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Urteil

9 O 209/19

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0309.9O209.19.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ethereum in Höhe von 116,519018 Einheiten an die Adresse […] des Klägers zu übertragen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ethereum in Höhe von 116,519018 Einheiten an die Adresse […] des Klägers zu übertragen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klageantrag ist insbesondere bestimmt genug. Dem steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass der Anspruch auf „Übertragung“ gerichtet ist. Diese Bezeichnung ist hinreichend bestimmt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2021 – I-7 W 44/20, juris). Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (BGH NJW 2014, 630 Rn.18; 2013, 1809 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger eine konkrete Adresse nennt, an die eine bestimmte Menge von Ethereumeinheiten übertragen werden sollen. Eine konkrete rechtliche Einordnung der Übertragungshandlung ist für die Bestimmtheit nicht erforderlich. Bei der „Übertragung“ von Kryptotokens handelt es sich um einen Realakt, sodass es keiner weiteren Bestimmung im Sinne etwa einer Übereignung, Abtretung, Freistellung oder Zahlung bedarf. Als Realakt ist eine „Übertragung“ mit einer Übergabe vergleichbar, die virtuell stattfindet (vgl. Walter: Bitcoin, Libra und sonstige Kryptowährungen aus zivilrechtlicher Sicht = NJW 2019, 3609). Bei Krypto-Währungstokens handelt es sich nicht um Geld, da es an der Bestimmung eines Staates oder einer durch einen solchen ermächtigten Stellen für den Umlauf im öffentlichen Verkehr als Zahlungsmittel fehlt (Mössner, beckOGK, Stand 01.03.2021, § 90 Rn. 104 ff.). Ein Zahlungsantrag wäre verfehlt. Eine Eigentumsübertragung nach § 929 BGB wäre nicht möglich, da es sich bei Kryptotoken nicht um bewegliche Sachen iSd § 90 BGB handelt. Es fehlt ihnen an der Körperlichkeit. Eine Abtretung nach § 398 BGB ist ebenso wenig möglich, da Währungstoken keine Forderungen oder sonstige Rechte nach § 413 BGB darstellen. Es fehlt bei Währungstoken wie Bitcoin, Ethereum, Litecoin oder Libra an einem Forderungsschuldner (Walter, Bitcoin, Libra und sonstige Kryptowährungen aus zivilrechtlicher Sicht, NJW 2019, 3609). Eine Übertragung nach dem Urheberrecht kommt ebenso wenig in Betracht, da Kryptotoken keiner persönlichen Schöpfung unterliegen, § 2 Abs. 2 UrhG. Sie werden vielmehr durch Computer generiert (Schürfen o. Mining). Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Übertragung von 116,519018 Einheiten Ethereum gem. den §§ 687 Abs. 2, 678 BGB. Danach hat derjenige, der ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn die Geschäftsübernahme gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklage hat ein objektiv fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt. Für eine Geschäftsbesorgung genügt jede Tätigkeit, sei sie rechtsgeschäftlich oder nicht rechtsgeschäftlich, wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.19622 – VI ZR/61 = NJW 1963, 390; Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 677 Rn. 34). Das Umtauschen von Ethereum in Bitcoin erfüllt diese Voraussetzungen. Diese Geschäftsbesorgung bezog sich auch auf ein objektiv fremdes Geschäft. Die Rechtsprechung konkretisiert ein solch objektiv fremdes Geschäft mit der Wendung, der Geschäftsführer müsse dem Inhalt des Geschäfts nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (BGH, Urt. v. 05.07.2018 – III ZR 273/16 = NJW 2018, 2714). Der Beklagte tauschte unstreitig einen Teil der gehaltenen Ethereumeinheiten in Bitcoin um. Die Ethereumcoins wurden auch unstreitig mit dem Geld des Klägers gekauft. Ob die vergangenen Umtauschhandlungen von dem Kläger selbst oder vom Beklagten vorgenommen wurden, ist dabei irrelevant. Auch wenn eine rechtliche Einordnung von Kryptotokens problematisch ist (s.o.) so liegt es doch auf der Hand, dass die Berechtigung zur Verfügung über die Ethereumcoins aus diesem Grund beim Kläger liegen sollte, da diese mit seinen Mitteln erworben wurden. Der Umtausch der Kryptowährung ist mit allgemein anerkannten Fällen eines fremden Geschäftes (Veräußerung, Nutzung, Verbrauch, Verwertung etc., vgl Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 687, Rn. 16) vergleichbar. Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Beklagte dem Kläger beim Investieren in Kryptowährungen behilflich war und dass es sich dabei um eine Gefälligkeit handelte. Was mit dem Investment des Klägers geschieht ist grundsätzlich die Angelegenheit des Klägers. Die Parteien haben diesbezüglich auch nichts anderes vereinbart. So trägt der Beklagte selbst mehrfach vor, es sei nie vereinbart worden, dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren solle [Bl. 33, 34, 99 d.A.]. Der Beklagte musste daher auch wissen, dass er zum Umtausch von Ethereum in Bitcoin nicht berechtigt war. Der Umtausch widersprach auch dem (mutmaßlichen) Willen des Klägers. Ein eigenmächtiges Vorgehen des Beklagte war zwischen den Parteien nicht abgesprochen gewesen. Unstreitig stellte sich die Vereinbarung zwischen den Parteien so dar, dass der Beklagte dem Kläger ein Konto zur Verfügung stellt, bzw. ihm half, ein solches Konto zu erstellen, auf das der Kläger über den Beklagten Geld überweisen konnte, wovon der Kläger dann Ethereumcoin kaufte. Dass entspricht auch dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, dass es sich bei der Rolle des Beklagten lediglich um eine „helfende Hand“ gehandelt hat, der dem Kläger mit technischem Wissen zur Seite stand. Eigenmächtige Entscheidungen hinsichtlich des Kaufes von Kryptowährung mit dem Geld des Klägers hat der Beklagte somit nie vorgenommen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte eher grundsätzlich aus einem Gefälligkeitsverhältnis heraus handelte, dürfte hier davon ausgegangen werden, dass es nicht dem Willen des Klägers entsprach, wenn der Beklagte eigenmächtig Investitionen mit seinem Vermögen tätigte. Zusätzlich handelt es sich bei Kryptowährungen um hochrisikoreiche Investments, was ebenfalls dafürspricht, dass ein Handeln ohne Zustimmung des Klägers nicht gewollt gewesen sein kann. Durch den Umtausch von Ethereum in Bitcoin ist ein kausaler Schaden in der Höhe von 116,519018 Ethereum entstanden. Dem liegt zugrunde, dass nach der Nachricht des Beklagten [Bl. 7 d.A.] der Verlust auf die Umwandlung von Ethereum in Bitcoin zurückzuführen ist. Der Beklagte trägt in diesem Verfahren auch selbst vor, dass er „Ether in Bitcoin, der sich aufspalten sollte, umgewechselt hat. Als diese Spaltung dann nicht zustande kam, stieg der Kurs des Ether erheblich, sodass die volle Summe nicht mehr zurückgewechselt werden konnte.“ [Bl. 100 d.A.]. Vor dem Tätigwerden des Beklagten befanden sich auf dem […].com Konto unstreitig am 03.10.2017 309,01954785 Einheiten Ethereum aus Mitteln des Klägers. Am 01.02.2018 überwies der Beklagte von diesem Konto an den Kläger noch in zwei Schritten 173,11508 ETH und 19,338545 ETH, woraus sich eine Differenz von 116,519018 ergibt. Soweit der Beklagte behauptet, der Verlust wäre auch ohne den Wechsel eingetreten [Bl. 34 d.A.] ist er hierfür darlegungsfällig geblieben. Vor dem Hintergrund, dass er selbst nicht in Abrede stellt, dass durch den von ihm veranlassten Wechsel von Ether in Bitcoin ein Schaden entstanden ist und dieser Vorgang aus der Sphäre des Beklagten kommt, trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, der er nicht nachgekommen ist. Der Ansicht des Beklagten, der Kläger hätte keinen Schaden, da er insgesamt keinen Verlust erlitten habe, kann nicht gefolgt werden. Nur weil der Kläger insgesamt nach den Anlagen in Ethereum über mehr Vermögen verfügt als davor, lässt dies nicht zwingend einen Schaden entfallen. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch entgangenen Gewinn. Da der Beklagte selbst vorträgt, dass nach dem Wechsel von Ethereum in Bitcoin (s.o.) der Preis für Ethereum erheblich anstieg, liegt auf der Hand, dass, wenn der Wechsel nicht stattgefunden hätte, der Kläger an der Preisentwicklung in voller Höhe seines bisherigen Investments partizipiert hätte. Aufgrund des Wechsels in Bitcoin geschah dies aber nicht, sodass die dadurch ausbleibende Wertsteigerung als Schaden im Sinne des § 252 BGB zu qualifizieren ist. Schadensersatz ist grundsätzlich in Naturalrestitution zu leisten, § 249 Abs. 1 BGB. Somit hat der Beklagte die Differenz des Ethereums zu erstatten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit der Kläger die Übertragung von Ethereum in einer Höhe begehrt, die den tenorierten Umfang übersteigt, ergibt sich dies nicht aus den dargelegten Zahlen (s.o.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 308.583 € Der Streitwert beruht auf dem Wert der vom Kläger geltend gemachten Menge Ethereum zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (17.02.2022), wobei das Gericht den Mittelwert aus Tageshoch, 2.780,2470 EUR, und Tagestief, 2.516,4458 EUR (finanzen.at/devisen/ethereum-euro-kurs), somit 2.648,3464 EUR zugrunde gelegte hat. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Investments in Kryptowährungen. Im Sommer 2017 entschied sich der Kläger, Ersparnisse aus einem Hausverkauf in Kryptowährung anzulegen, worüber er sich mit dem Beklagten unterhielt. Dieser unterstützte den Kläger bei der technisch notwendigen Ausführung hierfür, etwa bei Erstellung eines Kontos auf einer „Exchange-Plattform“ und mit dem zur Verfügung stellen eines Kontos des Beklagten zum Kauf von der Kryptowährung Ethereum. Zunächst legten die Parteien auf der Plattform „[…].com“ ein Konto für den Kläger an. Von seinem Girokonto überwies der Kläger dann auf das W Konto am 04.08.2017 und 18.08.2017 insgesamt 69.0061 EUR. Über die Plattform wechselte der Kläger am 18.09.2017 34.000,00 EUR in 134,173153 Ethereum und am 29.08.2017 34.999,39 EUR in 8,959991 Bitcoin um. Diese Kryptocoins überwiesen die Parteien dann ebenfalls am 29.08.2017 auf ein Konto des Beklagten auf der Plattform „[…].com“. In diesem Zuge wechselten sie auch die Bitcoin in 110,94580485 Euthereum um, sodass sich auf dem „[…].com“-Konto des Beklagten 245,1189578 Ethereum befanden. Am 11.09.2017 überwies der Kläger 15.000 EUR auf das Girokonto des Beklagten, damit dieser den Betrag auf sein X-Konto weiterleiten konnte, was er am 15.09.2017, 24.09.2017 und 03.10.2017 mit Überweisungen von je 5.000 EUR auch tat. Der Kläger wechselte diese Beträge auf dem X-Konto dann am gleichen Tag in Ethereum um, sodass sich am 03.10.2017 insgesamt 309,01954785 Etherum auf dem X-Konto des Beklagten befanden, die aus den Mitteln des Klägers gekauft wurden. Im November 2017 wechselte der Beklagte ohne vorheriger Absprache mit dem Kläger einen Teil des Ethereums in Bitcoin um. Er spekulierte auf eine Werterhöhung des Bitcoin. Diese blieb jedoch aus. Gleichzeitig stieg Ethereum im Wert, sodass der Beklagte die zuvor gewechselte Menge an Etherum in Bitcoin nicht mehr in voller Höhe bei einem Wechsel von Bitcoin zurück in Ethereum erhielt. Der Kläger legte sich im Januar 2018 ein eigenes Konto auf der Plattform „[…].com“ an und forderte den Beklagten dazu auf, das gesamte Ethereum Guthaben vom Konto des Beklagten auf das Konto des Klägers zu überweisen. Am 01.02.2018 übertrug der Beklagte von seinem Konto 192,50048 Ethereum auf das Konto des Klägers. Die Differenz zu 309,01954785 Ethereum macht der Kläger mit seiner Klage geltend. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Ethereum in Höhe von 116,5191785 Einheiten an die Adresse […] des Klägers zu übertragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt den Klageantrag als zu unbestimmt. Der eingetretene Wertverlust wäre auch dann eingetreten, wenn der Beklagte den Wechsel nicht vorgenommen hätte. Da der Kläger insgesamt einen Gewinn erwirtschaftet hat, sei ihm kein Schaden entstanden.