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Beschluss

9 O 30/18

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2018:0403.9O30.18.00
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Tenor
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt erklärt sich für unzuständig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die 8. Zivilkammer des Landgerichts zuständig. Diese hat die Übernahme abgelehnt. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Bestimmung der zuständigen Kammer zugeleitet.
Entscheidungsgründe
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt erklärt sich für unzuständig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die 8. Zivilkammer des Landgerichts zuständig. Diese hat die Übernahme abgelehnt. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Bestimmung der zuständigen Kammer zugeleitet. Es werden Ansprüche gegen einen Tierarzt wegen Behandlungsfehlern geltend gemacht. Damit ist über Ansprüche aus Heilbehandlungen im Sinne von § 72 a Abs. 1 Ziff. 3. GVG zu entscheiden, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ab 1.1.2018 eine (ausschließliche) Spezialzuständigkeit der 8. und der 27. Zivilkammer begründet ist. Dass es im vorliegenden Fall nicht um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, sondern der Veterinärmedizin geht, ist unerheblich. Der Wortlaut der Norm und Teil 1. A. II.2.2. der Geschäftsverteilung des Landgerichts differenzieren nicht zwischen Human- und Veterinärmedizin. Die Fragestellungen, die eine besondere Sachkunde erfordern, sind auch vergleichbar. Dies wird bereits am Vortrag der Klägerseite im vorliegenden Verfahren deutlich: diese beruft sich auf eine Beweiserleichterung aufgrund groben Behandlungsfehlers und weist auf Parallelen zur Rechtsprechung im Bereich der Humanmedizin hin. Für das Eingreifen der Sonderzuständigkeit spricht auch Teil 1. A.II.3.1. der Geschäftsverteilung des Landgerichts: danach ist die Sonderzuständigkeit einer Kammer im Zweifel weit aufzufassen. Die 9. Zivilkammer ist mithin unzuständig. Ohne Neuzuteilung über den Turnus lässt sich die Zuständigkeit einer Spezialkammer (hier: 8. oder 27. Zivilkammer) nicht bestimmen; mithin greift Teil 1.A.II.8. (3) des Geschäftsverteilungsplanes ein, so dass die Sache der Verteilungsstelle für Zivilsachen zur Neuzuteilung vorzulegen war. Diese hat als nach der Geschäftsverteilung für diese Sonderzuständigkeit zuständige Kammer die 8. Zivilkammer bestimmt. Die 8. Zivilkammer hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Präsidium vorgelegt. Das Präsidium des Landgerichts hat mit Beschluss Nr. 4/18 vom 13.3.2018 Folgendes bestimmt: "Die in der Geschäftsverteilung des Landgerichts bestimmte Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen entspricht der Bestimmung des § 72 a Satz 1 Nr. 3 GVG. Eine Erweiterung der geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit darüber hinaus ist nicht vorgesehen." Insbesondere erfolgte keine Zuweisung der Sache an die 8. oder die 9. Zivilkammer. Mündlich wurde erläutert, dass das Präsidium sich für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit nicht für zuständig halte, hierüber vielmehr vom Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden sei. Das Gericht teilt diese - nur mündlich mitgeteilte - Auffassung. Die Zuständigkeit des OLG Frankfurt ergibt sich aus § 36 Ziff. 6 ZPO. Dafür kommt es darauf an, ob die Zivilkammer und die Spezialkammer "verschiedene Gerichte" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für den Konflikt zwischen Zivilkammer und Baulandkammer und zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen ist dies bejahend entschieden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 3.12.1976, Az. 1 AR 13/76); für den Konflikt zwischen erstinstanzlicher Zivilkamm und Berufungskammer (des gleichen Gerichts) wird es verneint (OLG Oldenburg, MDR 2000, 536 ). Zöller sieht die Zuständigkeit des OLG für die Zuständigkeitsbegründung gegeben: "Die Spezialkammern sind Zivilkammern iSd § 60, ausdrücklich festgestellt in § 72 I 1, aber ihre erst- und zweitinstanzliche (Argument aus S 2) Zuständigkeit für die in S 1 Nr 1-4 aufgeführten Streitigkeiten ist eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit. Das Präsidium des Gerichts ist also weder für die Definition der genannten Sachgebiete zuständig (BTDrs 18/11437, 51) noch für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts in der Frage, ob ein Verf eine Streitigkeit iSd Vorschrift ist. Bei Annahme der Unzuständigkeit einer Kammer erfolgt formlose Abgabe; Verweisungsvorschriften wie in §§ 97 ff bestehen nicht. Ein negativer Kompetenzkonflikt zur Frage der Spezialzuständigkeit kann nur in analoger Anwendung von § 36 I Nr 6, § 37 ZPO entschieden werden (§ 21e Rn 38; Klose MDR 2017, 793). Das gilt selbstverständlich nicht für die den Spezialkammern gem § 72a S 2 zusätzlich zugewiesenen allg Zivilverf; insoweit ist das Präsidium sowohl für die Regelung der Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan als auch für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über dessen Auslegung zuständig (§ 21e Rn 38)." (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 72a GVG, Rn. 2). Aus dem Beschluss des Präsidiums vom 13.3.2018, welches die Zuständigkeitsbestimmung nicht getroffen hat, sowie der o.g. Kommentierung folgt, dass der Kompetenzkonflikt zwischen 8. und 9. Zivilkammer durch das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden ist. Da die 8. Zivilkammer die Übernahme bereits abgelehnt hat (Bl. 15 Rückseite der Akte), wird die Akte nunmehr dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt.