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Beschluss

20 O 76/23

LG Darmstadt 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:1122.20O76.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen I. Gegenstand des Verfahrens ist die Durchsetzung von Informationsrechten des Antragstellers als Sonderprüfer der A AG, die deren alleiniges Mitglied des Vorstandes, der Antragsgegner, verweigert. Der Antragsteller wurde zum Sonderprüfer bestellt mit der Sonderprüfung zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung des Know-hows auf den ehemaligen Vorstand Herrn B bzw. die Firma C GmbH. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsteller aufgegeben, ihm die am 30. August 2023 im Rahmen der Sonderprüfung angeforderten Kontoumsätze sämtlicher Konten der A AG vom 1. Februar 2022 bis zum 6. September 2023 zu übermitteln. II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Verfügungsanspruch auf Überlassung der gewünschten Informationen nach § 145 AktG zu. Die Sanktionsmöglichkeiten sind im AktG in Form eines Zwangsgeldverfahrens abschließend geregelt. Ein durchsetzbarer Anspruch des Sonderverwalters besteht nicht. Er folgt nicht aus seiner Stellung und Funktion, die Aktionäre in die Lage zu versetzen, pflichtwidriges Verhalten, und damit die tatsächlichen Grundlagen etwaiger Haftungsansprüche der Gesellschaft, ggf. auch unabhängig von der Aufklärungsarbeit der Organe selbst aufklären zu lassen (Informationsverschaffung). Er ist damit nicht Organ der Gesellschaft. Er verfolgt nicht deren Ansprüche, sondern schafft ggf. die Voraussetzungen gegen den Vorstand vorzugehen (AktG § 145 Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht Arnold-Münchener Kommentar zum AktG 5. Auflage 2022 Rn. 44; AktG § 145 Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht Krebs-Hölters/Weber, Aktiengesetz 4. Auflage 2022 Rn. 10; AktG § 145 Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht Grigoleit/Rachlitz Grigoleit, Aktiengesetz 2. Auflage 2020; OLG München NZG 2020, 186 Rn. 7ꢀff.; LG München I NZG 2019, 1421 Rn. 5ꢀff.). Die gegenteilige Auffassung (AktG § 145 Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht Mock beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Henssler, Hrsg: Spindler/Stilz Stand: 01.10.2023) vermag daher nicht zu überzeugen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.