Beschluss
1 T 68/12
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0322.1T68.12.0A
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Leitsätze
1. Erreicht den Schuldner die Aufforderung zur Erklärung über stundungsrelevante Umstände deshalb nicht, weil er den Wohnsitz gewechselt hat und dies dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt hat, weil er rechtsirrig davon ausging, dass durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt alle „staatlichen Stellen“, also auch das Insolvenzgericht, von dem Umzug in Kenntnis gesetzt werden, vermag die allenfalls den Vorwurf eines „einfach“ fahrlässigen Verhaltens zu begründen, aber regelmäßig kein grob fahrlässiges Verhalten i.S.v. § 4c Nr. 1 InsO.(Rn.13)
2. Auf der Rechtsfolgenseite verlangt § 4c Nr. 1 InsO die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Hierbei sind das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, der Verschuldensgrad aufseiten des Schuldners, sowie etwaige ausgleichende Bemühungen des Schuldners, die Zeitdauer, die seit der Bewilligung der Stundung verstrichen ist, sowie das Vorverhalten des Schuldners während des bisherigen Verfahrens zu berücksichtigen. Die pflichtgemäße Ermessensausübung durch das Insolvenzgericht muss in seinem die Stundung aufhebenden Beschluss erkennbar werden (Anschluss BGH, 9. Februar 2006, IX ZB 218/04, Rpfleger 2006, 335; LG Berlin, 10. Juli 2007, 86 T 296/07, ZinsO 2007, 824; LG Mühlhausen, 12. Oktober 2007, 2 T 256/07, VuR 2009, 31 und AG Göttingen, 30. Oktober 2003, 74 IN 364/02, ZinsO 2003, 1053).(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.02.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.01.2012 (Az. 2 IK 62/03) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erreicht den Schuldner die Aufforderung zur Erklärung über stundungsrelevante Umstände deshalb nicht, weil er den Wohnsitz gewechselt hat und dies dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt hat, weil er rechtsirrig davon ausging, dass durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt alle „staatlichen Stellen“, also auch das Insolvenzgericht, von dem Umzug in Kenntnis gesetzt werden, vermag die allenfalls den Vorwurf eines „einfach“ fahrlässigen Verhaltens zu begründen, aber regelmäßig kein grob fahrlässiges Verhalten i.S.v. § 4c Nr. 1 InsO.(Rn.13) 2. Auf der Rechtsfolgenseite verlangt § 4c Nr. 1 InsO die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Hierbei sind das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, der Verschuldensgrad aufseiten des Schuldners, sowie etwaige ausgleichende Bemühungen des Schuldners, die Zeitdauer, die seit der Bewilligung der Stundung verstrichen ist, sowie das Vorverhalten des Schuldners während des bisherigen Verfahrens zu berücksichtigen. Die pflichtgemäße Ermessensausübung durch das Insolvenzgericht muss in seinem die Stundung aufhebenden Beschluss erkennbar werden (Anschluss BGH, 9. Februar 2006, IX ZB 218/04, Rpfleger 2006, 335; LG Berlin, 10. Juli 2007, 86 T 296/07, ZinsO 2007, 824; LG Mühlhausen, 12. Oktober 2007, 2 T 256/07, VuR 2009, 31 und AG Göttingen, 30. Oktober 2003, 74 IN 364/02, ZinsO 2003, 1053).(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.02.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.01.2012 (Az. 2 IK 62/03) aufgehoben. I. Mit Beschluss vom 01.12.2009 hatte das Amtsgericht – Insolvenzgericht – der Schuldnerin die mit Beschluss vom 23.05.2003 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens verlängert. In den Gründen hatte das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin verpflichtet sei, dem Gericht eine wesentliche Änderung der maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Seinerzeit war dem Amtsgericht als Wohnanschrift der Schuldnerin die Liebknechtstraße 28, 06406 Bernburg, bekannt, unter der der Schuldnerin der Beschluss vom 01.12.2009 zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 05.12.2011 – adressiert an die vorgenannte Anschrift – forderte das Amtsgericht die Schuldnerin auf, binnen drei Wochen ab Zugang einen beigefügten Vordruck auszufüllen und unterschrieben zurückzureichen, damit überprüft werden könne, ob zwischenzeitlich eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden könne, falls die Schuldnerin ihrer Erklärungspflicht nicht oder nur unvollständig nachkomme. Die Schuldnerin reagierte nicht. Mit weiterem Schreiben vom 04.01.2012 – ebenfalls gerichtet an die oben genannte Adresse – setzte das Amtsgericht eine Nachfrist bis zum 25.01.2012 und wiederholte den vorerwähnten Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs. Auch dieses Schreiben blieb ohne Reaktion. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.01.2012 hob das Amtsgericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens auf, „weil die Schuldnerin die mit Schreiben des Gerichts vom 05.12.2011 verlangte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat (§ 4c Nr. 1 InsO).“. Die Zustellung dieses Beschlusses per Postzustellungsurkunde scheiterte („Empfänger unbekannt verzogen“). Eine vom Amtsgericht umgehend veranlasste Einwohnermeldeamtsanfrage ergab, dass beim Einwohnermeldeamt der Stadt Bernburg die gemeldete aktuelle Anschrift der Schuldnerin der Fasanenweg 3, 06406 Bernburg, ist. Die Zustellung des Beschlusses vom 27.01.2012 unter dieser Anschrift war erfolgreich und erfolgte am 23.02.2012. Mit Schreiben vom 24.02.2012, beim Insolvenzgericht am 27.02. eingegangen, hat die Schuldnerin ihr „Erstaunen“ über den vorgenannten Beschluss ausgedrückt. Das in dem Beschluss erwähnte Schreiben vom 05.12.2011 habe sie nicht erreicht. Der Schriftverkehr sei an ihre frühere Adresse gesendet worden. Ihr früherer Lebenspartner, der nach wie vor unter der Anschrift Liebknechtstraße 28 in Bernburg wohne, habe ihr die an sie gerichtete Post nicht oder nur sehr verspätet ausgehändigt. Sie wohne bereits seit November 2010 „mit Meldung beim Einwohnermeldeamt“ unter der Adresse Fasanenweg 3. Sie bitte um die Aufhebung des Beschlusses vom 27.01.2012 und um die Einräumung der Gelegenheit, die gewünschten Auskünfte „unverzüglich zur Verfügung zu stellen“. Weiterhin heißt es im Schreiben der Schuldnerin: „Bitte senden Sie mir dazu nochmals die Auflistung der geforderten Auskunftspositionen.“. Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 29.02.2012 darauf verwiesen, der Schuldnerin sei in dem die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung aussprechenden Beschluss vom 01.12.2009 aufgegeben worden, Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend und unaufgefordert anzuzeigen. Dem sei die Schuldnerin, indem sie den Wohnsitzwechsel nicht bei Gericht angezeigt habe, nicht nachgekommen. „Bereits dieser Umstand“ rechtfertige nach §4 c Nr. 1 InsO die Aufhebung der Stundung. Binnen 2 Wochen bestehe Gelegenheit zur Rücknahme des Rechtsmittels. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 07.03.2012 wiederholt, sie habe unter ihrer (neuen) Adresse Fasanenweg 3 keine Post erhalten. Ihr früherer Lebenspartner habe ihr die noch an die frühere Wohnanschrift gesandte Post vorenthalten. Sie habe angenommen, dass durch die von ihr vorgenommene Ummeldung beim Einwohnermeldeamt „staatliche Stellen, wie z. B. Sie, davon [i. e. der neuen Wohnanschrift] in Kenntnis gesetzt werden.“ Die Aufhebung der Stundung stelle für sie eine Härte dar, da sie alleinerziehend sei und sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht positiv verändert hätten. Mit Beschluss vom 15.03.2012 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde vom 24.02.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat es auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Schreibens vom 29.02.2012 Bezug genommen. Ergänzend hat es darauf verwiesen, dass das Insolvenzrecht hinsichtlich der Verfahrenskostenstundung keine Härtefallregelung kenne. Es bleibe der Schuldnerin unbenommen, bei der Landeshauptkasse im Rahmen des Kosteneinzugs die Stundung oder den Erlass der Gerichtskosten zu beantragen. II. Die zulässige, nach §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO statthafte und insbesondere auch form- (§§ 4 InsO, 569 Abs. 2, 571 Abs. 1 u. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 6 Abs. 2, 4 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.01.2012 ist begründet. 1. Inhalt und Diktion des angefochtenen Beschlusses, des Schreibens des Amtsgerichtes vom 29.02.2012 sowie des Nichtabhilfebeschlusses lassen erkennen, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen eine Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO aufgehoben werden kann. a) Gemäß § 4c Nr. 1 InsO „kann“ das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein Schuldner den objektiven Tatbestand des § 4c Nr. 1 InsO verwirklicht hat. Subjektive Voraussetzung ist, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich jedem – auf der Grundlage schon einfachster Überlegungen – aufgedrängt hätte (BGH, Rpfleger 2006, 335 m. w. N.; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 4c InsO, Rn. 11). Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich also um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, a.a.O.). b) Mit der Feststellung, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Schuldnerin infolge ihrer geänderten Wohnanschrift gescheitert ist, hätte das Amtsgericht Anlass gehabt, (auch) auf diese subjektive Seite einzugehen, was es aber weder in seinem Schreiben vom 29.02.2012 noch in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.03.2012 getan hat. Vielmehr gelangt es zu der rechtsirrigen Annahme, der Umstand der nicht erfolgten Anzeige des Wohnsitzwechsels gegenüber dem Insolvenzgericht – also die angenommene objektive Pflichtverletzung – rechtfertige „bereits für sich“ eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4c Nr. 1 InsO („Bereits dieser Umstand rechtfertigt gemäß § 4c Nr. 1 InsO die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten.“). c) Zudem lassen das Schreiben des Amtsgerichts vom 29.02.2012 und die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.03.2012 erkennen, dass sich das Insolvenzgericht offenbar nicht dessen bewusst war, dass es sich bei der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 1 InsO um eine Ermessensentscheidung handelt. Insbesondere die Ausführungen in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses machen deutlich, dass das Amtsgericht gemeint hat, die Verletzung der Pflicht des Schuldners zur Mitteilung (u. a.) einer Veränderung der maßgeblichen persönlichen Verhältnisse (hier des Wohnsitzwechsels) müsse – im Sinne einer gebundenen Entscheidung – eine Stundungsaufhebung nach sich ziehen. Richtigerweise räumt aber das Gesetz Ermessen ein („kann“), das pflichtgemäß auszuüben ist. Bei dieser Ermessensausübung sind das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, der Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners und etwaige ausgleichende Bemühungen seinerseits, beispielsweise in Gestalt einer nachträglichen Auskunft, sowie die Zeitdauer, die seit der Bewilligung der Stundung verstrichen ist, und das Vorverhalten des Schuldners während des bisherigen Verfahrens zu berücksichtigen (LG Berlin, ZInsO 2007, 824; LG Mühlhausen, VuR 2009, 31; AG Göttingen, ZInsO 2003, 1053; Graf-Schlicker/Kexel, 2. Aufl., § 4c InsO, Rn. 12; HK-InsO/Kirchof, 6. Aufl., § 4c InsO, Rn. 27). Die pflichtgemäße Ermessensausübung muss in dem zu erlassenden Beschluss erkennbar werden (LG Mühlhausen, a.a.O.; Graf-Schlicker/Kexel, 2. Aufl., § 4c InsO, Rn. 14; Jaeger/Eckhardt, § 4c InsO, Rn. 86; HK-InsO/Kirchof, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall, namentlich auch nicht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.03.2012. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als sich aus der Beschwerdeschrift vom 24.02.2012 und dem Schreiben der Schuldnerin vom 07.03.2012 Anhaltspunkte für ein geringes Verschulden der Schuldnerin ergeben, dem – andererseits – ganz erhebliche Auswirkungen einer Stundungsaufhebung auf das künftige Leben der alleinerziehenden Schuldnerin gegenüberstehen. d) Berücksichtigt man die o. g. Ermessensgesichtspunkte – das Beschwerdegericht hat nunmehr die anstehende Ermessensentscheidung zu treffen (LG Berlin, a.a.O.) –, so erweist sich eine Aufhebung der Stundungsanordnung als nicht notwendig; sie wäre unangemessen. aa) Allerdings ist zunächst, bevor man sich der Rechtsfolgenseite zuwendet, festzuhalten, dass die unterbliebene Reaktion auf das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 05.12.2011 und die ausgebliebene Ausfüllung des Vordruckes nach den plausiblen Erklärungen der Schuldnerin in der Beschwerdeschrift und in ihrem Schreiben vom 07.03.2012 einzig auf dem Umstand beruhen, dass sie nach eigenen Angaben, an deren Richtigkeit nach dem Akteninhalt kein Zweifel besteht, das Schreiben vom 05.12.2011 infolge des Wohnsitzwechsels nicht erhalten hatte (ebenso wenig wie das die Nachfrist setzende Schreiben vom 04.01.2012 und – zunächst – den Beschluss vom 27.01.2012). Die Verletzung ihrer Pflicht, gegenüber dem Insolvenzgericht ihren Wohnsitzwechsel anzugeben, dürfte nicht so schwer wiegen, dass auf der Tatbestandsseite von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. Zwar muss sich die Schuldnerin vorwerfen lassen, dass sie gerade dann, wenn sie – wie sie offenbar wusste – von ihrem früheren Lebenspartner an sie adressierte Post nicht nachgesandt bekam, einmal mehr Anlass gehabt hätte, gegenüber allen nach ihrer Lebenssituation wichtigen Stellen, und dazu gehört aus der Warte einer Schuldnerin im Verbraucherinsolvenzverfahren sicher auch das Insolvenzgericht, ihren Wohnsitzwechsel eigeninitiativ mitzuteilen. Auch war die Annahme der Schuldnerin, dass ihre Ummeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Bernburg mit ihrem Umzug im November 2010 auch bewirke, dass alle „staatlichen Stellen“, u. a. das Insolvenzgericht, von der Ummeldung in Kenntnis gesetzt werden, rechtsirrig. Dieser Irrtum ist allerdings, was gerichtsbekannt ist, recht weit verbreitet und mag den Vorwurf eines „einfach“ fahrlässigen Verhaltens begründen, denn die Schuldnerin hätte diese Annahme durch schlichte Nachfrage beim Einwohnermeldeamt leicht überprüfen können – und müssen. Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, der Vorwurf, dass die Schuldnerin dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich jedermann subjektiv und bei einfachsten Überlegungen aufgedrängt hätte, lässt sich auf diesen Sachverhalt jedoch nicht gründen. bb) Auf der Rechtsfolgenseite führt die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass eine Aufhebung der Stundung allein wegen der unterbliebenen Mitteilung des Wohnsitzwechsels nach den Gesamtumständen nicht in Betracht kommt. (1.) Nach dem Akteninhalt hat sich die Schuldnerin bislang keinerlei Verstöße zu Schulden kommen lassen, namentlich keine Verstöße gegen Mitteilungspflichten. (2.) Im Übrigen hat die Schuldnerin schon in der Beschwerdeschrift und erneut in ihrem Schreiben vom 07.03.2012 ernsthaft und glaubhaft ihr Bemühen ausgedrückt, umgehend die erbetenen Auskünfte nachzuholen. Hierzu hatte sie schon in der Beschwerdeschrift darum gebeten, ihr „nochmals die Auflistung der geforderten Auskunftspositionen“ (gemeint sein dürfte besagter Vordruck) zu übermitteln. Dieses Bemühen ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung – zu Gunsten der Schuldnerin – zu berücksichtigen. (3.) Zuletzt gilt es zu beachten, dass der (geringe) Verschuldensgrad auf Seiten der Schuldnerin, ihre umgehenden Ausgleichsbemühungen und ihr (beanstandungsloses) Vorverhalten in einem Missverhältnis zu den mutmaßlichen Auswirkungen einer Stundungsaufhebung für sie als alleinerziehende Mutter mit – nach eigenem Bekunden – unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stünden. Das Amtsgericht greift in seinen Überlegungen im Nichtabhilfebeschluss zu kurz, wenn es ausführt, dass „Härten“ aufgrund der Auswirkungen einer Stundungsaufhebung im Insolvenzrecht keine Relevanz hätten. Das haben sie sehr wohl, nämlich auf Ermessensebene bei der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. 2. Da nach alledem die sofortige Beschwerde der Schuldnerin begründet ist, war der angefochtene Beschluss, wie geschehen, aufzuheben. Das Insolvenzgericht wird der Schuldnerin Gelegenheit zur unverzüglichen Nachholung der mit dem Schreiben vom 05.12.2011 geforderten Auskünfte (im Anschluss an die wohl noch ausstehende Vordruckübersendung) zu geben haben.