Beschluss
5 T 600/19
LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1108.5T600.19.00
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Leitsätze
Wirkt sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) nicht als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung aus, ist ein erneuter Antrag nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausnahmsweise zulässig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 04.10.2019 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.10.2019 aufgehoben.
Die Akten werden dem Amtsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zurückgeleitet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirkt sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) nicht als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung aus, ist ein erneuter Antrag nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausnahmsweise zulässig. Auf die sofortige Beschwerde vom 04.10.2019 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.10.2019 aufgehoben. Die Akten werden dem Amtsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zurückgeleitet. I. Mit Beschluss vom 12.12.2018 (Bl. 28 Sonderheft RSB) hob das Amtsgericht die der Schuldnerin mit Beschluss vom 03.12.2012 (Bl. 49 d.A.) gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens auf, weil die Schuldnerin die vom Gericht verlangte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte. Der Beschluss wurde dem Treuhänder formlos bekannt gegeben (Bl. 30 d.A.). Mit Verfügung vom 11.12.2018 hatte das Amtsgericht dem Treuhänder ebenfalls formlos mitgeteilt, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO beabsichtigt ist. Diese Absicht wurde zugleich im Internet veröffentlicht (Bl.35 Sonderheft RSB). Mit Beschluss vom 23.01.2019, der seit 09.02.2019 rechtskräftig ist, wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt (Bl. 40 Sonderheft RSB). Mit Datum vom 27.02.2019 reichte die Schuldnerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten. Das Amtsgericht teilte der Schuldnerin daraufhin mit, dass die Stundung bereits mit Beschluss vom 12.12.2018 rechtskräftig aufgehoben wurde und daher nicht wieder gewährt werden könne. Mit Antrag vom 20.09.2019 beantragte der von der Schuldnerin zwischenzeitlich beauftragte Verfahrensbevollmächtigte unter Beifügung des Leistungsbescheids des Kommunalen Jobcenters Groß-Gerau vom 26.03.2019 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die erneute Stundung der Verfahrenskosten (Bl. 55 Sonderheft RSB). Das Amtsgericht wies daraufhin mit Verfügung vom 24.09.2019 erneut auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschluss hin (Bl. 61 Sonderheft RSB). Mit Beschluss vom 30.09.2019 lehnte das Amtsgericht den erneuten Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ab (Bl. 79 Sonderheft RSB). Zur Begründung stützt sich der Beschluss darauf, dass eine erneute Stundung nicht gewährt werden könne, weil der Aufhebungsbeschluss bereits rechtskräftig ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 04.10.2019 (Bl. 82 Sonderheft RSB). Die sofortige Beschwerde wird damit begründet, dass die Schuldnerin mittellos sei und von Sozialhilfe lebe, was der Insolvenzverwalter, um dessen Vergütung es letztlich gehe (1655,05 €), längst habe mitzuteilen gehabt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.10.2019 (Bl. 87 Sonderheft RSB) nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Abhilfeverfahren ist unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer unvollständig durchgeführt worden. Im Abhilfeverfahren wäre zu prüfen gewesen, ob die vorgelegten Unterlagen zur (erneuten) Verfahrenskostenstundung ausreichen. Das Amtsgericht hat die ursprünglich gewährte Stundung der Verfahrenskosten – die ausdrücklich auch das Restschuldbefreiungsverfahren umfasste – mit Beschluss vom 12.12.2018 gemäß § 4c Nr.1 InsO aufgehoben. Diesen Beschluss hat die Schuldnerin nicht angegriffen. Grundsätzlich wird durch nicht angefochtene Beschlüsse über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung vom festgestellt, dass ein Schuldner keinen Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren hat. Dies steht auch grundsätzlich einem erneuten Antrag entgegen. Ist dem Schuldner im eröffneten Verfahren nach § 4c Nr.1 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, weil er gegen seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, so kann er ebenfalls grundsätzlich nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen (BGH NZI 2009, 615). Dies muss jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Verstoß gegen die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten, der nach § 296 Abs. 1 InsO als Verstoß gegen die Obliegenheitspflichten des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geführt hat. So lag auch der mit Beschluss vom 11.11.2011 von der Kammer entschiedene Fall (5T 549/11). Wurde indessen wie im vorliegenden Fall die Restschuldbefreiung erteilt, weil keiner der Gläubiger den Obliegenheitspflichtverstoß zum Anlass für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung genommen hat, kann ausnahmsweise – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – auch ein erneuter Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten dann zulässig sein, wenn der Aufhebungsgrund, etwa durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen, weggefallen ist (vgl. Schmidt/Stephan, § 4c InsO, Rz. 47; Nerlich/Römermann/Becker, § 4c Inso Rz. 48; BeckOK/Madaus, § 4c InsO Rz. 31). Diese Auffassung wird gestützt durch die Gesetzesbegründung bei Neueinführung des § 4c InsO (BT-Drucksache 14/5680, Seite 23), wo es heißt: „Es scheint nicht geboten, die Stundung aufzuheben, wenn die mittelbar von einer Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger diesen Verstoß des Schuldners (sc.: gegen Obliegenheiten des Schuldners) als nicht so schwer wiegend einstufen, um die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen.“ Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs bei der einerseits zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung genutzten Verletzung der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und andererseits der Nichtnutzung des gleichen Grundes zur Versagung der Restschuldbefreiung muss es daher ausnahmsweise möglich sein, nach Nachholung der Auskunftserteilung einen neuen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zu stellen. Diese Rechtsansicht vermeidet im Übrigen einen Widerspruch zu den Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der ZPO. Das Verfahren über die Verlängerung der Stundung nach einem Insolvenzverfahren ist vom Gesetzgeber bewusst ähnlich dem entsprechenden Verfahren betreffend die allgemeine Prozesskostenhilfe ausgestaltet (so auch FKInsO/Kohte, 8. Aufl., § 4b InsO Rn. 5). Im allgemeinen Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist allerdings anerkannt, dass auch bei einer unanfechtbaren/rechtskräftigen Verweigerung von Prozesskostenhilfe ein PKH-Antrag wiederholt werden kann und zulässig ist, wenn nicht lediglich früheres Vorbringen wiederholt wird, sondern neuer Vortrag erfolgt oder Unterlagen (z.B. Einkommensnachweise) vorgelegt werden, die zuvor - etwa aufgrund eines Versäumnisses - nicht vorgelegt worden waren (so Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 117 Rn. 6). Hintergrund ist, dass der PKH-Bescheid zwar grundsätzlich bestandskräftig wird, aber nicht in materielle Rechtskraft erwächst und einen neuerlichen Antrag deshalb grundsätzlich nicht ausschließt (so Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 117 Rn. 6). Diese Grundsätze dürften dann allerdings – unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten des Insolvenzrechts, wie sie etwa in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2017, Az. IX ZB 92/16, juris, Niederschlag gefunden haben – bei der Verlängerung der Stundungsentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein. Ob der erneute Stundungsantrag in der Sache begründet ist, wird das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zu prüfen haben.