Urteil
7 O 8/22
LG Darmstadt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2023:0525.7O8.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist derzeit unzulässig. I. Der zulässigen Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht durch die Klägerin stehen die derzeit noch andauernden Wirkungen der von ihr mit der Beklagten in § 22 des Franchisevertrages vereinbarten Schlichtungsklausel entgegen, die nach dessen Abs. 2 Satz 1 einen dilatorischen Klageverzicht begründet: Ohne vorherige Durchführung und Beendigung einer Schlichtung kann die Klägerin keine zulässige Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Eine den Voraussetzungen dieser Vereinbarung entsprechende Schlichtung hat die Klägerin jedoch vor Klageerhebung nicht angestrengt. Das Gericht hat die Klägerin hierauf mit Beschluss vom 20.04.2023 (Bl. 323 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. 1. § 22 Abs. 2 Satz 1 des Franchisevertrages begründet einen dilatorischen Klageverzicht, der die zulässige Klageerhebung zumindest zeitweise hindert. Anders kann der Wortlaut der Vorschrift („Die Anrufung eines Gerichts vor […] ist nicht zulässig“) sowie der Gesamtzusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 1 („[…] vereinbaren die Vertragspartner, sich vor der Anrufung eines Gerichts […]“) aus der maßgeblichen Perspektive einer objektiven Person in der Position der Vertragsparteien (vgl. §§ 133, 157 BGB) nicht verstanden werden. Derartige Vereinbarungen sind jedenfalls zwischen Unternehmern – wie hier – im Ausgangspunkt ohne Weiteres zulässig, auch in Gestalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.1998 – VIII ZR 344/97 – NJW 1999, 647; BGH, Urteil vom 23.11.1983 – VIII ZR 197/82 – NJW 1984, 669; Wurmnest in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 307 BGB Rn. 337 f. m.w.N.; Unberath, Mediationsklauseln in der Vertragsgestaltung, NJW 2011, 1320, 1321). Gründe, die die Unwirksamkeit der Schlichtungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit begründen würden sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (siehe zu § 22 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages aber noch sogleich unter I.3.). Die Beklagte hat sich auch, wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1983 – VIII ZR 197/82 – NJW 1984, 669 unter 2.b)) ausdrücklich auf die unterbliebene Schlichtung berufen und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage gerügt (vgl. nur Bl. 222 d.A.). 2. Die Klägerin hat vor der Klageerhebung die Voraussetzungen, die die von den Parteien in § 22 des Franchisevertrages vereinbarte Schlichtungsabrede für eine zulässige Klageerhebung vorsieht, nicht erfüllt. Demnach müssen sich die Parteien für den Fall von Streitigkeiten zwei Monate ernsthaft um eine Einigung bemühen (Schlichtung, § 22 Abs. 1 Satz 1 des Franchisevertrages). Hierzu muss der erste Vertragspartner den zweiten Vertragspartner zunächst schriftlich auffordern, die Schlichtung durchzuführen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Franchisevertrages). Die Schlichtung gilt erst dann als beendet, wenn der zweimonatige Zeitraum ohne die Einigung in den betreffenden Streitfragen verstrichen ist, wenn der zweite Vertragspartner die Schlichtung ausdrücklich ablehnt oder wenn der zweite Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen auf die schriftliche Aufforderung nicht reagiert. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt. So hat zunächst noch keine Schlichtung im Sinne der Vereinbarung stattgefunden. Insbesondere genügen die vor der Klageerhebung stattgefundenen Verhandlungen in Gesprächen und (anwaltlichem) Schriftverkehr entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht den Anforderungen an eine Schlichtung. Denn eine Schlichtung setzt zwingend die – hier unterbliebene – Einschaltung einer neutralen, dritten Person (des Schlichters) voraus, dessen Aufgabe es in der Regel ist, den streitenden Parteien einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag zur Lösung der Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu § 1025 ZPO Rn. 42 mit zahlreichen w.N.; Friedrich, Schlichtungs- und Mediationsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, SchiedsVZ 2007, 31 ebenfalls m.w.N.; Unberath, Mediationsklauseln in der Vertragsgestaltung, NJW 2011, 1320, 1321). Dass Verhandlungen nicht genügen, ergibt sich aus der Auslegung der Schlichtungsklausel aus dem maßgeblichen Horizont einer objektiven Person in der Position der Vertragsparteien (vgl. §§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist dabei zunächst der Wortlaut der Vereinbarung, der ein abweichendes Verständnis nur schwer zulässt: Bei dem dort mehrfach, auch in der Überschrift der Klausel, verwendeten Begriff „Schlichtung“ handelt es sich um einen Fachbegriff, der ein bestimmtes alternatives, gleichwohl konsensuales Streitbeilegungsverfahren beschreibt, welches ungeachtet eines großen Facettenreichtums dennoch im Kern stets und zwingend die bereits zuvor erwähnte Einschaltung einer neutralen, dritten Person gebietet. Eben darin unterscheidet sich die Schlichtung, ebenso wie die Mediation sowie verwandte Streitbeilegungsverfahren, auf der einen Seite von „Verhandlungen“ (die jedenfalls im Ausgangspunkt ohne dritte Person auskommen können) und auf der anderen Seite von Schiedsverfahren und staatlichen gerichtlichen Verfahren (die auf eine verbindliche Entscheidung durch das (Schieds-)Gericht hinauslaufen). Begriff und Bedeutung der so beschriebenen Schlichtung sind auch weit über die juristische Fachterminologie geläufig, spielt sie doch beispielsweise bei arbeitsrechtlichen Tarifverhandlungen eine große Rolle und findet so regelmäßig mediale Verbreitung. Hätten die Parteien, wie die Klägerin meint, bloße vorgeschaltete Verhandlungen oder Gespräche für ausreichend befunden, so hätte es nahegelegen, auch die Begriffe „Verhandlungen“ oder „Gespräche“ zu verwenden, die sich in der Klausel allerdings überhaupt nicht finden. Dass die Parteien dem Begriff „Schlichtung“ idiosynkratisch die vorrangige, abweichende Bedeutung von Verhandlungen beigemessen hätten (falsa demonstratio non nocet) ist nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin darauf verweist, in § 22 Abs. 1 Satz 1 des Franchisevertrages heiße es vor der Klammer lediglich, dass die Parteien „sich ernsthaft um eine Einigung zu bemühen“ haben, so deutet dies keineswegs darauf hin, dass dies im Wege bloßer Verhandlungen zwischen den Parteien selbst zu geschehen hat. Denn die gemeinsame ernsthafte Bemühung um eine Einigung ist im Ausgangspunkt zahlreichen alternativen Streitbeilegungsverfahren zu eigen, von denen die Schlichtung eine bekannte und etablierte ist. Wenn vor diesem Hintergrund im unmittelbar folgenden Klammerzusatz, in der Überschrift zu der Klausel und an vier weiteren Stellen ausdrücklich von „Schlichtung“ die Rede ist, dann kann eine objektive Person in der Position der Vertragsparteien dies nicht anders verstehen, als dass unter den verschiedenen Methoden alternativer, konsensualer Streitbeilegung hier gerade die Schlichtung, also eine solche unter Einschaltung einer neutralen, dritten Person mit unverbindlichem Vorschlagsrecht, gemeint war. Zu der Auslegung nach dem Wortlaut tritt vorliegend hinzu, dass auch die weitere Voraussetzung aus § 22 Abs. 1 Satz 2 des Franchisevertrages treffend auf eine Schlichtung im Wortsinn, aber kaum auf die von der Klägerin angeführten „offenen Formate“ passt: Denn dem objektiven Leser erschließt sich nicht, weshalb es für bloße Verhandlungen durch Schriftwechsel, wie sie die Klägerin offenbar im Sinne hat, zunächst einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung bedürfte. Vorliegend ist überdies nicht nur die erforderliche Schlichtung gänzlich unterblieben. Die Klägerin hat die Beklagte noch nicht einmal vor Klageerhebung ausdrücklich zur Schlichtung aufgefordert, wie § 22 Abs. 1 Satz 2 des Franchisevertrages es voraussetzt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin genügt hierfür gerade kein konkludentes Handeln in Gestalt der bislang geführten Vergleichsgespräche bzw. des Schriftwechsels. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob diesen der konkludente Erklärungswert einer Aufforderung zu einer Schlichtung in dem oben beschriebenen Sinne zu entnehmen ist. Jedenfalls ist § 22 Abs. 1 Satz 2 des Franchisevertrages bei der gebotenen Auslegung aus der Perspektive einer objektiven Person in der Position der Vertragsparteien ohne Weiteres zu entnehmen, dass eine konkludente Aufforderung gerade nicht genügen soll. Der Wortlaut ist insofern auf eine „ausdrückliche“ Aufforderung zur Schlichtung gerichtet, was sich auch vor dem Hintergrund der Wirkung der Klausel als dilatorischer Klageverzicht ohne Weiteres erschließt, denn wegen dieser weitreichenden Folgen für die Klagemöglichkeiten der Parteien müssen sich Beginn und Ende der Schlichtung für die Parteien zweifellos feststellen lassen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie die Beklagte auch nicht während des laufenden Rechtsstreits wirksam zur Schlichtung auffordern. Denn sowohl § 22 Abs. 1 Satz 1 als auch § 22 Abs. 2 Satz 1 des Franchisevertrages sehen ausdrücklich vor, dass die Schlichtung vor der Anrufung des Gerichts zu erfolgen hat, was eine nachträgliche Heilung ausschließt. Ohne dass es demnach noch darauf ankommt erscheint es zweifelhaft, ob eine derartige, unter dem Druck eines laufenden Rechtsstreits stattfindende und nur auf die Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig gerichtete Schlichtung die von den Parteien nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Franchisevertrages vorausgesetzte ernsthafte Einigungsbemühung darstellen kann. In anderem Kontext – § 15a EGZPO – ist anerkannt, dass aus eben diesem Grund die Nachholung der Schlichtung während eines laufenden Rechtsstreits die Unzulässigkeit der verfrüht erhobenen Klage gerade nicht heilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03 – NJW 2005, 437). Die Klägerin kann die Voraussetzungen für die Klageerhebung entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht dadurch herbeiführen, dass sie selbst erklärt, eine Schlichtung abzulehnen, wie auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 25.04.2023 (Bl. 330 d.A.) geschehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Franchisevertrages kann nur der zweite Vertragspartner die Schlichtung ablehnen, vorliegend also nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin. Eine Ablehnung der Schlichtung durch die Beklagte ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch keineswegs so, dass die Beklagte die Klägerin zur Schlichtung aufgefordert hätte und die Klägerin dadurch in die Rolle des „zweiten Vertragspartners“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 des Franchisevertrages geraten wäre. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsauffassung der Klägerin, bereits in der Rüge der Unzulässigkeit der Klage durch die Beklagte liege eine konkludente Schlichtungsaufforderung (vgl. Bl. 330 d.A.), fernliegend. Die Beklagte kann ohne Weiteres die Unzulässigkeit der Klage rügen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, ohne damit einen weitergehenden (und im Ergebnis für die Beklagte ungünstigen) Erklärungsgehalt zu verknüpfen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte an der Einleitung einer Schlichtung ein Interesse haben sollte, denn es ist allein die Klägerin, die vorprozessual und mit der gegenständlichen Klage Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen versucht. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie sich auch nicht auf die vermeintliche offensichtliche Aussichtslosigkeit der vermissten Schlichtung berufen. Zum einen wäre selbst in einem solchen Fall die Schlichtung jedenfalls einzuleiten, was vorliegend nach dem soeben Gesagten noch nicht geschehen ist. Denn § 22 des Franchisevertrages sieht eine ausdrückliche Regelung vor, die die Gefahr vermeintlich aussichtsloser Schlichtungsversuche für die anspruchsberechtigte Partei in Grenzen hält: so gilt die Schlichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Franchisevertrages bereits dann als beendet, wenn der zweite Vertragspartner die Schlichtung ausdrücklich ablehnt oder binnen einer kurzen Frist von lediglich 14 Tagen nicht reagiert. Im Übrigen muss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Franchisevertrages eine Schlichtung nicht länger als zwei Monate andauern, bevor zur Klage geschritten werden kann. Die anspruchsberechtigte Partei muss also selbst im Fall aussichtsloser Schlichtungsbemühungen nicht länger als zwei Monate mit der Klageerhebung zuwarten, was ihr ohne Weiteres zuzumuten ist. Dies gilt in besonderem Maße für die hiesige Klägerin. Denn nach dem außergerichtlichen Schriftwechsel, der mit dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 13.03.2018 endete, hat diese mit der Stellung des Mahnantrages in dieser Sache bis zum 13.12.2021 und damit über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren (!) zugewartet, in dem ohne Weiteres ein Schlichtungsversuch hätte stattfinden können. Außerdem unterscheidet sich die vorliegende Konstellation bereits in dieser Hinsicht von derjenigen, die dem von beiden Parteien herangezogenen Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.04.2015 (Az.: 2 U 31/14, BeckRS 2015, 20819) zugrunde lag. Denn aus den veröffentlichten Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, dass die dortige Schlichtungsklausel einen vergleichbaren Mechanismus zum Umgang mit aussichtslosen Schlichtungsversuchen vorsah. Aus diesem Grund ist die Klageabweisung als derzeit unzulässig auch, anders als die Klägerin meint, nicht „absurd“: es obliegt allein der Klägerin, die Prozessvoraussetzungen für ein beabsichtigtes Klageverfahren zu schaffen, insbesondere dann, wenn sie sich diese selbst in einer Vereinbarung mit der Beklagten auferlegt hat und wenn diese Vereinbarung selbst einen Mechanismus vorsieht, wie mit einer aussichtslosen Verhandlung oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Gegenseite umzugehen ist. Zum anderen ist auch ungeachtet dessen gar nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Schlichtung offensichtlich aussichtslos wäre und die Rüge der Unzulässigkeit der Klage durch die Beklagte damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Denn eine Schlichtung unter Einschaltung eines neutralen, dritten Schlichters ist vorliegend noch nicht erfolgt, kann aber, wie die Praxis regelmäßig zeigt, häufig einen „Durchbruch“ gerade in verfahrenen Verhandlungen mit sich bringen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sieht sich das Gericht gerade durch den eigenen Einigungsversuch in der Güteverhandlung darin bestätigt, denn dort ist binnen kurzer Zeit von ca. einer Stunde eine Einigung zwischen den Parteien gelungen, obwohl offenbar beide Seiten nicht nennenswert vorbereitet waren und den Verhandlungen anfänglich mit einiger Skepsis begegneten und obwohl auch der erkennende Richter bis auf eine gewisse richterliche Praxis der Güteverhandlungen über keine besondere Ausbildung in der Verhandlungsführung, Schlichtung, Mediation o.ä. verfügt. Letztlich ist auch nicht abschließend klar, aus welchem Grund der geschlossene Vergleich widerrufen wurde. Vor dem Hintergrund dieses Ablaufs ist es gerade nicht unwahrscheinlich, dass die Parteien mit professioneller Anleitung und bei entsprechender Vorbereitung ohne den Druck des dahinterstehenden Gerichtsverfahrens zu einer Einigung gelangen können. Ebenso wenig stellt es sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Beklagtenvertreter in seinem vorprozessualen Schreiben vom 13.03.2018 erklärt, eine Klage möge ihm zugestellt werden (Anlage K 27, Bl. 164 d.A.). Denn dieser reagiert damit nur auf die unmittelbar vorangegangene Ankündigung der Klägerin, demnächst Klage erheben zu wollen (anwaltliches Schreiben vom 08.03.2018, Anlage K 26, Bl. 160 d.A., insb. Bl. 163 d.A.). Dieses Vorgehen ist in Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Parteien bereits vorprozessual anwaltlich vertreten sind, bewährt und effektiv und kann der Beklagten somit nicht nachteilig ausgelegt werden. Keinesfalls muss die Beklagte von sich aus eine Schlichtung anstrengen oder auch nur anregen und der Klägerin dadurch im Hinblick auf ein von der Klägerin gegen die Beklagte beabsichtigtes Klageverfahren prozessual „unter die Arme greifen“. Dass in anderen Fallkonstellationen für die Klägerin günstige Urteile, auch von Obergerichten, ergangen sind, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, denn es ist von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in diesen anderen Fällen die jeweilige Gegenseite wirksam die Zulässigkeit der Klage mit Rücksicht auf die unterbliebene Schlichtung gerügt hat. Die unterbliebene vorprozessuale Schlichtung ist nämlich, wie oben ausgeführt, nur auf die ausdrückliche Rüge hin zu prüfen. 3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in § 22 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages für vertragliche Zahlungsansprüche der Klägerin gegen ihre jeweiligen Franchisepartner vorgesehene Ausnahme berufen. Denn diese Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei dieser Klausel handelt es sich zunächst um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte und von der Klägerin gegenüber der Beklagten gestellte Vertragsbedingung und damit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die auch, als Bestandteil der Vertragsurkunde selbst, ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen wurde. Als Präzisierung der Bestimmungen in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Franchisevertrages ist sie Bestandteil einer Regelung, mit der an die Klageerhebung zusätzliche Voraussetzungen gestellt werden und die damit im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB von Rechtsvorschriften abweicht, so dass die Inhaltskontrolle eröffnet ist. Diese hat sich, da die AGB gegenüber einer Unternehmerin gestellt wurden, gemäß § 310 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB allein an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, wobei freilich auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Vor diesem Hintergrund stellt die in § 22 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages vorgesehene einseitige Ausnahme zugunsten der Klägerin für die Geltendmachung ihrer vertraglichen Zahlungsansprüche eine unangemessene Benachteiligung dar. Dabei muss nicht entschieden werden, ob dabei bereits für das hier interessierende B2B-Geschäft aus § 309 Nr. 14 BGB eine Indizwirkung folgt, nach dem im B2C-Geschäft eine Bestimmung unwirksam ist, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat. Denn jedenfalls ist auch bei der grundsätzlichen Wirksamkeit von Schlichtungsklauseln (s.o.) eine unangemessene Benachteiligung insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Ausgestaltung des Verfahrens grob die Waffengleichheit der Parteien verletzt wird (vgl. nur Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 309 Nr. 14 Rn. 21; Wurmnest in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 338), beispielsweise, wenn sie nur den Kunden zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verpflichten, während sich der Verwender alternativ den sofortigen Weg zu den ordentlichen Gerichten bzw. einem Schiedsgericht offenhält (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 309 Nr. 14 Rn. 21). So liegt es hier. § 22 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages hat zur Folge, dass allein der Beklagten als der Kundin ein zusätzliches Hindernis für die klageweise Geltendmachung ihrer Ansprüche in den Weg gestellt wird, wohingegen die Klägerin als Verwenderin unmittelbar den Weg zu Gericht bestreiten kann. Damit wird ein Ungleichgewicht hergestellt, welches die Beklagte unmittelbar und in nicht zu rechtfertigender Weise bei der effektiven Geltendmachung ihrer Ansprüche benachteiligt und sogar wegen der mit der Einleitung der Schlichtung verbundenen Nachteile (etwa im Fall geringfügiger Forderungen) einseitig von deren Verfolgung abhalten kann (zu diesem Kriterium Unberath, Mediationsklauseln in der Vertragsgestaltung, NJW 2011, 1320, 1323 bei Fn. 46). Dabei ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit derjenigen von Schiedsklauseln zu vergleichen, die nur einer Partei ein Wahlrecht zwischen staatlichem und Schiedsgericht einräumen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.10.1991, III ZR 141/90, NJW 1992, 575 unter 2.). Dies wird bereits für sich genommen für bedenklich erachtet (Wurmnest in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 331) oder die Wirksamkeit an zusätzliche, hier nicht vorliegende, Voraussetzungen geknüpft, wie etwa die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Vertragspartners (OLG Bremen, Beschluss vom 28.06.2006, 2 Sch 03/06, SchiedsVZ 2007, 51). Jedenfalls steht hier nicht die Wahl zwischen zwei Gerichtsbarkeiten im Raum, die nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention als prinzipiell gleichwertig gelten (siehe hierzu nur die Regelungen in den §§ 1025 ff. ZPO) und die beide prinzipiell eine verbindliche Entscheidung und die Schaffung eines vollstreckbaren Titels zum Ziel haben (vgl. §§ 1055, 1060 ZPO). Hier hat eine Partei allein die Wahl, unmittelbar das staatliche Gericht anzurufen und somit die Schaffung eines Vollstreckungstitels einzuleiten, während der anderen Partei hierfür ein Hindernis in den Weg gelegt wird. Für diese Benachteiligung besteht auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin. Insbesondere kann sie nicht darauf verweisen, dass die Ausnahme nur vertragliche Zahlungsansprüche betrifft, die in der Regel einfach gelagerte Sachverhalte betreffen. Derartige vertragliche Zahlungsansprüche oder Ansprüche aus anderen einfach gelagerten Sachverhalten können prinzipiell auch der Beklagten gegen die Klägerin zustehen, so dass kein Grund ersichtlich ist, nur der Klägerin hierfür eine Privilegierung zukommen zu lassen. Als Rechtsfolge ergibt sich die Unwirksamkeit allein des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages. Die übrigen Bestandteile des § 22, namentlich § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Franchisevertrages, bleiben wirksam. Denn bei Letzteren handelt es sich, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen, um unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich ohne Weiteres abtrennbare Bestimmungen, die nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung in § 22 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages nach wie vor eine aus sich heraus verständliche und sinnvolle Regelung enthalten (sog. blue-pencil-test, hierzu nur Grüneberg in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 306 Rn. 7). Eine Gesamtunwirksamkeit des § 22 des Franchisevertrages kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil die missbilligte Ungleichbehandlung der Parteien ansonsten für die durch die missbilligte Bestimmung privilegierte Klägerin letztlich ohne Konsequenz bliebe. II. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Franchisevertrag. Die Klägerin betreibt das „…“ Franchisesystem, das die dauerhafte Haarentfernung mit Lichtblitzlampen zum Gegenstand hat, und schließt hierfür mit ihren Franchisenehmern Franchiseverträge ab. Die Beklagte übernahm das bestehende „…“ in […] von dem vorherigen Franchisenehmer. So schlossen die Parteien am 28.09.2016 u.a. einen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und von der Klägerin gestellten Franchisevertrag, in dem es u.a. wörtlich heißt: „§ 22 Schlichtung Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Vertragspartner, sich vor der Anrufung eines Gerichts zwei Monate ernsthaft um eine Einigung zu bemühen (Schlichtung). Dieser Zeitraum beginnt mit der schriftlichen Aufforderung des ersten Vertragspartners an den zweiten Vertragspartner, die Schlichtung durchzuführen. Die Schlichtung gilt als beendet, wenn dieser Zeitraum ohne die Einigung in den betreffenden Streitfragen verstrichen ist, wenn der zweite Vertragspartner die Schlichtung ausdrücklich ablehnt oder wenn der zweite Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen auf die schriftliche Aufforderung nicht reagiert. Die Anrufung eines Gerichts vor Durchführung und vor Beendigung der Schlichtung ist nicht zulässig. Das gilt nicht für den einstweiligen Rechtsschutz und nicht für die Geltendmachung von vertraglichen Zahlungsansprüchen des Franchisegebers.“ Für weitere Einzelheiten zu diesem Franchisevertrag wird auf Anlage K 1, Bl. 41 ff. d.A., hier insbesondere Bl. 65 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2017 ab. Darin beanstandete die Klägerin zum einen die Nichteinhaltung der vertraglichen Vorgaben zu Marketing und Werbung, das Angebot „nicht-systemkonformer“ Dienstleistungen und den Verkauf vertragswidriger Produkte durch die Beklagte, zum anderen die unterbliebene Teilnahme an verpflichtenden Schulungen bzw. Partnertagen. Zugleich forderte die Klägerin von der Beklagten deswegen eine Vertragsstrafe von insgesamt 12.500,00 EUR. Für weitere Einzelheiten zu diesem ersten Abmahnschreiben wird auf Anlage K 4, Bl. 167 ff. d.A. Bezug genommen. Am 11.09.2017 führten die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten eine Telefonkonferenz, in der sie die zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen besprachen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2017 fasste die Klägerin das von ihr angenommene Ergebnis des Gespräches zusammen (Anlage K 6, Bl. 174 ff. d.A.). Mit wechselseitigen anwaltlichen Schreiben vom 25.09.2017, 27.09.2017, 11.10.2017 und 19.10.2017 (Anlagen K 7 bis K 10, Bl. 177 ff. d.A., 113 f. d.A.) stritten die Parteien um vermeintlich offene Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2017 erteilte die Klägerin der Beklagten eine zweite Abmahnung. Darin monierte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Verstoß gegen Zahlungspflichten, den Abwerbeversuch einer Mitarbeiterin der Klägerin sowie die Verweigerung der Kommunikation mit einem anderen Mitarbeiter der Klägerin und forderte die Zahlung der bereits zuvor verhängten Vertragsstrafe. Für weitere Einzelheiten zu diesem zweiten Abmahnschreiben wird auf Anlage K 15, Bl. 122 ff. d.A. Bezug genommen. Schließlich erteilte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2018 gegenüber der Beklagten eine dritte Abmahnung, in der sie u.a. die Durchführung von Behandlungen an Kunden durch eine nicht geschulte Mitarbeiterin beklagte und deswegen eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 EUR verhängte. Für weitere Einzelheiten zu diesem dritten Abmahnschreiben wird auf Anlage K 18, Bl. 129 ff. d.A. Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2018 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die außerordentliche, fristlose Kündigung des Franchisevertrages (Anlage K 22, Bl. 141 ff. d.A.), die die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2018 zurückwies und darin zugleich die Klägerin abmahnte (Anlage K 23, Bl. 155 d.A.). Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 23.02.2018 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die außerordentliche, fristlose Kündigung des Franchisevertrages (Anlage K 25, Bl. 158 d.A.), die wiederum die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2018 zurückwies und eine Klage in Aussicht stellte (Anlage K 26, Bl. 160 ff. d.A.), woraufhin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2018 u.a. um die Zustellung der Klage an ihren Prozessbevollmächtigten bat (Anlage K 27, Bl. 164 d.A.) Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr zum einen offene Franchisegebühren für den Monat Januar 2018 in Höhe von 695,00 EUR netto, Gebühren für den Servicevertrag „Online-Marketing“ in Höhe von 300,00 EUR netto, Gebühren für den „CRM-Vertrag“ für den Monat Januar 2018 in Höhe von 149,00 EUR netto und damit insgesamt 1.361,36 EUR brutto, zum anderen Ersatz entgangenen Gewinns aus den Franchise-, Service- und „CRM“-Verträgen sowie aus dem „Reengineering“ ab dem Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit in Höhe von insgesamt 57.942,72 EUR sowie schließlich die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 7.500,00 EUR. Auf Antrag der Klägerin vom 13.12.2021 hat das Amtsgericht Hünfeld am 14.12.2021 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 73.024,80 EUR gegen die Beklagte erlassen, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Anschließend hat das Mahngericht den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt abgegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 66.804,08 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.361,36 € seit dem 02.02.2018, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.500,00 € seit dem 30.01.2018 und aus 57.942,72 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei mangels Durchführung des in § 22 des Franchisevertrages vorgesehenen Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung unzulässig, insbesondere sei das in § 22 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages vorgesehene Privileg für die Klägerin nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.