Beschluss
18 O 34/23
LG Darmstadt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2024:0301.18O34.23.00
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Leitsätze
Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist nur gegeben, wenn die gesamte Streitsache eine Handelssache ist, also insbesondere hinsichtlich aller Ansprüche und Anspruchsgrundlagen.
Tenor
Die Kammer für Handelssachen erklärt sich für funktional unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die funktional zuständige Zivilkammer.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist nur gegeben, wenn die gesamte Streitsache eine Handelssache ist, also insbesondere hinsichtlich aller Ansprüche und Anspruchsgrundlagen. Die Kammer für Handelssachen erklärt sich für funktional unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die funktional zuständige Zivilkammer. I. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.2.2019 und mit Sitz in […] von dem Beklagten und seinem Sohn A mit jeweils 50 % Beteiligung gegründet. Geschäftsführer der Klägerin war zunächst A. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.8.2019 veräußerten der Beklagte und A jeweils 25 % ihrer Beteiligungen an das Unternehmen B GmbH. Als Übergabestichtag war der 1.9.2019, frühestens aber der Tag der Einreichung der neuen Gesellschafterliste vereinbart. Wegen des Inhalts des notariellen Kaufvertrags vom 30.8.2019 wird auf Bl. 50 ff. Sonderband Anlagen Klägerin verwiesen. Der Beklagte war vom 19.9.2019 bis 30.9.2021 Geschäftsführer der Klägerin. Mit notarieller Urkunde vom 29.6.2020 wurde ein weiterer Geschäftsanteil an der Klägerin von dem Beklagten und A an das Unternehmen B GmbH veräußert. Als Übergabestichtag war der 1.7.2020, frühestens aber der Tag der Einreichung der neuen Gesellschafterliste vereinbart. Wegen des Inhalts der notariellen Urkunde vom 29.6.2020 wird auf Bl. 80 ff. Sonderband Anlagen Klägerin verwiesen. Die Klägerin verlegte ihren Sitz nach […]. Die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt erfolgte am 29.7.2021. Mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.1.2023 wurden Beitragsnachzahlungen gegen die Klägerin in Höhe von 43.449,36 € für den Prüfungszeitraum vom 1.2.2019 bis 31.12.2021 erhoben. Für den Beklagten wurden insgesamt Beträge in Höhe von 33.579,61 € festgesetzt für den Zeitraum vom 1.8.2019 bis 18.9.2019 und den Zeitraum vom 16.10.2019 bis 30.9.2021 und zwar 1.576,51 € für den Zeitraum vom 1.8.2019 bis 31.8.2019, weitere 945,90 € für den Zeitraum vom 1.9.2019 bis 18.9.2019, weitere 3.671,33 € für den Zeitraum vom 16.10.2019 bis 31.12.2019, weitere 15.781,54 € für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 und weitere 11.604,33 € für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.9.2021. In diesen Gesamtbeiträgen sind RV-Beiträge in Höhe von 28.745,06 € und BA-Beiträge in Höhe von 3.736,74 € enthalten. Für A wurden für den Zeitraum vom 19.9.2019 bis 31.10.2019 Beiträge in Höhe von 1.999,75 € festgesetzt. In den Gesamtbeiträgen sind RV-Beiträge in Höhe von 1.536,36 € und BA-Beiträge in Höhe von 206,50 € enthalten. Es wurden Säumniszuschläge festgesetzt in Höhe von 7.870 €. Die Gesamtforderung in Höhe von 43.449,36 € zahlte die Klägerin am 16.2.2023. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik setzte mit Bescheid vom 1.2.2023 das Ergebnis der Deutschen Rentenversicherung Bund um und setzte nachträglich einen Beitrag in Höhe von 542,76 € fest. Diese Forderung zahlte die Klägerin am 22.2.2023. Das Unternehmen B GmbH trat mit Abtretungsvereinbarung vom 18.7.2023 Ansprüche aus einem Garantieverstoß im Zusammenhang mit den Kaufverträgen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe für den Zeitraum 1.8.2019 bis 30.9.2021 ein Anspruch in Höhe von 24.982,33 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer zu und für den Zeitraum vom 28.2.2019 bis 31.8.2020 in Höhe von 20.773 € aus abgetretenem Recht aus Kaufvertrag gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Verkäufer, wobei sich die geltend gemachten Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG und Garantiehaftung zeitlich und der Höhe nach überschneiden würden. Deswegen betrage die Klageforderung 35.088,75 €. Die Ansprüche aus Garantiehaftung - der Beklagte habe nach § 6 des notariellen Kaufvertrags die Klägerin im Rahmen der Primäreinstandspflicht so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Garantie richtig gewesen wäre - würden in voller Höhe geltend gemacht. Die Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung würden für den Zeitraum ab 1.9.2020 bis 30.9.2021 geltend gemacht und zwar in Höhe von 14.355,75 €. Es sei sachdienlich, die Ansprüche einheitlich zu behandeln, insbesondere, weil sie sich teilweise nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich überschneiden würden. Es werde eingeräumt, dass eine teilweise funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach vorherrschender Meinung nicht möglich sei. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass sowohl die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt (Bl. 25 f. d.A.) als auch die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen zweifelhaft ist (Bl. 53 d.A.). Der Klägervertreter hat höchstvorsorglich, soweit das Gericht eine örtliche Zuständigkeit nicht sieht, insoweit beantragt, den Rechtstreit an das für […] zuständige Landgericht Krefeld zu verweisen, soweit das Landgericht Darmstadt nicht zuständig ist (Bl. 38 d.A.). Der Beklagte hat die örtliche und funktionale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt – Kammer für Handelssachen – gerügt (Bl. 47 d.A.) und Verweisung des Rechtsstreits an eine Zivilkammer beantragt. II. Der Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 GVG an die funktional zuständige Zivilkammer zu verweisen. Eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssache ist nur gegeben, wenn die gesamte Streitsache eine Handelssache ist, also insbesondere hinsichtlich aller Ansprüche und Anspruchsgrundlagen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.5.1992 - 20 AR 92/92; Urteil vom 26.9.2018 - 6 U 49/18). Mit dem Antrag nach § 97 Abs. 1 GVG kann der Beklagte die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an eine Zivilkammer erreichen, auch wenn nur Teile des Rechtsstreits nicht in die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen fallen (vgl. Pernice, in: BeckOK-GVG, 21. Edition, Stand: 15.11.2023, § 97 Rn. 4). Insbesondere ist die Kammer für Handelssachen nicht gehalten, lediglich den nicht die Voraussetzungen des § 95 GVG erfüllenden Teil nach § 145 ZPO abzutrennen und nur diesen Teil zu verweisen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 97 GVG Rn. 8). Eine Prozesstrennung ist sogar unzulässig, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird, von denen - für sich betrachtet - nur eine Handelssache ist (vgl. Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 97 GVG Rn. 5; ferner LG Offenburg, Beschluss vom 13.5.2014 - 5 O 20/14 KfH und Hunke, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024 § 97 GVG Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer für Handelssachen funktional nicht zuständig. Die Klägerin macht sowohl Ansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG und Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, die aus einem anlässlich einer Anteilsübertragung dem Erwerber gegenüber abgegebenem Garantieversprechen resultieren sollen. Beide Ansprüche würden sich - so der schlüssige Vortrag der Klägerin, auf den es hier ankommt - zeitlich und inhaltlich überschneiden. Ohne Zweifel ist die Kammer für Handelssachen für Ansprüche, die gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer geltend gemacht und auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützt werden, funktional zuständig gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG. Für die Ansprüche aus dem Garantieversprechen, das von dem Beklagten als Verkäufer von Anteilen an der Klägerin an das Unternehmen B GmbH abgegeben wurde, und die von dem Unternehmen B GmbH an die Klägerin abgetreten worden sein sollen, ist eine funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen jedoch nicht begründet. Diese Ansprüche werden von dem Zuständigkeitskatalog des § 95 GVG nicht erfasst. Insoweit räumt auch die Klägerin ein, „dass eine funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach vorherrschender Meinung nicht möglich ist“ (Bl. 63 d.A.). Der Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 18.1.2024 konkludent die Verweisung des Gesamtrechtstreits an die Zivilkammer gemäß § 97 Abs. 1 GVG beantragt und diesen Antrag im Schriftsatz vom 23.2.2024 ausdrücklich wiederholt. Die Klägerin hatte Gelegenheit, zu dem Verweisungsantrag gemäß § 97 Abs. 1 GVG im Schriftsatz der Beklagten vom 18.1.2024 Stellung zu nehmen (vgl. Bl. 53 d.A.). Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO kam nicht in Betracht. Denn die geltend gemachten Ansprüche, für die eine funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht begründet ist, und die geltend gemachten Ansprüche, für die eine solche anzunehmen ist, überschneiden sich zum Teil zeitlich und inhaltlich. Teilweise wird nämlich der gleiche Anspruch sowohl auf § 43 Abs. 2 GmbHG als auch auf abgetretenes Recht aus einem Garantieversprechen gestützt. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Kammer für Handelssachen ausdrücklich keine Entscheidung zu der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt getroffen hat; hierzu ist die Zivilkammer berufen.