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Urteil

8 O 289/16

LG Darmstadt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:1025.8O289.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zurzeit gegenüber der Beklagten keinen fälligen Anspruch auf Entlohnung gemäß der HOAI. Gemäß der geltenden Fassung der HOAI 2013 wäre es erforderlich gewesen, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen hätten. Schriftlichkeit bedeutet insoweit, dass auf einer Urkunde beide Parteien unterschreiben. Ein entsprechender Vertrag wurde nicht vorgelegt. Aus der Honorarkostendarstellung im Zusammenhang mit dem Leistungsbildvorschlag vom 02.04.2015 ergibt sich nicht, dass dies von beiden Parteien im Rahmen der Schriftlichkeit unterzeichnet worden wäre. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um ein Pauschalhonorar abzurechnen, nachdem auch nach dieser Honorarkostenberechnung es so ist, dass die Differenz zur HOAI ein Nachlass darstelle. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt dem § 709 ZPO. Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär und Elektro, er begehrt den Ausgleich von zwei Abschlagsrechnungen für die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 für die Gewerke Heizung und Sanitär in einem Bauvorhaben in [...] es handelt sich um den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Mit Schreiben vom 02.04.2015 unterbreitete der Kläger der Beklagten ein Leistungsbildvorschlag für das Bauvorhaben Neubau Mehrfamilienhaus in [...] auf den inhaltlich Bezug genommen wird (Anlage K 1 und K 2 d. A.). Die Parteien verständigten sich sodann auf ein Pauschalhonorar in Höhe von 57.000,00 € netto. Der Kläger stellte in der Folge Abschlagsrechnungen, die zunächst auch bezahlt worden sind. In der Folge stellte der Kläger weitere Abschlagsrechnungen über 3.992,45 € und 9.520,00 € hinsichtlich Ingenieurstunden und Stunden eines technischen Zeichners, auf die inhaltlich Bezug genommen wird (Anlage K 8 und K 9 d. A.). Diese sind bisher nicht beglichen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.512,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.992,45 € seit dem 19.05.2016 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.162,00 € seit dem 07.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Vertragsverhältnis gekündigt zu haben, und ist aus diesem Grund der Ansicht, Abschlagszahlungen könnten nicht mehr begehrt werden. Zudem habe der Kläger seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.