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Beschluss

5 T 65/13

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2013:0412.5T65.13.0A
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Leitsätze
1. Wird nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Beschwerdefrist durch eine öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 InsO in Gang gesetzt, kommt eine Wiedereinsetzung des Insolvenzschuldners in die Beschwerdefrist binnen eines Jahres in Betracht, wenn dieser ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. 2. Hat ein Insolvenzschuldner eine neue Anschrift - auch ohne ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweis - in seinen Schreiben an das Gericht aufgeführt, ist sein neuer Aufenthaltsort dem Gericht grundsätzlich nicht unbekannt. 3. Ein fehlendes Verschulden nach § 233 ZPO liegt vor, wenn der - bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens inhaftierte - Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens in eine andere Haftanstalt verlegt wird, anschließend seine neue Anschrift - ohne Nennung der neuen Haftanstalt und ohne Hinweis auf den Umzug - in seinem nächsten Schreiben an das Insolvenzgericht aufführt, diese Anschrift aber vom Insolvenzgericht übersehen wird, Ermittlungen nach einer neuen Anschrift bei der früheren Haftanstalt und beim Einwohnermeldeamt erfolglos bleiben und das Insolvenzgericht deshalb zunächst die Aufforderung zur Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse öffentlich bekanntmacht, sodann die Verfahrenskostenstundung aufhebt und dies ebenfalls nach § 9 Abs. 3 InsO öffentlich bekanntmacht. 4. Bei einem inhaftierten Insolvenzschuldner mit den damit verbundenen eingeschränkten oder nicht vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten (insbesondere Internetzugang) kann - ohne besondere Umstände wie etwa eine zu erwartende Entscheidung des Gerichts - grundsätzlich nicht erwartet werden, dass dieser sich alle ein bis zwei Wochen telefonisch beim Insolvenzgericht nach dem Stand des Insolvenzverfahrens erkundigt. 5. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist entscheidet das Beschwerdegericht. 6. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO setzt zwingend die vorherige schriftliche Anhörung des Insolvenzschuldners voraus, wenn sich dessen Anschrift in der Gerichtsakte befindet. 7. In der Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO ist die Ermessensausübung des Insolvenzgerichts erkennbar zu machen und zu begründen.
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 06.08.2012 (Aufhebung der Verfahrenskostenstundung) wird aufgehoben. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.12.2012 (Zurückweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenskostenstundung) wird aufgehoben. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Beschwerdefrist durch eine öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 InsO in Gang gesetzt, kommt eine Wiedereinsetzung des Insolvenzschuldners in die Beschwerdefrist binnen eines Jahres in Betracht, wenn dieser ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. 2. Hat ein Insolvenzschuldner eine neue Anschrift - auch ohne ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweis - in seinen Schreiben an das Gericht aufgeführt, ist sein neuer Aufenthaltsort dem Gericht grundsätzlich nicht unbekannt. 3. Ein fehlendes Verschulden nach § 233 ZPO liegt vor, wenn der - bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens inhaftierte - Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens in eine andere Haftanstalt verlegt wird, anschließend seine neue Anschrift - ohne Nennung der neuen Haftanstalt und ohne Hinweis auf den Umzug - in seinem nächsten Schreiben an das Insolvenzgericht aufführt, diese Anschrift aber vom Insolvenzgericht übersehen wird, Ermittlungen nach einer neuen Anschrift bei der früheren Haftanstalt und beim Einwohnermeldeamt erfolglos bleiben und das Insolvenzgericht deshalb zunächst die Aufforderung zur Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse öffentlich bekanntmacht, sodann die Verfahrenskostenstundung aufhebt und dies ebenfalls nach § 9 Abs. 3 InsO öffentlich bekanntmacht. 4. Bei einem inhaftierten Insolvenzschuldner mit den damit verbundenen eingeschränkten oder nicht vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten (insbesondere Internetzugang) kann - ohne besondere Umstände wie etwa eine zu erwartende Entscheidung des Gerichts - grundsätzlich nicht erwartet werden, dass dieser sich alle ein bis zwei Wochen telefonisch beim Insolvenzgericht nach dem Stand des Insolvenzverfahrens erkundigt. 5. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist entscheidet das Beschwerdegericht. 6. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO setzt zwingend die vorherige schriftliche Anhörung des Insolvenzschuldners voraus, wenn sich dessen Anschrift in der Gerichtsakte befindet. 7. In der Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO ist die Ermessensausübung des Insolvenzgerichts erkennbar zu machen und zu begründen. 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 06.08.2012 (Aufhebung der Verfahrenskostenstundung) wird aufgehoben. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27.12.2012 (Zurückweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenskostenstundung) wird aufgehoben. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Der Schuldner beantragte am 22.12.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in der JVA A und gab diese auch als Anschrift an. Mit Beschluss vom 28.12.2011 (Bl. 32 d.A.) stundete das Amtsgericht Darmstadt ihm die Kosten für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Mit Beschluss vom 06.01.2012 (Bl. 38 f. d.A.) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 15.02.2012 (Bl. 58-60) gab das Insolvenzgericht dem Schuldner die Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Kenntnis und setzte für einen etwaigen Widerspruch eine Frist bis zum 15.03.2012. Der Schuldner erhob hierauf mit Schreiben vom 29.02.2012 (Bl. 63 d.A.) Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 07.03.2012 (Bl. 74 f. d.A.) weiter. Beide Schreiben wiesen im handschriftlichen Briefkopf als Anschrift des Schuldners die Adresse der JVA B auf, ohne dass ein Zusatz auf die JVA oder einen etwa erfolgten Umzug gesondert hinwies. Ende März stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner sich nicht mehr in der JVA A befand. Nach Auskunft der JVA A (Bl. 81 d.A.) war der Schuldner in die Therapie Fachklinik C entlassen worden. Gerichtliche Schreiben an diese Klinik sowie Schreiben an den Schuldner unter den Adressen, die durch Einwohnermeldeamtsanfragen zur Akte gelangten, kamen jedoch als unzustellbar zurück. Das Insolvenzgericht gab dem Schuldner sodann mit Verfügung vom 21.06.2012 die Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens zum 12.07.2012 auf, kündigte ggf. die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung an und machte dies am 22.06.2012 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt. Mit Beschluss vom 06.08.2012 (Bl. 104 d.A.) hat das Amtsgericht Darmstadt die dem Schuldner durch Beschluss vom 28.12.2011 gewährte Stundung der Kosten des Verfahrens aufgehoben. Gemäß Verfügung gleichen Datums wurde der Beschluss mangels zustellungsfähiger Anschrift des Schuldners am 07.08.2012 öffentlich bekanntgemacht. Am 16.11.2012 ergab eine erneute Einwohnermeldeamtsanfrage den neuen Wohnsitz des Schuldners in D. Daraufhin übersandte das Insolvenzgericht dem Schuldner ausweislich der Gerichtsakte mit Verfügung am 19.11.2012 (Bl. 130 d.A.), zu Post aufgegeben am 20.11.2012 (Bl. 135 d.A.), den Beschluss vom 06.08.2012. Der Schuldner meldete sich beim Treuhänder sowie mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 137 d.A.) bei Gericht und teilte jeweils seinen Aufenthaltsort in der JVA B mit Anschrift ausdrücklich mit; die Adresse in D war ergänzend angegeben. Er wies darauf hin, dass er seine Anschrift in B in seinen Schreiben von Februar und März 2012 angegeben hatte und seitdem nichts mehr vom Gericht gehört hatte. Außerdem reichte er eine Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte und bat um „Nachsicht, und um Gewährung der Stundung“. Das Insolvenzgericht teilte dem Schuldner mit Verfügung vom 05.12.2012 (Bl. 144 f. d.A.) u.a. mit, dass die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung rechtskräftig und eine erneute Bewilligung nach der Rechtsprechung nicht möglich sei. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit einem Schreiben vom 12.12.2012 (Bl. 146 d.A.) mit der Überschrift „Stundungsantrag / Beschwerde / Zurückversetzung in den alten Stand“. Daraufhin hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27.12.2012 (Bl. 147 f. d.A.) den „Antrag des Schuldners auf erneute Gewährung der Verfahrenskostenstundung vom 28.11.2012 bzw. vom 12.12.2012 zurückgewiesen“. Mit Schreiben vom 08(?).01.2013 (Bl. 152 d.A.), versehen mit der Überschrift „1 Beschwerde 2 Erlass von Verfahrenskosten“ hat der Schuldner erneut Stellung genommen. Mit Beschluss vom 22.01.2013 (Bl. 153 d.A.) hat das Insolvenzgericht „der sofortigen Beschwerde (…) nicht abgeholfen“. II. A. Das Schreiben des Schuldners vom 28.11.2012 ist – seinem Inhalt und Ziel nach - als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.08.2012 auszulegen. B. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.08.2012 ist gemäß §§ 4d, 6, 4 InsO i. V. m. §§ 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar die Einhaltung der Beschwerdefrist versäumt. Ihm ist allerdings auf Antrag bzw. von Amts wegen vom Beschwerdegericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO zu gewähren: 1. Gemäß § 233 ZPO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, eine der dort aufgeführten Fristen (Notfrist o.a.) einzuhalten und sie dies innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Erlangung der Kenntnis (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) beantragt. Nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist an kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs. 3 ZPO). Die versäumte Handlung ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nachzuholen (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss nicht ausdrücklich erfolgen; er kann sich auch aus den Umständen und dem ersichtlich Gewollten ergeben. Die Wiedereinsetzung kann auch von Amts wegen gewährt werden (§ 236 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO), wenn die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen akten- oder offenkundig sind (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 236 Rn. 5). Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) sind grundsätzlich auch in Insolvenzverfahren anwendbar (siehe auch FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 4 Rn. 14), wobei ggf. die Besonderheiten des Insolvenzrechts entsprechend zu berücksichtigen sind. 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vorliegend gegeben. a) Der Schuldner hat die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 ZPO - und damit eine Notfrist - nicht eingehalten. Das Amtsgericht hat die Frist zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.08.2012 in Gang gesetzt, indem es den angefochtenen Beschluss am Dienstag, den 07.08.2012 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gemäß § 9 InsO öffentlich bekanntgegeben hat. Die Bekanntmachung im Internet galt mit Ablauf des 09.08.2012 (Donnerstag) als bewirkt (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO). Auf die vorliegend unterbliebene – aber erforderlich gewesene - Zustellung an die Anschrift des Schuldners kommt es insoweit nicht an, da die Veröffentlichung im Internet nach § 9 Abs. 3 InsO eine daneben vorgenommene oder sogar unterbliebene Einzelzustellung ersetzt (so auch FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 9 Rn. 13 m.w.N.). Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann am Freitag, den 10.08.2012, um 0.00 Uhr und endete mit dem Ablauf des 23.08.2012 (Donnerstag). Mit Beginn des 24.08.2012 trat die Rechtskraft des Beschlusses vom 06.08.2012 ein. Der Schuldner hat sich erst mit Schreiben vom 28.11.2012 gegen den Beschluss gewandt. b) Der Schuldner war vorliegend auch ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert. Für das Vorliegen des Verschuldens im Sinne des § 233 ZPO ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei maßgeblich. Zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses vom 06.08.2012 befand der Schuldner sich – wie auch in der Folgezeit bis November 2012 sowie in den vorherigen Monaten - ununterbrochen in einer Justizvollzugsanstalt. Er selbst erhielt den Beschluss erst im November 2012. Da der Schuldner auch in den Monaten zuvor (seit Februar 2012) selbst – was aktenkundig ist - keine Nachricht des Gerichts (z.B. Anhörung) erhalten hatte, dass eine wichtige Entscheidung - wie etwa eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung - bevorsteht, hatte er jedenfalls keine akute Veranlassung, sich regelmäßig im Internet oder telefonisch über den Verfahrensstand zu informieren (dies unterscheidet den vorliegenden Fall etwa von den folgenden Rechtsstreitigkeiten: BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 219/11, Rn. 6, juris-online bzw. ZInsO 2012, 800 ff.; BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10, Rn. 7, juris-online bzw. ZInsO 2012, 1779 f.). Wesentlich aber ist noch im vorliegenden Fall, dass der Schuldner aufgrund seines Aufenthaltsortes in der Justizvollzugsanstalt – gerichtsbekannt - ohnehin nur sehr eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten und grundsätzlich keinen Internetanschluss hatte. c) Der Schuldner hat die versäumte Beschwerdeeinlegung auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO nachgeholt. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO ging nur das Schreiben des Schuldners vom 28.11.2012 bei Gericht ein. In diesem hat der Schuldner sich erkennbar gegen den Beschluss gewandt und um dessen Überprüfung gebeten, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht sowie dargelegt, zuvor seit Februar/März 2012 keine Schreiben des Gerichts mehr erhalten zu haben. In diesem Schreiben ist nach dem erkennbar vom Schuldner Gewollten eine Beschwerdeeinlegung zu sehen. Diese Beschwerdeeinlegung erfolgte auch fristgerecht. Ausweislich der Verfahrensakte war dem Insolvenzgericht im November 2012 aufgrund einer erneuten EWO-Anfrage der neue Wohnsitz des Schuldners in D bekannt geworden. Daraufhin übersandte das Insolvenzgericht dem Schuldner ausweislich der Gerichtsakte mit Verfügung am 19.11.2012 (Bl. 130 d.A.), zu Post aufgegeben am 20.11.2012 (Bl. 135 d.A.), den Beschluss vom 06.08.2012. Das Schreiben des Schuldners vom 28.11.2012, mit dem dieser sich gegen den Beschluss gewandt und dargelegt hat, zuvor keine Schreiben des Gerichts erhalten zu haben, ging am 30.11.2012 und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ab seiner Kenntnisnahme bei Gericht ein. d) Der Schuldner hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit seinem Schreiben vom 28.11.2012 zumindest konkludent beantragt, denn er hat sich darauf berufen, seit Februar/März 2012 keine Schreiben (und damit insbesondere nicht den Beschluss) des Gerichts mehr erhalten zu haben, und um Überprüfung gebeten. Anderenfalls wäre auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht gekommen (§ 236 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO), da die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen (Vorhandensein der neuen Anschrift in der Akte, Aufenthalt in der JVA, Übersendung des Beschlusses erst nach dem 20.11.2012) auch aktenkundig sind. e) Die Anwendung der §§ 233 ff. ZPO begegnet im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die besondere Funktion des § 9 Abs. 3 InsO keinen Bedenken: Ohnehin stellt § 9 Abs. 3 InsO keine allein für sich stehende und unter allen Umständen geltende Rechtsnorm dar, sondern steht - wie alle Gesetze – im Rang unter dem Grundgesetz und ist zudem als Vorschrift für gerichtliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu sehen (siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 219/11, Rn. 6, juris-online bzw. ZInsO 2012, 800 ff.; BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10, Rn. 7, juris-online bzw. ZInsO 2012, 1779 f.) und entsprechend auszulegen (zur Auslegung von verfahrensrechtlichen Regelungen siehe auch BGH, Urteil v. 15.12.1960, Az. KZR 2/60, juris Rn. 55 bzw. BGHZ 34, 64 ff.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., Einl. Rn. 92; BGH, Urt. v. 07.12.1978, Az. III ZR 35/77, Rn. 16, juris-online bzw. BGHZ 73, 91). Zudem ist gerade im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es um eine Verfahrenskostenstundung und deren (Nicht-)Aufhebung geht, bei der die Gefahr, dass ein Dritter hinsichtlich der Entscheidung vom 06.08.2012 schutzwürdiges Vertrauen aufgebaut haben könnte, sehr gering ist. 3. Für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein durch das Beschwerdegericht zu entscheiden. Nach § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO sind auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung und die Anfechtung der Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die diesbezüglich für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Die nachgeholte Prozesshandlung ist vorliegend die sofortige Beschwerde zum Landgericht gegen den die Verfahrenskostenstundung aufhebenden Beschluss vom 06.08.2012. Daher hat das Landgericht (und nicht das Amtsgericht) auch über den zugehörigen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu entscheiden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.01.2010, Az. IX ZB 164/09, Rn. 7,8, juris-online bzw. ZInsO 2010, 631 ff.). 4. Der vorliegende Fall gibt im Übrigen Anlass, noch darauf hinzuweisen, dass auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO aufgrund der besonderen Umstände dieses Verfahrens Anlass bestanden hätte, eine Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund anderer Erwägungen zu prüfen: a) Hinsichtlich der öffentlichen Zustellung nach der ZPO (§ 185 ZPO) ist höchstrichterlich anerkannt, dass, wenn ein Gericht eine öffentliche Zustellung bewilligt, obwohl (1.) die Voraussetzungen für eine solche öffentliche Zustellung nicht vorlagen und obwohl (2.) das bewilligende Gericht dies auch hätte erkennen können, durch die fehlerhaft bewilligte öffentliche Zustellung Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt werden, wenn eine Wiedereinsetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr in Betracht kommt (so BGH, Urteil vom 06.10.2006, Az. V ZR 282/05, Rn. 9 f., 12 f., juris-online bzw. NJW 2007, 303 ff ; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 186 Rz. 9). Diese Voraussetzungen wären vorliegend sämtlich gegeben gewesen. b) Es hätte nahe gelegen, diese Rechtsprechung zu § 185 ZPO und die Rechtsgedanken, auf denen sie basieren, mit den Erwägungen unter 2. e) und trotz der besonderen Publizitätswirkung des § 9 Abs. 3 InsO auch auf § 9 Abs. 3 InsO übertragen. c) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits in mehreren Entscheidungen, in denen es um die Anknüpfung des Fristlaufs für Rechtsbehelfe an die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 (Abs. 3) InsO ging, ausdrücklich geprüft, ob der Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip möglicherweise verletzt ist, und dies bislang dann verneint, wenn der Betroffene aufgrund bestimmter Umstände (z.B. Antragsrücknahme, vorherige Anhörung) mit der entsprechenden Entscheidung des Gerichts rechnen musste (siehe BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 219/11, Rn. 6, juris-online bzw. ZInsO 2012, 800 ff.; BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10, Rn. 7, juris-online bzw. ZInsO 2012, 1779 f.). Hier jedoch hätten solche Umstände nicht bestanden, da dem Schuldner auch die vorherige Aufforderung zur Abgabe der Erklärung und die Anhörung zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht zugesandt worden waren. C. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.08.2012 ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung der mit Beschluss vom 28.12.2011 gewährten Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO nicht vorliegen. Gemäß § 4c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. 1. Vorliegend hatte das Gericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ausweislich der Gerichtsakte bereits nicht bei diesem selbst angefordert, obwohl sich seine Adresse in der Akte befand. Die Sanktionierung der Nichtabgabe einer solchen Erklärung setzt allerdings grundsätzlich zwingend voraus, dass dem Schuldner überhaupt die ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe einer solchen Erklärung zugegangen ist. Hierbei kann bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners unter Umständen auf die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 InsO zurückgegriffen werden. Im vorliegenden Fall war dies allerdings nicht zulässig: Der Aufenthaltsort und die zustellungsfähige Anschrift des Schuldners waren nicht unbekannt. Die aktuelle Anschrift des Schuldners befand sich in der Gerichtsakte, und zwar in dessen letzten beiden Schreiben an das Gericht von Februar und März 2012 (Bl. 63 und 74 f. d. A.), wobei ab Bl. 81 d.A. die Suche nach einer ladungsfähigen Anschrift begann. Dass der Aufenthaltsort nicht unbekannt war, hätte das bewilligende Gericht auch ohne weiteres erkennen können. Auch wenn der Schuldner es versäumt hatte, ausdrücklich auf seinen Anschriftenwechsel hinzuweisen, war diese (neue) Anschrift beim Zurückblättern in der Gerichtsakte – um nur wenige Seiten – binnen Sekunden zu finden. Zudem hat der Schuldner eine solche Erklärung inzwischen nachgeholt (was im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren noch möglich gewesen wäre, vgl. FK-InsO/Kohte, 7. Aufl., § 4c Rn. 15 f. m.w.N.). 2. Im Übrigen war die Entscheidung vom 06.08.2012 hinsichtlich der Ermessensausübung des Insolvenzgerichts auch nicht begründet. Es bedarf bei der Entscheidung nach § 4c InsO einer Ermessensausübung im Einzelfall, bei der der Grad der Pflichtverletzung, die jeweilige Risikosphäre, der Vertrauensschutz des Schuldners und die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung abgewogen werden müssen (vgl. FK-InsO/Kohte, 7. Aufl., § 4c Rn. 4, 38) sowie einer entsprechenden Begründung in der Entscheidung (vgl. FK-InsO/Kohte, 7. Aufl., § 4c Rn. 37 f.). Vorliegend wäre hierbei etwa zu berücksichtigen gewesen, dass der Schuldner seinen Wohnsitzwechsel zwar nicht ausdrücklich mitgeteilt, seine Anschrift aber keinesfalls verheimlicht hatte (also nicht „untergetaucht“ war), sondern offen angegeben hat, so dass eine etwaige diesbezügliche Pflichtverletzung jedenfalls nicht als schwerwiegend anzusehen gewesen wäre (vgl. dazu FK-InsO/Kohte, 7. Aufl., § 4c Rn. 3). Abgesehen hiervon kann ein inhaftierter Schuldner sich auch nicht einfach auf ein Einwohnermeldeamt begeben, um seine neue Anschrift anzumelden. 3. Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung war auch bereits deshalb rechtswidrig, weil der Schuldner vor der Entscheidung nicht angehört worden war. Vor einer Aufhebung der Stundung ist eine Anhörung des Schuldners erforderlich (vgl. FK-InsO/Kohte, 7. Aufl., § 4c Rn. 36 m.w.N.), wie auch das Insolvenzgericht zutreffend erkannt hat. Diese Anhörung hätte wegen der aus der Gerichtsakte ersichtlichen Anschrift des Schuldners ebenfalls im schriftlichen Verfahren – und nicht durch öffentliche Bekanntmachung – erfolgen müssen. D. Nachdem der Beschluss vom 06.08.2012 aufgehoben worden ist, ist der Beschluss vom 28.12.2011 wieder in Kraft. Der weitere Beschluss vom 27.12.2012 war damit gegenstandslos und wurde zur Klarstellung ebenfalls aufgehoben. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, da die sofortige Beschwerde erfolgreich war. Es bestand keine Veranlassung für eine Übertragung auf die Kammer mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.