Urteil
91 O 7/03, 9 O (B) 7/03
LG Darmstadt 91. Kammer für Baulandsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2004:0130.91O7.03.00
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Tenor
Der Bescheid der Beteiligten zu 6 vom 17.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 wird aufgehoben und die Beteiligte zu 6
verpflichtet, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans zum Baulandumlegungsverfahren […] mit Ausnahme der noch festzusetzenden Höhe des Geldausgleichs ortsüblich bekannt zu machen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beteiligte zu 6 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beteiligten zu I bis 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beteiligten zu 6 vom 17.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 wird aufgehoben und die Beteiligte zu 6 verpflichtet, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans zum Baulandumlegungsverfahren […] mit Ausnahme der noch festzusetzenden Höhe des Geldausgleichs ortsüblich bekannt zu machen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beteiligte zu 6 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beteiligten zu I bis 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der gemäß § 217 BauGB zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung war stattzugeben, da die Ablehnung des Antrags der Beteiligten zu I bis 5, die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplan Nr. … zum Baulandumlegungsverfahren […] mit Ausnahme der noch festzusetzenden Höhe der Geldausgleichs ortsüblich bekannt zu machen, rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für eine ortsübliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans Nr. … […] mit Ausnahme der noch festzusetzenden Höhe des Geldausgleichs ist § 71 Abs. 2 Satz I BauGB. Danach kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen,-wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Die ortsübliche Bekanntmachung liegt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Umlegungsbehörde. Grundsätzlich prüft das Gericht im Falle der Anfechtung von Ermessensentscheidungen lediglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 223 BauGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behörde überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat. Geht die Behörde jedoch davon aus, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen fiir eine Ermessensentscheidung lägen bereits nicht vor, so liegt ein Ermessensausfall vor. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Grundlage für eine Ermessensentscheidungen sind vom Gericht vollumfänglich zu prüfen. Vorliegend sind die Voraussetzungen, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 6, fiir ein teilweises Inkraftsetzen des Umlegungsplans gegeben. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Umlegungsbehörde räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Eine räumliche Begrenzung der Anfechtbarkeit ist anzunehmen, wenn z. B. lediglich der Grenzverlauf zwischen einzelnen Grundstücken streitig ist, so dass Rechtsbehelfe nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke betreffen. Eine sachliche Begrenzung der Anfechtbarkeit des Umlegungsplans ist dagegen anzunehmen, wenn nicht die Einteilung der Grundstücke bzw. der Grenzverlauf streitig ist, sondern sich die eingelegten Rechtsbehelfe auf bestimmte sachliche Festsetzungen beziehen. Dies sind Rechtsbehelfe, die entweder alle Grundstücke des Umlegungsgebietes betreffen oder doch so viele derart, dass eine Aussonderung räumlich nicht betroffener Teile des Umlegungsgebietes nicht möglich ist, dennoch aber bestimmte andere Festsetzungen des Umlegungsplans von diesen streitigen Festsetzungen nicht berührt werden. Der hauptsächliche Anwendungsfall ist das Vorliegen von Rechtsbehelfen gegen die Ausgleichsleistungen, sofern sie nicht dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach angefochten wird (Ernst-Zinkahn-BieIenberg BauGB, § 71 Rn 15; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 71 Rn 8 ). In diesem Sinne hat das LG Darmstadt bereits in seinem Urteil vom 16. I O. 1996, Az. 9 0 (B) 5/96, entschieden, dass die im Umlegungsplan enthaltene Zuteilung eines Grundstücks auch dann im Sinne des § 71 Abs. I Satz 2 BauGB unanfechtbar ist, wenn Widerspruch nur noch gegen die Höhe der festgesetzten Ausgleichszahlung eingelegt ist. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Grundstückszuteilung kann der Umlegungsplan insoweit nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 73 BauGB abgeändert werden. Vorliegend hat die Entscheidung über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu I bis 5 in den früheren Verfahren vor dem LG Darmstadt Az. 9 0 (B) 15 bis 21/00 außer auf die Höhe der festgesetzten Ausgleichsleistungen keine Auswirkungen auf die übrigen Festsetzungen des Umlegungsplans. Insbesondere führen die Entscheidungen, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 6, nicht zur Änderung der Zuteilung der neugebildeten Grundstücke. Die Beteiligten zu I bis 5 haben ihre Anträge in den früheren Verfahren ausdrücklich nur auf die Höhe der Ausgleichszahlungen beschränkt und sich mit der Zuteilung der neuen Grundstücke einverstanden erklärt. Unerheblich ist, dass sich die Höhe der Geldabfindung nach dem in Ansatz gebrachten Wert der Einwurfsfläche berechnet und dieser zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Zugrundelegung einer anderen Bewertung der Einwurfsfläche hat aufgrund der Beschränkung der Anträge lediglich noch Auswirkungen auf die Höhe des festgesetzten Geldausgleichs, nicht dagegen auf die Zuteilung der Grundstücke, auch wenn die Beteiligte zu 6 dann die Grundstücksgrenzen gerne anderes eingeteilt hätte. Hieran ist sie jedoch wegen des § 73 BauGB gehindert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Umlegungsplan Nr. … […] im übrigen unanfechtbar geworden ist. Die Kammer konnte auch in der Sache entscheiden, obwohl die Beteiligte zu 6, da sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch keine eigene Ermessensentscheidung getroffen hat, da nach Auffassung des Gerichts keine andere Entscheidung denkbar ist, mithin eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Die Beteiligten zu 1 bis 5 weisen zu Recht daraufhin, dass sämtliche Umlegungsbeteiligten über das seit etwa drei Jahren voll erschlossene Bauland nicht verfügen können und die Grundstücke aufgrund der Verfügungs- und Veränderungssperre gemäß § 51 BauGB weder die Alt- und Neugrundstücke nutzen können. Dagegen ist kein sachlicher Grund erkennbar und von der Beteiligten zu 6 auch nicht vorgetragen, der eine weitere Verzögerung der ortsüblichen Bekanntmachung der sachlich begrenzten Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes rechtfertigen könnte. Die Argumentation der Beteiligten zu 6, eine anderweitige Bewertung der Einwurfsfläche könne Auswirkungen auf die übrigen neu zugeteilten Grundstücke haben, greift, wie dargelegt, nicht. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 91 ZPO, 221 BauGB stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709 ZPO, 221 Abs. I BauGB. Die Beteiligten zu I bis 5 sind Eigentümer von im Bereich des Umlegungsplans Nr. … (…), belegenen Grundstücke, denen im Umlegungsplan die Grundstücke mit den Ordnungsnummern 7, 10. I, 11, 26.1, 26.2, 31 und 34 zugewiesen werden. Gegen diesen Umlegungsplan stellten die Beteiligten zu I bis 5 beim LG Darmstadt unter den Aktenzeichen 9 0 (B) 15 — 21/00 Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag, den Umlegungsplan insoweit aufzuheben, als er zu Lasten der jeweiligen Antragsteller eine Ausgleichszahlungspflicht festsetzte. Dabei war der Antrag auf die Änderung der Höhe des Ausgleiches gerichtet. Eine anderweitige Grundstückszuteilung wurde ausdrücklich nicht begehrt. Das Landgericht Darmstadt gab den Anträgen mit Urteilen vom 19.02.2003 statt, die dagegen eingelegten Berufungen wurden teilweise durch das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 09.07.2003 als unzulässig verworfen, über die Berufung in dem Verfahren 9 0 (B) 16/00 ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 02.12.2002 begehrten die Beteiligten zu I bis 5 von der Beteiligten zu 6 die ortsübliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans mit Ausnahme der noch festzusetzenden Höhe des Geldausgleiches, da der Umlegungsplan insoweit nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden könne und daher unanfechtbar sei. Mit Bescheid vom 17.12.2002 lehnte die Beteiligte zu 6 den Antrag ab mit der Begründung, für die verhältnismäßige Zuteilung der Verteilungsmasse seien die von der Umlegungsstelle festgesetzten Einwurfs- und Zuteilungswerte. Da die Einwurfsbewertung angefochten werde, sei nicht auszuschließen, dass sich die Grenzen der neuen Zuteilungsgrundstücke aufgrund sich verändernder Sollansprüche durch eine gerichtliche Entscheidung verschieben könnten. Dies könne sich auch auf Dritte auswirken, die den Umlegungsplan nicht angefochten hätten, weshalb der Umlegungsplan nicht in einen unabhängigen räumlichen und sachlichen Teil zu splitten sei. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1 bis 5 am 13.01.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, die Rechtsmittel gegen den Umlegungsplan würden sich ausschließlich gegen die Höhe des Geldausgleichs richten. Daher könne der Umlegungsplan sachlich beschränkt in Kraft gesetzt werden, gleichviel wie die Entscheidung über die Höhe der Ausgleichsleistung ausfalle. Diese habe keinen Einfluss aufdie sonstigen Festsetzungen des Umlegungsplans. Die Einteilung der Grundstücke und deren Grenzverlauf sei unstreitig und nicht angefochten. Auch sei zulässig, dass die Betroffenen, wie dies die Beteiligten zu 1 bis 5 getan hätten, ihr Einverständnis mit der festgesetzten Grundstückszuteilung erklärten, auch wenn diese den anteilsgerechten Sollanspruch unterschreite. Eine geringere Grundstückszuweisung zugunsten der übrigen Eigentümer hätte keine Auswirkungen auf die Gesamtwertermittlung nach der Umlegung und der Summe der Geldausgleiche. Der Geldausgleich zugunsten oder zulasten der übrigen Eigentümer würde sich lediglich entsprechend der verminderten Grundstückszuteilung reduzieren. Die Beteiligten zu I bis 5 hätten auch einen Anspruch auf teilweises Inkraftsetzen des Umlegungsplanes, da das Ermessen nach § 71 Abs. 2 BauGB auf Null reduziert sei. Da es ausgeschlossen sei, dass sich die noch zu erledigenden Rechtsbehelfe auf die sonstigen sachlichen Teile des Umlegungsplanes auswirkten, bestünden keine Gründe, von einer Bekanntmachung der teilweisen Unanfechtbarkeit abzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 wies die Beteiligte zu 6 die Widersprüche zurück mit der Begründung, eine sachliche Teilunanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bestünde entgegen der Auffassung der Beteiligten zu I bis 5 nicht, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich aufgrund der Änderung der Einwurfswerte die Grenzen der neuen Zuteilungsgrundstücke ändern könnten. Mit Schriftsatz vom 14.04.2003 haben die Beteiligten zu I bi$ Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und führen ergänzend aus, die Gefahr anderweitiger Sollansprüche sei nicht gegeben. Rechtsmittel der übrigen Umlebungsbeteiligten hinsichtlich der Grundstückszuteilung seien aufgrund des Ablaufs der Widerspruchfrist ausgeschlossen. Selbst die Annahme möglicher höherer Einwurfswerte von Grundstücken aus dem Eigentum von Umlegungsbeteiligten, die keine Rechtsmittel gegen den Umlegungsplan erhoben haben, rechtfertige keine abweichende Grundstückszuteilung. Wenn überhaupt, müsse auch insoweit ein Ausgleich in Geld vorgenommen werden, da die Festsetzungen des Umlegungsplans zur Grundstückszuteilung unanfechtbar geworden seien. Die Ermessensentscheidung sei fehlerhaft, da ein weiteres Zuwarten unwiederbringliche Schäden sowohl seitens der Umlegungsbeteiligten als auch der Antragsgegnerin verursache. Aufgrund der Verfügungs- und Veränderungssperre gemäß § 51 BauGB seit etwa drei Jahren sei den Beteiligten zu 1 bis 5 jede Nutzung sowohl der Altgrundstücke als auch der zukünftigen Zuteilungsgrundstücke entzogen. Hinsichtlich der Beteiligten zu 6 habe die fehlende Unanfechtbarkeitserklärung zur Folge, dass sie weder Erschließungsbeiträge noch Ausgleichszahlungen bei den Eigentümern anfordern könne, die von der Bewertungsstreitigkeit nicht betroffen seien. Darüber hinaus komme eine Änderung des Umlegungsplans nur noch in den engen Grenzen des § 73 BauGB in Betracht. Im Übrigen sei die Beteiligte zu 6 aufgrund der Vorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 BauGB verpflichtet, die teilweise Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans bekannt zu geben. Zwar regele die Vorschrift ausdrücklich nur den Fall der Geldabfindung. Dies gelte darüber hinaus aber auch fiir die isolierte Anfechtung des Geldausgleichs. Der dahinter stehende Rechtsgedanke gelte hier ebenso, da die isolierte Anfechtung des Geldausgleichs ebenfalls keine Auswirkungen auf die übrigen Festsetzungen des Umlegungsplans habe. Die Beteiligten zu I bis 5 beantragen, die Beteiligte zu 6 unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 zu verpflichten, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Umlegungsplan zum Baulandumlegungsverfahren […] Nr. … unanfechtbar ist mit Aufnahme der noch festzusetzenden Höhe des Geldausgleichs. Die Beteiligte zu 6 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beteiligten zu 1 bis 5 hätten keinen Anspruch auf ortsübliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans. Nach § 71 Abs. I Satz I BauGB sei die Beteiligte zu 6 verpflichtet die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes grundsätzlich erst dann bekannt zu geben, wenn alle Rechtsbehelfe gegen den Umlegungsplan erledigt seien. Eine Ausnahme hiervon enthalte § 71 Abs. I Satz 2 BauGB fiir die Geldabfindung, wenn lediglich deren Höhe angefochten werde. Der von den Beteiligten zu I bis 5 im vorangegangenen Baulandverfahren gestellt Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich gerade nicht ausschließlich gegen die Höhe der von ihnen zu leistenden Ausgleichszahlung der Höhe nach angegriffen, sondern wende sich gegen die der Ausgleichszahlung zu Grunde liegende Festsetzung der Einwurfsgrundstücke als „Rohbauland". Wäre abschließend Rohbaulandqualität der Einwurfsgrundstücke einzusetzen gewesen, hätte die Umlegungsstelle auch eine andere Grundstücksgestaltung vorgenommen. Die Tatbestandsmerkmale des § 71 Abs. 2 BauGB sei daher nicht erfüllt. Daraus ergebe sich, dass gerade keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege.