Beschluss
5 T 21/20
LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0331.5T21.20.00
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Tenor
Der Antrag vom 26.09.2019 auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.08.2019 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung) wird als unbegründet mit den beiden Maßgaben zurückgewiesen, dass es im angefochtenen Beschluss anstelle von „Sicherungshaft“ „Überstellungshaft“ heißen muss und die in der ersten Instanz entstandenen Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.
Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Betroffene selbst zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.09.2019 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 26.09.2019 auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.08.2019 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung) wird als unbegründet mit den beiden Maßgaben zurückgewiesen, dass es im angefochtenen Beschluss anstelle von „Sicherungshaft“ „Überstellungshaft“ heißen muss und die in der ersten Instanz entstandenen Dolmetscherkosten nicht erhoben werden. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Betroffene selbst zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.09.2019 wird abgelehnt. I. Der Betroffene reiste nach seinen Angaben am 12.11.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte ein vom 13.11.2018 datierendes Asylgesuch. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.01.2019 (Bl. 45 d.A.) als unzulässig abgelehnt, weil nach einem Abgleich der Fingerabdrücke des Betroffenen mit der Eurodac-Datenbank davon auszugehen war, dass der Betroffene bereits zuvor in Spanien als Flüchtling registriert war und daher die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung bei Spanien lag. Mit Beschluss vom 12.02.2019 lehnte das Verwaltungsgericht Gießen den zusammen mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO unanfechtbar nach § 80 AsylG ab (Bl. 92 R d.A.). Zur Sicherung der Rücküberstellung erging mit Datum vom 13.03.2019 eine Nachtzeitverfügung der Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Gießen, mit der es dem Betroffenen eine Anzeigepflicht für beabsichtigte Aufenthalte außerhalb des Zimmers in der Unterkunft für die Zeit von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr auferlegte (Bl. 126 d.A.). Zwei vorbereitete Abschiebeversuche scheiterten daran, dass der Betroffene am 08.04.2019 (Bl. 137 d.A.) sowie am 08.05.2019 (Bl. 140 d.A.) nicht in der Unterkunft angetroffen werden konnte. Bei einem dritten Abschiebeversuch am 20.08.2019 konnte der Betroffene angetroffen und zum Flughafen gebracht werden, leistete jedoch kurz vor dem Besteigen der Maschine Widerstand gegen die ihn begleitenden Polizeibeamten und unternahm einen Fluchtversuch (Bl. 285 d.A.). Mit Datum vom 20.08.2019 ordnete das Amtsgericht Frankfurt gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Überstellung bis 27.08.2019 einstweilen an (Bl. 344 d.A.). Nach Überstellung des Betroffenen in die Abschiebehaftanstalt in Darmstadt ordnete das Amtsgericht Darmstadt mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.08.2019 gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Überstellung Sicherungshaft bis zum 16.09.2019 an und ordnete zugleich die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Am 12.09.2019 erfolgte die Rücküberstellung des Betroffenen nach Spanien (Bl. 380 d.A.). Der Betroffene erhob zunächst mit Datum vom 02.09.2019 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.08.2019 (Bl. 363 d.A.). Mit Datum vom 26.09.2019 (Bl. 387 d.A.) teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, dass nach Vollzug der Überstellung die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Datum vom 11.09.2019 (Bl. 361 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist statthaft und auch sonst zulässig, weil eine Freiheitsentziehung als schwerwiegender Grundrechtseingriff das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Maßgabe des §§ 62 Abs. 2 FamFG ohne weiteres begründet. Der Antrag ist indessen nicht begründet. 1. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 11.09.2019 (Bl. 361 d.A.) begegnet letztlich nicht durchgreifenden Bedenken. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung ohne Begründung in einem einzigen Satz in einem Vermerk niedergelegt, so dass es an der Ausfertigung und Übermittlung eines förmlichen Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten fehlt. Die nach 68 Abs. 1 FamFG erforderliche Abhilfeprüfung ist damit jedenfalls nicht formal in der nach der Verfahrensordnung vorgesehenen Form und mit nachvollziehbarer Begründung dokumentiert. Dem erkennenden Richter ist indessen zuzugestehen, dass auf die von dem Betroffenen in der Anhörung am 27.08.2019 erklärte Strafanzeige gegen die Überstellungsbeamten die Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft außer Kontrolle geraten waren und daher zunächst Beschluss, Anhörungsprotokoll und Beschwerdeschrift vom 02.09.2019 (Bl. 360 d.A.) ohne Akten an die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 10.09.2019 gesandt wurden und die Akten schließlich am 11.09.2019 nachgesandt werden konnten (Bl. 361 d.A.). Unter dem Gesichtspunkt, dass die Rücküberstellung des Betroffenen für 12.09.2019 vorgesehen und die Haft nur bis zum 16.09.2019 angeordnet war, erkennt die Kammer die außerordentliche Eilbedürftigkeit der Angelegenheit an. Da angesichts der gesamten Sachlage zudem kaum mit der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses gerechnet werden musste, kann höchst ausnahmsweise eine noch als ausreichend bezeichnete Abhilfeprüfung angenommen werden. Da der in einem Vermerk enthaltene Satz zur Nichtabhilfe dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht zugestellt wurde, ist in der am 13.09.2019 verfügten und tatsächlich auch vollzogenen Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten, die sich Bl. 381 d.A. entnehmen lässt, die nach § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche formlose Bekanntgabe und damit die Heilung des Verfahrensmangels zu sehen. 2. Der angefochtene Beschluss ist auf Art. 28 Abs. 2 der EU-V. 604/203 (Dublin III-Verordnung) zu stützen, wonach zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Haft angeordnet werden kann. Dass der angefochtene Beschluss in diesem Kontext von Sicherungshaft und nicht zutreffend von Überstellungshaft spricht, ist im Ergebnis ohne Belang, zumal die Vorschriften der Dublin III-Verordnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nationalen Abschiebungs- und Abschiebungshaftvorschriften grundsätzlich nicht entgegenstehen (EuGH (3. Kammer), Urt. v. 13.9.2017 – C-60/16 (Amayry/Schweden), NVwZ 2018, 46, zitiert nach beck-online). Darüber hinaus ordnet § 2 Abs. 14 AufenthG die Geltung der Vorschriften des § 62 Abs. 3a und b AufenthG für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr bzw. das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte die Annahme einer Fluchtgefahr auch für den Anwendungsbereich des Artikels 28 der Dublin III-Verordnung an. Der Haftgrund der vermuteten Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 a Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ist durch den Verstoß des Betroffenen gegen die Nachtzeitverfügung vom 13.03.2019 (Bl. 126 d.A.) durch Abwesenheit von der Unterkunft bei den beiden erfolglosen Abschiebeversuchen ohne weiteres gegeben. Ebenso begründet der aktive Widerstand des Betroffenen bei dem dritten Abschiebungsversuch den Tatbestand der vermuteten Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 5 Aufenthaltsgesetz, weil jederzeit damit zu rechnen war, dass sich der Betroffene einem erneuten Abschiebungsversuch mit dem Ziel der Flucht widersetzen würde. Die ausgesprochene Dauer der Überstellungshaft bis zum 16.09.2019 ist auch unter dem Blickpunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der vorbereiteten kurzfristig geplanten Überstellung nicht zu beanstanden. 3. Der angefochtene Beschluss ist auch unter den weiteren formalen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. a) Das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG mit der Staatsanwaltschaft wurde von der Ausländerbehörde eingeholt, im Antrag vom 26.08.2019 dokumentiert und mit einem Telefonvermerk vom 26.08.2019 belegt (Bl. 8 d.A.). b) Die von der Beschwerdebegründung beanstandete Unterlassung des Hinzuziehens einer Vertrauensperson des Betroffenen, eines Herrn Luca Stock, hat nicht stattgefunden. Bereits nach den Ausführungen der Beschwerdeschrift wurde ein entsprechender Antrag in dem Abschiebungshaftverfahren bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main gestellt, er ist nicht zu den hiesigen Verfahrensakten gelangt. Im Übrigen hat der Betroffene in seiner Anhörung am 27.08.2019 weder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten noch einer Person seines Vertrauens beantragt (Bl. 371 d.A.). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers war ebensowenig erforderlich (§ 419 Abs. 1 FamFG). c) Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 27.08.2019 (Bl. 371 d.A.) wurde der Betroffene auch über seine Rechte aus Art. 36 Abs. 1c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, namentlich das Recht zur Unterrichtung der konsularischen Vertretung, belehrt, wenngleich sich der Wortlaut der Belehrung nicht im Protokoll findet und lediglich der Verzicht des Betroffenen auf eine Unterrichtung einer Person bzw. der Auslandsvertretung über seine Verhaftung protokolliert ist und daraus darauf zu schließen ist, dass eine Belehrung erfolgt ist. Aus Sicht der Kammer entspricht dies den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Belehrung in gerade noch hinnehmbarer Weise. Der Bundesgerichtshof stellt im Beschluss vom 18.11.2010 (V ZB 165/10), FGPrax 2011, 99, zitiert nach beck-online die folgenden Anforderungen auf: „Nach der genannten Vorschrift sind die konsularischen Vertretungen des Heimatstaates eines Betr. auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrichten (Satz 1); auf dieses Recht ist der Betr. unverzüglich hinzuweisen (Satz 3). Das Gericht hat deshalb neben der Belehrung des Betr. sicherzustellen, dass eine von diesem verlangte Unterrichtung der konsularischen Vertretung unverzüglich erfolgt. Da es sich bei den Rechten aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen um Verfahrensgarantien handelt, muss deren Beachtung für die Rechtsmittelinstanzen nachvollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht werden. Die Belehrung des Betr., seine Reaktion hierauf und die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung (sofern verlangt) sind zu dokumentieren.“ III. Das Absehen von der Erhebung von Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG und der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der Kosten. Da die Voraussetzungen des § 430 FamFG, nach denen die außergerichtlichen Auslagen in Freiheitsentziehungssachen den beantragenden Verwaltungsbehörden auferlegt werden können, nicht vorliegen, werden auch außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Da der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hatte, war die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Abs. 1 ZPO iVm. § 76 Abs. 1 FamFG).