Urteil
7 O 129/21
LG Darmstadt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2022:1020.7O129.21.00
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Leitsätze
Die von der Photovoltaikanlage auf dem Dach des benachbarten Hauses ausgehenden Blendwirkungen sind unwesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies bilt insbesondere bei der gebotenen Berücksichtigung öffentlicher Belange, namentlich des Umweltschutzes, im Rahmen der Beurteilung der Wesentlichkeit.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von der Photovoltaikanlage auf dem Dach des benachbarten Hauses ausgehenden Blendwirkungen sind unwesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies bilt insbesondere bei der gebotenen Berücksichtigung öffentlicher Belange, namentlich des Umweltschutzes, im Rahmen der Beurteilung der Wesentlichkeit. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. I. 1. Soweit die Kläger ihre Klage auch gegen die Beklagte zu 2 richten, ist diese wegen Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach § 906 BGB erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Von dieser Möglichkeit ist in Hessen durch § 1 des Hessischen Schlichtungsgesetzes Gebrauch gemacht worden. Die Kläger haben die vorgesehene Gütestelle indessen vorprozessual allein im Hinblick auf ein Schlichtungsverfahren gegen den Beklagten zu 1, nicht gegen die Beklagte zu 2 angerufen (vgl. Anlage K 11, Bl. 23 d. A.). 2. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 3 gerichtet ist, war die vorangehende Anrufung der Gütestelle indessen entbehrlich. Denn nach § 15a Abs. 2 Satz 2 EGZPO findet die Vorschrift des § 15a Abs. 1 EGZPO keine Anwendung, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen. Der Beklagte zu 3 wohnt in Mannheim in Baden-Württemberg, wo er unstreitig studiert und eine Wohnung angemeldet hat, wobei letzteres eine Wohnsitznahme indiziert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.1990, XII ARZ 1/90, NJW-RR 1990, 506 Leitsatz 2 und unter 2.c). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 3 im elterlichen Haus in […] über ein Zimmer verfügt und sich nach seinem Vorbringen „während der gesamten Corona-Zeit […] ganz überwiegend“ dort aufgehalten habe. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Dass im elterlichen Haushalt das Kinderzimmer für das gerade zum Studium ausgezogene Kind vorgehalten wird, spricht weder für noch gegen das Fortbestehen eines Wohnsitzes oder auch nur tatsächlichen Aufenthaltes. Der Beklagte zu 3 präzisiert auch nicht, in welchem Umfang und in welchem genauen Zeitraum er sich tatsächlich in […] aufgehalten haben will. Dies gilt zum einen, da seine Abmeldung aus […] im September 2020 und damit mitten in der „Corona-Zeit“ erfolgte, während der er sich nach seinen eigenen Angaben noch in […] aufgehalten haben will, zum anderen, da die Klageerhebung im April 2022 erfolgte (vgl. Bl. 133 d. A., § 195 ZPO) und völlig unklar bleibt, ob selbst ein anzunehmender zeitweiser Aufenthalt in […] dann noch fortdauerte. 3. Entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hält das Gericht den Klageantrag zu 1 für zulässig, obwohl er zur Beschreibung der zu unterlassenden Immissionen den wertungsabhängigen Begriff „wesentlich“ verwendet. Denn wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlassen, zulässig, wegen der Schwierigkeiten, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkungen so zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige Änderung der Einwirkung trotz einer fortdauernden nicht zu duldenden Belästigung das Verbot hinfällig macht. Aus diesem Grund muss hingenommen werden, dass auch der Streit über die Wesentlichkeit von Immissionen gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1993 – V ZR 62/91 – NJW 1993, S. 1656 m. w. N.). II. Die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1 und 3 kein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, auf Beseitigung der monierten Blendwirkung der Photovoltaikanlage zu. Denn die von der Photovoltaikanlage ausgehenden Lichtreflexionen in Richtung des klägerischen Anwesens, bei denen es sich um Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, beeinträchtigen die Benutzung des klägerischen Grundstücks nur unwesentlich, so dass die Kläger diese nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verbieten können. Maßstab für die Wesentlichkeit der Benutzungsbeeinträchtigung ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit. Dabei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks. Definitiv unerheblich ist das subjektive Empfinden oder die individuellen Lebensumstände des Gestörten. Nach diesem Maßstab sind die streitgegenständlichen, von der Photovoltaikanlage der Beklagten ausgehenden Lichtreflexionen unwesentlich. Nach dem Vorbringen der Kläger, den von ihnen vorgelegten Lichtbildern, vor allen Dingen aber den von ihnen vorgelegten Videoaufnahmen, die das Gericht in Augenschein genommen hat, wird das Grundstück der Kläger tatsächlich von Lichtreflexionen getroffen, die nahezu horizontal einfallen und – zeitlich begrenzt – eine gewisse Blendung hervorrufen. Sie überschreiten jedoch aus mehreren Gründen nicht das Maß des Wesentlichen. So ist aus den von den Klägern selbst vorgelegten Videoaufnahmen ohne Weiteres ersichtlich, dass die Lichtreflexionen weit überwiegend nur in einem Zeitfenster von etwa einer halben bis dreiviertel Stunde pro Tag derart auf das Grundstück treffen, dass sie von dem Betrachter überhaupt als störend wahrgenommen werden. Anders als die Kläger in ihrer Klageschrift angeben, stellt sich die störende Wirkung gerade nicht ganzjährig jeden Tag für zwei volle Stunden ein, sondern in Abhängigkeit des Sonnenstandes und der Bewölkung nur für die genannten kürzeren Zeiträume innerhalb des von den Klägern genannten zweistündigen Zeitfensters und auch dies – wie die Kläger an anderer Stelle (Bl. 182 d.A.) einräumen – nur von April bis Anfang September. So liegt die Dauer der als störend zu wertenden Beeinträchtigung selbst in den von dem Kläger als vermeintlich besonders störend hervorgehobenen Fällen aus den vorgelegten Videos lediglich bei höchstens 41 Minuten (ab ca. Minute 09:30 des Videos USB-Stick Bl. 189 d. A., 2022-07-02 Video extrem starke Blendung\00029.MTS bis ca. Minute 20:00 des Videos a. a. O., 00030.MTS), für den Stichtag 03.07.2022 bei höchstens 39 Minuten (ab ca. Minute 08:00 des Videos USB-Stick Bl. 189 d. A., 2022-07-03 Video extrem starke Blendung\00032 extrem starke Blendung.MTS bis ca. Minute 16:00 des Videos a. a. O., 00033 extrem starke Blendung.MTS), ebenso für den Stichtag 04.07.2022 (ab ca. Minute 18:00 des Videos USB-Stick Bl. 189 d. A., 2022-07-04 Video extrem starke Blendung\00036.MTS bis ca. Minute 39:00 des Videos a. a. O., 00037.MTS). Einzig aus einem in Augenschein genommenen Videopaar ergab sich eine etwas länger andauernde, als störend zu wertende Beeinträchtigung von bis zu 55 Minuten (ab ca. Minute 4:00 des Videos USB-Stick Bl. 209 d. A., Videos\00094.MTS bis ca. Minute 28:00 des Videos a. a. O., 00095.MTS). Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, weitere Beispiele für besonders störende Blendungen zu benennen, haben hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Bei alledem ist im Hinblick auf die Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, dass diese ohnehin nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien nur im Sommerhalbjahr auftreten kann und auch dann nur an sonnenreichen, wolkenfreien Tagen, von denen es im Jahr 2022, aus dem die von den Klägern gefertigten Videos fast ausnahmslos stammen, überdurchschnittlich viele gab. Dies wird durch die weiteren, von den Klägern vorgelegten Videos bestätigt: So ist etwa aus dem Video USB-Stick Bl. 189 d. A., 2021-09-05 Video Blendung\2021-09-05 00014.MTS für den Stichtag 05.09.2021 überhaupt keine nennenswert intensive Blendung erkennbar. Dabei mögen die Lichtreflexe auch innerhalb des von den Klägern genannten Zeitraums über das Grundstück bzw. die Hausfassade „wandern“. Maßgeblich ist jedoch die Beeinträchtigung an einem gegebenen Punkt auf dem Grundstück, wie etwa dem Standort der von dem Kläger aufgestellten Kamera. An diesen Orten ist die vorliegend besorgte Beeinträchtigung nach dem soeben Gesagten nur von relativ kurzer Dauer. Dieser Maßstab muss jedenfalls für räumlich abgrenzbare Immissionen – wie die vorliegenden annähernd zylinderförmigen Lichtreflexionen der Photovoltaikanlage – gelten. Anders als beispielsweise Lärm, Gerüche oder andere Dämpfe führen sie per se nur zu einer örtlich begrenzten Beeinträchtigung. Im Übrigen wären anderenfalls Benutzer größerer Grundstücke im Vorteil, die wandernde, punktuelle Beeinträchtigungen deutlich leichter abwehren könnten, obwohl die tatsächliche Betroffenheit eines durchschnittlichen Benutzers an einem gegebenen Punkt nur gering ist. Den von den Klägern selbst vorgelegten Videoaufnahmen ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Lichtreflexionen weder den Aufenthalt noch die Arbeit in den betroffenen Räumen hindern. Dies gilt zum einen für die ausdrücklich den Innenraum betreffenden Videos aus dem Ordner „Videos“ des USB-Sticks Bl. 209 d. A. Während dort zweifellos Lichtreflexionen und Licht-Schatten-Spiele an Wänden, Mobiliar und Computerbildschirmen erkennbar sind, geht daraus nicht hervor, dass die Möglichkeit zu Aufenthalt oder Arbeit nennenswert eingeschränkt wären. Das Gegenteil ist der Fall: Auf den übrigen, bereits oben genannten Videoaufzeichnungen sind nahezu durchgängig Geräusche bzw. (Telefon-)Gespräche der anwesenden Personen sowie Arbeitsgeräusche, etwa Blättern, Schreiben, das Tippen auf einer Computertastatur, die Bewegungen einer Computermaus, das Geräusch eines Druckers sowie im Hintergrund laufendes Radio o.ä. zu hören. Dies gilt nur nicht für die Aufzeichnung vom 04.07.2022, allerdings handelt es sich hierbei um einen Sonntag. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kann das Gericht die hier maßgeblichen Feststellungen selbst und ohne Inanspruchnahme eines Sachverständigen treffen. Das maßgebliche tatsächliche Vorbringen im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Kläger ist unstreitig oder zu Gunsten der Kläger als wahr unterstellt worden. Verbindliche Immissionsgrenzwerte bestehen für von Photovoltaikanlagen ausgehende Lichtreflexionen gerade nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung einer Immission als wesentlich um einen Akt tatrichterlicher Wertung (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17 – NJW 2019, S. 773 Rn. 10). Sind die von den Klägern behaupteten Lichtreflexionen von diesen demnach bereits nach dem soeben Gesagten als unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB hinzunehmen, so muss dies – ohne dass das Gericht hierüber im vorliegenden Fall entscheiden müsste – jedenfalls deshalb gelten, weil der gedachte verständige Durchschnittsbenutzer bei der Beurteilung seines Empfindens nicht nur seine eigenen Interessen, sondern auch andere öffentliche Belange, namentlich den Umweltschutz, berücksichtigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11, NJOZ 2014, 1010 unter II.3.c.cc; Herrler in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 906 Rn. 17). Denn anders als möglicherweise ein konkret betroffener einzelner Benutzer stellt dieser übergeordnete Gemeinwohlinteressen in die Beurteilung einer bestimmten Empfindung als wesentlich oder unwesentlich ein. Hierzu zählt auch der Umweltschutz, der zuletzt sogar prominent als Staatsziel in Art. 20a des Grundgesetzes verankert worden ist. In diesem Zusammenhang ist im öffentlichen Diskurs der letzten Jahrzehnte allgemein anerkannt, dass die natürlichen Lebensgrundlagen durch den Treibhauseffekt gefährdet sind und dessen Eindämmung neben anderen Maßnahmen eine Abkehr von der Energieerzeugung mittels fossiler Brennstoffe erfordert, wobei zur alternativen Deckung des unzweifelhaft bestehenden Bedarfs an Elektrizität eine kontinuierliche Zunahme der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und dabei namentlich durch die Photovoltaik unerlässlich ist. In diesem Sinne hat sich die Anbringung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern bestehender (privater bzw. öffentlicher) Gebäude als eine Ausbaumethode etabliert und entsprechende Anlagen sind inzwischen – auch in den Wohngebieten dicht besiedelter Ballungsräume, wie hier – allgegenwärtig. Sind derartige Anlagen allerdings, wie dargelegt, aus dem übergeordneten Gemeinwohlinteresse des Umweltschutzes heraus erforderlich und etabliert, dann sind etwaige verbleibende Beeinträchtigungen, die nicht über das hier anzutreffende Maß hinausgehen, nachbarrechtlich zu dulden. Entgegen der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11, NJOZ 2014, 1010 unter II.3.c.cc; ähnlich offenbar auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017, 9 U 35/17, NJOZ 2018, 652 Rn. 19) bezieht sich die Duldungspflicht auch nicht nur auf die Anbringung der Photovoltaikanlage als solche. Denn von der Anbringung einer derartigen Anlage allein gehen für sich genommen keinerlei Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB auf ein Nachbargrundstück aus und dem Nachbar steht von vornherein kein zivilrechtlicher Abwehranspruch dagegen zu. Die zusätzliche Berücksichtigung allgemeiner Gemeinwohlinteressen muss daher eine Veränderung des Maßstabs der Wesentlichkeit gegenüber der „Grundkonstellation“ zur Folge haben, in der diese Interessen nicht berücksichtigt werden. Sie muss, mit anderen Worten, zur Folge haben, dass gewisse, tatsächlich vorhandene Beeinträchtigungen, die ohne Berücksichtigung allgemeiner Gemeinwohlinteressen als wesentlich zu bewerten wären und vom Nachbar mit seinem Abwehranspruch aus §§ 1004, 906 BGB unterbunden werden können, nunmehr vom Nachbar als unwesentlich zu tolerieren sind. Da die Voraussetzungen der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage bereits nicht gegeben sind, muss vorliegend weder entschieden werden, ob die Kläger tatsächlich, wie von den Beklagten bestritten, Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks sind, noch ob der Beklagte zu 1 als bloßer Inhaber eines Nießbrauchs passiv legitimiert ist. 2. Die geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderung. 3. Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, denn dieser ist nur für den Fall gestellt, dass das Gericht den Hauptantrag für unzulässig hält, was nach dem unter I.3 Gesagten nicht der Fall ist. III. Als unterliegende Parteien haben die Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kläger begehren von den Beklagten die Unterlassung der Blendwirkung durch eine Photovoltaikanlage. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks in der Xstraße … in […]. Der Beklagte zu 3 ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in der Ystraße … in […], seine Eltern, die Beklagten zu 1 und zu 2, sind Inhaber eines Nießbrauchrechtes an diesem Grundstück. Auf der Rückseite des klägerischen Hauses und mit Blickkontakt zu dem Dach des Hauses der Beklagten befinden sich Wohnzimmer, Schlafzimmer und Büro des Klägers zu 1 sowie der Garten. Der Beklagte zu 3 wohnte zunächst in […], meldete sich dort zum 01.09.2020 ab und kurz darauf in der Stadt Mannheim an, wo er studierte. Im Haus seiner Eltern, den Beklagten zu 1 und 2, verfügte der Beklagte zu 3 seither noch über ein eingerichtetes Zimmer. Am 19.04.2021 ließ der Beklagte zu 3 auf dem Dach Hauses der Beklagten eine Photovoltaikanlage bestehend aus 82 Solarkollektoren mit einer Arbeitsleistung von 29,9 kWp errichten, wobei der dabei erzeugte Strom im Rahmen eines Mieterstrom-Modells an die Mieter der Wohnungen verkauft werden sollte. In der Folge forderten die Kläger die Beklagten zu 1 und 2 zunächst mit Schreiben vom 20.04.2021 (Anlage K 8, Bl. 15 d. A.), sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2021 unter Fristsetzung bis zum 04.06.2021 (Anlage K 9, Bl. 18 f. d. A.) erfolglos auf, die Blendwirkung der Photovoltaikanlage zu beseitigen. Am 03.05.2021 registrierte die Bundesnetzagentur den Beklagten zu 3 als Betreiber der Stromerzeugungseinheit (Anlage B 1, Bl. 68 f. d. A.). Ein von den Klägern gegen den Beklagten zu 1 eingeleitetes Schlichtungsverfahren, bei dem die Beklagte zu 2 als „Beistand“ zugegen war, scheiterte (Anlage K 11, 21 ff. d. A.). Die Kläger behaupten, von der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage gehe eine unerträgliche, grell-helle Blendeinwirkung auf die rückwärtige Seite des klägerischen Hauses aus, die so stark sei, dass an sonnenreichen Tagen im Zeitraum von 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr der Aufenthalt in allen rückseitigen Räumen des Hauses sowie dem rückseitigen Garten nur eingeschränkt möglich sei, und dass sie ferner bei den Klägern und ihrer Tochter Augenbeschwerden hervorrufe. Die Kläger haben ihre Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1 gerichtet und sie sukzessive zunächst gegen die Beklagte zu 2, schließlich gegen den Beklagten zu 3 erweitert. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von der Solaranlage auf dem Dach des Hauses Ystraße in […] ausgehende unzumutbare Sonnen-Blendwirkung auf die rückwärtige Seite des Hauses der Kläger in der Xstraße […] zu verhindern, 2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.192,86 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von der Solaranlage auf dem Dach des Hauses Ystraße in […] ausgehende Blendwirkung auf die rückwärtige Seite des Hauses der Kläger in der Xstraße in […] nicht mehr als 15 Minuten täglich dauert. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei in Bezug auf den Beklagten zu 3 mangels vorangegangenen Schlichtungsverfahrens unzulässig. Dieses sei erforderlich gewesen, da der Beklagte zu 3 über einen Wohnsitz in […] verfüge. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von den Klägern vorgelegter Lichtbilder und Videos. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2022 (Bl. 214 ff. d. A.) sowie den Inhalt der dort genannten Dateien auf den in der Akte befindlichen USB-Sticks (Bl. 189, 209 f. d. A.) Bezug genommen.