Beschluss
5 T 734/20
LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0215.5T734.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 25.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 19.11.2020 (Verlängerung der Betreuung nebst Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge) wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 25.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 19.11.2020 (Verlängerung der Betreuung nebst Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Im September 2019 wurde die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen angeregt, da dieser wiederholt teilweise 6-stellige Eurobeträge ins Ausland an dubiose Stellen und an Internetbetrüger überwiesen hatte. Der Betroffene war dabei fortgesetzt uneinsichtig. Der Betroffene teilte dem Amtsgericht schriftlich mit, dass er mit der Betreuerbestellung nicht einverstanden sei (Bl. 7 d.A.). Der Betroffene legte außerdem Vollmachtskopien vor (Bl. 9, 10 ff. d.A.), wonach er seine Ehefrau, die weitere Beteiligte zu 1., als Bevollmächtigte einsetzte und diese für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wäre, als Vertrauensperson und gewünschte Betreuerin angab. Die Betreuungsbehörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2019 (Bl. 16 ff. d.A.) mit, dass der Betroffene 3 Schlaganfälle gehabt hatte und seitdem seine linke Körperhälfte gelähmt ist. Er sitzt im Rollstuhl und hat ein hohes Herzinfarktrisiko. Der Betroffene gab an, dass er Wirtschaftswissenschaften studiert habe und schon immer gerne Risiko-Geldanlagen getätigt und viel Geld bei Börsenspekulationen verdient habe. Er sei mit seinen 82 Jahren noch Vollzeit in seiner Firma tätig und schreibe ein Anleger-Informationsblatt. Zu der Betreuungseinrichtung sei es gekommen, weil er in den Augen seiner Söhne zu viel Geld ausgebe. Seine Frau sei grundsätzlich ein vorsichtiger Mensch und daher zu wenig risikobereit. Der Betroffene erklärte, er habe in Ghana 1800 kg Gold erworben; dies sei bei einem Notar bestätigt worden. Ihm sei bewusst gewesen, dass noch weitere Kosten auf ihn zukommen. Damit er nun das Gold verkaufen könne, habe er verschiedenste Zahlungen vornehmen müssen. Zunächst habe er die Flugtransportkosten und die Zollkosten zahlen müssen, damit das Gold nach Togo gebracht wird. Dort möchte der Betroffene das Gold verkaufen. Er habe das Gold auch prüfen lassen von einem zertifizierten Unternehmen, es sei 24 Karat Gold, in Goldbarren. Er erfahre immer, welche Summen in Dollar er noch zahlen müsse, damit ihm das Gold irgendwann gehöre und er es weiterverkaufen könne. Derzeit seien nur noch zwei Raten für die Lagerkosten in Togo erforderlich, damit er das Geld erhalte. Seine Frau sei zu wenig risikofreudig und daher misstrauisch. Er sei sicher, dass er bald im Besitz des Goldes sei. Er sei aus seiner Sicht geschäftsfähig und nicht „irre“ und wolle keinesfalls eine Betreuung. Die Ehefrau des Betroffenen teilte der Betreuungsbehörde mit, dass sie seit längerem versuche, ihrem Mann zu erklären, dass er auf Betrügereien hereinfalle. Sie habe bereits die Polizei informiert und Strafverfahren liefen. Ihr Mann erhalte immer wieder neue Zahlungsaufforderungen, damit er dann angeblich am Ende das Gold erhalte, dies laufe seit über sechs Jahren. Die Betrüger schrieben ihrem Mann E-Mails mit immer neuen Forderungen. Tatsächlich seien sie zusammen in Ghana gewesen und seien zu einer Adresse gefahren worden, wo ihnen Gold gezeigt worden sei, oder etwas das so aussah. Schon damals habe sie dem Kauf nicht getraut. Sie habe die E-Mails, die Ihr Mann erhalte, geprüft und unter anderem Adressen nicht finden können; Versicherungen und Finanzämter, die genannt wurden, gebe es gar nicht. Trotzdem glaube ihr Mann ihr nicht und habe immer neue Forderungen beglichen. Meist werde er in den Schreiben aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden zu bezahlen, und es wurde auch schon angemerkt, Namen von Personen könnten nicht genannt werden. Ihr Mann gebe das gemeinsam verdiente Geld aus. Sie sei in der Firma nur angestellt und werde diese erben, aber die Hauptgrundlage sei bereits ausgegeben worden. Ihr Mann habe ihr schriftlich gegeben, dass er nichts mehr zahlen wolle, auch wenn weitere Forderungen kommen. Er habe mitgeteilt, dass er kein Geld mehr habe, werde aber zu immer neuen Zahlungen verleitet. Der Betreuungsbehörde gegenüber sagte der Betroffene, er wolle keine Zahlungen mehr leisten. Im Gespräch ohne seine Frau betonte der Betroffene aber mehrfach, dass er die ausstehenden Lagerkosten in jedem Fall zahlen wolle. Auch seiner Frau gegenüber wiederholte er dies. Derzeit bräuchte der Betroffene wohl Hilfe um weitere Zahlungen zu leisten, da ein erforderliches Formular handschriftlich ausgefüllt werden müsse. Auf die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde wirkte der Betroffene im Gespräch örtlich und zeitlich voll orientiert. Er konnte seine Wünsche und Bedürfnisse äußern und ist sich über die Tragweite der bestehenden Vorsorgevollmacht bewusst. Diese reicht aus, um ihn zukünftig in den meisten Lebensbereichen zu unterstützen. Es sei allerdings fraglich, ob eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit einem Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden sollte. Dies böte die Chance, den Betroffenen vor weiteren finanziellen Verlusten zu schützen und sich langfristig damit seine Lebensgrundlage zu nehmen. Es wirke so, als bestünde in dem beschriebenen Goldgeschäft keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss und die Information, dass er auch laut Angaben der Polizei an Betrüger Geld überwiesen habe, habe bisher bei dem Betroffenen zu keinem Einsehen geführt. Die Betreuungsbehörde geht davon aus, dass der Betroffene derzeit weiterhin das von ihm angeforderte Geld überweisen würde und sein Vermögen damit weiter schmälern würde. Der Betroffene habe schon einen Teil seines Vermögens an die Betrüger verloren. Die Betreuungsbehörde empfahl deshalb die Einrichtung einer Betreuung; diese sei erforderlich. Der Betroffene sei mit der Betreuung nicht einverstanden. Nach dem nervenfachärztlichen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 30.10.2019 (Sonderband Gutachten) liegt bei dem Betroffenen eine hirnorganische kognitive Störung mit einer ausgeprägten Kritikschwäche vor. Der Betroffene war allseits orientiert und konnte Aufgaben aus dem kleinen Einmaleins richtig rechnen. Beim Uhrentest war er jedoch nicht in der Lage, die vollen Stundenzahlen auf das Zifferblatt in der richtigen Reihenfolge und mit dem richtigen Abstand zu übertragen. Er war auch nicht mehr in der Lage, eine vorgegebene Zeit (12:30 Uhr) mit dem großen und kleinen Zeiger auf das Zifferblatt zu übertragen. Auffällig war bei dem Betroffenen eine Kritikschwäche bei der Beurteilung seiner mit sehr hohem Geldeinsatz geführten Internetgeschäfte. Der Betroffene war trotz erheblicher Zweifel unverändert davon überzeugt, dass er „seine Goldbarren“ mit Gewinn verkaufen könne. Er war nicht in der Lage, die auch polizeilich bestätigten Hinweise auf den Verlust der überwiesenen Beträge kritisch abzuwägen und nicht dazu bereit, die nächste angeforderte Zahlung zu unterlassen. Die wiederholte Betonung seiner Erfahrung und seiner Professionalität steht im deutlichen Gegensatz zu dem fehlenden kritischen Abwägen seiner ungesicherten und höchst riskanten Internetgeschäfte. Der Betroffene sei derzeit nicht in der Lage, bereits erlittene finanzielle Schäden und weitere drohende Vermögensgefahr abzusehen, die Risiken seiner Internetgeschäfte abzuwägen und die Vermögensgefahr rechtzeitig abzuwenden. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes in Vermögensangelegenheiten sei erforderlich, um einer erheblichen Vermögensgefährdung vorzubeugen. Aufgrund der krankheitsbedingten kognitiven Einbuße mit Störung der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses ist der Betroffene nur noch eingeschränkt geschäftsfähig. Soweit der Betroffene sich gegen eine Betreuung ausspricht, entspricht dies nicht seinem freien Willen, sondern ist als Folge der Erkrankung anzusehen. Der Betroffene sei auch nicht in der Lage, sich kritisch mit Sinn und Zweck einer Betreuung auseinanderzusetzen. Das Amtsgericht bestellte einen Verfahrenspfleger (Bl. 23 d.A.). Der Verfahrenspfleger teilte in seiner Stellungnahme vom 29.11.2019 (Bl. 25 d.A.) mit, den Betroffenen aufgesucht zu haben. Der Betroffene habe in den letzten Jahren Gelder in Höhe von etwa 2 Millionen Euro ausgegeben. Hierbei habe es sich um bereits versteuertes Geld und um die Altersversorgung des Ehepaars gehandelt. Es gebe jetzt nur noch eine eiserne Reserve. Angefangen habe das Ganze vor etwa 6 Jahren. Der Betroffene habe größere Summen transferiert. Bei Nachforschungen darüber, wohin das Geld floss und ob diese Firmen tatsächlich im Ausland/Afrika existierten, waren keine Firmenadresse oder dergleichen zu finden. Auch Nachfragen beim Konsulat in den Ländern waren ergebnislos. Die Geschichte mit dem Gold habe mit einer E-Mail begonnen. Der Betroffene habe wohl 1000 E-Mails gespeichert. Es habe einen Prozess gegen einen der Betrüger gegeben. Dieser sei vor dem Landgericht Frankfurt Anfang 2019 zu einer Haftstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden. Der Betroffene habe in dem Prozess als Zeuge ausgesagt. Aber selbst dieser Umstand habe den Betroffenen nicht davon abgebracht, weitere Zahlungen vorzunehmen. Man lasse den Betroffenen immer glauben, dass nur noch eine Zahlung notwendig sei, damit das Gold freigegeben werden könne. Der Betroffene sei der festen Überzeugung, dass er nicht auf einen Betrüger reingefallen sei. Auch seine Söhne hätten ihn nicht überzeugen können. Der Betroffene glaube, dass das Gold von der Tochter des libyschen B sei. Man habe ihm Ausweisdokumente übermittelt. Ein befreundeter Bundespolizist habe das Ausweisdokument als Fälschung bezeichnet. Der Betroffene sei aber auch noch in andere Geschichten verstrickt. So habe er Zahlungen an ein Waisenhaus getätigt und glaube, dass ihm noch Zahlungen aus Erbfällen zustünden. Der Betroffene glaube fest daran, dass er keinem Betrüger aufgesessen sei. Der Betroffene erklärte, er habe außerdem in Ghana eine Option auf Gold (2.500 kg) erworben. Das Gold lagere derzeit in Togo. Er müsse jetzt noch eine weitere Zahlung i.H.v. 23.000 Dollar leisten, dann werde das Gold freigegeben. Er habe bereits einen Käufer, der das Gold für 40.000 Euro pro Kilogramm verkaufen werde. Zu diesem Geschäft sei es gekommen, als sich eine vermögende Dame per E-Mail an ihn gewandt habe. Er habe bereits einen Betrag i.H.v. 1.209.000 Euro in dieses Geschäft investiert. Er habe Zoll und Steuern auf das Gold bezahlt. Das Geschäft sei am 10.10.2016 in die Wege geleitet worden. Wenn dieses Geschäft abgewickelt sei, werde er nochmal 2.500 kg Gold kaufen. Er habe bereits eine Großhandel-Lizenz beim Gewerbeamt erhalten. Auf weitere „Investitionen“ angesprochen teilte der Betroffene dem Verfahrenspfleger mit, dass er von einer Dame aus Südafrika angeschrieben worden sei. Diese habe Krebs gehabt und ihn letztlich als Alleinerben eingesetzt. Er erwarte eine Erbschaft i.H.v. 9,8 Millionen Dollar. Er habe zur Auslösung der Erbschaft bereits 424.617,05 Euro bezahlt. Auch hier erwarte die Bank noch eine Zahlung von ihm, dann bekomme er das Geld. Die Ehefrau teilte mit, dass es in dieser Sache zu der Verurteilung vor dem Landgericht Frankfurt gekommen sei. Der Betroffene teilte weiter mit, dass er von der National Westminster Bank aus London auch eine Zahlung i.H.v. 78 Millionen Pfund erwarte. Er habe bereits Vorschüsse i.H.v. 622.406,22 Euro geleistet. Er sei Alleinerbe eines verstorbenen vermögenden Bankkunden geworden, der beim Hurrikan Katharina verstorben sei. Die Ehefrau erklärte, dass sich die Polizei auch in dieser Sache an den Betroffenen gewandt habe. Der Name des Betroffenen sei im Zuge von Ermittlungen aufgetaucht. Der Betroffene meinte dazu, dass nie erwiesen worden sei, dass seine Kontaktpersonen Schwindler seien. Er sei nicht geschäftsunfähig oder geistig minderbemittelt. Der Verfahrenspfleger erklärte abschließend, dringenden Bedarf für die Einrichtung einer Betreuung sowie eines Einwilligungsvorbehaltes zu sehen. Das Amtsgericht Offenbach am Main hörte den Betroffenen am 10.12.2019 umfassend an (Bl. 29-33 d.A.). Während der gut einstündigen Anhörung wirkte der Betroffene durchgehend orientiert und konnte auch zu Details seiner Geschäfte sehr gut Auskunft geben. Die von seiner Ehefrau geschilderten massiven Hinweise darauf, dass er Opfer eines Betrugs sei, bestätigte der Betroffene unumwunden, um sie dann zu relativieren und gegen alle Wahrscheinlichkeit an seiner Vorstellung von fantastischen Gewinnen festzuhalten. Mit dieser unerschütterlichen Überzeugung und der Bereitschaft, immer noch einen letzten Einsatz zu leisten, erinnerte er den Amtsrichter fast an einen Spielsüchtigen. Eine Betreuung und erst recht einen Einwilligungsvorbehalt lehnte der Betroffene ab. Auf Vorhalt des Gutachtens und der einzelnen Feststellungen des Gutachters erklärte der Betroffene mit Bestimmtheit, dass er keine „geistigen Probleme“ habe. Bezüglich seiner Geschäfte erklärte der Betroffene, er sei davon überzeugt, dass das Gold vorhanden sei. Er habe für Lagerkosten noch eine dritte Tranche von 23.550 Euro zu zahlen. Dann könne er 750 kg verkaufen. Bislang habe der Betroffene 1.209.000 Euro in das Geschäft gesteckt, unter anderem für den Zoll und eine Versicherung. Der Betroffene sah keinen Grund, an der Integrität seines Geschäftspartners zu zweifeln. Die Ehefrau erklärte dagegen, dass es sich unzweifelhaft um betrügerische Angebote handele. Über Jahre habe sie Kontakte zu Handelskammern, Banken und vielen weiteren Institutionen gehabt. Zeitweise habe man sogar einen Rechtsanwalt mit Ermittlungen beauftragt. Das habe zahlreiche klare Lügen zutage gebracht. Teilweise seien Bestätigungen übersandt worden, die es überhaupt nicht gebe. Vielfach hätten sich Dokumente als Fälschungen erwiesen. Der Betroffene selbst bestätigte, dass er beispielsweise Geld für Zölle gezahlt habe, die nach Angaben der Handelskammer nie verbucht worden seien. Er glaube aber dennoch seinem Vertragspartner. Dieser habe schließlich bestätigt, dass das Geld gezahlt worden sei. Der Betroffene bestätigte, dass das Gold aus den Beständen von Bs Tochter herrühren soll. Auch der Hinweis des Amtsrichters, dass diese Betrugsmasche bereits in der Presse thematisiert worden sei, machte den Betroffenen nicht stutzig, auch nicht, dass sich ein zur Legitimation übersandter Ausweis als Fälschung herausgestellt hatte. Der Betroffene war davon überzeugt, tatsächlich mit der Tochter von B – freilich ausschließlich per E-Mail – zu kommunizieren. Erfahrungen im Goldhandel habe der Betroffene nach eigenen Angaben nicht. Er erklärte, er werde aber „schon immer kritischer“ und „falle nicht mehr auf jede E-Mail herein“. Neben dem Goldverkauf erwartete der Betroffene unter anderem mehrere Erbschaften. Die Ehefrau sprach in dem Zusammenhang von „6-7 Baustellen“. Der Betroffene erklärte das so, dass es gewissermaßen herrenlose Vermögen gebe, die dem Staat verfielen, wenn ein entsprechender Vermögensverwalter keinen Erben findet. Offenbar sei der Betroffene in mehreren Sachen als potentieller Erbe ermittelt worden, wobei dem Amtsrichter nicht ganz klar war, ob diese Konstruktion „an sich“ legal sein soll. Der Betroffene sprach später insoweit von einem „reichhaltigen Angebot im Internet“. Auch hierbei ist der Betroffene fest davon überzeugt, tatsächlich Anwärter auf Millionenbeträge zu sein. Auch hier ließ er die Einwände seiner Ehefrau nicht gelten, dass es sich um Betrug handele. Der Betroffene betonte, dass es sich um ein „bewusstes Risiko“ handele. Er sei sich darüber im Klaren, dass er das Geld verlieren könne. Er glaube aber, dass er „gewinnen“ werde. Außerdem sehe er kein Problem darin, seinen Geschäftspartnern zu vertrauen. Es gebe keinen Grund, ihnen nicht zu glauben. Die Ehefrau meinte, dass der Betroffene bis September 2019 über 2 Millionen Euro für solche Geschäfte „in den Sand gesetzt“ habe. Nun habe sich die Familie zum Handeln entschlossen. Es handele sich um versteuertes Geld, das als Altersvorsorge gedacht gewesen war. Der Betroffene betonte, dass es noch eine Reserve von 650.000 € gebe, die er nicht antasten werde. Auf Nachfrage bestätigte er aber, dass er die nächste Zahlung leisten werde, die nötig sei, um das Goldgeschäft abzuschließen. Es handele sich schließlich um den letzten zu überweisenden Betrag. Auf Nachfrage schätzte die Ehefrau, das bestimmt schon 13 oder 14 Mal von der „letzten“ Zahlung die Rede gewesen sei. Man habe dann noch mal Versicherungen oder Steuern oder Frachtkosten oder ein Zertifikat bezahlen müssen. Mit Beschluss vom 12.12.2019 (Bl. 34 d.A.) bestellte das Amtsgericht Offenbach am Main die Ehefrau des Betroffenen zur Betreuerin und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge an. Mit Schreiben vom 23.12.2019 (Bl. 43 d.A.) legte der Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde ein. Diese Beschwerde des Betroffenen wies die Kammer mit Beschluss vom 07.02.2020 (Bl. 49 ff. d.A.) zurück. Das vom Amtsgericht zur Frage der Betreuungsverlängerung eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. C vom 08.10.2020 (Sonderband) ergab als Diagnose eine leichte senile Demenz, am ehesten vaskulärer Genese und zum Teil auf den Hirninfarkt im Jahre 2014 zurückzuführen. Aufmerksamkeit, Konzentration und Kurzzeitgedächtnis waren beeinträchtigt. Seine Fähigkeit, komplexe und neue zusammenhängende Inhalte zu verstehen, zu behalten und zu beurteilen war deutlich herabgesetzt. Er zeigte sich auch bei etwas schwierigeren Rechenaufgaben (12+9-6) deutlich überfordert. Der Betroffene war in seiner Haltung misstrauisch und stur. Aufgrund seiner Einschränkungen und vor dem Hintergrund seiner früheren erfolgreichen Geschäftstätigkeit war der Betroffene mit komplexen, betrügerischen Internetmachenschaften völlig überfordert. Eine Betreuung war für sämtliche Aufgabenbereiche und voraussichtlich auf Dauer erforderlich, ebenso der Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge zur Verhinderung eines erheblichen Vermögensschadens. Der Betroffene hat keine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie keinen freien Willen. Nach der Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom 09.10.2020 (Bl. 100 d.A.) war die Betreuung weiter erforderlich. Es hatten sich zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben. Der Betroffene wollte weiter Zahlungen leisten, erhielt weitere Emails und zeigte keine Einsicht. Die Betreuerin hatte solche Zahlungen jedoch verhindern können. Das Amtsgericht Offenbach am Main hörte den Betroffenen am 17.11.2020 an (Bl. 103 ff. d.A.). Der Betroffene hielt weiter an der Auffassung fest, dass in Ghana Gold für ihn lagere; er werde mit einem Gewinn von 5 Mio. Euro aus dem Geschäft gehen, wenn er nur noch 257.000 Euro aufbringe. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 19.11.2020 (Bl. 106 d.A.) die Betreuung (Aufgabenkreis Vermögenssorge) nebst Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge für sieben Jahre verlängert. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 25.11.2020 (Bl. 113 d.A.) Beschwerde eingelegt. Er sei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und Fähigkeiten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 114 d.A.). Die Kammer hat für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt (Bl. 117 d.A.). Der Verfahrenspfleger teilte in seiner Stellungnahme vom 07.01.2021 (Bl. 122 d.A.) mit, dass der Betroffene weiterhin Emails erhalte und seine Frau ständig bitte, „nur noch die eine Überweisung zu tätigen“. Er sei weiter auf den Abschluss des Goldgeschäftes fixiert und der festen Überzeugung, dass das Geschäft durch eine letzte Zahlung abgewickelt werden könne. Die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge seien beizubehalten. II. A. Die Beschwerde des Betroffenen vom 25.11.2020 (Bl. 113 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 19.11.2020 (Bl. 106 d.A.) ist gemäß §§ 58, 59, 63 FamFG statthaft, fristgemäß eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. B. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Verlängerung sowohl der Betreuung in dem angeordneten Aufgabenkreis der Vermögenssorge (hierzu 1.) als auch des Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge (hierzu 2.) vorliegen: 1. Gemäß § 1896 BGB ist ein Betreuer zu bestellen, wenn und soweit der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in Lage ist, seine Angelegenheiten in den jeweiligen Aufgabenkreisen selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB), die Betreuung in diesen Bereichen erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB) und der Betroffene die Betreuung nicht oder nicht freiwillig ablehnt (§ 1896 Abs. 1a BGB). Diese Voraussetzungen, die auch für die Verlängerung einer Betreuung gelten, sind vorliegend erfüllt. a) Der Betroffene leidet nach den überzeugenden Feststellungen der Gutachterin (siehe hierzu unter I.) an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB, nämlich einer leichten senilen Demenz. b) Die Einrichtung der Betreuung ist in dem angeordneten Aufgabenkreis erforderlich, weil der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten in diesem Aufgabenkreis selbst zu regeln und in diesem Aufgabenkreis Handlungsbedarf besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden fachärztlichen Gutachten, den bei der Anhörung gewonnenen Erkenntnissen und der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und der Betreuungsbehörde. Zwar hat der Betroffene seiner Ehefrau bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, so dass die bloße Einrichtung einer Betreuung eigentlich nicht erforderlich wäre. Da hier allerdings ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist, ist die Bestellung eines Betreuers in diesem Aufgabenkreis dennoch erforderlich, zumal die Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge auch mit Einschränkungen versehen war. c) Der Betroffene lehnt die Einrichtung einer Betreuung auch nicht freiwillig ab (§ 1896 Abs. 1a BGB), da ihm insoweit die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. (1) Eine freie Willensbildung ist nur möglich, wenn ein Betroffener in der Lage ist, die wesentlichen für und gegen eine Maßnahme sprechenden Umständen zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (Einsichtsfähigkeit) sowie nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine betreuungsrechtliche Maßnahme sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (siehe BGH Beschluss vom 09.02.2011, Az. XII ZB 526/10; OLG Hamm FamRZ 2009, 1436; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710; OLG Köln FGPrax 2006, 117). (2) Nach diesen Kriterien und nach dem Gutachten vom 08.10.2020 (Sonderband) ist der Betroffene nicht zu einer freien Willensbildung und zu einer differenzierten Abwägung des Für und Wider einer Betreuung in der Lage. Seine Ablehnung der Betreuung entspricht nach dem Gutachten nicht seinem freien Willen, sondern ist als Folge der Erkrankung anzusehen. Der Betroffene ist nicht in der Lage, sich kritisch mit Sinn und Zweck einer Betreuung auseinanderzusetzen. 2. Die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts im Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist ebenfalls gerechtfertigt. a) Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge setzt nach § 1903 Abs. 1 BGB voraus, dass der Einwilligungsvorbehalt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Betroffene hat über mehrere Jahre aufgrund seiner kognitiven Einbuße und Kritikschwäche erhebliche Vermögenswerte an Internetbetrüger übertragen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den unter I. geschilderten Sachverhalt sowie auf die zutreffenden Gründe der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12.12.2019 (Bl. 34 ff. d.A.) und vom 19.11.2020 (Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 08.10.2020 (Sonderband) hierzu ausführt, kann der Betroffene komplexe und neue zusammenhängende Inhalte kaum noch verstehen, behalten und beurteilen. Er zeigte sich auch bei etwas schwierigeren Rechenaufgaben (12+9-6) deutlich überfordert. Seine Aufmerksamkeit, Konzentration und sein Kurzzeitgedächtnis sind beeinträchtigt. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Betroffene erhebliche Zahlungen an Internetbetrüger leistet und damit sein Vermögen erheblich gefährdet. Es ist deshalb zur Abwehr erheblicher Gefahren für das Vermögen des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten erforderlich. Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen. b) Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts lehnt der Betroffene entsprechend den vorherigen Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, nicht freiwillig ab. 3. Hinsichtlich der angeordneten Dauer bestehen keine Bedenken. Die Dauer von sieben Jahren ist nach dem Gutachten vom 08.10.2020 (Sonderband) erforderlich. 4. An der Eignung der weiteren Beteiligten zu 1. als Betreuerin bestehen keine Zweifel. Der Betroffene hatte mit dieser auch sein Einverständnis erklärt. 5. Eine erneute Anhörung des Betroffenen war gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht erforderlich. Der Betroffene wurde bereits umfassend vor dem Amtsgericht angehört. Der hierbei gewonnene Eindruck entspricht den Stellungnahmen aller weiteren Beteiligten, so dass von einer erneuten Anhörung keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. C. Die Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 2 GNotKG gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung nach §§ 81, 84 FamFG war nicht veranlasst.