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Urteil

9 O 198/18

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1125.9O198.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 69.303,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 566,82 EUR seit dem 13.09.2016, aus 1.415,98 EUR seit dem 14.09.2016 und aus 7.079,07 EUR seit dem 20.05.2017, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR seit dem 15.02.2017, aus 7.500,00 EUR seit dem 31.05.2017 sowie aus 37.741,20 EUR seit 11.11.2018 zu zahlen. 3. Die Klägerin wird ferner verurteilt, an die Beklagte 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.05.2017 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 69.303,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 566,82 EUR seit dem 13.09.2016, aus 1.415,98 EUR seit dem 14.09.2016 und aus 7.079,07 EUR seit dem 20.05.2017, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR seit dem 15.02.2017, aus 7.500,00 EUR seit dem 31.05.2017 sowie aus 37.741,20 EUR seit 11.11.2018 zu zahlen. 3. Die Klägerin wird ferner verurteilt, an die Beklagte 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.05.2017 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg; hingegen ist die zulässige Widerklage begründet. Dahinstehen kann, ob die Klage bezüglich des unter Ziffer 2 erhobenen Feststellungsantrages wegen Fehlens des Feststellungsinteresses gem. § 256 ZPO unzulässig ist, weil diese lediglich einen Teil der mit der Widerklage geltend gemachten Leistungsklage negiert. Grundsätzlich erledigt eine nicht mehr nach § 269 Abs. 1 ZPO einseitig rücknehmbare Leistungswiderklage die entsprechende negative Feststellungsklage; das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse entfällt in diesem Zeitpunkt (BGH, Urt.v.22.1.1987 – Parallelverfahren – I ZR 230/85; Juris). Die Prüfung des Feststellungsinteresses kann jedoch unterbleiben, wenn bereits feststeht, dass die Klage unbegründet ist (BGH, Urt.v.11.5.2017 – III ZR 92/16; Juris). So liegt der Fall hier. Denn der Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragstrafen zu (dazu unter I. B.), wodurch der negativen Feststellungsklage der Klägerin die Grundlage entzogen ist. A. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt.1, 123, 142 BGB nicht zu. Eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten ist nicht ersichtlich. Zwar begründet eine vorvertragliche Täuschung im Sinne von § 123 BGB regelmäßig zugleich eine Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass der Getäuschte gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann, wobei zwischen den Ansprüchen aus §§ 812, 123, 142 BGB und § 311 Abs. 2, 249 BGB Anspruchskonkurrenz besteht (BGH, Urt.v.10.1.2006 – XI ZR 169/05; Juris). Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen Verletzung der Pflichten bzw. einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Franchisegeber erhöhte vorvertragliche Aufklärungspflichten treffen. Hintergrund der durch die Rechtsprechung statuierten vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Vorfeld des Abschlusses eines Franchisevertrages ist der besondere Schutz des Franchisenehmers, der wegen des bestehenden und ohne weiteres erkennbaren Informationsgefälles auf die Angaben des Franchisegebers angewiesen ist, um als informierter Entscheider unternehmerisch Disposition treffen zu können. Denn nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung trägt zwar grundsätzlich auch bei einem Franchisevertrag - ebenso wie bei jedem anderen Vertrag - jede Partei ihr Vertragsrisiko selbst. Deshalb obliegt es auch den Vertragsparteien selbst, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen. Der Franchisegeber hat als (potentieller) Vertragspartner daher auch nicht die Aufgaben eines Existenzgründungsberaters (vgl. OLG Schleswig, Beschl.v.22.1.2008 – 1 W 27/07; Juris). Der Franchisenehmer ist jedoch regelmäßig darauf angewiesen, sich aufgrund der vorvertraglichen Angaben des Franchisegebers ein Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens machen zu können (OLG Düsseldorf, Urt.v.25.10.2013 – 22 U 62/13; Juris). Deshalb bestimmt sich der Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers - unter Berücksichtigung von § 242 BGB - nach den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalles in Abhängigkeit des konkreten vorvertraglichen Informationsbedarfs des jeweiligen potentiellen Franchisenehmers (vgl. OLG Hamm, Urt.v.22.12.2011 – 19 U 35/10; Juris). Der Franchisegeber muss den Franchisenehmer über alle Umstände aufklären, die für dessen Entschluss, den Vertrag abzuschließen, erkennbar von Bedeutung sind. Er muss den Franchisenehmer richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems informieren (OLG München, Urt.v.16.9.1993 – 6 U 5495/92; Juris). Er muss aber nicht auf eigene Kosten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen (OLG Brandenburg, Urt.v.28.9.2005 – 4 U 37/05; OLG Schleswig, Beschl.v.22.1.2008 – 1 W 27/07; jw. Juris). Der Franchisegeber ist verpflichtet, vollständig, unmissverständlich und richtig über alle Umstände zu informieren, die für die Investitionsentscheidung des Franchisenehmers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind (OLG Brandenburg, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte hinreichend vorvertraglich aufgeklärt. Die wesentlichen Aspekte des Umfangs und des Ausmaßes der Aufklärungspflicht hat die Beklagte durch das Informationspaket (Anl. B12, Bl. 391ff. d. A.) ausreichend erbracht. Mit diesem wurde gerade auch über die von der Rechtsprechung geforderten und von der Klägerin gerügten Aspekte informiert, insbesondere die Anzahl der bestehenden Systembetriebe und Franchisenehmer, die Informationen zu gescheiterten Franchisenehmern und Fluktuationsrate sowie Angaben über vergleichbare Franchisebetriebe und die Umsatz- und Kostenerwartung erbracht. Im Einzelnen: Die Beklagte informierte ausreichend über Umsatz-, Kosten- und Ertragserwartungen. Die entsprechenden Informationen finden sich aus den Seiten 16 ff. und 23 ff. des Informationspaketes. Dabei hat die Beklagte auch die Anforderung der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt.v.25.10.2013 – 22 U 62/13, Rn. 80; Juris) hinreichend berücksichtigt. Danach muss das zur Aufklärung über die erzielbaren Umsätze verwendete Datenmaterial auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes (der jeweiligen Branche nebst deren Eigenheiten) beruhen, auf den konkreten Standort (bzw. die vorvertraglich in Rede stehende Franchise-Region) ausgerichtet sein und darf nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Handelt es sich lediglich um eine Schätzung, muss der Franchisegeber darauf eindeutig hinweisen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Genau diesen Anforderungen wird die Beklagte gerecht. Denn in dem Informationspaket wird ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Werte auf einer Schätzung beruhen, die auf den Auswertungen der Monatsberichte einiger ausgewählter Franchisenehmer basieren (vgl. u.a. Seite 16 des Informationspaketes, Bl. 406 d. A.). Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich der vorstehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf gerade nicht entnehmen, dass Schätzungen grundsätzlich unzulässig sind und für eine ordnungsgemäße Aufklärung stets eine umfassende Recherche im Sinne einer Marktanalyse erforderlich ist. Vielmehr genügt es eindeutig auf deren Charakter als Schätzung hinzuweisen, wenn es sich tatsächlich nur um eine Schätzung handelt. Ebenso hat die Beklagte auf Seite 31 ff. des Informationspakets die Anzahl der bestehenden Systembetriebe und Franchisenehmer mitgeteilt und über die gescheiterten Franchisenehmer und die Fluktuationsrate informiert (Anl. B 12, Bl. 391, 421 ff. d. A.). Dabei ist unerheblich, dass die Anzahl der bestehenden Systembetriebe nicht auf den Stichtag des Abschlusses des Franchisevertrages zwischen den Parteien abstellt, sondern den 23.04.2014, mithin zwei Jahre früher. Insoweit wird jedoch auf Seite 31 ausdrücklich darauf hingewiesen: „Die Institutsliste wird sich eventuell bis zu diesem Zeitpunkt verändern, zu dem Sie dieses Informationspaket erhalten. Über den aktuellen Stand sollten Sie sich bitte auf der Website www.[…].com bzw. durch Nachfrage bei der Systemzentrale informieren.“ (S. 33 des Informationspakets, Anl. B12, Bl.391, 423 d. A.). Indem über die Unternehmensaustritte für die vergangenen Jahre 2011/2012/2013 auf Seite 33 des Informationspaketes Angaben gemacht werden, erfüllte die Beklagte auch insoweit die ihr obliegende Aufklärungspflicht. Gleiches gilt für Angaben über vergleichbare Franchisebetriebe. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 21 des Informationspaketes verwiesen. Dort heißt es: „Die nachfolgenden BWA’s sind von Franchisepartner zur Verfügung gestellte Ist-Zahlen des Wirtschaftsjahres 2012 und 2013.“ Im Übrigen weist die Beklagte in ihrer Darstellung auf Seite 23 des Informationspakets (Bl. 411 d. A.) darauf hin: „Für eine erste Beurteilung über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzepts sind die Daten aussagefähig, für eine individuelle Planung des eigenen Vorhabens ist aus unserer Sicht eine individuelle Businessplanung erforderlich.“ Soweit die Klägerin ergänzend einwendet, für eine unzureichende Aufklärung spräche, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihre Aufklärungsunterlagen verändert hat, verfängt dies nicht. Maßgeblich ist, ob im Vorfeld des hier streitgegenständlichen Franchisevertrages mit dem Informationspaket (Anl. B 12) und dem Standortcheck (Anl. K 7) ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Anpassungsbedarf ergibt sich in regelmäßigen Zeitabständen und auch eine ausreichende Aufklärung ist durchaus verbesserungswürdig und -fähig. Einen Aufklärungsfehler und damit verbunden eine vorvertragliche Pflichtverletzung bzw. eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vermag das Gericht auch nicht auf den überlassenen Standortcheck (Anl. K 7) zu stützen. Soweit die Klägerin rügt, ihr sei keine aussagekräftige Standortanalyse vorgelegt worden, verkennt sie, dass es nicht der Beklagten obliegt, eine solche zu erstellen. Die Klägerin hat von der Beklagten den als Anlage K7 vorgelegten Standortcheck erhalten. Dieser erfüllt zweifellos nicht die Anforderungen einer kostenpflichtigen Markt- bzw. Standortanalyse. Eine solche schuldet die Beklagte aber auch nicht. Nur wenn der Franchisegeber eine Standortanalyse für den zur Verhandlung stehenden Standort bereits vorliegen hat, wird eine Offenlegung im Zuge der Verhandlung erwartet werden dürfen. Der Franchisegeber ist aber gerade nicht verpflichtet, auf eigene Kosten eine Standortanalyse im Hinblick auf die Vertragsverhandlungen einzuholen oder zu erstellen, um sie anschließend dem Verhandlungspartner auszuhändigen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Aufklärungspflichten Ausnahmen vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit sind, die nur angenommen werden, wenn sie dem Aufklärungsverpflichteten zumutbar sind. Die Grenze jeder denkbaren Zumutbarkeit endet jedoch, wenn nicht lediglich vorhandene Informationen offenzulegen, sondern selbst erst auf kostspielige Untersuchungen in Auftrag zu geben und dabei diese Informationen mühsam zu gewinnen sind. Dann wäre die Verpflichtung zur Einholung einer Standortanalyse auch keine Aufklärungspflicht, sondern eine Nachforschungs- und Informationsbeschaffungspflicht, die den Franchisegeber gerade nicht trifft. Der Franchisegeber hat nur über das zu informieren, was ihm selbst bekannt ist. Im Übrigen kann sich der Franchisenehmer ohne weiteres selbst über die Beschaffenheit des Standortes informieren und entsprechende Recherchen in Auftrag geben (vgl. BGH, Urt.v.12.11.2003 – XIII ZR 268/0; Juris). Nichts anderes ergibt sich aus der bereits vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.10.2013 (22 U 62/13, a.a.O.), auf welche die Klägerin ihrer gegenteilige Auffassung stützt. Zwar lässt sich der Wortlaut der Entscheidung durchaus zunächst dahingehend verstehen, dass eine Informationsbeschaffungspflicht bestehe und der Franchisegeber verpflichtet sei, eine standort- und gebietsbezogene Marktuntersuchung durchzuführen, um dieses Datenmaterial dann zur belastbaren Grundlage der Aufklärung über die erzielbaren Umsätze machen zu können. Dies überzeugt jedoch aus den vorstehend genannten Grundsätzen nicht. Bei Annahme einer Pflicht, nicht lediglich vorhandene Informationen offenzulegen, sondern selbst erst oft kostspielig Untersuchungen in Auftrag zu geben, um dann anschließend pflichtgemäß aufklären zu können, endet die Grenze der Zumutbarkeit. Denn nach einhelliger Auffassung ist es gerade nicht die Aufgabe des Franchisegebers eine Existenzgründungsberatung durchzuführen. Darauf liefe eine entsprechende Marktanalysepflicht jedoch hinaus. Im Übrigen relativiert das OLG Düsseldorf seine Verpflichtung selbst, indem es klarstellt, dass bei Verwendung einer Schätzung auf diesen Umstand hinzuweisen ist. Soweit sich die Klägerin neben der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf auch auf die Entscheidung des OLG Dresden (Urt.v.18.8.2016 – 10 U 1137/15; Juris) stützt, vermag auch diese ein anderes Ergebnis nicht zu tragen. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Denn im Gegensatz zur hiesigen Standortcheck wurde dort eine Schätzung verwendet, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Letztlich ist entscheidend, dass das überlassene Datenmaterial inhaltlich zutreffend ist und ordnungsgemäß erstellt sowie im Rahmen des Erstellungsumfangs sorgfältig untersucht wurde. Diesen Anforderungen wird der Standortcheck nach dem Vorstehenden gerecht. Die Klägerin selbst stellt nicht in Abrede, dass die Angaben im Standortcheck inhaltlich zutreffend sind. Eine fehlerhafte Aufklärung der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf die Direktwerbung festzustellen. Soweit die Klägerin meint, sie wäre über die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Direktwerbung aufzuklären gewesen, trägt dies nicht. Zum einen ist schon nicht dargetan, dass die Beklagte im Zeitpunkt vor Abschluss des Franchisevertrages mit der Klägerin Kenntnis von solchen tatsächlichen Schwierigkeiten hatte. Denn jedenfalls bestanden und bestehen weiterhin eine Vielzahl von Franchisebetrieben, die ersichtlich wirtschaftlich rentabel sind und das Marketinginstrument der Direktwerbung erfolgreich einsetzen. Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Direktansprache grundsätzlich rechtlich unzulässig ist. Ist der Werbende, wie bei der Beklagten, durch Kleidung und Gestaltung des Promotionstandortes, eindeutig als solcher erkennbar, kann die gezielte Direktansprache von Passanten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu Werbezwecken nicht ohne Weiteres als unzumutbare Belästigung des Angesprochenen angesehen werden. Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist für den Passanten in solchen Fällen in aller Regel nicht überraschend und unvorhergesehen. Er hat fast immer die Möglichkeit, sich einem Gespräch ohne große Mühe und Nichtbeachtung des Werbenden und eine kurze abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Passantin im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbestand von Werbern angesprochen wird. Derartige Werbeformen prägen inzwischen das Alltagsbild in den Geschäftszonen der Städte. Der Verkehr sieht aufgrund geänderter Verkehrsgewohnheiten die von solchen Werbemethoden ausgehende Belästigung nicht mehr als einen solchen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit an, der es rechtfertigt, von einer Zwangslage zu sprechen, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als unlauter zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 1 ZR 93/02 und v. 1.4.2004 - 1 ZR 227/01; OLG Frankfurt, Urt.v.8.2.2001 – 6 U 182/00, jeweils Juris). Dies gilt erst Recht auf Veranstaltungen auf Märkten, Messen oder Verkaufsausstellungen. Erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die über die bloße überraschende Ansprache hinausgehen und den Kunden in eine gewisse Zwangslage bringen, kann eine derartige Werbeform als unlauter zu qualifizieren sein. Solche Umstände können etwa in der Aufdringlichkeit der Ansprache liegen, der Ansprache durch mehrere Werber gleichzeitig, der Ansprache an einem Ort, an dem der Angesprochene der aber nicht oder nur schwer ausweichen kann oder darin, dass der Werbende einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachtet, etwa indem er diesen am Weitergehen hindert oder ihm folgt (BGH, Urt. v. 9.9.2004, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend. Entsprechendes ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Solche Umstände ergeben sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Gesprächsmittschnitt (Anl. K 36, Bl. 674 d. A.) und dem Promotion-Leitfaden (Anl. B 11, Bl. 375 d. A.). Letztere enthält allgemeine Empfehlungen und Strategien für eine Direktansprache, welche zwar zugegebenermaßen sehr direkt und deutlich sind, sich aber alle noch im zulässigen Rahmen halten und im Gesprächsmittschnitt nur nochmals vertieft werden. Eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten vermag das Gericht auch nicht auf die Angaben im Unternehmenskonzept (Anl. K 2, Anlageband) zu stützen. Dieses ist für die Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht weder geeignet noch sind ihr die darin enthaltenen Angaben rechtlich zurechenbar. Dieses wurde allein im Auftrag der Klägerin erstellt und diente gerade nicht der Aufklärung, sondern der Vorlage zur Finanzierung durch ein Kreditinstitut. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die in dem Konzept befindlichen Angaben auch auf Informationen der Beklagten zurückführen lassen und diese einen Musterbusinessplan in ihrem System vorhält. Entscheidend ist jedoch, dass das Unternehmenskonzept im Auftrag der Klägerin von einer Unternehmensberatungsgesellschaft erstellt wurde, die nicht konzernrechtlich oder personell mit der Beklagten verknüpft ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte die B empfiehlt, begründet keine rechtliche Zurechenbarkeit. Soweit die Empfehlung darauf beruht, dass die Ehefrau des Geschäftsführers der B Franchisenehmerin der Beklagten ist, stellt sich dies nach Ansicht des Gerichts durchaus als Vorteil dar und vermag eine herausragende und empfehlenswerte Stellung zu rechtfertigen. Denn aufgrund der persönlichen Verbindung zwischen dem Geschäftsführer der Unternehmensberatung und seiner Ehefrau als Franchisenehmerin verfügt diese über ein besonderes internes Wissen des Systems der Beklagten. Eine Verpflichtung, den Businessplan über die B zu erstellen, besteht gerade nicht und wird auch von der Klägerin so nicht behauptet. Zwar gab die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung an, es sei seitens der Beklagten vorausgesetzt gewesen, dass man zur B gehe, eine andere Firma sei ihr nicht genannt worden. Vielmehr sei ihr gesagt worden, alle Franchisenehmer würden mit der B zusammenarbeiten. Aber selbst dies als wahr unterstellt, vermag es einen Kontrahierungszwang nicht zu begründen. Das persönliche Empfinden der Klägerin, die Beklagte halte die Beiziehung der B für erforderlich, ist auch durch nichts belegt. Im Gegenteil wird ausweislich des Informationspaketes, dort Seite 11 (Bl. 401 d. A.) allgemein darauf hingewiesen, sich von Finanzexperten beraten zu lassen und einen Finanzierungs- und Liquiditätsplan zu erstellen. Darüber hinaus heißt es auf Seite 21: „Für eine Erstbeurteilung über die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzepts sind die Daten aussagefähig, für eine individuelle Planung des eigenen Vorhabens wird aus unserer Sicht eine individuelle Businessplanung erforderlich“. Es liegt im Verantwortungsbereich des Existenzgründers, hier der Klägerin, den Businessplan in eigener Verantwortung zu erstellen. Es hätte der Klägerin freigestanden, eine sonstige Unternehmensberatung zur Erstellung ihres Businessplans beizuziehen. Der Markt dafür ist groß, was der Klägerin bekannt sein musste, denn sie war auch zuvor schon selbständig tätig. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob sich in den Systemunterlagen der Beklagten bzw. dem allen Franchiseinteressenten zur Verfügung stehenden Tool (vgl. Anl. B 13, Bl. 710 d. A.) neben der B auch die Adresse einer weiteren Unternehmensberatung findet. Mangels Zurechenbarkeit kann ebenfalls dahinstehen, ob der Inhalt des Unternehmenskonzepts irreführend ist. Dieser ist als im Auftrag der Klägerin erstellte Unterlage für die finanzierende Bank nicht zur Erfüllung der vorvertraglichen Aufklärung der Beklagten geeignet. Im Umkehrschluss vermag dessen Inhalt eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht zu begründen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass durchaus einzelne bzw. die Gesamtheit der von der Klägerin gerügten Angaben des Konzepts durchaus angreifbar sind. Ohne Zurechenbarkeit kann dies jedoch nicht zu einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Beklagten führen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil im Unternehmenskonzept auf Seite 86 unter der Rubrik „Leistung der Franchisegeberin“ Markenkooperationen genannt und damit der Eindruck vermittelt werden kann, solche bestünden zentral und als deutschlandweit Kooperationen zwischen der Beklagten und den dort aufgeführten Unternehmen. Denn auch insoweit gilt, dass der Inhalt des Unternehmenskonzepts der Beklagten mangels Verantwortlichkeit nicht zuzurechnen ist. Es verbleibt der Zweck als Businessplan, der im Auftrag der Klägerin von einer Unternehmensberatung zur Vorlage bei einem Kreditinstitut erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund kann als wahr unterstellt werden, dass es der Klägerin von Anfang an schwergefallen ist, geeignete Promotionplätze zu finden und sie ihren Ansprechpartner bei der Beklagten, den Zeugen D, darüber frühzeitig informiert hat. Gleichfalls bedarf es keiner Beweisaufnahme über den streitigen Inhalt des vorvertraglichen Aufklärungsgespräches, bei welchem der Klägerin gesagt worden sei, wie wichtig es sei, vor Ort eigenständig solche Standorte zu akquirieren. Letztlich ist es auch die originäre Aufgabe und trifft den Verantwortungskreis eines Existenzgründers, sich um Werbemaßnahmen zu kümmern. Die Inanspruchnahme einer externen Marketingagentur zeigt, dass sich die Klägerin dieser Verantwortung bewusst war. Mangels Zurechenbarkeit des Inhalts des Unternehmenskonzepts bedarf es gleichfalls keiner Entscheidung, ob die weiteren von der Klägerin gerügten und als Marketinglügen bezeichneten Angaben einzeln oder in der Gesamtschau als irreführend zu bewerten sind, mit welchen die Beklagte ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Aus gleichem Grund ist eine Erörterung über die Höhe der Klageforderung entbehrlich. Die geltend gemachte Nebenforderung (Zinsen) teilt das Schicksal der Hauptforderung. B. Der Beklagten stehen gegen die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf die Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages aus § 20 und 21 des Vertrages zu. Die Beklagte hat den Franchisevertrag der Parteien wirksam gemäß § 19 aus wichtigem Grund gekündigt. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 89a Abs. 1 und Abs. 2 HGB analog. Gemäß § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist aufgrund der Schließung des Instituts und dem damit verbundenen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin wirksam. Die Klägerin hat mit der Schließung des von ihr bis November 2016 geführten Institutes nach der von ihr unberechtigt erklärten Anfechtung und Kündigung des Vertrages, ihre Betriebsführungs- und Absatzförderungspflichten aus dem Franchisevertrag, ihre Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die vereinbarten Gebühren etc. verstoßen. Die Klägerin wurde abgemahnt und aufgefordert, das Institut wiederzueröffnen und die Vertragspflichten zu erfüllen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Dies berechtigte die Beklagte außerordentlich gemäß § 19 des Vertrages zu kündigen. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 (Anl. B 7, Bl. 82 d. A.) verhängten Vertragsstrafen ergeben sich aus § 21 des Franchisevertrages. Diese setzen sich zusammen in Höhe von 5.000,00 EUR aus § 21.2.9 des Franchisevertrages wegen Nichtzahlung von Franchisegebühren, in Höhe von 2.500,00 EUR aus § 21.2.4 des Franchisevertrages wegen Nichtteilnahme an verpflichtenden Grundausbildungsschulungen sowie in Höhe von weiteren 7.500,- ERU aus § 21.2.6 wegen Ablauf des Zertifikats und die Weigerung der Teilnahme an erforderlichem Intensivseminar; insgesamt 15.000,- EUR. Die darüber hinaus mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2017 (Anl. B 8, Bl. 85 d. A.) verhängte weitere Vertragsstrafe von 7.500,00 EUR ergibt sich in Höhe von 5.000,- EUR erneut aus § 21.2.9 wegen weiterhin ausstehender Franchisegebühren sowie weitere 2.500,- EUR aus § 21.2.4 wegen des nachweislichen Ausbleibens der erforderlichen Pflichtschulung. Der Höhe der geltend gemachten Forderungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten; insbesondere nicht den bezifferten ersparten Aufwendungen. Sie hat lediglich dem Grunde nach eingewandt, mangels wirksamen Franchisevertrages nach der von ihr am 08.11.2016 erklärten Anfechtung bzw. außerordentlichen Kündigung liefen die Ansprüche der Beklagten ins Leere. Nach dem Vorstehenden trägt dies jedoch nicht. Die geltend gemachten Widerklageforderungen sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ergeben sich wie folgt: 1. Forderungen bis zur Anfechtungserklärung der Klägerin: Rechnungsnummer 201603403 566,92 EUR Rechnungsnummer 201603422 1.415,98 EUR 2. Forderung bis zur Vertragsbeendigung durch die Beklagte: a) Nicht gezahlte Franchisegebühren in Höhe von 695,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer x 6,5 5.375,82 EUR b) Nicht gezahlte Gebühren für die Nutzung des Herrasystems in Höhe von 149,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer x 6,5 1.152,52 EUR c) Nicht gezahlte Gebühren für das LOM-Marketing in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer x 6,5 Monate 2.320,50 EUR d) abzüglich 20% ersparter Aufwendungen 1.769,77 EUR Zwischensumme: 7.079,07 EUR. 3. Vertragsstrafen vom 02.02.2017 7.500,00 EUR vom 17.05.2017 15.000,00 EUR Zwischensumme: 22.500,00 EUR 4. Schaden wegen vorzeitiger Beendigung des Franchisevertrages abzüglich 20% ersparter Aufwendungen: 37.441,20 EUR Gesamtsumme: 69.903,17 EUR. Die geltend gemachten Zinsforderungen ergeben sich aus Verzug, § 286 BGB. Die Klägerin hat die kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstermine bzw. Zahlungsfristen verstreichen lassen; eine Mahnung war entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Für die weiteren Schadensersatzforderungen in Höhe von 37.741,20 EUR folgt der Zinsanspruch aus § 291 BGB. Die Widerklage wurde am 10.11.2018 zugestellt. Die in Höhe von 1.044,40 EUR ebenfalls nicht zu beanstandenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Beklagten ergeben sich als Rechtsfolge aus der vertraglichen Pflichtverletzung, §§ 280, 249 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, da die Klägerin mit der Klage und der Widerklage insgesamt unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 240.000,00 EUR, §§ 3, 5 ZPO. Der Klageantrag zu Ziffer 2. wirkt sich hier nicht streitwerterhöhend aus. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Franchise-Investment. Die Beklagte ist Franchisegeberin für ein Institut für dauerhafte Haarentfernung. Für dieses Konzept interessierte sich die Klägerin, welche zuvor unter anderem ein eigenes Einzelhandelsfachgeschäft in […] führte. Im Rahmen der Ernstinformation im Mai 2015 erhielt die Klägerin einen Unternehmensprospekt „Willkommen bei A“, auf welchen verwiesen wird (Anl. K 1, Anlageband). Nach Abschluss einer Reservierungsvereinbarung überließ die Beklagte der Klägerin unter anderem das Informationspaket für Franchiseinteressenten sowie einen Standortcheck. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Ablichtungen verwiesen (Information, Anl. B 12, Bl. 391 d. A.; Standortcheck, Anl. K 7, Anlageband). Darüber hinaus beauftragte sie auf Empfehlung der Beklagten die B mbH (nachfolgend: B) mit der Erstellung eines Unternehmenskonzepts, auf welches verwiesen wird (Anl. K 2, Anlageband). Dieses diente zur Vorlage bei der finanzierenden Bank und enthielt u. a. Informationen aus der Sphäre der Beklagten. Am 02./17.02.2016 schlossen die Parteien einen Franchisevertrag, auf welchen verwiesen wird (Anl. K 12, Anlageband). Die Klägerin eröffnete ihr Institut in […] am 01.04.2016. Die Klägerin hatte Schwierigkeiten geeignete Promotionplätze zu finden. Zur Generierung solcher beauftragte sie die C GmbH, [Ort]. Diese teilte der Klägerin mit E-Mail vom 10.10.2016 das Ergebnis ihrer Tätigkeit mit, wonach 100 Standorte recherchiert wurden, und stellt ihre Leistung in Höhe von insgesamt 20.951,13 EUR in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Ablichtungen verwiesen (Rechnung, Anl. K 14 und E-Mail v.10.10.2016, K 15, jw. Anlageband). Die Klägerin schloss ihr Institut, erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2016 gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Franchisevertrages, hilfsweise die außerordentliche Kündigung und zahlte ab diesem Zeitpunkt weder Franchisegebühren noch nahm sie an den erforderlichen Pflichtschulungen teil. Dies wies die Beklagte zurück, mahnte nachfolgend die Klägerin ab und erhob Vertragsstrafen. Zum Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenz wird verwiesen auf die vorgelegten Ablichtungen (Anfechtungsschreiben KV v. 8.11.2016, Anl. K 17; Antwortschreiben BV v. 16.11.2016, Anl. K 18; Abmahnungsschreiben BV v. 2.2.2017, Anl. K 23 = B 7, Bl. 82 d. A.; Antwortschreiben KV v. 8.2.2017, Anl. K 24 und v. 3.3.2017, Anl. K 25; außerordentliche Kündigung der Beklagten v. 17.5.2017, Anl. B 8, Bl. 85 d. A.; Anlagen K jw. Anlageband). Vorgerichtlich versuchten die Parteien eine einvernehmliche Vertragsbeendigung durch Übernahme des Instituts durch einen anderen Interessenten. Dies scheiterte. Die Gründe sind streitig. Die Klägerin begehrt nach Anfechtung wegen Täuschung durch fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung des Franchisegebers die Rückabwicklung des Franchisevertrages. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie durch das ihr zurechenbare Unternehmenskonzept der B (Anl. K 2) falsche Erwartungen durch irreführende und fehlerhafte Informationen geweckt habe. Darüber hinaus sei sie nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der erforderliche Kaltakquise informiert worden. Im Gegenteil sei ihr wahrheitswidrig vermittelt worden, dass überregionale Kooperationen bestünden. Ihr sei ein Premiumsystem mit lukrativen Verdienstchancen vorgespielt worden, indem sich die Beklagte auf nicht zutreffende Auszeichnungen, Zertifizierungen und ärztlichen Sachverstand berufe; tatsächlich handele es sich dabei um Marketinglügen. Die Klägerin begehrt die Erstattung des ihr entstandenen Vermögensschadens. Dieser umfasse die von ihr gezahlte Eintrittsgebühr einschließlich Erstausstattung sowie die von ihr aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 224.771,01 EUR. Davon lässt sie sich die von ihr erzielten Umsatzerlöse in Höhe von 47.767,79 EUR sowie den Erlös des Verkaufs des Inventars in Höhe von 11.900,00 EUR in Abzug bringen. Zur Bezifferung der Klageforderung im Einzelnen wird verwiesen auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 1, 17 d. A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 165.103,22 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hinsichtlich des Betrages für Enthaarungsgerät sowie die beiden Handstücke Zug um Zug gegen Überlassung dieser Gegenstände. 2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Vertragsstrafe an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 (Bl. 39 d. A.) hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt: 1. Auf die Widerklage hin die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 69.303,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 566,82 EUR seit dem 13.09.2016, aus 1.415,98 EUR seit dem 14.09.2016 und aus 7.079,07 EUR seit dem 20.05.2017, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR seit dem 15.02.2017, aus 7.500,00 EUR seit dem 31.05.2017 sowie aus 37.741,20 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Klägerin ferner zu verurteilen, an die Beklagte 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunktenseit dem 31.05.2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, mit Überlassung des Informationspaketes (Anl. B 12) und dem Standortcheck (Anl. K 7) habe sie ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten ausreichend erfüllt. Ihre Widerklageforderung beziffert sie wie folgt: 1. Forderungen bis zur Anfechtungserklärung der Klägerin: 1.982,90 EUR 2. Forderung bis zur Vertragsbeendigung durch die Beklagte abzgl. 20 % ersparte Aufwendungen 7.079,07 EUR 3. Vertragsstrafen 22.500,00 EUR 4. Schaden wegen vorzeitiger Beendigung des Franchise- vertrages abzüglich 20% ersparter Aufwendungen: 37.441,20 EUR Gesamtsumme: 69.903,17 EUR. Wegen der Bezifferung im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Widerklage vom 30.10.2018 (Bl. 39, 67 ff. d. A.) verwiesen.