Beschluss
1 T 19/11
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2011:0317.1T19.11.0A
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Leitsätze
Ein Sachverständiger kann nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn die Ladung zu einem Ortstermin von ihm nicht persönlich unterzeichnet ist und diese der Schuldnerin am 24. Dezember zugeht.(Rn.13)
(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 13.07.2010 – Az. 13 K 32/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Sachverständiger kann nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn die Ladung zu einem Ortstermin von ihm nicht persönlich unterzeichnet ist und diese der Schuldnerin am 24. Dezember zugeht.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15) Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 13.07.2010 – Az. 13 K 32/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis 600,00 € festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 17.04.2007 wurde durch das Amtsgericht Wittenberg – Az. 13 K 32/07 – die Zwangsversteigerung hinsichtlich des vorbezeichneten Grundstücks zu Gunsten der Gläubigerin aufgrund ihres dinglichen Anspruchs aus dem in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Recht angeordnet. Mit Beschluss vom 15.10.2009 (Bd. III Bl. 18 d.A.) hat das Amtsgericht ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a ZVG angeordnet und den weiteren Beteiligten zum Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 23.12.2009, bei der Beschwerdeführerin eingegangen am 24.12.2009, wurde die Ortsbesichtigung auf dem Briefpapier des Sachverständigen „Sachverständigenbüro H.“ für den 13.01.2010 anberaumt. Das Schreiben wurde unterzeichnet mit „i.A. S. M. Sachverständigenbüro H.“. Wegen der Einzelheiten dieser Ladung wird auf Bd. III Bl. 126 d.A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009, bei Gericht am selben Tage eingegangen, lehnte die Beschwerdeführerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da er durch die Ladung zur Unzeit den Weihnachtsfrieden nicht eingehalten habe, was für die Beschwerdeführerin und den weiteren Eigentümer in höchstem Maße emotional belastend gewesen sei. Wegen des weiteren Inhalts des Ablehnungsantrages wird auf Bd. III Bl. 124 f. d.A. Bezug genommen. In seiner Stellungnahme vom 18.01.2010, Bd. III Bl. 128 d.A., führte der Sachverständige in seiner Anhörung aus, dass der Auftrag im normalen Büroablauf abgearbeitet worden sei und dass er einen Mitarbeiter (ein zurzeit bei ihm beschäftigter angehender Sachverständiger, der noch das Ergänzungsstudium Immobilienbewertung absolviere) beauftragt habe, die Ladung zu verfassen und zu verschicken. Mit Beschluss vom 13.07.2010, Bd. III Bl. 134 f. d.A., wies das Amtsgericht den Ablehnungsantrag zurück, bestellte gleichwohl den Gutachterausschuss an Stelle des zunächst bestellten Sachverständigen. Die Zurückweisung erfolgte, da ein Ablehnungsgrund nicht ersichtlich sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 15.07.2010 zugestellt. Der zunächst beauftragte Sachverständige hat zwischenzeitlich Rechnung über einen Betrag von 491,51 € gelegt. Mit Schreiben vom 26.07.2010 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. Zum einen sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Stellungnahme des Gutachters nicht bekannt gemacht worden sei, zum anderen liege eine unzulässige Delegation des Sachverständigenauftrags vor, da ein anderer eingeladen habe als der von dem Gericht bestellte Sachverständige. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Beschwerde entfalle nicht durch die Auswechslung des Sachverständigen, da der zunächst berufene sicherlich Kosten geltend machen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeschriftsatzes wird auf Bd. III Bl. 146 f. d.A. Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der zunächst beauftragte Sachverständige hat zwischenzeitlich Rechnung über einen Betrag von 491,51 € gelegt. II. Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Ablehnungsantrag ist insbesondere rechtzeitig gestellt. Zwar erfolgte die Ablehnung weit nach Bekanntgabe der Person des Sachverständigen. Die Tatsache, die die Beschwerdeführerin zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit heranzieht, ist aber zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei Zugang der Ladung zum Ortstermin am 24.12.2010 erst bekannt geworden, so dass der Ablehnungsantrag vom 30.12.2009 i.S.d. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO rechtzeitig war. Auch besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, obwohl bereits ein Austausch der Sachverständigen stattgefunden hat. Insoweit ist der Einwand der Beschwerdeführerin zutreffend, dass der vormals bestellte Sachverständige, wie erfolgt, ebenfalls einen Kostenanspruch geltend macht. 2.Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Bestellung des Gutachterausschusses wendet, sondern im Sinne einer Fortsetzungsfeststellung entschieden haben möchte, dass der ursprüngliche Sachverständige befangen war. Eine Befangenheit i.S.d. § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 ZPO ist lediglich anzunehmen bei einer Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Solche Tatsachen sind jedoch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein offizieller Grundsatz „des Weihnachtsfriedens“, der eine Zustellung behördlicher Schreiben verbieten würde. Darüber hinaus ist der weitere Beteiligte auch nicht als Behörde oder behördenähnlich einzustufen. Der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Sachverständigen nicht bekannt gegeben wurde, ist durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte Möglichkeit zur Äußerung geheilt. Darüber hinaus kann ein solcher Verstoß auch nicht gesehen werden, da auch ohne eine solche Stellungnahme der Antrag aus vorgenannten gründen unbegründet wäre. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass die Einladung zu dem Ortstermin nicht von dem weiteren Beteiligten persönlich unterschrieben wurde, kann bei vernünftiger Betrachtungsweise ein Ablehnungsgrund nicht gesehen werden. Es liegt weder ein Verstoß gegen § 407 Abs. 2 ZPO noch ein anderweitiger Verstoß vor. Der Sachverständige darf zwar die Begutachtung an sich nicht delegieren. Doch schon bei der Erhebung der Gutachtengrundlage ist er durchaus befugt, sich Hilfspersonen zu bedienen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Rz. 1 a zu § 404 ZPO). Erst recht muss dies für Hilfsarbeiten organisatorischer Art gelten, die lediglich der Vorbereitung der Erhebung von Grundlagen dient, wie hier die Ladung eines Ortstermins. Durch den Zusatz „i.A.“ ist zudem kenntlich gemacht, dass der die Einladung Unterzeichnende lediglich im Auftrag des vom Gericht bestellten Sachverständigen handelte. Dass er in der Einladung selbst die Formulierung „ich“ und „mir“ verwendete, ändert an dem für nach außen erkennbaren Auftreten im Auftrage des Sachverständigen H. nichts. Auch dass durch die Ladung selbst erneut emotional betroffen werden, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Zum einen war die Notwendigkeit des Ortstermins spätestens auf Grund des Beschlusses vom 15.10.2009 bekannt, zum anderen träte diese Betroffenheit auch zu jeglichen anderen Zeitpunkt der Zustellung ein, da durch diese Besichtigung das für den Schuldner Unabwendbare greifbar näher rückt. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf GKG KV Nr. 1812 sowie hinsichtlich der Tatsache, dass eine rechtsanwaltliche Vertretung nicht erfolgte, nicht. Gründe zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich – soweit diese auf Grund des Nachschiebens überhaupt noch berücksichtigungsfähig sind – (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 17 zu § 46 ZPO i.V.m. Zöller/Greger, a.a.O., Rz. 14 zu § 406 ZPO.