Beschluss
1 T 326/12
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:1120.1T326.12.0A
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Leitsätze
Eine Tochter kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung des Betretens ihres Hauses durch ihre Schwester zum Zwecke des Besuchs der in diesem Haus lebenden, wohnberechtigten gemeinsamen Mutter verlangen, wenn und soweit der Besuch der Mutter nicht mit konkreten Störungen des Hausfriedens einhergeht. Das gilt auch dann, wenn es - wie hier - bei einem früheren Besuch zum Ausspruch von Beleidigungen und Bedrohungen von Seiten der besuchenden Tochter gegenüber ihrer Schwester gekommen sein soll und diese als Hauseigentümerin deshalb allein die Anwesenheit der Schwester im Haus als störend empfindet.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.10.2012 - 8 C 777/12 (VI) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tochter kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung des Betretens ihres Hauses durch ihre Schwester zum Zwecke des Besuchs der in diesem Haus lebenden, wohnberechtigten gemeinsamen Mutter verlangen, wenn und soweit der Besuch der Mutter nicht mit konkreten Störungen des Hausfriedens einhergeht. Das gilt auch dann, wenn es - wie hier - bei einem früheren Besuch zum Ausspruch von Beleidigungen und Bedrohungen von Seiten der besuchenden Tochter gegenüber ihrer Schwester gekommen sein soll und diese als Hauseigentümerin deshalb allein die Anwesenheit der Schwester im Haus als störend empfindet.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.10.2012 - 8 C 777/12 (VI) - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.10.2012 gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.10.2012 ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. 1. Ein Verfügungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. a) Zwar ist es abstrakt richtig, dass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund im Bereich des possessorischen Besitzschutzes in den §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB selbst liegt, es dort also keines weitergehenden besonderen Verfügungsgrundes bedarf (OLG Celle, MDR 2008, 445; OLG Köln, MDR 2000, 152; Palandt/Bassenge 71. Aufl., § 861 BGB, Rn. 12; § 862 BGB, Rn. 12). Das BGB hat in der Regelung der possessorischen Besitzschutzansprüche (vor allem in § 863 BGB) deutlich gemacht, dass es deren umgehende Befriedigung für besonders eilbedürftig hält. Diese Eilbedürftigkeit schlägt sich verfahrensrechtlich dergestalt nieder, dass eine auf Herausgabe (bei Besitzentziehung) gerichtete einstweilige Verfügung grundsätzlich zulässig ist (Stein/Jonas/Grunsky, 22. Aufl., vor § 935 ZPO, Rn. 44). Für einen auf Beseitigung einer possessorischen Besitzstörung gerichteten Anspruch gilt nichts anderes. b) Nach dem Antragstellervorbringen fehlt es hier aber an verbotener Eigenmacht der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin. Verbotene Eigenmacht ist die objektiv widerrechtliche Besitzentziehung oder Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB). Widerrechtlich ist die Besitzentziehung oder Besitzstörung, wenn sie ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung erfolgt (Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 858 BGB, Rn. 4). Die Mutter der Parteien bewohnt aufgrund der vertraglichen Einräumung eines Altenteilrechtes eine Wohnung im Hause der Antragstellerin. Die tatsächlichen Besitzverhältnisse zwischen der wohnberechtigten Mutter einerseits und der Antragstellerin andererseits gestalten sich danach wie die zwischen Wohnungsmieter einerseits und Hauseigentümer/Vermieter andererseits. Das bedeutet konkret: Die Mutter der Parteien ist die unmittelbare Besitzerin der von ihr bewohnten Wohnung. Sie hat die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft inne und ist dabei gegenüber der Antragstellerin auf Zeit (ihres Lebens) zum Besitz berechtigt, während die Antragstellerin - gleich einer vermietenden Hauseigentümerin - mittelbare Besitzerin ist. Ihr steht bei Erlöschen des Altenteilrechtes (Wohnrechtes) ein Herausgabeanspruch zu. Demnach ist das Besitzverhältnis zwischen der wohnberechtigten Mutter der Parteien einerseits und der Antragstellerin andererseits als ein „ähnliches Verhältnis“ im Sinne von § 868 BGB zu bewerten (so auch: BGH, NJW-RR 1988, 630; Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.08.2012, § 868 BGB, Rn. 19). c) Legt man diese Besitzverhältnisse zugrunde, so gilt es für die Frage des Vorliegens verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB zu beachten, dass es für die Widerrechtlichkeit einer Besitzbeeinträchtigung auf den Willen des unmittelbaren Besitzers, nicht auf den des mittelbaren Besitzers, ankommt (Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 858 BGB Rn. 4). Das spiegelt § 869 S. 1 BGB wieder, wonach es für Besitzschutzrechte des mittelbaren Besitzers aus eigenem Recht auf die Verübung verbotener Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ankommt. Konsequenz dessen ist: Hat sich nach dem Antragstellervorbringen die Antragsgegnerin am 25.10.2012 zum Zwecke des Besuchs ihrer Mutter in die Wohnung der wohnberechtigten Mutter mit deren Einverständnis begeben, so fehlt es an verbotener Eigenmacht. Die Antragstellerin als mittelbare Besitzerin kann (vgl. dazu § 869 BGB) mangels objektiver Widerrechtlichkeit einer (unterstellten) Besitzbeeinträchtigung im Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihrer unmittelbar besitzenden Mutter keinen possessorischen Besitzschutz gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen. Mithin kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannte Entbehrlichkeit eines besonderen Verfügungsgrundes im Bereich des possessorischen Besitzschutzes berufen (sh. dazu oben lit. a). d) Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor. Dass und warum hier besondere Eile bestehen soll, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin notwendig macht, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Vorfall vom 21.10.2012 war nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ein „normaler“ Besuch der Antragsgegnerin bei ihrer Mutter. Selbstredend darf die Antragsgegnerin ihre Mutter besuchen. Dass und inwiefern die Antragsgegnerin mit diesem Besuch „bewusst den Familienfrieden [ge-] stört und die Privatsphäre der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten verletzt“ hat, ist nicht dargetan. Allerdings darf diese Bewertung nicht als ein „Freibrief“ für die Antragsgegnerin des Inhalts verstanden werden, zukünftig Besuche bei ihrer Mutter mit Beleidigungen oder Bedrohungen der Antragstellerin verbinden zu dürfen. Insoweit gilt das, was für das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter allgemein anerkannt ist: Ein Mieter ist grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen, ohne dass dieses Recht vom Vermieter aufgrund seines Hausrechtes beschnitten werden kann, denn insoweit gilt es - was auch hier im Bezug auf die Mutter der Parteien zutrifft - das Hausrecht des Mieters (respektive hier der Mutter als Wohnberechtigte) zu beachten. Die Grenze liegt dort, wo der Besuch nachhaltig und wiederholt den Hausfrieden stört oder etwa Beschädigungen oder Verunreinigungen an den betreffenden Räumlichkeiten vornimmt (vgl. zum Ganzen: Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, 10. Aufl., § 535 BGB, Rnrn. 255, 257). All das trifft auf den Besuch vom 21.10.2012 nicht zu. Dass dies im Rahmen des Besuchs vom 08.09.2012 anders gewesen sein mag, rechtfertigt es nicht, gegen die Antragsgegnerin aufgrund des - zum Anlass für den Antrag vom 25.10.2012 genommenen - Besuchs vom 21.10.2012 die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen. 2. Im Übrigen ist auch ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass ein solcher Anspruch nicht aus § 862 Abs. 1 BGB folgt, wurde vorstehend ausgeführt. Auch andere Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Besitz als „sonstiges Recht“) steht entgegen, dass es auch hier wegen der Einwilligung der Mutter der Parteien (als der unmittelbaren Besitzerin und Hausrechtsinhaberin an ihrer Wohnung) an einer objektiven Widerrechtlichkeit fehlt. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass der Antragsgegnerin, würde ihr ein Besuch bei der gemeinsamen Mutter verwehrt, ihrerseits ein Anspruch auf Ermöglichung/Zulassung des Besuchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (analog) zustünde (so zutreffend bspw. LG Bochum, NJW-RR 1997, 1050; AG Arnsberg, NJW-RR 1996, 1156), denn unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Antragsgegnerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Tochter auch das Recht, ihre Mutter zu besuchen. Einfachgesetzlich schlägt sich dieser Aspekt in § 1618a BGB nieder. Danach ist (auch) die Antragsgegnerin ihrer Mutter beistandspflichtig. Diese Vorschrift gilt als das Leitbild der partnerschaftlichen Familie, nicht nur im Verhältnis Kind - Eltern, sondern auch im Verhältnis unter Geschwistern (Palandt/Diederichsen, 71. Aufl., § 1618a BGB, Rnrn. 1 - 3). Daraus folgt, dass die Antragstellerin ihrer Schwester in den oben aufgezeigten Grenzen (Abschn. 1. lit. d) den Zutritt zur Wohnung der Mutter zu ermöglichen hat. Dass sich die Antragstellerin, wie sie vorträgt, im Zuge der Altenrechtseinräumung vertraglich zu Betreuungs- und Versorgungsleistungen ihrer Mutter gegenüber verpflichtet hat, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Beistandspflicht und nimmt ihr nicht ihr Beistandsrecht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB (als Schutzgesetz) ist mangels Ausübung verbotener Eigenmacht (s. o.) zu verneinen. Auch einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass sich der Besuch der Antragstellerin in der Wohnung der Mutter am 21.10.2012 aus den o. g. Gründen nicht als eine objektiv widerrechtliche Besitzbeeinträchtigung darstellte, was auch für die Zukunft solange und soweit gilt, wie derartige Besuche nicht mit konkreten Störungen des Hausfriedens verbunden werden. Bei alledem ist es rechtlich unbeachtlich, dass die Antragstellerin aufgrund atmosphärischer Verstimmungen offenbar bereits die pure Anwesenheit ihrer Schwester in der Wohnung der Mutter als störend empfindet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wurde nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.