnen nachträglich bekannt geworden ist, ist eine Nachtragsverteilung vorzunehmen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts korrigiert wurde, lag ein im Verhältnis zur Hauptsache völlig unwesentlicher Teilerfolg der Beschwerde vor. Beschwerdewert: 9.050,- €. Da die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG pfändbar und übertragbar ist und insbesondere in die Insolvenzmasse nach § 35 InsO fällt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wird die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen.