Urteil
8 O 166/18
LG Darmstadt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0828.8O166.18.00
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Leitsätze
1. Eine reproduktionsmedizinisch erstellte imprägnierte Eizelle, also eine befruchtete Eizelle, in der noch zwei Vorkerne (Pronuclei) vorhanden sind, die jeweils den einfachen Chromosomensatz beider Keimzellenspender enthalten, steht im gemeinsamen Eigentum von Eizellenspenderin und Samenzellenspender.
2. Bei dem Herausgabeanspruch einer eingelagerten imprägnierten Eizelle handelt es sich um ein höchstpersönliches, nicht vererbbares Recht. Nach dem Tode des Samenzellenspenders kann die überlebende Eizellenspenderin den Herausgabeanspruch nicht mehr alleine geltend machen.
3. Vertragsklauseln, die beim Tod eines Keimzellenspenders die Beendigung der reproduktionsmedizinischen Behandlung und die Vernichtung vorhandener imprägnierter Eizellen vorsehen, sind wirksam.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine reproduktionsmedizinisch erstellte imprägnierte Eizelle, also eine befruchtete Eizelle, in der noch zwei Vorkerne (Pronuclei) vorhanden sind, die jeweils den einfachen Chromosomensatz beider Keimzellenspender enthalten, steht im gemeinsamen Eigentum von Eizellenspenderin und Samenzellenspender. 2. Bei dem Herausgabeanspruch einer eingelagerten imprägnierten Eizelle handelt es sich um ein höchstpersönliches, nicht vererbbares Recht. Nach dem Tode des Samenzellenspenders kann die überlebende Eizellenspenderin den Herausgabeanspruch nicht mehr alleine geltend machen. 3. Vertragsklauseln, die beim Tod eines Keimzellenspenders die Beendigung der reproduktionsmedizinischen Behandlung und die Vernichtung vorhandener imprägnierter Eizellen vorsehen, sind wirksam. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen in Bezug auf die streitgegenständliche imprägnierte Eizelle weder vertragliche noch gesetzliche Herausgabeansprüche zu. Bei dem vorliegenden „Behandlungsvertrag über Kryokonservierung und Lagerung von Ei-zellen im Vorkernstadium (2 PN-Zellen, Pronucleus-Zellen)“ vom 24.04.2017 handelt es sich in Bezug auf die Aufbewahrung der imprägnierten Eizelle um einen modifizierten Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB. Dabei haben die Vertragsparteien u.a. vereinbart, dass gemäß § 4 Abs. 3 lit. c), 1. Alt. des Vertrags vom 24.04.2017 das Vertragsverhältnis im Falle des Todes eines Auftraggebers, hier also des Lebensgefährten der Klägerin, enden soll. Mit dem Tod eines Auftraggebers endet gleichzeitig die Pflicht des Beklagten zur Lagerung der imprägnierten Eizelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags. Ferner haben die Vertragsparteien in § 12 Abs. 4 des Vertrags ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte beim Versterben eines Auftraggebers zur umgehenden Vernichtung der kryokonservierten imprägnierten Eizellen berechtigt und verpflichtet ist und insbesondere keine Herausgabe an den überlebenden Auftraggeber erfolgen darf. An diese Vereinbarungen ist die Klägerin gebunden. Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der entsprechenden Vertragsklauseln. Diese sind in Bezug auf das Vorgehen nach dem Tode eines Auftraggebers klar und verständlich. Sie weisen keine Widersprüche auf und führen zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Auftraggeber gegenüber dem Beklagten als Verwender der Klauseln. Auch die fehlende Differenzierung zwischen dem Tod der Eizellenspenderin und dem Tod des Samenzellenspenders ist unschädlich. Eine Abänderung dieser Vereinbarungen zu Lebzeiten des Lebensgefährten, die dem doppelten Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 2 des Vertrags genügt hätten, hat die Klägerin nicht behauptet. Soweit die Klägerin vorträgt, eine Vernichtung der imprägnierten Eizelle nach dessen Tod habe nicht dem tatsächlichen Willen ihres verstorbenen Lebensgefährten entsprochen, ist dies unbeachtlich, denn die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien können nicht nachträglich durch einseitige Bestimmung einer Vertragspartei geändert werden. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Sollten die Klägerin und / oder ihr Lebensgefährte das mit ihren Unterschriften unter den Vertrag Erklärte insoweit tatsächlich nicht gewollt haben, steht dies gemäß § 116 Satz 1 BGB der Wirksamkeit ihrer Willenserklärungen nicht entgegen. Der Klägerin steht auch kein gesetzlicher Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu. Die Klägerin ist insoweit nicht aktivlegitimiert. Der Rechtsauffassung der Klägerin, sie sei als alleinige Eigentümerin der imprägnierten Eizelle anzusehen, folgt die Kammer nicht. Es wird nicht verkannt, dass das LG Neubrandenburg mit Urteil vom 12.08.2009 (Az. 2 O 111/09; abgedruckt FamRZ 2010, 686 ff.; ohne weitere inhaltliche Befassung mit dieser Rechtsfrage insoweit bestätigt vom OLG Rostock mit Urteil vom 07.05.2010; Az. 7 U 67/09; abgedruckt u.a. FamRZ 2010, 1117 ff.; beide im Langtext zit. nach juris) entschieden hat, dass das Eigentum an einer imprägnierten Eizelle allein bei der Frau liege, zu deren Körper die imprägnierte Eizelle vor der Abtrennung oder Absonderung gehört hat. Der dortigen Argumentation, dass das Eigentum an gespendeten Keimzellen unmittelbar derjenige erwerbe, zu dessen Körper die Keimzelle vor der Abtrennung oder Absonderung gehört habe, kann in Bezug auf imprägnierte Eizellen nicht gefolgt werden. Dies trifft zwar auf gespendete Eizellen bzw. Samenzellen zu, solange diese getrennt aufbewahrt werden, wird jedoch der tatsächlichen und rechtlichen Situation bei der Herstellung einer imprägnierten Eizelle nicht gerecht. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass eine imprägnierte Eizelle als Sache im Sinne von § 90 BGB zu behandeln ist, an der grundsätzlich Eigentumsrechte bestehen können. Insbesondere stellt eine imprägnierte Eizelle keinen Embryo im Sinne von § 8 Abs. 1 ESchG dar und genießt auch nicht die beschränkte Rechtsfähigkeit des Embryos. Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom 17.06.2016 (Az. 14 U 165/15; abgedruckt u.a. FamRZ 2016, 1790 ff.; im Langtext zit. nach juris) sowie der herrschenden Literaturmeinung (vgl. hierzu: Peter Bilsdorfer: Rechtliche Probleme der In-vitro-Fertilisation und des Embryo-Transfers, MDR 1984, 803, 804; Annette Prehn: Die Strafbarkeit der post-mortem-Befruchtung nach dem Embryonenschutzgesetz, MedR 2011, 559, 561; Dagmar Coester-Waltjen: Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2015, II-1 UF 83/14, 1 UF 83/14 - Zur Abstammung: Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes, FamRZ 2015, 1979, 1981; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, ESchG § 4 Rdnr. 13; BeckOGK/Mössner, 01.07..2019, BGB § 90 Rdnr. 16.2 m. w. N.) an, dass eine aus gespendeten Keimzellen reproduktionsmedizinisch erzeugte imprägnierte Eizelle gemäß § 947 Abs. 1 BGB analog im Miteigentum beider Keimzellenspender steht. Angesichts der biologischen Tatsache, dass nur und erst das Hinzukommen einer Samenzelle aus einer Eizelle eine imprägnierte Eizelle mit dem Potenzial der Heranreifung zu einem biologischen Kind beider Keimzellenspender macht, ist die Eizelle hier nicht als „Hauptsache“ im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen. Ohne die Samenzelle wäre die Gesamtsache „imprägnierte Eizelle“ im Sinne von §§ 90, 947 BGB nicht denkbar. Es scheint daher nicht angemessen, den männlichen Keimzellenspender vom Eigentum und den daraus resultierenden Rechten an der imprägnierten Eizelle auszuschließen. Damit sind die Klägerin und ihr Lebensgefährte zu dessen Lebzeiten als Miteigentümer der imprägnierten Eizelle anzusehen gewesen. Hinsichtlich eines möglichen Herausgabeanspruchs der Klägerin aus § 985 BGB ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Recht, eine Herausgabe der imprägnierten Eizelle zu verlangen, nach zutreffender Auffassung nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, welcher vererbt werden kann, sondern um einen höchstpersönliches Recht. Dementsprechend scheitert unabhängig von der Frage, ob die Klägerin hier überhaupt Rechtsnachfolgerin ihres Lebensgefährten geworden ist, der Herausgabeanspruch nur eines Keimzellenspenders nach dem Tod des anderen; selbst als Erbin ihres Lebensgefährten könnte die Klägerin den Herausgabeanspruch nicht mehr alleine geltend machen (vgl. Graf/Jäger/Wittig a. a. O.; vgl. ferner: OLG Karlsruhe a. a. O.). Dies erscheint im Ergebnis nicht unbillig. Der Gesetzgeber hat mit dem – hier dem Wortlaut nach nicht einschlägigen – Verbot der Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines verstorbenen Mannes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG erkennen lassen, dass es unter Kindeswohlaspekten möglichst vermieden werden sollte, durch reproduktionsmedizinische Maßnahmen ein Kind zu schaffen, das gleichsam „von einem Toten abstammt“, was sich bei der Identitätsfindung des Kindes belastend auswirken könnte (vgl. BT-Drs. 11/5710, S. 10; Erbs/Kohlhaas/Pelchen/Häberle, 224. EL März 2019, ESchG § 4 Rdnr. 4; Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 4 ESchG Rdnr. 1). Zudem wäre bei einer Herausgabe der imprägnierten Eizelle auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des samenspendenden Lebensgefährten der Klägerin betroffen. Dieses Recht wäre in Frage gestellt, wenn man mit rechtlichen Fiktionen, etwa mit dem Institut der mutmaßlichen Einwilligung, einen sonst nicht belegbaren Willen des Verstorbenen, dass nach seinem Tod die reproduktionsmedizinische Behandlung der Klägerin unter Verwendung seiner Keimzellen fortgesetzt werden sollte, ableiten könnte. Dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Lebensgefährten kann nur durch eine unmissverständliche eigene Erklärung, etwa in einem Testament, in der Vertragsurkunde oder in der Bevollmächtigung der Klägerin Rechnung getragen werden (vgl. zu alledem: OLG München, Urteil vom 22.02.2017, Az. 3 U 4080/16; abgedruckt u.a. FamRZ 2017, 904 ff.; im Langtext zit. nach juris). Einen solchen Willen des verstorbenen Lebensgefährten hat die Klägerin nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit dargetan. Im Gegenteil hat die Klägerin persönlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung (nicht protokolliert) erklärt, ihr Lebensgefährte sei trotz seiner fortgeschrittenen Krankheit bis zuletzt davon ausgegangen, die Geburt des erhofften gemeinsamen Kindes noch zu erleben. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin selbst bei Vorhandensein eines grundsätzlichen Herausgabeanspruchs jedenfalls nicht die Herausgabe der imprägnierten Eizelle an sich verlangen könnte, sondern allenfalls an eine Ärztin oder einen Arzt zur Fortsetzung der reproduktionsmedizinischen Behandlung der Klägerin. Denn bei entnommenen Eizellen und Samenzellen sowie daraus gewonnenen imprägnierten Eizellen handelt es sich um „Gewebe“ im Sinne von § 1a Nr. 4 TPG. Das TPG und die die gesetzlichen Vorgaben konkretisierende Gewebeverordnung (TPG-GEWV) verlangen eine Rückverfolgbarkeit des entnommenen Gewebes; die zugelassenen Einrichtungen haben daher gemäß § 8d Abs. 2 TPG jede Gewebeentnahme und -abgabe zu dokumentieren. Die Herausgabe der imprägnierten Eizelle an die Klägerin verstieße gegen dieses Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitsgebot und stellte eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3, 6 TPG dar. Zudem steht die Konservierung der imprägnierten Eizelle gemäß § 9 Nr. 4 ESchG unter Arztvorbehalt; ein Verstoß dagegen wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 ESchG. Der Klage wäre folglich allenfalls dann zu entsprechen gewesen, wenn die Klägerin die Herausgabe der imprägnierten Eizelle an die weiterbehandelnden Ärzte verlangt hätte (vgl. zu alledem: Schafhausen, Herausgabe von imprägnierten Eizellen nach dem Tode des Mannes, jurisPR-MedizinR 9/2010 Anm. 1), was hier nicht geschehen ist. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin nicht die Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Zudem scheitert die Klage insoweit wohl bereits daran, dass die vorgerichtliche Beauftragung der Rechtsanwältin vor einem möglichen Verzugseintritt des Beklagten erfolgt ist und daher insoweit kein erstattungsfähiger Verzugsschaden im Sinne von §§ 288, 280 ff. BGB vorliegt. Ferner ist die Klage bereits unschlüssig, soweit hier Prozesszinsen für die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt werden, weil es sich bei einem Freistellungsanspruch nicht um Geldschulden im Sinne von §§ 288, 291 BGB handelt. Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Herausgabe einer imprägnierten Eizelle, die aus einer Eizellenspende der Klägerin und einer Samenzellenspende ihres inzwischen verstorbenen Lebensgefährten resultiert und die beim Beklagten eingelagert ist. Die am 13.06.1979 geborene Klägerin und ihr am 17.07.1974 geborener nichtehelicher Lebensgefährte begannen im Frühjahr 2016 wegen einer Sterilität des Mannes eine reproduktionsmedizinische Behandlung bei dem Beklagten. In diesem Zusammenhang gab der bereits langjährig erkrankte Lebensgefährte der Klägerin unter dem 06.12.2016 folgende von der Klägerin gegengezeichnete Erklärung ab: „Hiermit bevollmächtige ich meine Ehefrau/Partnerin, [es folgen Name, Geburtsdatum und Anschrift der Klägerin] In meiner Abwesenheit, in meiner Vertretung, Entscheidungen bezüglich der Verwendung sowohl meines krykonservierten Keimmaterial (Spermien) als auch unseres gemeinsamen Keimmaterials (befruchtete Eizellen und Embryonen) alleine zu treffen. Die Verwendung des Keimmaterials ist für die von uns gemeinsam gewünschte Kinderwunschtherapie [bei dem Beklagten] vorgesehen. Im Falle des Ablebens, ist und bekannt, dass kein Material verwendet werden darf“ (Rechtschreibung und Zeichensetzung vollständig wie im Original; siehe Anlage K4 zur Klageerwiderung vom 23.10.2018; Bl. 43 d. A.) Am 19.12.2016 schlossen die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit dem Beklagten einen „Behandlungsvertrag über Kryokonservierung und Lagerung von Eizellen im Vorkernstadium (2 PN-Zellen, Pronucleus-Zellen)“ (siehe Anlage B6 zum Beklagtenschriftsatz vom 30.10.2018; Bl. 54 ff. d. A.). Am 24.04.2017 wurde ein weiterer solcher Vertrag abgeschlossen (siehe Anlage K3 zur Klageerwiderung vom 23.10.2018; Bl. 39 ff. d. A.), in dem es u.a. heißt: „§1 Vertragsgegenstand [Der Beklagte] übernimmt das Einfrieren sowie die Lagerung (= Kryokonservierung) von Eizellen im Vorkernstadium (Pronucleus-Phase; imprägnierte Eizellen), die im Rahmen einer Maßnahme der medizinisch unterstützten Befruchtung aus Keimzellen der Auftraggeber entstanden sind. Die Kryokonservierung erfolgt durch einen Arzt oder unter der Aufsicht und nach fachlicher Weisung eines Arztes. Auf dieses Rechtsverhältnis finden die §§ 688 ff. BGB in der durch diesen Vertrag modifizierten Fassung Anwendung. […] § 3 Lagerung 1. [Der Beklagte] lagert die gefrorenen imprägnierten Eizellen in flüssigem Stickstoff bei ca. minus 190° Celsius für die Dauer dieses Vertrages. […] […] § 4 Vertragsdauer […] 3. Das Vertragsverhältnis endet im Übrigen: a) durch Kündigung nach § 10; b) bei rechtskräftiger Scheidung oder dauerhafter Trennung der Vertragspartner; c) im Falle des Todes eines oder beider Auftraggeber. Insoweit ist die Kenntniserlangung durch [den Beklagten] maßgebend. […] § 12 Verbleib der imprägnierten Eizellen 1. Die kryokonservierten imprägnierten Eizellen sind gemeinschaftliches Eigentum der Auftraggeber und unterliegen ihrem gemeinschaftlichen Verfügungsrecht. 2. Bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung, Widerruf gem. § 11 oder aus sonstigen Gründen verwirft [der Beklagte] die kryokonservierten imprägnierten Eizellen innerhalb von vier Wochen, es sei denn, [dem Beklagten] geht rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt, eine gemeinsame schriftliche Anweisung der Auftraggeber zu, an wen die kryokonservierten imprägnierten Eizellen zu übergeben sind. […] 4. Verstirbt einer der Auftraggeber, ist [der Beklagte] vorbehaltlich einer Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns geltenden Rechtslage zur umgehenden Verwerfung der kryokonservierten imprägnierten Eizellen berechtigt und verpflichtet. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass die kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium nach dem Tod eines Auftraggebers nicht an den überlebenden Auftraggeber oder einen Dritten herausgegeben werden dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn [dem Beklagten] eine anderslautende Weisung vorliegen sollte. […] § 16 Sonstiges 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. […]“ Der Vertrag vom 19.12.2016 ist in Bezug auf die oben stehenden Passagen bei teilweise abweichenden Formulierungen im Wesentlichen inhaltlich identisch. Im Rahmen der reproduktionsmedizinischen Behandlung durch den Beklagten wurden aus Eizellen der Klägerin durch Einsetzung von Samenzellen ihres Lebensgefährten insgesamt drei imprägnierte Eizellen (sog. 2-PN-Zellen) erstellt, also befruchtete Eizellen, in denen noch zwei Vorkerne (Pronuclei) vorhanden sind, die jeweils den einfachen Chromosomensatz beider Keimzellenspender, hier also der Klägerin und ihres Lebensgefährten enthalten, ohne dass es bereits zu einer Zellkernverschmelzung gekommen wäre. Nachdem zwei dieser Zellen erfolglos bei der Klägerin eingesetzt wurden, ohne eine Schwangerschaft zu erreichen, ist noch eine imprägnierte Eizelle beim Beklagten eingelagert. Am 03.09.2017 verstarb der Lebensgefährte der Klägerin nach langjähriger, schwerer Krankheit. Die Klägerin trat daraufhin unter Einschaltung einer Rechtsanwältin in Korrespondenz mit dem Beklagten ein und forderte diesen auf, von einer Vernichtung der eingelagerten imprägnierten Eizelle abzusehen und sich dazu bereitzuerklären, diese auf Anfrage an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte ließ hierauf erwidern, dass er bis zu einer gerichtlichen Klärung der streitigen Rechtsfrage, ob die Klägerin nach dem Tode ihres Lebensgefährten die Herausgabe der imprägnierten Eizelle an sich verlangen könne, zunächst von einer Vernichtung der imprägnierten Eizelle absehen werde. Die Klägerin strengte daraufhin das vorliegende Verfahren an. Die Klägerin behauptet, es sei stets der sehnlichste Wunsch ihres Lebensgefährten und ihr selbst gewesen, ein gemeinsames Kind zu haben. An diesem Ziel habe insbesondere auch der Lebensgefährte der Klägerin trotz seiner fortschreitenden Krankheit bis zuletzt festgehalten und sich auf einen erfolgreichen Behandlungsverlauf gefreut. Die von ihrem Lebensgefährten und der Klägerin selbst unterzeichnete Erklärung vom 06.12.2016 sei ihnen vom Beklagten mit der Auflage vorgelegt worden, diese zu unterschreiben. Die Erklärung gebe hinsichtlich einer Vernichtung der imprägnierten Eizelle nach dem Tode des Lebensgefährten nicht den tatsächlichen Willen der Klägerin und ihres Lebensgefährten wieder. Zudem stelle diese Erklärung jedenfalls keine Vereinbarung mit dem Beklagten dar und sei diesem gegenüber nicht bindend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die imprägnierte Eizelle in ihrem Alleineigentum stehe. Der Beklagte habe die imprägnierte Eizelle daher gemäß § 985 BGB an die Klägerin herauszugeben. Selbst wenn man ein gemeinsames Eigentum beider Keimzellenspender zu Lebzeiten unterstelle, so wäre jedenfalls ein Herausgabeanspruch des Lebensgefährten mit dessen Tode erloschen und stehe einer alleinigen Geltendmachung der Herausgabe durch die Klägerin nicht mehr entgegen. Es liege hier kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Herausgabe vor. Der Beklagte könne sich insoweit nicht auf das Verbot aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG berufen. Es liege hier keine Befruchtung mit dem Samen eines bereits verstorbenen Mannes im Sinne dieser Vorschrift vor, da die Befruchtung, welche hier zu der imprägnierten Eizelle geführt habe, unstreitig noch zu Lebzeiten des Lebensgefährten der Klägerin durchgeführt worden sei. Die Regelung über die Vernichtung eingelagerter Eizellen bei dem Tod eines Auftraggebers gemäß § 12 Ziffer 4 des abgeschlossenen Vertrags greife hier nicht, da diese Regelung die Klägerin unangemessen benachteilige und folglich gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Die entsprechenden Klauseln seien der Klägerin und ihrem Lebensgefährten als nicht verhandelbar präsentiert worden. Die Klausel in § 12 Ziffer 2 des Vertrags vom 24.04.2017 über die Vernichtung von eingelagerten imprägnierten Eizellen, sofern nicht zuvor eine gemeinsame Erklärung der Auftraggeber eingehe, die imprägnierte Eizelle herauszugeben, sei hinsichtlich des Vorgehens beim Versterben eines Auftraggebers widersprüchlich und damit im Kern unklar. Die Regelung in § 12 Ziffer 4 des Vertrags, wonach eingelagerte imprägnierte Eizellen beim Tode eines Auftraggebers zu vernichten sind, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin und ihres Lebensgefährten gegenüber der ohne diese Klausel geltenden Rechtslage dar. Zudem sei diese Klausel als unklar anzusehen, weil sie nicht zwischen dem Tod der Eizellenspenderin und dem Tod des Samenzellenspenders differenziere. Auch sei sie irreführend und es sei für die Klägerin und ihren Lebensgefährten insoweit nicht erkennbar gewesen, welche Rechtsfolgen im Rahmen des Vertrags auf sie zukommen würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 725,40 € (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 10.000,- €) nebst Prozesszinsen freistellen müsse. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die in der Praxis des Beklagten unter den Namen der Klägerin und ihres verstorbenen Lebensgefährten eingelagerte imprägnierte Eizelle an die Klägerin herauszugeben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 725,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe im Laufe der Behandlung den Eindruck gewonnen, dass sich der Lebensgefährte der Klägerin von deren Kinderwunsch überfahren gefühlt und zunehmend davon distanziert habe. Der Beklagte hegt Zweifel, ob der Vertragsschluss vom 24.04.2017 tatsächlich noch vom Willen des Lebensgefährten der Klägerin gedeckt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Inhalts der Bevollmächtigung vom 06.12.2016 bestreitet der Beklagte, dass der Lebensgefährte der Klägerin eine Fortsetzung der Kinderwunschbehandlung nach seinem Tod tatsächlich gewünscht habe. Der Beklagte ist der Auffassung, vor dem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen nebst der Bevollmächtigung des Lebensgefährten der Klägerin sowie angesichts der unsicheren Rechtslage hier im Ergebnis nicht zur Herausgabe der imprägnierten Eizelle berechtigt oder verpflichtet zu sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien einschließlich der vertretenen Rechtsauffassungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.