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Beschluss

5 T 19/20

LG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0203.5T19.20.00
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Tenor
Der Antrag vom 21.06.2019 auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.05.2019 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung) wird als unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten in beiden Instanzen und die in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 31.05.2019 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 21.06.2019 auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.05.2019 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung) wird als unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten in beiden Instanzen und die in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 31.05.2019 wird abgelehnt. I. Der Betroffene reiste nach seinen Angaben am 24.02.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte ein vom 05.03.2018 datierendes Asylgesuch. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.03.2018 (Bl. 41 der Ausländerakte) als unzulässig abgelehnt, weil nach der Abfrage der Eurodac-Datenbank Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Betroffene bereits zuvor in Italien als Flüchtling registriert war und daher die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung bei Italien lag. In Italien wurde mit Datum vom 28.02.2018 ein Übernahmeantrag gestellt. Der Bescheid vom 15.03.2018 ordnete zugleich die Abschiebung des Betroffenen an. Mit Beschluss vom 25.04.2018 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel den zusammen mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO unanfechtbar nach § 80 AsylG ab (Bl. 92 Ausländerakte). Das Klageverfahren wurde von dem Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 30.11.2018 (Bl. 335 Ausländerakte) wegen Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 81 S. 1 AsylG eingestellt. Zur Sicherung der Rücküberstellung erging mit Datum vom 22.08.2018 eine Nachtzeitverfügung der Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt, mit der dem Betroffenen eine Anzeigepflicht für beabsichtigte Aufenthalte außerhalb des Zimmers in der Unterkunft für die Zeit von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr auferlegt wurde (Bl. 176 Ausländerakte). Drei vorbereitete Abschiebeversuche scheiterten. Der erste Abschiebungsversuch scheiterte an einem Defekt des Flugzeugs am 07.09.2018. Der zweite Abschiebungsversuch scheiterte daran, dass der Betroffene am 21.09.2018 nicht in der Unterkunft angetroffen werden konnte. Seit 25.03.2019 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts und wurde von der Unterkunft von Amts wegen abgemeldet (Bl. 519 Ausländerakte). Nach seiner Festnahme ordnete das Amtsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 04.05.2019 (Bl. 11 der Akten) Haft zur Sicherung der Überstellung bis zum 11.05.2019 an, mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.05.2019 (Bl. 620 Ausländerakte) wurde die Haft bis zum 21.06.2019 verlängert. Zugleich ordnete das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an und erlegte dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten auf. Der dritte Abschiebungsversuch am 10.05.2018 (Bl. 599 Ausländerakte) konnte erneut wegen eines Defekts des gebuchten Flugzeugs nicht vollendet werden. Am 12.06.2019 erfolgte die Rücküberstellung des Betroffenen nach Italien (Bl. 46 d.A.). Der Betroffene erhob zunächst mit Datum vom 10.05.2019 (Bl. 15 d.A.) zu Protokoll der Anhörung sowie erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 31.05.2019 (Bl. 38 der Akten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 02.09.2019 (Bl. 363 d.A.). Mit Datum vom 21.06.2019 (Bl. 48 der Akten d.A.) teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, dass nach Vollzug der Überstellung die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Datum vom 10.05.2019 (Bl. 38 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist statthaft und auch sonst zulässig, weil eine Freiheitsentziehung als schwerwiegender Grundrechtseingriff das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Maßgabe des §§ 62 Abs. 2 FamFG ohne weiteres begründet. Der Antrag ist indessen nicht begründet. 1. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 10.05.2019 (Bl. 31 d.A.) entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie in der Form eines Vermerks ohne Begründung getroffen wurde. Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist in § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben. Dabei muss die Entscheidung über die Abhilfe grundsätzlich durch Beschluss erfolgen, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist. Die Nichtabhilfe beschränkt sich auf den Satz, dass nicht abgeholfen werde. Sie ist nicht in Beschlussform gefasst und den Parteien auch nicht bekanntgegeben worden, wenngleich in der Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten, die sich Bl. 44/48 d.A. entnehmen lässt, die nach § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche formlose Bekanntgabe und damit die Heilung des Verfahrensmangels gesehen werden kann. Mit der Vorlage der Akten ist das Beschwerdeverfahren allerdings bei dem Beschwerdegericht angefallen (vgl. Münchener Kommentar, § 572 ZPO Rz. 15 und 16), das nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob die Mängel des Abhilfeverfahrens durch Rückgabe der Akten an das Amtsgericht zu beheben sind oder ob die Kammer selbst entscheiden sollte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Nachholung des Nichtabhilfebeschlusses nach Lage der Akten um einen rein formalen Akt handeln würde, entscheidet die Kammer nach Beratung unmittelbar selbst. 2. Dem angefochtenen Beschluss liegt eine seit der unanfechtbaren Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (Bl. 92 der Ausländerakten) vollziehbare Abschiebungsanordnung vom 15.03.2018 (Bl. 41 der Ausländerakten) zugrunde. Der angefochtene Beschluss ist auf Art. 28 Abs. 2 der EU-V. 604/203 (Dublin III-Verordnung) zu stützen, wonach zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Haft angeordnet werden kann. Dass der angefochtene Beschluss in diesem Kontext von Sicherungshaft und nicht zutreffend von Überstellungshaft spricht, ist im Ergebnis ohne Belang, zumal die Vorschriften der Dublin III-Verordnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nationalen Abschiebung und Abschiebungshaftvorschriften grundsätzlich nicht entgegenstehen (EuGH (3. Kammer), Urt. v. 13.9.2017 – C-60/16 (Amayry/Schweden), NVwZ 2018, 46, zitiert nach beck-online). Darüber hinaus ordnet § 2 Abs. 14 AufenthG die Geltung der Vorschriften der §§ 62 Abs. 3a und b AufenthG für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr bzw. das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte die Annahme einer Fluchtgefahr auch für den Anwendungsbereich des Artikels 28 der Dublin III-Verordnung an. Der Haftgrund der vermuteten Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ist durch den Verstoß des Betroffenen gegen die Nachtzeitverfügung vom 22.08.2018 (Bl. 176 der Ausländerakten) durch Abwesenheit von der Unterkunft bei dem erfolglosen Abschiebeversuch sowie durch seinen zeitweisen unbekannten Aufenthalt ohne weiteres gegeben. Da Italien dem Übernahmeantrag vom 28.02.2018 nicht entgegengetreten ist, ist dieser Staat nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zuständig geworden für die Entscheidung über den Asylantrag des Betroffenen. Die ausgesprochene Dauer der Überstellungshaft bis zum 21.06.2019 ist auch unter dem Blickpunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der vorbereiteten kurzfristig geplanten und am 12.06.2019 vollzogenen Überstellung nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Überschreitung der Höchstfrist für die Haft von 6 Wochen aus Art. 28 Abs. 3 S. 3 Dublin III-Verordnung vor, weil die hierfür erforderlichen verfahrensrechtlichen Ereignisse der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch oder das Ende der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht vorliegen. 3. Der angefochtene Beschluss ist auch unter den weiteren formalen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. a) Das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG mit den Staatsanwaltschaften Fulda, Gießen, Kassel und Frankfurt am Main wurde von der Ausländerbehörde jeweils schriftlich eingeholt (Bl. 64, 253, 254, 446, 463, 525, 538, 639 und 652 der Ausländerakten). Für die letzten Vergehen nach § 265a StGB war das Einvernehmen im Übrigen nach § 72 Abs. 4 S. 5 AufenthG nicht erforderlich. Ausweislich des Antrags der Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Kassel vom 10.05.2019 (Bl. 2 d.A.) war der Betroffene angesichts der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten als „besonders auf- und straffälliger Ausländer“ eingestuft. b) Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 10.05.2019 (Bl. 15 d.A.) wurde der Betroffene auch ausdrücklich über seine Rechte aus Art. 36 Abs. 1c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, namentlich das Recht zur Unterrichtung der konsularischen Vertretung, belehrt. III. 1. Eine erneute Anhörung des Betroffenen war gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht erforderlich und wegen dessen Überstellung auch nicht möglich. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht angehört und der hierbei gewonnene Eindruck ausführlich niedergelegt. 2. Das Absehen von der Erhebung von Kosten folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, hinsichtlich der Dolmetscherkosten aus Art. 6 Abs. 3e EMRK analog (BGH, Beschl. v. 04.03.2010 – V ZB 222/09; juris Rn. 21), und trägt der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der Kosten Rechnung. Da die Voraussetzungen des § 430 FamFG, nach denen die außergerichtlichen Auslagen in Freiheitsentziehungssachen den beantragenden Verwaltungsbehörden auferlegt werden können, nicht vorliegen, werden auch außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. 4. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war nach § 76 Abs. 1 FamFG iVm. § 114 Abs. 1 ZPO mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen.