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Urteil

9 O 146/17

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:1009.9O146.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage war unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus einem Widerruf des Darlehensvertrages gegen die Beklagte zu, §§ 495, 355 BGB a.F.. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Widerrufserklärung der Klägerin führte nicht zur Begründung eines Rückgewährschuldverhältnisses. Ein etwaig in Betracht kommendes Widerrufsrecht der Klägerin war jedenfalls verwirkt (§242 BGB), nachdem das Darlehensverhältnis nach über drei Jahren Laufzeit auf Wunsch der Klägerin vorzeitig aufgehoben und mit Zahlung des Ablösebetrages beendet wurde und die Klägerin darüber hinaus sodann das mittels des Darlehensvertrages finanzierte Fahrzeug verkaufte. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben dem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16, m.w.N.). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, a.a.O.). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, a.a.O.). Das Zeitmoment ist erfüllt. Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein; die Regelverjährung von drei Jahren muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Zu berücksichtigen sind auch Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten (OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Dass das Zeitmoment vorliegend erfüllt ist , ergibt sich daraus, dass der Widerruf durch die Klägerin erst nach über dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist widerrufen wurde. Diese Zeitspanne reicht bereits für das Zeitmoment aus. Aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung reduzierte sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Klägerseite. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck, der Übereilungsschutz, hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt (OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Demgegenüber erhöht sich mit der klägerseits veranlassten Beendigung des Darlehensvertrages die Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Diese stellt sich, wenn auch im rechtlichen Ergebnis zu Unrecht, tatsächlich auf die Beendigung des Vertrages ein (OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Zudem ist das Umstandsmoment erfüllt. Dies folgt vorliegend daraus, dass bereits im September 2016 das Vertragsverhältnis auf Wunsch der Klägerin vorzeitig einvernehmlich gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages vom 1.198,73 € beendet wurde. Bei beendeten Verträgen ist bei der Bewertung, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht verwirkt hat, mit zu berücksichtigen, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, a.a.O.). Gerade bei auf Wunsch des Verbrauchers beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben sollte und in der Folgezeit auch keine Nachbelehrung erfolgte (OLG Frankfurt, a.a.O.). Löst ein Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Hierfür spricht vorliegend nicht nur der Umstand, dass die Klägerin nach Beendigung des Vertrages erst über vier Monate später den Widerruf erklärte. Vielmehr kommt hinzu, dass die Klägerin das ursprünglich mittels des Darlehensvertrages finanzierte Fahrzeug zwischenzeitlich sogar verkauft hat. Dadurch ist das Vertrauen der Beklagten gerechtfertigt, die Klägerin werde ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Im Übrigen besteht zwar auch nach Vertragsbeendigung die Möglichkeit zur Nachbelehrung, jedoch ist diese indessen nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15). Nach den vorstehenden Erwägungen stand der Klägerin ein Recht zum Widerruf indes nicht mehr zu. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zurück. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend. Die Klägerin schloss mit der Vorgängerin der Beklagten, der [...], Niederlassung Deutschland, Geschäftsbereich [...], am 13.05.2013 einen Darlehensvertrag über eine Darlehensnettosumme von 5.800,- € zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeuges. Die Klägerin unterzeichnete dabei auch eine Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich der vertraglichen Einzelheiten wird auf den Auto-Darlehens-Vertrag vom 13.05.2013 sowie die diesbezügliche Widerrufsbelehrung verwiesen (Anlage K1, B. 18 ff. d.A.). Die Klägerin schloss den Vertrag als Verbraucherin. Im September 2016 wurde der Darlehensvertrag auf Wunsch der Klägerin vorzeitig aufgehoben. Die Klägerin zahlte den Ablösebetrag von 1.198,73 €, woraufhin die Beklagte der Klägerin bestätigend mitteilte, dass das Vertragsverhältnis beendet ist. Auf die Schreiben der Beklagten vom 01.09.2016 und 09.09.2016 sowie den Zahlungsnachweis wird verwiesen (Anlagen B1 bis B3, Bl. 54 ff. d.A.). Das mit dem streitgegenständlichen Darlehen finanzierte Fahrzeug wurde zwischenzeitlich durch die Klägerin veräußert. Mit Schreiben vom 02.01.2017 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages erklären. Auf den Inhalt des vorgenannten Schreiben wird verwiesen (Anlage K2, Bl. 21 d.A.) Die Klägerin ist der Auffassung, die erfolgte Widerrufsbelehrung sei unzureichend und fehlerhaft gewesen. Hätte die Klägerin die Rechtslage gekannt, hätte sie den Vertag sofort widerrufen. Eine Widerrufsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei wirksam. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts könne schon deshalb nicht angenommen werden, da sich die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht rechtsfehlerfrei verhalten habe. Der Bundesgerichtshof habe mit Entscheidung vom 11.10.2016, Az. X ZR 482/15 entschieden, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages auch noch nach Vertragsbeendigung in Betracht komme. Mangels erklärter Aufrechnung könne sie - die Klägerin - die Zahlung aller geleitsteten Zahlungen sowie deren Verzinsung verlangen. Die Klägerin behauptet, seit dem 16.06.2013 monatliche Raten zu je 135,77 €, mithin insgesamt 6.380,- €, gezahlt zu haben. Zunächst hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter vom 13.05.2013 mit der Nummer [...] durch den Widerruf der Klägerin vom 02.01.2017 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde; die Beklagte zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 650,35 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sodann hat die Klägerin den Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umgestellt und hat dann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.644,53 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 454,44 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 650,35 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. nunmehr beantragt die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.508,76 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 454,14 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 650,35 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei vollständig und ordnungsgemäß erfolgt. Zudem bestehe ein Widerrufsrecht nach über vier Jahren nach Vertragsschluss, auch aufgrund der auf Wunsch der Klägerin erfolgten vorzeitigen Vertragsbeendigung, nicht mehr. Ein trotz vorzeitiger Vertragsaufhebung erklärter Widerruf sei treuwidrig. Die Beklagte habe sich aufgrund dieser Umstände und aufgrund des Verhaltens der Klägerin, darauf einrichten dürfen, dass diese ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausübe. Hierdurch und durch den Verkauf des Fahrzeuges habe die Klägerin konkludent auch auf ein etwaiges Widerrufsrecht verzichtet. Zudem stünden der Beklagten im Falle eines wirksamen Widerrufs Ansprüche auf Rückgabe des Fahrzeuges bzw. Wertersatz sowie Nutzungsersatz und Herausgabe von Nutzungen zu, welche mit dem Klageanspruch zu saldieren seien, womit sich indes kein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe.