OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 615/20

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1204.5T615.20.00
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beschwerde vom 13.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 16.04.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag vom 13.10.2020 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde vom 13.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 16.04.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag vom 13.10.2020 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. I. Der Betroffene reiste 2018 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, er tauchte unter und wurde im März 2019 letztlich nach Italien abgeschoben. Er reiste im April 2019 erneut ins Bundesgebiet ein. Seine erneute Abschiebung wurde angeordnet. Er tauchte erneut unter. Am 08.12.2019 wurde er festgenommen. Das Amtsgericht Mosbach ordnete mit Beschluss vom 08.12.2019 Sicherungshaft bis zum 09.12.2019 an. Das Amtsgericht Darmstadt ordnete mit Beschluss vom 09.12.2019 (Bl. 12 d.A.) die Sicherungshaft bis zum 02.02.2020 an. Hiergegen legte der Betroffene noch in der Anhörung am 09.12.2019 Beschwerde ein und gab gesundheitliche Beschwerden an. Das Landgericht Darmstadt wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2019 (Bl. 12 d.A.; Az. 26 T 27/19) zurück. Mit Schreiben vom 22.12.2019 legitimierte sich ein Rechtsanwalt – der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen – gegenüber dem Amtsgericht und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 09.12.2019. Mit weiteren Schriftsätzen (Bl. 33, 53, 71 d.A.) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 09.12.2019 seit Eingang des Haftaufhebungsantrags festzustellen. Ein ausdrücklicher Haftaufhebungsantrag befindet sich nicht in der Verfahrensakte; ein solcher wurde jedoch mit Schriftsatz vom 28.01.2020 (Bl. 39 d.A.) begründet. Der Betroffene wurde am 28.01.2020 erneut abgeschoben. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.04.2020 (Bl. 65 d.A.) den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mehrfach übersandt, das Empfangsbekenntnis jedoch erst mit Zustelldatum 08.10.2020 zurückgesandt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 13.10.2020 (Bl. 71 d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2020 eingelegt, erneut die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt sowie Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er begründete die Beschwerde damit, dass der Betroffene wegen einer in der Haft festgestellten HIV-Infektion nicht haftfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 74 d.A.). Die Kammer erteilte mit Verfügung vom 19.10.2020 (Bl. 77 d.A.) Hinweise, insbesondere zum Verfahrenskostenhilfegesuch. Der Antragsgegner teilte mit, dass der Betroffene bereits am 22.06.2020 verstorben war. Die Kammer wies mit Verfügung vom 28.10.2020 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hin (Bl. 82 d.A.). Der Verfahrensbevollmächtigte teilte mit (Bl. 84 d.A.), dass die Beschwerde im Hinblick auf das postmortale Rehabilitationsinteresse weiter verfolgt werde. Die Kammer erteilte mit Verfügung vom 09.11.2020 (Bl. 86 d.A.) folgende Hinweise: „Da der Beschwerdeführer-Vertreter das Rechtsanliegen des Betroffenen weiterverfolgen möchte, wird ihm - nach dem Tod des Betroffenen - aufgegeben, bis zum 01.12.2020 mitzuteilen, welcher konkrete Angehörige des Betroffenen (mit Beschwerdeberechtigung) den Feststellungsantrag weiter verfolgt (siehe BGH, Beschl. v. 06.10.2011, Az. V ZB 314/10, beck-online Rn. 12 ff. oder FGPrax 2012, 44). Hierbei sind die Daten mitzuteilen, die das Angehörigenverhältnis betreffen, diese sind nachzuweisen und eine Vollmacht dieses Angehörigen vorzulegen. Es verbleibt vorsorglich bei den erteilten Hinweisen.“ Weitere Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sind nicht eingegangen. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2020 ist unzulässig. Der Betroffene ist verstorben. Ein beschwerdeberechtigter Beschwerdeführer existiert nicht mehr. a) Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat trotz des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht mitgeteilt, welcher konkrete Angehörige des Betroffenen (mit Beschwerdeberechtigung) den Feststellungsantrag weiter verfolgt (siehe BGH, Beschl. v. 06.10.2011, Az. V ZB 314/10, beck-online Rn. 12 ff. oder FGPrax 2012, 44). b) Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ist auch nicht etwa selbst als sog. „Person des Vertrauens“ des Betroffenen nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG anzusehen. Insoweit wird auf Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 429 Rn. 6 a.E. und BGH, Beschl. v. 25.08.2020, Az. XIII ZB 45/19, beck-online Rn. 8-9 verwiesen. Um eine sog. „Person des Vertrauens“ im Sinne dieser Vorschrift zu sein, ist es zwar ausreichend, aber auch erforderlich, vom Betroffenen ausdrücklich „als solche benannt“ worden zu sein. Eine solche Benennung ist vorliegend zu Lebzeiten des Betroffenen betreffend den Beschwerdeführer-Vertreter nicht erfolgt. In der Anhörung am 09.12.2019 hat der Betroffene eine Person des Vertrauens nicht benannt. Die in der Verfahrensakte befindliche Kopie einer Vollmacht (Bl. 35 d.A.) kann für diese Frage schon deshalb nicht herangezogen werden, da sie sich bereits nicht sicher auf das hiesige Verfahren bezieht (sie enthält weder Ausstellungsort noch Ausstellungsdatum oder gar das Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens); der Betroffene wurde in den vergangenen Jahren jedoch mehrfach festgenommen und abgeschoben. Dass die bloße Bevollmächtigung eines Anwalts allein diesen zu einer Person des Vertrauens im Sinne der vorgenannten Vorschrift macht, wäre im Übrigen auch schwerlich anzunehmen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 13.10.2020 war nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (s.o.) sowie deswegen zurückzuweisen, weil keine (aktuelle) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nebst Belegen) vorgelegt worden ist. Im Übrigen wird ergänzend zur Vermeidung von Wiederholungen auf die mit Verfügung vom 19.10.2020 (Bl. 77 f. d.A.) erteilten Hinweise zur Verfahrenskostenhilfe Bezug genommen. 3. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen werden nach § 81 Abs. 4 FamFG nach dem sog. Veranlasserprinzip wegen groben Verschuldens und wegen eines von vornherein aussichtslosen Rechtsmittels die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (siehe hierzu Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 81 Rn. 50 ff., 54 f.). Er hat das Beschwerdeverfahren veranlasst, obwohl der Betroffene bereits seit mehreren Monaten tot war (also Rechtsmittel eingelegt, ohne dies mit dem Betroffenen oder dessen nahen Angehörigen vorher geklärt zu haben, denn der Betroffene war am 22.06.2020 verstorben, und der Beschluss vom 16.04.2020 soll dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erst am 08.10.2020 zugestellt worden sein) und es keine beschwerdeberechtigte Person gibt, und dieses auch nach entsprechender Hinweise durch die Kammer weiterbetrieben. Gegenstandswert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG).