Urteil
6 S 49/16
LG Darmstadt Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2016:0819.6S49.16.00
4Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 19.11.2015 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 728,28 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.11.2014 sowie weitere 75,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Streitwert der 2. Instanz: € 728,28
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 19.11.2015 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 728,28 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.11.2014 sowie weitere 75,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Streitwert der 2. Instanz: € 728,28 I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Vergütung für eine Eintragung in das elektronische Branchenverzeichnis (ebvz.de) geltend. Die Klägerin befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen in Suchmaschinen. Die Klägerin benutzt als Unternehmenskennzeichen die geschäftliche Bezeichnung "[…]". Der Beklagte ist Inhaber der Spedition […] in […]. Am 09.10.2014 rief eine Frau […] von sich aus und ohne vorangegangenen Kontakt bei dem Beklagten an und bot ihm einen entgeltlichen Eintrag seiner Spedition in dem elektronischen Branchenverzeichnis "www.ebvz.de" mit einer Laufzeit von drei Jahren zu einem Preis von 612,00 EUR netto an. Der Beklagte bestätigte die Auftragserteilung und die Richtigkeit der Rechnungsadresse; auch erklärte er auf Nachfrage, er sei der Chef und deshalb befugt, diesen Auftrag zu erteilen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und deren Abrufbarkeit im Internet auf der Homepage erfolgte während des Telefonats ebenfalls ein Hinweis. Die Klägerin übersandte dem Beklagten die Rechnung vom 10.10.2014 über die vereinbarte Vergütung; Mahnungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 18.12.2014 und 05.01.2015 erklärte der Beklagte die Anfechtung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung; hilfsweise erklärte er die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 hat der Beklagte zudem die Aufrechnung gegenüber etwaigen Forderungen der Klägerin mit sämtlichen denkbaren Schadensersatzansprüchen vor dem Hintergrund eines unerbetenen Werbeanrufs (sog. "Cold Call") erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ursprünglich habe der Klägerin zwar ein Anspruch in Höhe von 728,28 EUR wegen des anlässlich des Telefonats zustande gekommenen Vertrages zugestanden; dieser Anspruch sei jedoch infolge der Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe erloschen. Der ursprüngliche Vertragsschluss ergäbe sich aus der von der Klägerin vorgelegten Audio-CD mit dem Inhalt des zulässigen und von dem Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen Telefonmitschnitts vom 09.10.2014. Der Vertrag sei auch weder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzlichen Verbot nichtig (§ 134 BGB), noch sei ein sittenwidriges Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB gegeben. Es läge auch weder eine erfolgreiche Anfechtung noch eine wirksame Kündigung des Vertrages vor. Dem Beklagten stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da die Klägerin den Beklagten durch den ungebetenen Anruf in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt habe. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil. Das Amtsgericht habe in falscher Rechtsanwendung einen Schadensersatzanspruch angenommen. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgericht Dieburg, 20 C 759/15 (22) wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 728,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 sowie weitere 75,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin rechtswirksam zur Zahlung von 728,28 EUR einschließlich Umsatzsteuer für einen Eintrag in das elektronische Branchenverzeichnis der Klägerin mit einer Laufzeit von 36 Monaten, beginnend am 09.10.2014, verpflichtet. Der der Klägerin zustehende Vergütungsanspruch ist auch nicht durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnungsforderung erloschen, da eine Aufrechnungsforderung nicht besteht. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 UWG entfällt schon mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses. Selbst wenn man dies anders sähe, so scheitert ein Anspruch daran, dass § 7 Abs. 2 UWG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist; etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der §§ 16 - 19 UWG, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt ist. Der gegenteiligen Auffassung des LG Bonn (Urt. v. 5.8.2014 - 8 S 46/14) ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21,04.2016, I ZR 276/14, DB 2016, 866 f.) eine Absage erteilt worden. Dem Beklagten steht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts aber auch kein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, den er der Klageforderung gemäß § 242 BGB wegen einer sofortigen Rückgewährverpflichtung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) oder im Wege der hilfsweise erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB entgegenhalten kann. Das Amtsgericht hat (mit dem AG Bonn, Urteil vom 23.06.2015, 109 C 348/14, DSB 2015, 269 f.) angenommen, der unerbetene Anruf ohne vorherige Genehmigung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Ein ersatzfähiger Schaden liege in der Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand des Unternehmens durch das Entgegennehmen des unerbetenen Anrufs; die Rechtsgutverletzung habe sich im Vertragsschluss fortgesetzt. Der Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb sei auch rechtswidrig; insbesondere habe die Klägerin gegen das Verbot unzulässiger Telefonwerbung verstoßen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin hat bereits tatbestandsmäßig die Haftungsnorm nicht verwirklicht. Es liegt kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beklagten als sonstiges Recht vor. Zwar können betriebsbezogene Eingriffe in den geschützten betrieblichen Bereich zu einer Schadensersatzpflicht führen. Ein betriebsbezogener Eingriff setzt indes eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchen voraus; der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 1040; NJW 1985, 1620 ). Überdies liegt auch schon ein Verstoß nicht vor, da der Beklagte den Vertrag tatsächlich abgeschlossen hat und damit (nachträglich) seine Einwilligung in das Telefonat abgegeben hat; auf seine mutmaßliche Einwilligung kommt es damit gar nicht an. Eine etwaige Rechtsbeeinträchtigung wäre aber auch nicht widerrechtlich. Als Pflichtverletzung wird insoweit erneut "nur" ein Verstoß gegen § 7 UWG angeführt, welcher jedoch Schadensersatzansprüche abschließend regelt. Selbst wenn man aber der Klägerin einen Verstoß gegen §§ 3, 7 UWG unterstellen würde, handelt es sich bei diesem Anruf doch zum einen nur um eine bloße Belästigung, zum anderen wurde durch den Anruf jedenfalls aber auch die unternehmerische Freiheit des Beklagten nicht eingeschränkt. Der Beklagte war bei seiner Entscheidung, das Angebot der Klägerin anzunehmen oder abzulehnen, zu jedem Zeitpunkt frei. Schließlich wurde durch den ungebetenen Anruf aber auch kein Schaden in Höhe des Vergütungsanspruchs verursacht. Das Amtsgericht hat keinen Schaden festgestellt, der in den Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fällt. Die Bestimmung des § 7 UWG soll Marktteilnehmer vor einer unzumutbaren Belästigung bewahren. In den Schutzbereich der Vorschrift fällt die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; verhindert werden soll insbesondere, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt. Schäden dieser Art, die dem Beklagten infolge des belästigenden Eindringens in seine geschäftliche Sphäre durch den Einsatz von Ressourcen entstanden sind und die der Klageforderung entgegengehalten werden könnten, sind vom Amtsgericht jedoch nicht festgestellt worden. Dass der Vertragsschluss als eine Folge der Störung der Betriebsabläufe des Beklagten durch den Telefonanruf anzusehen ist, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehenden Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 UWG nicht entnehmen. Folgerichtig führt auch ein, auf eine Vertragsanbahnung abzielender wettbewerbswidriger, Anruf nicht zur Vertragsnichtigkeit. Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen bereits seit dem 12.11.2014 geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.