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Beschluss

1 T 276/11

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2011:1206.1T276.11.0A
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Leitsätze
Auch bei Unzulässigkeit eines nach anderweitiger Verfahrenseröffnung gestellten Eigenantrages des Schuldners, kann ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn ein fehlerhafter/unvollständiger Hinweis des Insolvenzgerichts auf das Erfordernis der rechtzeitigen Anbringung eines Eigenantrags erfolgt ist. Enthält der Hinweis keine richterliche Fristsetzung zur Antragstellung, darf das Verfahren auf einen Gläubigerantrag hin nicht eröffnet werden. Ein nach Eröffnung eingegangener Eigenantrag ist dann zwar unzulässig, eröffnet aber die Zulassung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags.(Rn.23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 14.10.2011 insoweit aufgehoben, als die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig zurückgewiesen wurden. Insoweit wird das Verfahren zur Sachentscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Im weitergehenden Umfang der Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Beschluss aufrechterhalten und wird das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Unzulässigkeit eines nach anderweitiger Verfahrenseröffnung gestellten Eigenantrages des Schuldners, kann ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn ein fehlerhafter/unvollständiger Hinweis des Insolvenzgerichts auf das Erfordernis der rechtzeitigen Anbringung eines Eigenantrags erfolgt ist. Enthält der Hinweis keine richterliche Fristsetzung zur Antragstellung, darf das Verfahren auf einen Gläubigerantrag hin nicht eröffnet werden. Ein nach Eröffnung eingegangener Eigenantrag ist dann zwar unzulässig, eröffnet aber die Zulassung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags.(Rn.23) Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 14.10.2011 insoweit aufgehoben, als die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig zurückgewiesen wurden. Insoweit wird das Verfahren zur Sachentscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Im weitergehenden Umfang der Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Beschluss aufrechterhalten und wird das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen. I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Schuldner gegen die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Zurückweisung seines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des Antrags auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig. Am 05.10.2011 ging beim Insolvenzgericht ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten verbunden war. Weiterhin erklärte der Schuldner, den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens an den durch das Gericht bestellten Treuhänder abzutreten. Am 10.10.2011 ging das oben genannte Antragsschreiben per Fax beim Insolvenzgericht ein, wobei in der Kopfzeile als Sendezeitpunkt der 29.09.2011, 6.01 Uhr aufgeführt ist. Das Insolvenzgericht teilte dem Schuldner mit Schreiben vom 10.10.2011 mit, dass im Verfahren … das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom … bereits eröffnet worden sei, sein nunmehriger Eigenantrag daher verspätet und unzulässig sei. Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Rücknahme seines Antrags binnen einer Woche eingeräumt. Mit per Fax übersandten Schreiben vom 12.10.2011 teilte der Schuldner mit, an seinem Antrag festzuhalten. In der Kopfzeile dieses Faxschreibens ist als Sendezeitpunkt der 02.10.2011, 2.48 Uhr angegeben; das Faxjournal des Amtsgerichts Dessau-Roßlau weist einen Eingang am 13. Oktober 2011 um 10.26 Uhr aus. Mit Beschluss vom 14.10.2011 wies das Insolvenzgericht die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung von Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig zurück. Nach Verfahrenseröffnung bereits am … könne auf den später - am 05.10.2011 eingegangenen - Eigenantrag des Schuldners nicht erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auf die Möglichkeit einer Eigenantragsstellung sei der Schuldner in dem bereits anhängigen Verfahren … bereits mit Verfügung vom 18.07.2011 hingewiesen worden. Ohne Insolvenzverfahren sei auch kein Raum für eine Restschuldbefreiung bzw. die Stundung der Verfahrenskosten, so dass die Anträge sämtlich der Zurückweisung unterlägen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 24.10.2011 beim Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners, mit welcher er geltend macht, der Eigenantrag sei ausweislich des beigefügten Faxprotokolls bereits am 29.09.2011 um 6.03 Uhr beim Amtsgericht Dessau-Roßlau eingegangen. In dem (anderen) Verfahren … sei er nicht auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen worden; die Verfügung enthalte den angeblichen Hinweis nicht. Damit sei sämtlichen Anträgen des Schuldners stattzugeben. Nach Einsicht in das Faxjournal des Amtsgerichts Dessau-Roßlau betreffend den 29.09.2011, der weder zum Zeitpunkt 06.03 Uhr, noch sonst an diesem Tage den Eingang eines von der Fax-Nummer … abgesandten Faxschreibens ausweist, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15.11.2011 dem Rechtsmittel des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat das Insolvenzverfahren … zur Einsicht beigezogen. Hieraus ergibt sich folgender Verfahrensverlauf: Am 15.07.2011 ging der Antrag der … auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma … vertreten durch den Inhaber …, beim Insolvenzgericht ein. Die Gläubigerin berief sich auf rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für insgesamt 14 Beitragsmonate in Gesamthöhe von 9.063,39 €. Mit Beschluss vom 18.07.2011 beauftragte das Insolvenzgericht den Rechtsanwalt … mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage des Vorliegens eines Insolvenzgrundes. Mit Schreiben vom gleichen Tage, zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post abgesandt am 01.08.2011, übersandte das Insolvenzgericht dem Schuldner eine Beschlussausfertigung mit einem beigefügten Schreiben, in dem unter anderem ausgeführt ist: Bitte beachten Sie folgenden besonders wichtigen Hinweis: Sie können bei Durchführung des Verfahrens unter Umständen die Restschuldbefreiung erlangen. Dies setzt aber voraus, dass Sie einen eigenen Insolvenzantrag stellen und zugleich Gewährung der Restschuldbefreiung beantragen. Der eigene Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwar nicht fristgebunden. Sie sollten allerdings berücksichtigen, dass eine Antragstellung nach Verfahrenseröffnung nicht mehr möglich ist. Sie verlieren dann auch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und der Stundung der Verfahrenskosten, weil diese nur auf der Grundlage eines eigenen Insolvenzantrages möglich sind. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zugleich ein entsprechender Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung zu stellen. Wird dieser Antrag nicht mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ist er spätestens binnen 2 Wochen ab Zugang dieser Verfügung einzureichen. Diese Frist ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben und kann nicht verlängert werden. Geht der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig ein, kann Restschuldbefreiung nicht mehr beantragt und gewährt werden. Am 23.08.2011 ging beim Insolvenzgericht per Faxschreiben eine Einzahlungsquittung ein, mit welcher der Schuldner den vollständigen Ausgleich der Forderung der antragstellenden Gläubigerin nachwies. In der Kopfzeile dieses Faxschreibens ist als Datum der 12.08.2011, 02.27 Uhr aufgeführt. Die antragstellende Gläubigerin bestätigte die Vollzahlung gegenüber dem Sachverständigen mit Schreiben vom 08.08.2011 dahingehend, dass am 04.08.2011 Zahlung erfolgt sei. Am 26.08.2011 ging ein weiterer Insolvenzantrag des Finanzamtes … unter Bezugnahme auf rückständige Umsatzsteuer ein. Die Verfahren wurden verbunden; eine entsprechende Mitteilung an den Schuldner wurde am 01.09.2011 zum Zwecke der Zustellung zur Post aufgegeben. Mit Gutachten vom 30.09.2011 bestätigte der Sachverständige das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit). Er verwies unter anderem auf die Inhalte des Gespräches mit dem Schuldner am 14.09.2011. An diesem Tag unterzeichnete der Schuldner eine Erklärung, dass er von dem Sachverständigen auf die Möglichkeit einer Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zur Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags sowie eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten hingewiesen worden sei. Auf die näheren Inhalte der von dem Schuldner unterzeichneten Erklärung (Bl. 71 d. A.) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom … wurde um 15.45 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß den §§ 34 Abs. 1, 4 d Abs. 1, 289 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 1, 4 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. Sowohl gegen die Verwerfung des Eigenantrages wie auch gegen die Unzulässigkeitserklärung des Restschuldbefreiungsantrages wie auch gegen die Versagung der Stundung der Verfahrenskosten ist jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. 1. Soweit der Schuldner sich gegen die Zurückweisung seines Eigenantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Eigenantrages des Schuldners beim Insolvenzgericht am 05.10.2011 war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen mit Beschluss vom … im Verfahren … bereits eröffnet. Es besteht daher kein rechtlich schützenswertes Interesse des Schuldners an der Eröffnung eines weiteren Verfahrens, da es kein Vermögen gibt, das von dem weiteren Verfahren erfasst werden könnte (BGH IX ZB 182/07, abgedruckt in ZInsO 2008, 924 f.). Soweit der Schuldner behauptet hat, sein Eigenantrag sei bereits am 29.09.2011 - und damit vor Verfahrenseröffnung - beim Insolvenzgericht eingegangen, ist ein dahingehender Antragseingang nicht festzustellen. Aus dem Faxjournal des Amtsgerichts Dessau-Roßlau ergibt sich für den gesamten Tag des 29.09.2011 kein von der Sendestation … abgesandtes Faxschreiben, das beim Amtsgericht Dessau-Roßlau eingegangen wäre. Der Umstand, dass auf dem beim Amtsgericht Dessau-Roßlau erstmalig am 10.10.2011 eingegangenen Faxschreiben in der Kopfzeile eine dahingehende Sendezeit abgedruckt ist, belegt lediglich, dass das Absendefaxgerät eine dahingehende Datums- und Zeiteinstellung aufweist. Dass diese Einstellung offensichtlich fehlerhaft ist, wird eindeutig belegt durch das weitere, von diesem Faxgerät abgesandte Faxschreiben vom 12.10.2011, eingegangen beim Amtsgericht Dessau-Roßlau am 13.10.2011, 10.26 Uhr. Denn insoweit weist die Kopfzeile dieses Faxschreibens ein Sendedatum 02.10.2011, 02.48 Uhr auf, obwohl es sich insoweit um eine Antwort auf ein Anschreiben des Insolvenzgerichts vom 10.10.2011 handelt. Aus den Faxjournalen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau betreffend den 02.10.2011 ergibt sich gleichfalls kein mit dem Absendeprotokoll korrespondierender Eingang, wohingegen das Journal vom 13. Oktober 2011 um 10.26 Uhr einen entsprechenden Eingang ausweist. Damit war der Eigenantrag des Schuldners unzulässig und ist vom Insolvenzgericht zutreffend verworfen worden. 2. Soweit allerdings das Insolvenzgericht die weitergehenden Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung verworfen hat, die dahingehenden Anträge seien unzulässig, weil sie einen zulässigen Eigenantrag voraussetzten, kann diesen Erwägungen im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Zwar ist ein Eigenantrag des Schuldners grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung. Hat zum Zeitpunkt der Stellung des Eigenantrages bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt, ist bis zum Abschluss des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig, so dass an sich auch kein Raum mehr für einen Restschuldbefreiungsantrag ist. Damit aber der Schuldner seine Rechte wahren kann, ist er - soweit er eine natürliche Person ist - in den Fällen, in denen ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vorliegt, gemäß § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen kann. Soweit das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeiten zur Erlangung der Restschuldbefreiung und deren Voraussetzungen nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet hinweist, ist ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung als zulässig zu erachten (vgl. BGH, a.a.O.). Der vom Insolvenzgericht erteilte Hinweis mit Verfügung vom 18.07.2011 genügt hierbei den an eine ordnungsgemäße Hinweiserteilung i.S.d. § 20 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen nicht. Zwar hat das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, dass eine Restschuldbefreiung nur dann erlangt werden kann, wenn ein eigener Insolvenzantrag gestellt wird, mit welchem der Restschuldbefreiungsantrag verbunden ist oder kurze Zeit später nachgeholt wird. Im Weiteren hat das Amtsgericht aber allein darauf hingewiesen, dass ein Eigenantrag zwar nicht fristgebunden, aber nicht mehr möglich ist, wenn die Antragstellung nach Verfahrenseröffnung erfolgt. In diesem Fall gehe die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und der Stundung der Verfahrenskosten verloren, da diese nur auf Grundlage eines eigenen Insolvenzantrages möglich seien. Dieser Hinweis lässt die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche richterliche Fristsetzung zur Anbringung des Eigenantrages missen. Der Schuldner muss in seinem eigenen Interesse dazu angehalten werden, den Antrag auf Restschuldbefreiung und den damit notwendig zu verbindenden Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen, bevor über den Gläubigerantrag entschieden wird. Da er nach der Eröffnung des Verfahrens auf den Gläubigerantrag hin keinen Eigenantrag mehr stellen kann, darf ihm nicht der fälschliche Eindruck vermittelt werden, er könne sich mit dem Eigenantrag beliebig Zeit lassen. Zudem ist es auch im Interesse des geordneten Verfahrensfortgangs erforderlich, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, unmittelbar nach Prüfung und Bejahung der Zulässigkeit des Gläubigerantrags durch das Insolvenzgericht und in jedem Fall noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Klarheit darüber besteht, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt. Deshalb kann mit dem Betreiben des durch den Gläubigerantrag in Gang gesetzten Eröffnungsverfahrens nicht zugewartet werden, bis sich der Schuldner - irgendwann einmal - entschließt. Der Schuldner ist daher durch eine Fristsetzung dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entscheiden, ob er den Antrag stellen will. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist; insbesondere gilt § 287 Abs. 1 S. 2 InsO nicht, auch nicht entsprechend. Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung kann daher auch nach Ablauf der Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden; vor Ablauf der Frist indessen darf keine Verfahrenseröffnung auf den Gläubigerantrag hin erfolgen (vgl. hierzu BGH IX ZB 176/03 in ZInsO 2005, 310 sowie BGH, IX ZB 202/07 in ZInsO 2009, 1171). Da der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf eine Restschuldbefreiung verlieren soll, verletzt ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, mit der Folge, dass kein Fristenlauf in Gang gesetzt wird und das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin nicht hätte eröffnet werden dürfen. Da die Verfahrenseröffnung dem Schuldner daher nicht zum Nachteil gereichen darf, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr - auch nach Verfahrenseröffnung - einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag stellt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil im vorliegenden Regelinsolvenzverfahren der Eigenantrag ohnehin nur rechtstechnisches Mittel zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist (BGH, IX ZB 176/03 in ZInsO 2005, 310). Da das Insolvenzgericht dem Schuldner überhaupt keine richterliche Frist zur Stellung seines Eigenantrages gesetzt hat, war der erst nach der Insolvenzeröffnung gestellte Restschuldbefreiungsantrag weder verfristet noch wegen des - nunmehr nicht mehr behebbaren - Fehlens eines Eigenantrags unzulässig; vielmehr ist eine Sachentscheidung erforderlich. 3. Vorgenanntes gilt auch im Bezug auf die Verwerfung des Stundungsantrages des Schuldners als unzulässig. Die vom Insolvenzgericht angenommene Konnexität zwischen Eigenantrag, Restschuldbefreiungsantrag und Stundungsantrag ist vorliegend durchbrochen. Da die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages gegeben ist, jener Voraussetzung für eine eventuelle Stundung der Verfahrenskosten ist - § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO -, ist auch insoweit eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses geboten und seitens des Insolvenzgerichts eine Sachentscheidung nach entsprechender Hinweiserteilung und Prüfung der vom Schuldner gemachten Angaben vorzunehmen. III. Da sich das Beschwerdebegehren des Schuldners im Wesentlichen auf den Umstand der Erlangung einer Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten bezog, das dahingehende Beschwerdeverfahren erfolgreich war, fallen Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 2361 KV zum GKG nicht an. Soweit sich das Rechtsmittel auch gegen die Verwerfung des Eigenantrages richtete, handelte es sich insoweit lediglich um ein vom Schuldner als Mittel zum Zweck vorausgesetztes Beschwerdebegehren.