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Beschluss

1 T 97/11

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2012:0417.1T97.11.0A
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Leitsätze
1. Der Rückforderungsanspruch auf Rückerstattung überzahlter Betreuervergütung erlischt gemäß § 8 JBeitrO i.V.m. § 1835a Abs. 4 BGB drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.(Rn.8) 2. Der Rückforderungsanspruch ist verwirkt, wenn dem Betreuer die pauschale Aufwandsentschädigung für acht Jahre antragsgemäß gewährt wurde.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 16.02.2011 (10 XVII 75/00) aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.870,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückforderungsanspruch auf Rückerstattung überzahlter Betreuervergütung erlischt gemäß § 8 JBeitrO i.V.m. § 1835a Abs. 4 BGB drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.(Rn.8) 2. Der Rückforderungsanspruch ist verwirkt, wenn dem Betreuer die pauschale Aufwandsentschädigung für acht Jahre antragsgemäß gewährt wurde.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 16.02.2011 (10 XVII 75/00) aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.870,48 € festgesetzt. I. Für die Betroffene ist mit Beschluss vom 04.04.2001 eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 2. als Betreuerin bestellt worden. Gleichzeitig ist der Beteiligte zu 1. als weiterer Betreuer insoweit bestellt worden als die Beteiligte zu 2. als Betreuerin verhindert ist oder ihm die Besorgung des ihr übertragenen Aufgabenkreises überträgt. Mit Beschluss vom 09.02.2006 hat das Amtsgericht Köthen die Betreuung verlängert und den übertragenen Aufgabenkreis abgeändert. Im Rubrum dieser Entscheidung sind die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 1. als Betreuer aufgeführt – die Entscheidungsgründe verhalten sich hierzu nicht. Die Beteiligte zu 2. sowie der Beteiligte zu 1. haben unter dem 29.03.2002 erstmals die Aufwandspauschale beantragt, die jeweils mit Beschlüssen vom 27.05.2002 antragsgemäß in Höhe von jeweils 308,48 € festgesetzt wurden. Auch die Anträge vom 14.04.2004, 04.04.2005, 06.04.2006 und für den Zeitraum 04.2006 – 04.2007, vom 10.02.2008, 27.03.2009 und 02.04.2010 sind antragsgemäß in Höhe von jeweils zwei Pauschalbeträgen beschieden worden. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 16.02.2011 hat das Amtsgericht die dem Beteiligten zu 1. aus der Staatskasse erstattete Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 2.870,48 € zurückgefordert mit der Begründung, der Beteiligte zu 1. sei lediglich Vertretungs- bzw. Ergänzungsbetreuer, so dass die Aufwandsentschädigung allein der Beteiligten zu 2. zustehe. Gegen diesen ihm am 24.02.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 03.03.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tage und bezieht sich zur Begründung auf sein Schreiben vom 18.02.2011, in dem er ausführt, in der Vergangenheit sei die Aufwandsentschädigung auch für ihn festgesetzt worden, und es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Doppelzahlung erfolgte. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.04.2011 nicht abgeholfen. Die Vertreterin des Beteiligten zu 3. hat unter dem 31.05.2011 ausgeführt, sich der Rechtsauffassung hinsichtlich der Betreuerstellung des Beteiligten zu 1. des Amtsgerichts anzuschließen. Allerdings erachtet sie bis auf die Zahlungen vom 21.09.2009 und 15.06.2010 eine Rückforderung wegen Verjährung oder Rechtskraft für ausgeschlossen, so dass sie einen Rückforderungsbetrag von 646,00 € errechnet. Auf Bl. 56 Bd. II d.A. wird inhaltlich Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Beteiligte zu 1. einen eigenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB hat; denn jedenfalls ist der Anspruch auf Rückzahlung zum einen erloschen, zum anderen verwirkt. Das vorliegende Verfahren ist dazu bestimmt, auf die Durchsetzung des mit Beschluss vom 16.02.2011 festgesetzten Betrages hinzuwirken und eine Rückzahlungsanordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO anzukündigen (OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2006, 16 Wx 203/05 m. w. N.; zitiert nach juris). Gemäß § 1835a Abs. 4 BGB erlischt der Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird. Damit erlischt gemäß § 8 JBeitrO i. V. m. § 1835a Abs. 4 BGB der Rückforderungsanspruch auf Rückerstattung überzahlter Betreuervergütung ebenfalls binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. statt aller: LG Braunschweig, Beschluss vom 20.12.2007, 8 T 955/07 für die Betreuervergütung nach VBVG und § 2 VBVG; zitiert nach juris). Soweit das LG Detmold mit Beschluss vom 06.09.2011 (3 T 187/11; zitiert nach juris) eine analoge Anwendung des § 2 VBVG auf den Rückforderungsanspruch ablehnt, ist dem nicht zu folgen. Denn wenn § 2 VBVG den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten und so möglichst verhindern soll, dass Ansprüche zu einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betroffenen nicht begründet gewesen wäre, mithin Sinn und Zweck der Vorschrift damit nicht zuletzt die Verhinderung der Einstandspflicht der Staatskasse und damit mittelbar des Steuerzahlers vor einer übermäßigen Inanspruchnahme der Staatskasse ist, wie das LG Detmold ausführt, so ist gerade aus diesem Gesichtspunkte eine analoge Anwendung auf den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung durch die Landeskasse angängig. Denn gerade in den Fällen der Mittellosigkeit eines Betroffenen führte eine zügige Rückforderung überzahlter Beträge zu einer Verringerung der ohnehin bestehenden Einstandspflicht der Staatskasse. Dass der Zeitraum für die mögliche Rückforderung nicht unerheblich beschränkt würde, widerspräche nicht dem Sinn und Zweck der analogen Anwendung der Vorschrift auf die Rückforderungsansprüche. Damit aber ist allein die Rückforderung der mit Beschluss vom 15.06.2010 festgesetzten Aufwandsentschädigung in Höhe von 323,00 € möglich. Denn die sich auf zeitlich zurückliegende Zahlungen beziehende Rückforderungsansprüche sind erloschen. So ist die mit Beschluss vom 18.09.2009 nachträglich festgesetzte Aufwandsentschädigung in Höhe von 323,00 € für den Zeitraum April 2008 bis April 2009 im April 2009 fällig gewesen, mithin entstanden, so dass der Rückforderungsanspruch am 01.04.2010 erloschen ist. Dem Rückforderungsbegehren des mit Beschluss vom 15.06.2010 festgesetzten hälftigen Betrages steht aber der Einwand der Verwirkung entgegen. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird. Vorliegend ist das Zeitmoment gegeben; denn seit der Festsetzung mit Beschluss vom 28.04.2003 ist die Aufwandsentschädigung bis zu der angefochtenen Entscheidung am 16.02.2011 durchgängig auch an den Beteiligten zu 1. gezahlt worden. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Der Beteiligte zu 1. durfte sich darauf einrichten, dass auch er weiterhin die Aufwandsentschädigung erhält und diese nicht zurückgefordert wird; denn das Amtsgericht hatte auf die Anträge des Beteiligten zu 1. vom 10.02.2008 und vom 27.03.2009 zunächst nur eine Aufwandspauschale von 323,00 € festgesetzt und erst auf das jeweilige Monieren des Beteiligten zu 1. nachträglich auch die Aufwandsentschädigung für ihn festgesetzt. Die Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Beteiligten zu 1. auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage Vorrang einzuräumen ist (LG Braunschweig, Beschluss vom 20.12.2007; 8 T 955/07; zitiert nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO. Gründe, von § 81 FamFG Gebrauch zu machen, lagen nicht vor. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers, den Gesamtbetrag der zurückgeforderten Betreuervergütung nicht zahlen zu müssen, §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.