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Beschluss

5 T 331/21

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0823.5T331.21.00
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Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 24.03.2021 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.03.2021 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 21.04.2021) wird als unbegründet zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Betroffenen vom 24.03.2021 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.03.2021 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 21.04.2021) wird als unbegründet zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Betroffene war im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 nach Deutschland eingereist. Seinen Antrag auf Asylgewährung lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.12.2016 ab. Nach Abweisung der hiergegen gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 12.03.2019 und Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung trat am 04.07.2019 Rechtskraft ein, so dass der Betroffene seither vollziehbar ausreiseverpflichtet war. Seine Identität war indessen bis zu seiner von Amts wegen eingeleiteten Identifizierung am 03.11.2020 ungeklärt, der Betroffene hielt sich bis dahin auf der Grundlage falscher Angaben zu seiner Identität in Deutschland auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (Bl. 18 d.A.). Zur Sicherung der Abschiebung ordnete das Amtsgericht Kassel nach der Festnahme des Betroffenen am 04.03.2021 (Bl. 365 der Ausländerakte) Ausreisegewahrsam bis einschließlich 10.03.2021 an (Bl. 374 der Ausländerakte). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.03.2021 (Bl. 18 d.A.) ordnete das Amtsgericht Darmstadt gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung Haft bis längstens 21.04.2021 an. Die Abschiebung des Betroffenen erfolgte am 20.04.2021 (Bl. 42 d.A.). II. Die Beschwerde des Betroffenen vom 24.03.2021 (Bl. 29 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.03.2021 (Bl. 18 d.A.), mit dem gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung Haft bis zum 21.04.2021 angeordnet worden war, ist in der Gestalt des Feststellungsantrages statthaft und auch sonst zulässig (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 62, 64 FamFG). Bei der Anordnung und dem Vollzug von Sicherungshaft handelt es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der ohne weiteres ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründet. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Darmstadt hat zu Recht Sicherungshaft bis zum 10.03.2021 angeordnet. Die Beschwerdebegründung rügt eine zu späte Beantragung des Passersatzpapiers und damit eine zu frühe Inhaftierung des Betroffenen, darüber hinaus fehle der Abschiebungshaftgrund, weil der Betroffene bei der Klärung seiner Identität mitgewirkt habe. Letztlich bezweifelt die Beschwerdebegründung die Einsicht des Amtsgerichts in die Ausländerakte. Die Einwände greifen nicht durch. 1. Ausweislich Bl. 308 der Ausländerakte wurde ein Passersatzpapier mit Datum vom 19.01.2021 von dem Regierungspräsidium Kassel beantragt, wenn auch die Art und Weise des Vorgehens per E-Mail wenig förmlich erscheinen mag. Angesichts der erst am 04.03.2021 erfolgten Festnahme (Bl. 365 der Ausländerakte) und der Abschiebung am 20.04.2021 (Bl. 42 d.A.) ist kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz erkennbar. 2. Die Feststellung der Identität des Betroffenen wurde am 29.10.2019 von Amts wegen eingeleitet (Bl. 204 der Ausländerakte) und geschah am 03.11.2020. Der Vortrag der Beschwerdebegründung wegen einer Mitwirkung des Betroffenen bei der Klärung der Identität reicht deshalb nicht aus, weil der Betroffene mehrfach lediglich Wartenummern des pakistanischen Generalkonsulats vorlegte (Bl. 46 d.A.), die aber keinen Beweis dafür erbringen können, ob ein Termin tatsächlich wahrgenommen wurde und mit welchem Inhalt und Ergebnis. Hierüber wurde der Betroffene bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Kassel am 25.11.2019 (Bl. 211 der Ausländerakten) auch belehrt. Danach bestehen keine Bedenken, wenn der angefochtene Beschluss den Haftgrund des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufhG zugrundelegt, der vorliegt, wenn ein Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat. 3. Aus der Übersendungsverfügung des Amtsgerichts Darmstadt vom 11.06.2021 (Bl. 57 d.A.) ergibt sich, dass die Akten der Kammer „mit Kopien aus der elektronisch zur Verfügung gestellten Ausländerakte“ übersandt wurden. Bereits die Tatsache, dass hierfür eine Auswahl aus dem Inhalt der Ausländerakte getroffen werden musste, legt nahe, dass das Amtsgericht die Ausländerakte eingesehen und zur Kenntnis genommen hat. III. Das Absehen von der Erhebung von Kosten folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, hinsichtlich der Dolmetscherkosten aus Art. 6 Abs. 3e EMRK analog (BGH, Beschl. v. 04.03.2010, Az. V ZB 222/09, juris Rn. 21), und trägt der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der Kosten Rech-nung. Da die Voraussetzungen des § 430 FamFG, nach denen die außergerichtlichen Auslagen in Freiheitsentziehungssachen den beantragenden Verwaltungsbehörden auferlegt werden können, nicht vorliegen, werden auch außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO schon mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Gegenstandswert der Beschwerde: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG).