Urteil
9 O 263/19
LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0728.9O263.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger Eigentümer des im Klageantrag bezeichneten Pkw ist. Jedenfalls besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger macht ausschließlich deliktische Schadensersatzansprüche geltend und klagt am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO, so dass etwaige Gewährleistungsansprüche nicht zu prüfen sind. Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Aus dem Vorhandensein des Thermofensters lässt sich ein Schadensersatzanspruch nicht ableiten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem unstreitig verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art.5 Abs. 2 VO (EU) 715/07 handelt. Denn auch in diesem Fall würde ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nur dann bestehen, wenn eine systematische, von Gewinnstreben gesteuerte Täuschung der Aufsichtsbehörden durch den Einbau einer Prüfstandserkennungssoftware, die die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nach sich zieht, anzunehmen wäre. Dies ist der Fall, wenn, wie im Fall des bekannten Motors des VW-Konzerns mit der Bezeichnung EA 189, eine spezielle Steuerungssoftware vorhanden wäre, die nur dem Zweck dient, im Rollenprüfstand den Schadstoffausstoß zu optimieren. Da aufgrund der speziellen Funktion dieser Software auf keine andere Motivation als die Manipulation der Abgaswerte zu schließen ist, kann ohne Weiteres von Schädigungsvorsatz und sittenwidriger Gesinnung gem. § 826 BGB in diesen Fällen ausgegangen werden. Versieht ein Kraftfahrzeughersteller allerdings Dieselmotoren mit einer Abgasreinigungsanlage, die sich in bestimmten Temperaturbereichen abschaltet, kann darin ohne weitere konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich keine sittenwidrige Schädigung gesehen werden, denn es fehlt an dem für eine deliktische Handlung erforderlichen Schädigungsvorsatz, ebenso an der sittenwidrigen Gesinnung. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten, wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motors, respektive des Bauteilschutzes, als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann es daher bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich dabei um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. OLG Ffm, Urteil vom 7.11.19 – 6 U 119/18, Rn 28ff; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.19 – 12 U 246/19, BeckRS 19, 25135; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.7.19 – 5 U 1670/19, BeckRS 19, 19559; OLG Köln, Urteil vom 4.7.19, ZVertriebsR 19, 370; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.19 – 10 U 134/19, BeckRS 19, 17247); OLG Schleswig, Urteil vom 18.9.19 – 12 U 123/18, BeckRS 19, 23793). Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, in welchen Temperaturbereichen die Funktion des Thermofensters die Abgasreinigungsanlage abschaltet. Wesentlich ist allein, dass diese Funktion gleichermaßen im realen Fahrbetrieb wie auch auf dem Rollenprüfstand aktiv ist. Damit reicht das Vorhandensein dieser Abschaltanlage nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu begründen. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, weil aus den genannten Gründen eine Täuschungshandlung nicht dargelegt ist. Eine deliktische Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV scheidet ebenfalls aus, weil die Vorschrift keinen drittschützenden Charakter hat. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus der unstreitig vorhandenen Funktion der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Nach den oben genannten Grundsätzen würde es auch insoweit nicht ausreichen, wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde. Es müssten darüber hinaus Anhaltspunkte vorhanden sein, die auf einen Schädigungsvorsatz und eine sittenwidrige Gesinnung schließen lassen. Derartige Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen. Wie dargelegt, wäre es dazu erforderlich, dass die entsprechende Abschalteinrichtung den Prüfstand erkennt und ausschließlich im Prüfstand aktiv ist. Dies wurde vom darlegungsbelasteten Kläger nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte hat dies substantiiert bestritten. Außerdem hat die Beklagte substantiiert und unwidersprochen dargelegt, dass die Funktion nicht allein den Zweck einer allein auf die Prüfbedingungen bezogenen Emissionsverringerung habe, sondern vielmehr eine technisch sinnvolle Regelung darstelle, die sich insgesamt günstig auf die NOx-Emissionen auswirke, indem sie die Solltemperatur des Kühlmittels reduziere, verzögere sich die Erwärmung des Motors im Warmlauf. Dadurch ergäben sich im Warmlauf niedrigere Verbrennungstemperaturen im Zylinder, was zu einer Verminderung der bei der Verbrennung entstehenden Stickoxyde führe. Dieser Vortrag erscheint nachvollziehbar. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte des Motors, die als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, so dass es aufgrund des Fehlens weiterer konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass die Handelnden bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Soweit der Kläger behauptet, in dem Motor des Klägerfahrzeugs sei eine Software installiert, die die Prüfungssituation erkenne und dabei die Abgasaufbereitung so optimiere, dass möglichst wenige Stickoxyde entstehen, während im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt würden, so ist dieser Vortrag ersichtlich ohne Grundlage und ins Blaue hinein erfolgt, so dass die Erhebung des angebotenen Beweises unzulässig wäre. Gleiches gilt für die Behauptung, die Software-Funktion ändere die Motorsteuerung nach 1.200 Sekunden in einen „schmutzigen“ Abgasmodus. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei eine weitere Abschalteinrichtung verbaut, die auf das Getriebe einwirke. Die weiteren in der Klageschrift behaupteten Abschalteinrichtungen (Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue im SCR Katalysator) wurden nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten, dass in dem Fahrzeug kein SCR-Katalysator verbaut wurde, in der Replik nicht mehr aufrechterhalten. Es wurden keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die den Verdacht derartiger Abschalteinrichtungen rechtfertigen können. Grundsätzlich kann zwar eine Partei eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (BGH NJW RR 04, 337). Das gilt auch dann, wenn sich der Kläger nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder Verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich, „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – 8 ZR 57/19 m. w. N.). Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen für eine Behauptung „ins Blaue hinein“ vor. Es liegen keine greifbaren Umstände vor, die den Verdacht des Vorhandenseins der vorgetragenen Abschalteinrichtungen rechtfertigen. In der zuletzt genannten Entscheidung hat es der BGH zwar ausreichen lassen, dass sich der Kläger auf Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart Mitte Juli 2017 im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bezogen hat, dass in anderen Motoren der Typen OM 651 und OM 642 eine unzulässige Thermosoftware verbaut wurde und dass sich aus einer vorgelegten Liste ergab, dass bereits im Jahr 2018 mehrere mit dem Motor OM 651 ausgestatte Motoren von einer Rückrufaktion betroffen waren. Diese Anhaltspunkte, die auch der Kläger vorgetragen hat, reichen hier allerdings nicht aus. Der BGH hält die genannten Anhaltspunkte für ausreichend, um den Verdacht des Vorhandenseins von einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen zu begründen. Das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen reicht aber im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen. Ein Schädigungsvorsatz ist nur dann schlüssig dargetan, wenn eine Steuerungssoftware vorhanden ist, die nur dem Zweck dient, im Rollenprüfstand den Schadstoffausstoß zu optimieren und die im normalen Fahrbetrieb nicht aktiv ist. Für das Vorhandensein einer derartigen Abschaltanlage bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass mehrere Fahrzeugtypen, die mit dem Motor OM 651 ausgestattet sind, von einer Rückrufaktion betroffen waren und dass es Durchsuchungen bei der Beklagten gegeben hat, besagt dazu nichts, da unterschiedliche Softwarefunktionen als Grund in Betracht kommen, für die technische Gründe ernsthaft angeführt werden können oder die im Prüfbetrieb als auch im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise aktiv sind, beispielsweise das Thermofenster. Auch die Tatsache, dass die Beklagte im September 2019 dem Kläger im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme eine Software zur Aktualisierung des Motorsteuergeräts angeboten hat, weist nicht auf eine Abschalteinrichtung mit der beschriebenen besonderen Funktion hin. Denkbar ist als Grund für den freiwilligen Rückruf u. a. die unstreitig vorhandene Thermosoftware. Außerdem handelt es sich, wie sich aus dem Schreiben ergibt, um eine freiwillige Kundendienstmaßnahme. Der Kläger hat seine Behauptung, dieses sei auf Veranlassung des KBA erfolgt, nicht belegt. Die schlüssige Begründung der Beklagten, es handele sich dabei um eine Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten, die die Beklagte im Rahmen des sogenannten Dieselgipfels im Sommer 2017 gegenüber der Bundesregierung für verschiedene Fahrzeugmodelle zusagte, ist schlüssig und wurde nicht widerlegt. Sonstige Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. Im Gegenteil ergibt sich aufgrund der allgemein gehaltenen Begründung in der Klageschrift, dass der Kläger die Behauptung des Vorhandenseins der Abschalteinrichtungen ohne tatsächliche Grundlage in unzulässiger Weise ins Blaue hinein abgegeben hat. Der Vortrag ist der Beweisaufnahme daher nicht zugänglich. Unter den genannten Voraussetzungen ist kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte denkbar. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 28.879,04 €. Am 31.03.2011 schloss der Kläger einen Leasingvertrag betreffend das im Klageantrag bezeichnete Fahrzeug zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 252,82 €. Die Abrechnung erfolgte zum 25.05.2016 (Anlage K 1). Mit Kaufvertrag vom 15.06.2016 erwarb die Klagepartei das im Klageantrag bezeichnete Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp] zu einem Preis von 12.852,-- € (Anlage K 1). Ein Teil des Kaufpreises wurde finanziert. Die vereinbarten Raten wurden bezahlt, die letzte im Dezember 2018. Auf dem Tilgungsplan (Anlage K 21) wird verwiesen. Das Fahrzeug der Klagepartei ist mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgestattet, der über eine Abgasreinigungsanlage verfügt, die sich in bestimmten Temperaturbereichen abschaltet („Thermofenster“). Außerdem enthält der Motor eine Softwarefunktion, die den Kühlmittelkreislauf dergestalt regelt, dass sich die Erwärmung des Motors im Warmlauf verzögert („Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“). Einen SCR-Katalysator enthält das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug der Klagepartei nicht. Der Motor der Baureihe OM 651 ist von Rückrufen des Kraftfahrtbundesamts betroffen. Am 25.05.2018 kam es zu einem ersten verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Das KBA hatte bei dem Model [Fahrzeugtyp] eine illegale Abschalteinrichtung festgestellt und die Beklagte zur Entfernung dieser Abschalteinrichtung durch ein Software-Update verpflichtet. Im Herbst 2018 leitete das KBA ein formelles Anhörungsverfahren wegen des Verdachts einer weiteren Abschalteinrichtung ein wegen einer speziellen Temperaturregelung, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert. Das Fahrzeug der Klagepartei ist von den verpflichtenden Rückrufen nicht betroffen. Gemäß Schreiben vom September 2019 (Anlage K 22) wies die Beklagte die Klagepartei darauf hin, dass in Abstimmung mit den Behörden im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme die Software des Motorsteuergeräts von Dieselfahrzeugen der Abgasnorm EURO 5 aktualisiert werde. Das Software-Update für das Fahrzeug der Klagepartei liege vor und könne kostenlos aufgespielt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2019 machte die Klagepartei Schadensersatz geltend in Höhe von 28.526,84 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer nebst Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 €. Die Abholung des Fahrzeugs wurde angeboten. Die Klagepartei macht am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO gegenüber der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeugs Schadensersatz geltend in Höhe des gezahlten Kaufpreises zuzüglich 15.674,84 € (Summe der gezahlten Leasingraten) und 352,20 € (Finanzierungskosten) Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des in Rede stehenden Fahrzeugs. Die Klagepartei trägt vor, die Beklagte habe eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Der Motor des in Rede stehenden Fahrzeugs enthalte eine Software, die für die Abgaskontrollanlage zuständig sei und die Prüfungssituation erkenne. Die Abgasaufbereitung werde dann so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxyde entstehen. Dagegen würden im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, wodurch die Stickoxydemissionen erheblich höher seien. Neben dem unstreitig verbauten Thermofenster und der Kühlmittelsolltemperaturregelung enthalte das Fahrzeug noch mindestens zwei weitere unzulässige Abschalteinrichtungen: Zum einen sei eine Softwarefunktion installiert, die die Motorsteuerung nach 1.200 Sekunden in einen schmutzigen Abgasmodus wechsle. Es handele sich dabei um den Zeitraum, nachdem der Testzyklus auf dem Rollenprüfstand ende. Zudem sei eine Abschalteinrichtung verbaut, die auf das Getriebe des Fahrzeugs einwirke. Die Software erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder im normalen Straßenverkehr befinde. Sobald das Lenkrad um mehr als 15 Grad gedreht werde, was auf dem Prüfstand normalerweise nicht vorkomme, schalte die Software um. Die Folge sei ein niedriger Ausstoß von Stickoxyden und ein geringerer CO2-Ausstoß im Rollenprüfstand. Der Kraftstoffverbrauch sei dadurch mindestens 10 % höher als von der Beklagten angegeben. Bei der temperaturabhängigen Motorsteuerung (Thermofenster) werde die Abgasrückführung bereits ab Temperaturen von 17 Grad Celsius reduziert. Die Abschaltung erfolge spätestens bei Unterschreitung einer Außentemperatur von 5 Grad Celsius. Die Abgasreinigung funktioniere daher in der Bundesrepublik Deutschland nur in den Monaten Juni, Juli und August uneingeschränkt. In allen übrigen Monaten liege sie unterhalb von 17 Grad Celsius, so dass in dieser Zeit die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten würden. Bei der Behauptung der Beklagten, die Technik sei zum Motorschutz erforderlich, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Die Software bewirke, dass das Fahrzeug im Testlabor einen erheblich geringeren Stickoxydausstoß habe als im Straßenverkehr. Des Weiteren wird auf einen von der Klagepartei vorgelegten Artikel (Anlagen K 5, K 26) verwiesen. Infolge der unzulässigen Abschalteinrichtungen sei der Schadstoffausstoß deutlich erhöht im Vergleich zum Prüfstand. Die gesetzlichen Grenzwerte würden nur im Prüfstand, nicht im realen Fahrbetrieb eingehalten. Infolgedessen sei die Typgenehmigung des Fahrzeugs unwirksam, es drohe der Entzug der Zulassung. Außerdem habe die Beklagte in betrügerischer Absicht die OnBoard-Systeme des in Rede stehenden Fahrzeugs derart eingestellt, dass die Funktion der Abschalteinrichtungen nicht gemeldet werde. Infolge der unzulässigen Abschalteinrichtungen sei der merkantile Minderwert des Fahrzeugs erheblich gemindert, eine Nachbesserung sei physikalisch nicht möglich. Die Beklagte habe durch Verwendung der illegalen Abschalteinrichtungen ihre Kunden vorsätzlich getäuscht. Die Manipulation der Software und damit der Prüfergebnisse sei absichtlich erfolgt, um sich einen Wettbewerbs- und Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Führungsebene der Beklagten habe von den Manipulationen gewusst. Diese seien vorsätzlich und systematisch von Verantwortlichen aus den Bereichen der Unternehmensführung ausgeführt und geplant gewesen. Die Klagepartei hat zunächst erklärt, sie lasse sich kein Entgelt für die Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs anrechnen. Die Klagepartei beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 28.879,04 (mit der Maßgabe, dass von diesem Betrag eine Nutzungsentschädigung abgezogen wird in Höhe von 3.572,47 €) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 31.03.2011 bis zum 22.02.2019 und seither von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 23.02.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da dieser eine Rückübertragung des Sicherungseigentums nach Ablösung des Darlehens nicht vorgetragen habe. Sie hält den Vortrag der Klagepartei zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen für unsubstantiiert und willkürlich. Tatsächlich sei in dem Fahrzeug der Klagepartei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Insbesondere enthalte das Fahrzeug keine manipulative Umschaltlogik, wie sie aus den Fahrzeugen des VW-Konzerns der Baureihe EA 189 bekannt sei. Die Verwendung des Thermofensters sei notwendig, um die Abgasreinigung bzw. –Rückführung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern und Schäden am Motor- und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten. Die Kühlmittelsolltemperaturregelung sei sowohl im realen Straßenbetrieb als auch auf dem Prüfstand in gleicher Weise aktiv. Sie habe nicht den Zweck einer allein auf die Prüfbedingungen bezogenen Emissionsverringerung. Sie sei vom KBA in einer Reihe von Fahrzeugen nicht als problematisch bewertet worden, was auch für das streitgegenständliche Fahrzeug gelte. Es handele sich dabei um eine technisch sinnvolle Regelung, die sich insgesamt günstig auf die NOx-Emissionen auswirke. Indem sie die Solltemperatur des Kühlmittels reduziere, verzögere sich die Erwärmung des Motors im Warmlauf, wodurch es im Warmlauf zu niedrigeren Verbrennungstemperaturen im Zylinder komme. Dies führe zu einer Verminderung der bei der Verbrennung entstehenden Stickoxyde. Außerdem betreffe diese Funktion nicht den gesamten NEFZ, sondern nur einen Temperaturbereich, der relativ weit am Ende des Motorwarmlaufs erreicht werde. Bei leichteren Fahrzeugen greife sie im Prüfstand überhaupt nicht ein. Bei dem Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom September 2019 handele es sich um eine freiwillige Servicemaßnahme der Beklagten, die die Beklagte zur Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten im Rahmen des sogenannten Dieselgipfels im Sommer 2017 gegenüber der Bundesregierung zugesagt habe. Das Fahrzeug der Klagepartei sei mangelfrei, es verfüge über eine bestandskräftige Typgenehmigung, das Fahrzeug entspreche der EU 5-Norm, es drohe kein Verlust der Zulassung. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung vorsorglich gegenüber vertraglichen Gewährleistungsansprüchen. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 97.176. Am 31.03.2011 (Abschluss des Leasingvertrags) ergab sich ein Kilometerstand von 13.000. Die Klage wurde zunächst bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Gemäß Beschluss vom 29.07.2019 hat sich das Landgericht Frankfurt für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Darmstadt verwiesen.