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Urteil

7 S 216/11

LG Darmstadt 7. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2012:0418.7S216.11.0A
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Leitsätze
Bei der Frage der Abflugverspätung kommt es im Falle der Rückkehr des Flugzeuges zum Ausgangsflughafen nicht auf den ersten Start, sondern auf den zweiten Start mit Beförderung der Passagiere zum Zielflughafen an.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 16.09.2011 (3 C 1523/11) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Gegenstandswert wird auf 1.800,-- Euro festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frage der Abflugverspätung kommt es im Falle der Rückkehr des Flugzeuges zum Ausgangsflughafen nicht auf den ersten Start, sondern auf den zweiten Start mit Beförderung der Passagiere zum Zielflughafen an. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 16.09.2011 (3 C 1523/11) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Gegenstandswert wird auf 1.800,-- Euro festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. Die Kläger verlangen mit der am 27.07.2011 zugestellten Klage von der beklag-ten Charterfluggesellschaft Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der EG-Verord-nung Nr. 261/2004, weil der für den 22.12.2010 gebuchte Flug […] von Frankfurt a.M. nach Male (Malediven) mit vorgesehener Abflugzeit um 20:20 Uhr nicht wie geplant durchgeführt wurde. Nach pünktlichem Start war das Flugzeug bereits in der Luft und auf dem Weg zum Bestimmungsort, wegen eines technischen Defekts kehrte die Maschine jedoch nach Frankfurt a.M. zurück. Der erneute Start erfolgte dann am Folgetag (23.12.10) um 17:00 Uhr. Die Kläger begehren nunmehr jeweils 600,-- € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat mit Urteil vom 16.09.2011 die Klage abge-wiesen und zur Begründung ausgeführt, eine nach der EG-VO allein relevante erhebliche Abflugverzögerung liege nicht vor, da der Flug pünktlich gestartet sei. Die danach erfolgte Umkehr des Fluggerätes und die daraus resultierende weitere Verzögerung ändere hieran nichts, zumal nicht allein auf die Ankunfts-verzögerung am Zielort abgestellt werden könne. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Klagean-trägen zu entscheiden. Zur Begründung wird vorgetragen, wegen der Rückkehr der Maschine komme es nicht auf den ersten Startversuch, sondern auf den zweiten Start an, der um über 20 Stunden verspätet erfolgt sei. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden, mithin statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser ent-scheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff.1 ZPO) sind mit Ausnahme des dort wie schon von den Klägern falsch mitgeteilt mit 05:00 Uhr angegebenen Zeitpunkts des zweiten Starts (richtig: 17:00 Uhr) nicht ersichtlich. Auf Grund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz ist die Klage in Höhe von 600,-- € für jeden der Kläger begründet. Auch die erkennende Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung fest, daß es für die Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der EG-VO 261/2004 auf eine Abflug ver-spätung ankommt und eine Verzögerung lediglich der Ankunft am Zielflughafen nicht ausreicht. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kommt es hierbei im Falle der Rückkehr an den Ausgangsflughafen allerdings nicht auf den ersten Start an, der hier offenbar pünktlich stattgefunden hat. Der Klägervertreter hat bereits mit der Berufungsbegründungsschrift auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 (C-83/10, „Sousa-Rodriguez u.a.“) hingewiesen. Dort wird unter Ziff. 28 der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß ein Start allein nicht ausreiche, um einen Flug anzunehmen, da hierfür auch das Erreichen des Bestimmungsortes erforderlich ist. Daraus ergibt sich, daß mit dem ersten rechtzeitigen Start der von den Klägern gebuchte Flug noch nicht durchgeführt wurde. Wenn aber dieser erste „Versuch“ noch kein Flug im Sinne der einschlägigen EG-Verordnung war, verbleibt hier nur die Annahme, daß es allein auf den dann auch mit Start und Landung am Zielflughafen erheblich ver-späteten zweiten und letztlich auch erfolgreichen Abflug ankommen kann. Dabei ist der Grund für die Umkehr zum Ausgangsflughafen, wie sich aus Textziffer 34 dieses EuGH-Urteils ergibt, unerheblich. Zwar weist die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung vom 08.02.2012 zutreffend darauf hin, daß es bei der dem EuGH zur Entscheidung anstehenden Fallkonstellation um eine Annullierung ging, weil dort die Planung des ursprünglichen Fluges aufge-geben wurde und die Passagiere auf andere Flüge umgebucht wurden. Wegen der in der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07, „Sturgeon“) unter Hinweis auf die vergleichbaren Auswirkungen für die Passagiere vorgenommenen Analogie von Annullierung und erheblicher Ver- spätung kommt es jedoch vorliegend auf diesen Unterschied nicht entschei-dungserheblich an. Wenn es, wie die Beklagte in einem Parallelverfahren 7 S 198/11 (-[…]-) weiter richtig ausführt, bei dem Flug um eine Gesamtleistung geht und die Beförderung von A nach B geschuldet wird, kommt es eben darauf an, wann diese Beförderungsleistung tatsächlich erbracht wurde, und zwar durchgängig vom Startflughafen zum Zielflughafen. Es ist deshalb auf den Zeitpunkt des erneuten Abfluges abzustellen, weil der erste Flug nicht wirklich als durchgeführt bezeichnet werden kann (ebenso Schmid, RRa 2012, S. 2, 3). Diese Durchführung des geplanten Fluges war mit dem ersten Start gerade noch nicht erfolgt, sondern erst nach Umkehr zum Ausgangsflughafen dann mit dem zweiten Start. Auch das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 29.11.2011 (2-24 S 130/11, zitiert nach juris) entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 20.05.2011 (31 C 232/11) bestätigt, daß bei einer vergleichbaren Fallkonstellation maßgeb-lich auf den Flug abzustellen ist, der „die Klägerin und ihren Ehemann tatsäch-lich zum Zielort befördert hat“. Dort heißt es in Textziffer 19 weiter, daß für die Frage der Abflugverspätung der erste Startversuch, „der abgebrochen werden musste mit der Folge, dass das Flugzeug wieder zum Ausgangspunkt zurück-kehrte“, keine Rolle spielt. Ob der Abbruch des ersten Fluges, wie in diesem Fall des Landgerichts Frankfurt a.M., bereits während der Beschleunigungs-phase noch auf der Startbahn des Ausgangsflughafens erfolgt oder sich der Pilot nach dem Abheben dort zu einer Rückkehr und einer Sicherheitslandung auf diesem Ausgangsflughafen entschließt, erscheint für die Beurteilung inso-weit nicht entscheidungserheblich. Es kann für die Frage der Startverspätung nicht darauf ankommen, ob das Flugzeug zunächst wegen eines beim Check am Boden festgestellten Defekts überhaupt nicht „off-block“ geht, auf dem Weg zur Startbahn umkehrt, der Startvorgang selbst vor dem Abheben abgebrochen wird oder das Flugzeug nach dem Abheben wieder auf dem Ausgangsflughafen landet. Vorliegend hat die Beklagte daher auch folgerichtig gegenüber den Passagieren des Fluges […] eine „Flugunregelmäßigkeit“ unter Angabe sowohl des planmäßigen Abflugs (22.12.10 um 20:20 Uhr) als auch des aktuellen Abflugs (23.12.10 um 17:00 Uhr) bescheinigt (Bl. 14 d.A.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der nach alledem allein maßgebliche zweite Start des Flugzeugs erst mit über 20-stündiger Verspätung nach der planmäßigen Abflugzeit erfolgte mit einer dann auch entsprechenden Ankunfts-verzögerung in Male. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az: C-402/07 und C-432/07) im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr - bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit - denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt. Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH angeschlossen (Urteile vom 18.02.2010, Az: Xa ZR 95/06, Xa ZR 106/06, Xa ZR 64/07, Xa ZR 164/07 und Xa ZR 166/07). Eine nochmalige Aussetzung aller derartiger Verfahren, wie nunmehr von der Beklagten angeregt, erscheint deshalb nicht veranlaßt. Aufgrund der Entfernung von über 3.500 km zwischen Frankfurt am Main und Male schuldet die Beklagte den drei Klägern eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,-- €. Es lag bei dem streitgegenständlichen Flug […] auch kein außergewöhnlicher Umstand vor, der ausnahmsweise die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung entfallen lassen würde. Die Beklagte hat in beiden Instanzen keinerlei Sachvortrag zu etwaigen Umständen gehalten, wonach die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen sein könnte, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 EG-VO). Der Zinsanspruch in der gesetzlichen Höhe ergibt sich entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288, 291 BGB. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils in der Addition der drei von den Klägern jeweils bean-spruchten Beträge, wobei Zinsen als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben hatten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO. Auch ohne Anregung der Parteien war gemäß § 543 ZPO von Amts wegen die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts erfordert. Die Frage, ob bei einem zweiten Start nach Rückkehr zum Ausgangsflughafen auf den Zeitpunkt des ersten oder des zweiten Abflugs abzustellen ist, wurde soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Dies ist (gemeinsam mit der allerdings einen anderen Flug betreffenden Sache 7 S 198/11 -[…]-) auch für das erkennende Berufungs-gericht der erste insoweit streitig entschiedene Fall. Wegen des sich aus dem vorliegenden Verfahren ergebenden unterschiedlichen Meinungsstandes bedarf die Frage einer Klärung durch den Bundesgerichtshof. Es ist auch zu erwarten, daß diese Frage künftig in einer Vielzahl von Fällen zur Entscheidung anstehen wird, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klärung erforderlich ist. Deshalb hat auch das LG Frankfurt im Urteil vom 29.11.2011 (a.a.O.) die Revision zugelassen Die Kammer hat davon abgesehen, das Verfahren hier auszusetzen und die Sache direkt dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wie dies das Landgericht Frankfurt a.M. in einer anderen Sache mit Beschluss vom 03.03.2011 (2-24 S 108/10) entschieden hat. Nachdem dort die Berufung zurückgenommen wurde, hatte sich die Beant-wortung der Vorlagefrage erledigt. Wegen der hier zugelassenen Revision entscheidet das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht als letztinstanzliches Gericht. Es erscheint auch wenig sachdienlich, wenn vor einer Prüfung und ggf. Klärung durch den Bundesgerichtshof nunmehr verschiedene Instanzgerichte eigene Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof richten.