Beschluss
1 T 348/10
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2011:0720.1T348.10.0A
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Leitsätze
Die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstattenden Kosten erfassen auch den dem Gegner entstandenen Verdienstausfall. Die Formulierung "Zeitversäumnis" ist insoweit nicht abschließend; vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Kostenrechts durch Gesetz vom 5. Mai 2004 das vormals geltende ZSEG durch das JVEG ersetzt, ohne die Verweisung in § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend den nunmehr gültigen §§ 20 und 22 JVEG anzupassen.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 16.11.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 324,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstattenden Kosten erfassen auch den dem Gegner entstandenen Verdienstausfall. Die Formulierung "Zeitversäumnis" ist insoweit nicht abschließend; vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Kostenrechts durch Gesetz vom 5. Mai 2004 das vormals geltende ZSEG durch das JVEG ersetzt, ohne die Verweisung in § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend den nunmehr gültigen §§ 20 und 22 JVEG anzupassen.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 16.11.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 324,00 €. I. Mit Beschluss vom 16.11.2010 hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen die dem Beklagten von der Klägerin aufgrund des klagabweisenden Versäumnisurteils vom 29.04.2010 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 324,00 € festgesetzt mit der Begründung, dass Verdienstausfall des Beklagten in Höhe von (10 Std. x 17,00 € =) 170,00 € sowie Fahrtkosten für die Anreise von Nürnberg von (616 km x 0,25 € =) 154,00 € festzusetzen sei. Der Beklagte habe mit Antrag vom 23.02.2010 unter Hinweis auf seine auswärtige Tätigkeit und die damit verbundenen Fahrtkosten um Terminsverlegung gebeten, die das Gericht nicht habe berücksichtigen können. Gegen diese ihr am 09.12.2010 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.01.2011, der bei dem Amtsgericht am selben Tage eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 08.07.2010 aus, es sei nicht bekannt, welcher Auftraggeber dem Beklagten den Verdienstausfall bestätigt habe, weil der Beklagte in einem Prozess der Parteien vor dem Landgericht … vorgetragen habe, sein durchschnittliches Einkommen durch selbständige Tätigkeit liege bei 1.072,41 €. Ebenso sei ihr der Antrag vom 23.02.2010 nicht bekannt, und der Beklagte sei unter seiner Anschrift in … zum Termin geladen worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, der Beklagte habe seinen Verdienstausfall nachgewiesen sowie seine Anreise von einem Dritten Ort angezeigt und Terminsverlegung beantragt. Da der Termin zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag stattgefunden habe, sei nicht von ihm zu verantworten. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungebeschluss, über die gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und insbesondere fristgerecht eingelegt. Indes hat sie in der Sache keinen Erfolg. Die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten beinhalten auch den Verdienstausfall und die Fahrtkosten in festgesetzter Höhe; denn diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. 1. Verdienstausfall Soweit dem Beklagten für die Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 29.04.2010 Verdienstausfall entsprechend § 22 JVEG zugebilligt worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2008 (VI ZB 63/07; zitiert nach juris) ausgeführt: „(…) Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Darin lag bis zum 30. Juni 2004 eine Verweisung auf § 2 ZSEG "Entschädigung von Zeugen". Diese erfasste sowohl den Verdienstausfall (§ 2 Abs. 1 ZSEG) als auch sonstige Nachteile (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 ZSEG). Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), also die §§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitversäumnis und in § 22 eine Entschädigung für Verdienstausfall vorgesehen. Auch wenn in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die Zeitversäumnis genannt ist, steht dies einem Ersatz des Verdienstausfalls - wie nach § 2 ZSEG a.F. - nicht entgegen. Unabhängig davon, ob man den "Verdienstausfall" schon von dem Begriff "Zeitversäumnis" mit umfasst sieht, ist durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG mit erfasst. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Kostenrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718) das ZSEG durch das JVEG ersetzt, dabei aber § 91 Abs. 1 ZPO nicht an die Neuregelung des JVEG angepasst. Es handelt sich daher um einen typischen Fehler der Gesetzgebung, bei der die Anpassung der Verweisungen nicht exakt erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass mit der Neuordnung des Kostenrechts eine von der bisherigen Regelung und Praxis abweichende Regelung für eine etwaige Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls erfolgen sollte. (…)“ Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Die Entschädigung bemisst sich folglich unter Berücksichtigung des von der Partei versäumten Erwerbs gemäß § 91 Abs. 1 S. ZPO i.V.m. den Vorschriften des JVEG. Gemäß § 22 JVEG richtet sich die Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und beträgt für jede Stunde höchstens 17,00 €. Im Rahmen des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ist darauf abzustellen, welchen wirtschaftlichen Wert die Tätigkeit der zum Termin erschienenen Partei hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2005, 15 W 28/05; zitiert nach juris). Diese Zeitversäumnis bemisst sich folglich nach dem Stundensatz, mit dem die übliche Arbeitstätigkeit zu bewerten ist. Hier hat der Beklagte mit den Schreiben der Firma … – undatiert und vom 01.03.2011 - belegt, dass er vor und nach dem Terminstage in Fürth für diese Firma gearbeitet hat. Da sein persönliches Erscheinen im Termin angeordnet war, und er überdies darauf hingewiesen hatte, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht von seinem Wohnort die Anreise antreten kann, und um Terminsverlegung gebeten hatte, welche nicht erfolgt ist, ist sein Anspruch nach § 22 JVEG begründet. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist vor dem Hintergrund des Stundensatzes von 25,00 € ein Abzug vom Höchstsatz nicht zu tätigen. 2. Fahrtkosten Auch die Fahrtkosten sind begründet. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.02.2010 mitgeteilt, regelmäßig am Donnerstag nach Hause zu fahren. Jedoch hat er mit dem Schreiben der Firma … vom 01.03.2011 belegt, dass er nicht nur am Tage vor, sondern auch am Freitag nach dem Termin in Fürth gearbeitet hat, so dass eine Kürzung der Fahrtkosten aufgrund einer Heimfahrt zum Wochenende nicht in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach § 3 ZPO nach der Differenz der festgesetzten und zur Absetzung begehrten Kosten.