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Beschluss

5 T 86/10

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2010:0504.5T86.10.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betreuungsanordnung nach § 62 FamFG Hier: Zulässigkeit offen gelassen, die die Betreuungsanordnung zu Recht erfolgt war und aufgrund der Einwendungen der Betroffenen nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens, Beteiligung des Betreuers) aufgehoben wurde
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 15.01.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betreuungsanordnung nach § 62 FamFG Hier: Zulässigkeit offen gelassen, die die Betreuungsanordnung zu Recht erfolgt war und aufgrund der Einwendungen der Betroffenen nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens, Beteiligung des Betreuers) aufgehoben wurde Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 15.01.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Das Amtsgericht leitete im November 2008 ein Betreuungsverfahren für die Betroffene ein. Die Betroffene hatte zuvor die Kosten ihrer Eigentumswohnung nicht mehr bezahlt, weshalb ein Wohnungsverlust drohte. Sowohl die Hausverwaltung, als auch die Betreuungsbehörde, hatten den Eindruck, dass die Betroffene mit der Regelung ihrer Angelegenheiten überfordert war. Im März 2009 erklärte die Betroffene mündlich beim Amtsgericht, sie benötige einen Anwalt in dem Zivilverfahren gegen die Hausverwaltungsgesellschaft – dort sei sie auf Zahlung von 9.000 € Wohngeldschulden verklagt worden – aber keinen Betreuer. Sie leide zwar an einer psychischen Erkrankung (Verfolgungswahn), die aber mit Tabletten ausreichend behandelt werde. Der vom Amtsgericht beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. kam in seinem Gutachten vom 01.04.2009 zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer langjährigen paranoid-halluzinatorischen Psychose leide. Nach eigenen Angaben habe sie bereits 1971 erstmals Stimmen gehört, habe einen Selbstmordversuch unternommen und sei in der Folgezeit mehrfach stationär behandelt worden. Die psychischen Beschwerden hätten sich im Sommer 2008 verstärkt. Die Betroffene sei erschöpft und störanfällig gewesen, habe mehrere laute Stimmen gehört und sich über Laser, Funk und Radio manipuliert gefühlt. Im September 2008 habe sie mit ausgeprägten paranoiden Ängsten, akustischen Halluzinationen, Stimmungsschwankungen sowie Beeinträchtigungs- und Beeinflussungsideen erstmals die Praxis des Sachverständigen aufgesucht. Zusätzlich seien kognitive Störungen mit Konzentrationsstörungen, Weitschweifigkeit und formalen Denkstörungen nachweisbar. Die Betroffene habe berichtet, unter der neuroleptischen Therapie mit Zyprexa fühle sie sich besser. Das Stimmenhören sowie das Gefühl der Manipulation mit Laserstrahlen oder dem Radio habe nachgelassen. Sie höre aber immer noch gelegentlich Stimmen die sie beschimpfen würden. Mit der Auseinandersetzung mit der Wohnungsgesellschaft fühle sie sich überfordert und als „Opfer von undurchsichtigen Geschichten“. Nach Einschätzung des Gutachters ist die Betroffene auf eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung angewiesen. Es bestehe unvermindert eine Störanfälligkeit, verminderte psychische Belastbarkeit, Stimmungslabilität und eine Weitschweifigkeit des Gedankengangs. Aufgrund der langen Zeitdauer der Erkrankung und der deutlich geminderten Belastbarkeit mit der Gefahr einer erneuten Exacerbation unter Belastung sei eine Betreuung für die Dauer von voraussichtlich 2 Jahren erforderlich. Bei der Anhörung durch das Amtsgericht am 08.06.2009 erklärte die Betroffene, sie sei mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden. Mit Beschluss vom 08.06.2009 wurde der Beteiligte zum Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten bis zum 07.06.2011 bestellt. Durch Beschluss vom 14.07.2009 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge bis 13.01.2010 angeordnet. Am 14.07.2009 beantragte der Betreuer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge. Die Betroffene habe zuletzt nahezu das gesamte Guthaben von ihrem Konto abgehoben (2.300 €), ohne erklären zu können, wofür sie den Betrag verwende. Neben dem Verfahren gegen die Hausverwaltungsgesellschaft bestehe auch noch ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid über 6.000 €. Außerdem habe die Betroffene eine völlig unbewohnbare DDR-Immobilie in Sachsen für 2.500 € ersteigert. Es sei zu befürchten, dass sie sich durch eigenmächtige Verfügungen in Zukunft weiter verschulde und ihr Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt werden könne. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 14.07.2009 im Wege der Einstweiligen Anordnung einen Einwilligungsvorbehalt bis 13.01.2010 an. In der Anhörung der Betroffenen am 29.07.2009 erklärte diese nach ausführlicher Erörterung insbesondere ihrer finanziellen Lage, zunächst keine Beschwerde gegen den Einwilligungsvorbehalt einzulegen. Am 10.09.2009 beantragte die Betroffene die Aufhebung der Betreuung mit sofortiger Wirkung, da alle ihre Angelegenheiten geregelt seien. Der Betreuer erklärte, der Rechtsstreit mit der Hausverwaltung sei keineswegs abgeschlossen. Es sei ein Widerrufsvergleich geschlossen worden, dessen Bestehen – wie der Betroffenen bekannt sei – ganz maßgeblich vom Fortbestand des Einwilligungsvorbehalts abhänge. Zudem verfasse die Betroffene fast täglich ohne Kenntnis des Betreuers Emails, in dem sie in dem Rechtsstreit andauernd neue Sachverhaltsvarianten darstelle und entgegen des abgeschlossenen Widerrufsvergleichs ständig neue Vergleichsvorschläge unterbreite, die teilweise einem Anerkenntnis der Forderung gleich kämen. Ihr Verhalten weise schizophrene Züge auf, wobei sie sich durch ihr Verhalten wirtschaftlich weiterhin massiv gefährde. Das Amtsgericht holte daraufhin ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zur Frage der weiteren Erforderlichkeit einer Betreuung ein, welches dieser am 08.01.2010 erstellte. Darin kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Betroffene zwar noch immer an einer – derzeit remittierten – Psychose aus dem schizophrenen Formkreis leide, jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle ihre Angelegenheiten selbst wahrnehmen könne. Mit Schreiben vom 12.01.2010 beantragte die Betroffene die rückwirkende Aufhebung des Betreuungsbeschlusses vom 08.06.2009. Sie beantragte außerdem die Feststellung, dass die Betreuungsmaßnahme nicht nötig war. Die Betreuung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2010, zwei Tage nach Eingang des Gutachtens, aufgehoben. Die Betroffene teilte mit, dass sie weiterhin die rückwirkende Aufhebung der Betreuung wegen Täuschung durch den Betreuer beantrage und die Betreuung anfechte. Die Betreuung sei gegen ihren Willen angeordnet worden. Das Amtsgericht hat die Eingaben der Betroffenen als Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 17.02.2010 nicht abgeholfen. Zur Begründung führt es aus, die angefochtene Entscheidung habe sich durch die Aufhebung mit Beschluss vom 15.01.2010 in der Hauptsache erledigt. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit könne nicht erfolgen, da die Betreuung unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens und der Anhörung der Betroffenen zu Recht angeordnet worden sei. II. Die Beschwerde der Betroffenen richtet sich gegen den Beschluss vom 15.01.2010, in dem die Betreuung lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, nicht aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung ausgesprochen wird. Das Rechtsmittel ist nach den Vorschriften des FamFG zu beurteilen, da der Antrag auf Aufhebung der Betreuung sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach In-Kraft-Treten des FamFG gestellt und sämtliche Verfahrenshandlungen dementsprechend nach dem 01.09.2010 vorgenommen wurden. 1. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel bereits unzulässig ist. Die Unzulässigkeit könnte sich insbesondere daraus ergeben, dass die Betreuung mittlerweile durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2010 aufgehoben wurde und sich damit erledigt hat. Insoweit ist es fraglich, ob die Betroffene angesichts der tatsächlichen Erledigung der Betreuungsmaßnahme noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit war im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach alter Rechtslage (FGG) nicht vorgesehen (BayObLGZ 1993, 82,84f.; KG FamRZ 1997, 442; OLG Zweibrücken NJW 2005, 2625-2626 ). Ein Rechtsschutzbedürfnis wurde bei erledigten Maßnahmen nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) angenommen, sofern es sich um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt (OLG Zweibrücken a.a.O.). Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs wurde beispielsweise dann bejaht, wenn der durch eine geschlossene Unterbringung bewirkte tief greifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist (vgl. BVerfGE 104, 220/232 f. = NJW 2002, 2456 ; BayObLG Beschluss vom 14.10.2002, 3Z BR 149/02 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 13.10.2005, Az 33 Wx 137/05). Im FamFG regelt nunmehr § 62 ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Regel gegeben ist, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 FamFG). Die Norm dient dazu, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in eine gesetzliche Vorschrift umzusetzen (Budde in Keidel: FamFG, 16. Auflage, § 62 Rn. 3; BT-Drucks. 16/6308 S. 205). Auch die Bestellung eines Betreuers stellt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2008 (Az. 1 BvR 1415/08 = BtPrax 2009, 27-29) festgestellt hat, für den Betreuten einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes daher zumindest in den Fällen gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch die angegriffene Betreuerbestellung zwar erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (BVerfG a.a.O.). Fraglich ist allerdings, ob ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch in dem vorliegenden Verfahren gegeben ist, in dem die Betroffene sich mehr als 3 Monate lang gegen die Betreuung nicht zur Wehr gesetzt hat, obwohl sie in diesem Zeitraum durchaus die Möglichkeit dazu hatte, eine Sachentscheidung herbeizuführen. Der Wortlaut des § 62 FamFG spricht dafür, da das berechtigte Interesse allein aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs grundsätzlich als gegeben erachtet wird. Dagegen spricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 220/232 f. = NJW 2002, 2456 ; ebenso BVerfG BtPrax 2009, 27-29), auf welche die Norm des § 62 FamFG sich gründet, da diese das Rechtsschutzinteresse an die zusätzliche – hier nicht vorliegende – Voraussetzung knüpft, dass nach dem typischen Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung nicht erlangt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung, da das Rechtsmittel bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. 2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. a) Das Amtsgericht hat zu Recht mit Beschluss vom 10.06.2009 die Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten angeordnet. Nach § 1896 Abs. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht dann, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer zu bestellen, wobei nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren bei Anordnung der Betreuung erfüllt. Die Betroffene litt nach den überzeugenden Ausführungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. in seinem Gutachten vom 01.04.2009 an einer langjährigen paranoid-halluzinatorischen Psychose, welche sie auch selbst nicht in Abrede stellt. Die psychischen Beschwerden verstärkten sich im Sommer 2008. Die Betroffene war erschöpft und störanfällig, hörte laute Stimmen und fühlte sich über Laser, Funk und Radio manipuliert. Im September 2008 kam es zu ausgeprägten paranoiden Ängsten, akustischen Halluzinationen, Stimmungsschwankungen sowie Beeinträchtigungs- und Beeinflussungsideen sowie kognitiven Störungen mit Konzentrationsstörungen, Weitschweifigkeit und formalen Denkstörungen. Durch die medikamentöse Behandlung mit Zyprexa verbesserte sich ihr Zustand zwar. Sie hörte jedoch immer noch gelegentlich Stimmen und fühlte sich mit der Auseinandersetzung mit der Wohnungsgesellschaft überfordert und als „Opfer von undurchsichtigen Geschichten“. Es bestand unvermindert eine Störanfälligkeit, verminderte psychische Belastbarkeit, Stimmungslabilität und eine Weitschweifigkeit des Gedankengangs. Aufgrund dieses Krankheitsbildes war es erforderlich, der Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen. Aus der Schilderungen des Gutachters, der Betreuungsbehörde, der Hausverwaltung, des Betreuers, des Amtsgerichts und der Betroffenen selbst ist erkennbar, dass die Betroffene krankheitsbedingt mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten in den genannten Aufgabenkreisen ersichtlich überfordert war. Ohne die Anordnung der Betreuung wären der Verlust der Wohnung sowie eine erhebliche (weitere) Verschuldung zu befürchten gewesen. Die Frage, ob die Betroffene einen freien Willen bilden kann, war nicht näher zu erörtern, da die Betreuung nicht gegen ihren Willen (§ 1896 Abs. 1a BGB) angeordnet wurde. Die Betroffene erklärte anlässlich der Anhörung am 08.06.2009 sogar ausdrücklich, sie sei mit der Betreuung einverstanden. b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Betreuung nicht schon mit Eingang des Aufhebungsantrags der Betroffenen vom 10.09.2009, sondern erst am 15.01.2010 aufgehoben wurde. Angesichts der bisherigen Erkenntnisse, vor allem des Sachverständigengutachtens des Dr. A., der eine Betreuung für einen Zeitraum von 2 Jahren für erforderlich hielt, hatte das Amtsgericht bei Eingang des Aufhebungsantrags keinen Anlass, von einem Wegfall der Betreuungsvoraussetzungen auszugehen. Auch das Schreiben des Betreuers vom 25.09.2009 legte nahe, dass die Betroffene mit der Regelung ihrer Angelegenheiten nach wie vor krankheitsbedingt überfordert war. Durch eine Aufhebung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts hätte die Betroffene – was sie krankheitsbedingt nicht zu erkennen vermochte – sich voraussichtlich noch weiter verschuldet. Der mühsam vom Betreuer ausgehandelte Widerrufsvergleich mit der Hausverwaltung wäre aufgrund ihrer zahlreichen sich widersprechenden Schreiben, die teilweise einem Anerkenntnis der Forderung glichen, widerrufen worden, was mutmaßlich zu einer weiteren Verschuldung geführt und die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten weiter verzögert hätte. Angesichts dieser Umstände war es sachgerecht, die Betreuung im Interesse der Betroffenen nicht sofort aufzuheben, sondern zunächst den Betreuer am Verfahren zu beteiligen und sodann ein Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit einzuholen. Nach Eingang des Gutachtens am 13.01.2010 hat das Amtsgericht die Betreuung umgehend am 15.01.2010 aufgehoben. Die Anordnung einer Betreuung für den Zeitraum vom 08.06.2009 bis 15.01.2010 war aus diesen Gründen nicht rechtswidrig. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen konnte abgesehen werden, da hiervon für die allein verfahrensgegenständliche Frage, ob eine Betreuung vom 08.06.2010 bis 15.01.2010 zu Recht angeordnet wurde, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenfolge beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.