OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 703/23

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2024:0126.5T703.23.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.10.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 20.10.2023 (Zurückweisung der Erinnerung) wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.10.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 20.10.2023 (Zurückweisung der Erinnerung) wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.10.2023 (Bl. 42 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 20.10.2023 (Bl. 37 d. A.) ist zulässig, aber unbegründet. Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 766 ZPO können nur Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden. In Vollstreckungsverfahren sind von den Gerichten deshalb nur das Vorhandensein der für die jeweilige Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen (etwa Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung, ggf. auch weitere Voraussetzungen) sowie die Einhaltung von Verfahrensvorschriften zu prüfen. Materiell-rechtliche Einwendungen hingegen, d.h. Einwendungen gegen den Bestand oder die Berechtigung der Forderung als solche, dürfen nach Erlass des rechtskräftigen Vollstreckungstitels von den Vollstreckungsgerichten nicht mehr geprüft und berücksichtigt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, da ein Verstoß gegen formelles Zwangsvollstreckungsrecht nicht ersichtlich ist. Die Voraussetzungen der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 7 S. 1 JBeitrG liegen vor. Insbesondere genügt der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin entgegen der Auffassung des Schuldners den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr. Ein Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1, 2 JBeitrG entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 27.07.2023 – I ZB 113/22). Diese Formanforderungen sind vorliegend eingehalten. Der Vollstreckungsantrag vom 09.08.2023 (Bl. 21 d. A.) ist signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Bezug genommen. Die weiteren, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Schuldners sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Übertragung auf die Kammer mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gegeben ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 S. 1 ZPO).