Beschluss
1 T 116/12
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0502.1T116.12.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses findet eine Beschwerde nicht statt. Der Gesetzgeber hat im Gesetz zu weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 bewusst davon abgesehen, eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu eröffnen, dem Antrag eines Gläubigers auf Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO nicht zu entsprechen.(Rn.2)
2. Weder Artikel 19 Abs. 4 GG, noch das Rechtsstaatsprinzip, Art. 103 Abs. 1 GG oder sonstige Erwägungen gebieten es, einem Gläubiger, dessen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO abgelehnt wurde, den Rechtsmittelweg zum Landgericht zu eröffnen (Abgrenzung, BVerfG, 23. Mai 2006, 1 BvR 2530/04, NJW, 2006, 2613; Anschluss BGH, 16. Oktober 2003, IX ZB 599/02, NZI 2004, 40).(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der im Rubrum genannten Gläubiger vom 16.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.04.2012 - 2 IN 110/12 - wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die im Rubrum genannten Gläubiger zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.626,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses findet eine Beschwerde nicht statt. Der Gesetzgeber hat im Gesetz zu weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 bewusst davon abgesehen, eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu eröffnen, dem Antrag eines Gläubigers auf Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO nicht zu entsprechen.(Rn.2) 2. Weder Artikel 19 Abs. 4 GG, noch das Rechtsstaatsprinzip, Art. 103 Abs. 1 GG oder sonstige Erwägungen gebieten es, einem Gläubiger, dessen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO abgelehnt wurde, den Rechtsmittelweg zum Landgericht zu eröffnen (Abgrenzung, BVerfG, 23. Mai 2006, 1 BvR 2530/04, NJW, 2006, 2613; Anschluss BGH, 16. Oktober 2003, IX ZB 599/02, NZI 2004, 40).(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der im Rubrum genannten Gläubiger vom 16.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.04.2012 - 2 IN 110/12 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die im Rubrum genannten Gläubiger zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.626,03 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger … vom 16.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.04.2012, soweit mit diesem Beschluss der Antrag der vorgenannten Gläubiger vom 11.04.2012 auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig. Wie vom Amtsgericht in seinem Hinweis vom 17.04.2012 richtig ausgeführt, mangelt es an einem statthaften Rechtsmittel der Gläubiger gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht nach § 22a Abs. 2 InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Nach dem Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO, der angemessenen Rechtsschutz gewährleisten soll, ohne den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu beeinträchtigen (Kirchhof in HK-InsO, 6. Aufl., § 6 InsO, Rn. 3), beschränkt sich die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf die in der InsO ausdrücklich vorgesehen Fälle und zugunsten der in den betreffenden Vorschriften jeweils bezeichneten Beteiligten. Danach ist die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Antrag eines Gläubigers auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO nicht zu entsprechen, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Wie aus den Motiven zu § 22a InsO, der mit Wirkung vom 01.03.2012 mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 07.12.2011 in die InsO eingefügt wurde, hervorgeht, lag dem Gesetzgeber an einem angemessenen Ausgleich zwischen - einerseits - dem berechtigten Interesse der Gläubiger, über einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren Einfluss zu nehmen, insbesondere, um den Gläubigern von nicht nur geringfügigen, nicht eingestellten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, früher in die Unternehmensfortführung eingebunden zu werden und zu einer angestrebten Unternehmenssanierung beitragen zu können, und - andererseits - dem Bestreben, die vom Gesetzgeber gesehene Gefahr großer und schädlicher Verzögerungen des Eröffnungsverfahrens durch das Verfahren zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu begrenzen. Diese Intention des Gesetzgebers kommt nicht nur in der im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Bundesrates erfolgten deutlichen Erhöhung der Schwellenwerte in § 22a Abs. 1 InsO für die Größe betroffener Unternehmen zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 17/7511, S. 7, 33), sondern auch in der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, keine sofortige Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht nach § 22a InsO getroffenen Entscheidungen zu eröffnen. Die gleiche Entscheidung hatte der Gesetzgeber in der Vergangenheit auch für die (positive oder negative) Einsetzungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 InsO getroffen, die als Richterentscheidung ebenfalls nicht anfechtbar ist. Diese einfachgesetzliche Rechtslage, die es mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht zulässt, die Statthaftigkeit einer Beschwerde im Analogiewege herzuleiten, will die Beschwerde wohl auch nicht in Frage stellen. Sie meint aber, insoweit Bezug nehmend auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 - (NJW 2006, 2613), die sofortige Beschwerde sei „im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig“. Das ist indes nicht der Fall. Rechtsirrig geht die Beschwerde (vgl. Ziff. 1. des Schriftsatzes vom 17.04.2012) davon aus, einem Verfahrensbeteiligten müsse aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG immer dann, wenn er eine subjektive Rechtsposition geltend mache und ein Rechtsschutzinteresse für sich beanspruchen könne, von Verfassungs wegen der Rechtsmittelweg offen stehen, mag dies auch einfachgesetzlich nicht vorgesehen sein. Dem kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob man den allgemeinen Justizgewährungsanspruch im Zivilverfahren aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 103 Abs. 1 GG oder aus sonstigen Erwägungen ableitet, richtet sich dieser verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch nur auf den Erstzugang zu Gericht; die Verfassung gewährt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (BVerfG, NJW 2003, 1924). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer gerichtlichen Prüfung (hier der Prüfung des Antrags der Beschwerdeführer auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 2 InsO) bleiben soll, oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen diese angerufen werden können (BVerfG, NJW 2003, 1924). Das entspricht allgemeiner staatsrechtlicher Rechtsauffassung (vgl. nur: Jarass in: Jarass/Pieroth, 11. Aufl., Art. 19 GG, Rn. 56 m. w. N.). Auch der BGH folgt dieser Rechtsansicht, etwa in seinem Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 599/02 – (NZI 2004, 40), mit dem er eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte (§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO), unter Verweis auf § 6 Abs. 1 InsO für nicht statthaft gehalten hat. Ausdrücklich hält der IX. Senat des BGH fest, eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz sei angesichts der in § 305 Abs. 3 InsO vorgesehenen Prüfung der Vollständigkeit der vom Gesetz bei der Stellung des Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen und Unterlagen durch das Insolvenzgericht von Verfassungs wegen - auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten - nicht geboten (BGH, NZI 2004, 40, 41). Entgegen der Auffassung der dortigen Rechtsbeschwerde erfordere die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes keine Überprüfung in einem Instanzenzug (BGH, a. a. O.). Überdies ist zu beachten, dass die Möglichkeit einer (erneuten) Befassung des iudex a quo, von der hier bereits im Wege der Gegenvorstellung Gebrauch gemacht worden ist, bei der Bewertung, ob ein hinreichender Rechtsschutz gewährleistet ist, nicht etwa bedeutungslos ist. Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Überprüfung durch den iudex a quo durchaus verfassungsrechtlich ausreichend sein könne und nicht zwingend eine Rechtsschutzmöglichkeit zu einem anderen oder gar einem höheren Gericht eingeräumt werden müsse, wenn der Gesetzgeber hiervon aufgrund einer Abwägung der verschiedenen (hier multipolaren) Interessen der Verfahrensbeteiligten Abstand genommen hat (BVerfG, NJW 2003, 1924, 1927). Keine andere Bewertung gebietet die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 - (NJW 2006, 2613). Dies legt schon der Leitsatz 2. nahe, wonach es mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen. Dass nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagerte Vorauswahlverfahren so ausgestaltet sein muss, dass in rechtsstaatlicher Weise dem Rechtsanspruch des Bewerbers auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO genüge getan ist (vgl. Leitsatz 1.), lässt keinerlei belastbaren Rückschlüsse für die sich hier stellende Frage zu, ob den Gläubigern entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage von Verfassungs wegen ein Rechtsmittel zur Anfechtung der ihren Antrag nach § 22a Abs. 2 InsO ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts zustehen muss. Nach alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts als richtig, was auch insoweit gilt, wie das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beschwerde wäre im Übrigen auch in der Sache ohne Erfolg, weil einer Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 2 InsO die Einsetzungsverbote gemäß § 22a Abs. 3 InsO entgegenstünden. Dem folgt das Beschwerdegericht, dabei ebenfalls Bezug nehmend auf die überzeugenden Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seiner Stellungnahme vom 23.04.2012. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdeverfahrens hat sich das Beschwerdegericht - mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte - an der Gesamthöhe der Forderungen der beschwerdeführenden Gläubiger orientiert (148.399,86 € + 6.945,64 € + 292.784,66 € = 448.130,16 €) und von diesem Betrag ein Fünftel zugrunde gelegt.