Beschluss
1 T 179/11
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2011:1108.1T179.11.0A
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Leitsätze
Bei nachträglichem Eintreten der Voraussetzungen einer Berufsbetreuung wirkt die diesbezügliche Feststellung der Berufsmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, nicht auf den Zeitpunkt des Eintretens der Voraussetzungen zurück.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Betreuers vom 25. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei nachträglichem Eintreten der Voraussetzungen einer Berufsbetreuung wirkt die diesbezügliche Feststellung der Berufsmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, nicht auf den Zeitpunkt des Eintretens der Voraussetzungen zurück.(Rn.7) Die Beschwerde des Betreuers vom 25. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,00 €. I. Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 ist der Beschwerdeführer als Betreuer bestellt worden. Mit beim Amtsgericht Dessau-Roßlau am 02. Mai 2011 eingegangenem Antrag vom 28. April 2011 hat der Beschwerdeführer die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung beantragt und die staatliche Anerkennung zum Sozialarbeiter vom 23.10.2008 vorgelegt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das Amtsgericht nachträglich die berufsmäßige Führung der Betreuung ab dem 02. Mai 2011 festgestellt, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner am 27. Juni 2011 beim Amtsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Beschwerde vom 25. Juni 2011 mit der Begründung, das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen habe mit Beschluss vom 06. Juni 2011 zum Aktenzeichen 4 AR 10/11 festgestellt, dass er die dort angeführten Betreuungen ab dem 24. März 2011 berufsmäßig führe. Daher begehrt er auch in diesem Verfahren diese Feststellung ab dem 24. März 2011. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 29. Juni 2011 der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, der Betreuer sei vor Antragstellung offenbar in der Lage gewesen, die Betreuung ehrenamtlich zu führen, und es seien die Gründe nicht ersichtlich, die zu einer Antragstellung erst über einen Monat nach Vorliegen der Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung geführt haben. II. Die Beschwerde des Betreuers ist statthaft und zulässig, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG. Insbesondere ist der Betreuer beschwerdeberechtigt; denn die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt ihn in seinen Rechten, § 59 Abs. 1 FamFG. Indes ist die Beschwerde nicht begründet. Der Anspruch ist nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG grundsätzlich gegeben. Denn auch wenn die Feststellung berufsmäßiger Führung der Vormundschaft regelmäßig „bei der Bestellung des Vormundes“ (Absatz 1 Satz 2) erfolgt, kann sie selbst dann, wenn die Voraussetzungen erst nach der Bestellung erfüllt sind, auch nachträglich erfolgen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001, 3Z BR 34/01; zitiert nach juris). Allerdings wirkt ein solcher Beschluss grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung zurück, denkbar ist allenfalls eine Rückwirkung auf einen entsprechenden Antrag des Vormunds (vgl. BayObLG, a.a.O.). Zwar hat das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 28.06.2002 (10 WF 269/02; zitiert nach juris) für die Verfahrenspflegschaft eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Beschwerdegericht ab dem Zeitpunkt der Bestellung für zulässig erachtet. Jedoch erfolgte diese Feststellung vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzliche Gericht die Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft unterlassen hatte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VBVG lagen frühestens erst ab dem 24. März 2011 vor. Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.11.2005 (XII ZB 49/01; zitiert nach juris) ausgeführt: „(…) Zwar ist die Frage, ob ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung zu klären (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56 g Abs. 1 i.V. mit § 69 e Abs. 1 Satz 1 FGG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Bestellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 41; einschränkend Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. § 1896 Rdn. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG FamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 2003 F Rdn. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf die Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen. So kann die Bestellung des Betreuers - wie hier - grundsätzlich im Wege der unbefristeten Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die Feststellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. (…)“ Dieser Entscheidung liegt aber das alte Verfahrensrecht des FGG zugrunde, wonach der Betreuer gegen die Entscheidung seiner Bestellung als Betreuer unbefristete Beschwerde einlegen konnte, während im zu entscheidenden Fall das FamFG Anwendung findet, wonach eine Beschwerde binnen eines Monats einzulegen ist. Darüber hinaus liegt der Entscheidung des BGH ein anderer Sachverhalt zugrunde; denn dort erfüllte der Betreuer, ein Rechtsanwalt, bereits bei seiner Bestellung die Voraussetzungen einer berufsmäßigen Betreuung, während sich im vorliegenden Falle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen hierfür erst nach seiner Bestellung erfüllte. Wenn aber die Frage der Berufsmäßigkeit im Bestellungsverfahren geklärt werden soll, und wenn zugleich im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig festzustehen hat, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind, so kann vorliegend die nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nur bis zum Eingang des Antrages zurückreichen; denn das Bestellungsverfahren ist abgeschlossen, und andernfalls ergäbe sich keine Rechtssicherheit und –klarheit für alle Beteiligten, wenn ein Betreuer bei Bestellung die Voraussetzungen eines Berufsbetreuers – noch – nicht, sondern sie erst im Laufe der Betreuung erfüllt. Zum anderen obläge es, vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit und –klarheit, dem Betreuungsgericht, stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Berufsbetreuung gegeben sind. Dies kann dem Betreuungsgericht aber nicht abverlangt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert richtet sich nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen; denn es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).