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Urteil

1 S 147/12

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2012:1129.1S147.12.0A
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Leitsätze
Eine Übertragung der Räum- und Streupflicht durch Vertrag auf einen Dritten ist grundsätzlich möglich und zulässig. Allerdings verengt sich die Räum- und Streupflicht des primär Verkehrssicherungspflichtigen nur dann auf eine reine Kontroll- und Überwachungspflicht, wenn die Übertragung auf einer klaren, hinreichend deutlichen Absprache beruht, die sich über die Art und den Umfang des Räumens und Streuens in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhält. Fehlt es in einem Vertrag an jeder konkreten Aussage zum zeitlichen Einsatzumfang und hat sich diese Lücke im Übertragungsvertrag kausal auf die (unzureichende) Verkehrssicherungsmaßnahmen des Dritten ausgewirkt, so bleibt es bei der vollen, sich nicht auf eine bloße Überwachung und Kontrolle beschränkenden Verkehrssicherungspflicht des primär Sicherungspflichtigen, der für den sturzbedingten immateriellen Schaden des Klägers haftet.(Rn.5)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.07.2012 - 8 C 60/12 (IV) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.07.2012 - 8 C 60/12 (IV) - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Übertragung der Räum- und Streupflicht durch Vertrag auf einen Dritten ist grundsätzlich möglich und zulässig. Allerdings verengt sich die Räum- und Streupflicht des primär Verkehrssicherungspflichtigen nur dann auf eine reine Kontroll- und Überwachungspflicht, wenn die Übertragung auf einer klaren, hinreichend deutlichen Absprache beruht, die sich über die Art und den Umfang des Räumens und Streuens in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhält. Fehlt es in einem Vertrag an jeder konkreten Aussage zum zeitlichen Einsatzumfang und hat sich diese Lücke im Übertragungsvertrag kausal auf die (unzureichende) Verkehrssicherungsmaßnahmen des Dritten ausgewirkt, so bleibt es bei der vollen, sich nicht auf eine bloße Überwachung und Kontrolle beschränkenden Verkehrssicherungspflicht des primär Sicherungspflichtigen, der für den sturzbedingten immateriellen Schaden des Klägers haftet.(Rn.5) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.07.2012 - 8 C 60/12 (IV) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.07.2012 - 8 C 60/12 (IV) - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). Die Beklagte haftet dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz. Den begehrten immateriellen Schadensersatz hat das Amtsgericht mit 1.500,00 € auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt. Ein anspruchsminderndes oder gar -ausschließendes Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) ist zu verneinen. Im Einzelnen: 1. Die Räum- und Streupflicht der Beklagten hat sich nicht wegen einer vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf ein Tochterunternehmen der Beklagten, die W. Service GmbH, auf eine reine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt, wie die Berufung meint. Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag auf einen Dritten grundsätzlich möglich und zulässig ist (vgl. nur: OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2008, 1476; Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 50). Allerdings bedarf eine solche Übertragung, um ihre sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten verengende Wirkung zu entfalten, einer klaren, hinreichend deutlichen Absprache, die die Sicherung der betreffenden Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (BGH NJW 1996, 2646; OLG Celle, NJW-RR 2011, 106, 108). Eine solche klare Absprache setzt vor allem eine gründliche Anweisung über die Art und den Umfang des Räumens und Streuens voraus, und zwar in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht (BGH, BB 1957, 15; VersR 1975, 42; Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 229). Daran fehlt es hier. Zwar umreißt der Abschnitt IX. auf Seite 4 der Anlage 1 zum Vertrag der Beklagten mit der W. Service GmbH vom 03.01.2007 (in Verbindung mit der Anlage 6 „Winterdienst im Betreuungsgebiet“) den räumlichen Umfang der vom Winterdienst betroffenen Flächen und definiert schlagwortartig den Inhalt der vorzunehmenden Arbeiten („Beräumung aller Fußwege bzw. Zufahrten an den Objekten von Eis und Schnee“; „Abstumpfung von Eisflächen“; „Beseitigung des Streugutes nach Beendigung des Winterdienstes“). Belastbare, auch nur ansatzweise konkrete Vereinbarungen zum - wichtigen - zeitlichen Einsatzumfang enthält der Vertrag jedoch nicht. Maßgebend für den notwendigen Beginn und das Ende der Beräumungs- und Streumaßnahmen ist neben dem Zeitpunkt des Einsetzens und des Endes der Gefährdung vor allem auch die übliche Zeit des Verkehrs, der sich in den betreffenden, zu beräumenden Flächen bewegt. Das ist bei Verkehrsflächen wie den hier betroffenen Fußwegen bzw. Zufahrten und Treppenaufgängen zu Wohnanlagen der durch die gemeindliche Satzung der Lutherstadt Wittenberg über die Straßenreinigung vorgegebene Zeitraum von wochentags 07:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends (Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 227 m. w. N.). Eine umfassende, hinreichend konkrete und eindeutige und keine Lücken hinterlassende Übertragungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der W. Service GmbH hätte es erfordert, der W. Service GmbH auch und vor allem in zeitlicher Hinsicht vorzugeben, wann und in Abhängigkeit von welchem Gefährdungsausmaß die Beräumungs- und Streumaßnahmen vorzunehmen sind. Dazu verhält sich die Übertragungsvereinbarung nicht. Anders als vom Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten, lässt sich auch nicht etwa im Wege der Auslegung in die Übertragungsvereinbarung „hineinlesen“, dass sich der zeitliche Umfang an den Vorgaben der gemeindlichen Satzung zu orientieren hat. Für eine solche Auslegung fehlt der Anknüpfungspunkt im Vertrag. Sie wäre eine pure Fiktion. Dass offenbar auch die W. Service GmbH über keinerlei Orientierung bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der vorzunehmen Räumungs- und Streuarbeiten verfügte, zeigt der vorliegende Fall überdeutlich, lässt er doch gerade zu dem wichtigen Zeitraum des vormittäglichen Personenverkehrs auf den Zuwegen zu der Wohnanlage eine hinreichende Verkehrssicherung vermissen. Nur eine eindeutige vertragliche Übernahme der Sicherungspflichten rechtfertigt es, den primär Sicherungspflichtigen, hier die Beklagte, aus seiner Haftung mit Wirkung gegenüber Dritten zu entlassen und diese mit ihren Haftpflichtansprüchen an den Übernehmer zu verweisen (BGH, NJW 1996, 2646; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2008, Az. 2 U 15/07, juris-Rdn. 19 m. w. N.). Das hat hier zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf eine Entlastung berufen kann, weil die vertragliche Übernahmevereinbarung gerade nicht – wie der Schadensvorfall zeigt – sicherstellt, dass das übernehmende Unternehmen die Verkehrssicherungspflichten im gleichen Umfang wahrnimmt, wie dies der originär Sicherungspflichtige zu tun hätte. Die hier vorliegenden Lücken hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung der Übertragung in zeitlicher Hinsicht gehen also zu Lasten des Übertragenden (so auch richtig: OLG Brandenburg, a. a. O.). Die Lückenhaftigkeit der Übertragung hat sich auch kausal auf die unzureichenden Verkehrssicherungsmaßnahmen vom 20.12.2010 ausgewirkt. Nach der Aussage des Zeugen A. will dieser zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr morgens u. a. den Hausaufgang L.straße Nr….. „gekehrt“ haben; „gestreut“ habe er nicht. Das war, wie das Amtsgericht richtig angenommen hat, unzureichend, denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 227) und der zitierten Satzung der Stadt W. war die Beklagte verpflichtet, ab 07:00 Uhr morgens - und im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsnutzung besonders am Vormittag - für Schnee- und Eisfreiheit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund war zum einen der zeitliche Abstand zwischen der Kehrmaßnahme am frühen Morgen des 20.12. und der vom Zeugen A. bekundeten weiteren Räum- und Streumaßnahme „am Nachmittag“ deutlich zu groß, wenn man die Witterungsverhältnisse (laut Aussage des Zeugen … hatte der Schneefall bereits in den frühen Morgenstunden eingesetzt; die Temperaturen lagen unter 0°C; es herrschte Eisglätte) in die Bewertung einbezieht. Zum anderen war es grob pflichtwidrig und fahrlässig, nicht spätestens zum Beginn des vormittäglichen Verkehrs auch abstumpfende Maßnahmen zu ergreifen. In der vom Zeugen A. bekundeten, in zeitlicher Hinsicht unzureichenden und unkoordiniert wirkenden Wahrnehmung von (vermeintlich) verkehrssichernden Maßnahmen schlägt sich die mangelnde Konkretheit und Lückenhaftigkeit der Übertragungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der W. Service GmbH nieder. Offenbar, auch das macht die Zeugenaussage A. deutlich, war es in das völlig ungebundene Ermessen der W. Service GmbH gestellt, deren Mitarbeitern telefonisch „zuzurufen“, wann Maßnahmen (offenbar aber auch nicht welche Maßnahmen) vorzunehmen sind, ohne dass Vorgaben von der Beklagten gemacht worden waren. Verkürzt sich nach alledem die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht auf bloße Kontroll- und Überwachungspflichten, so bleibt es bei der Primärhaftung der Beklagten. 2. Davon unabhängig hätte die Beklagte aber auch eine (unterstellt) nur noch bestehende Überwachungs- und Kontrollpflicht schuldhaft verletzt. Die Form und die Intensität der Kontrolle und Überwachung hängen davon ab, wie gründlich und sorgfältig die Anweisungen an den Übertragungsempfänger erfolgt sind (BGH, BB 1957, 15; VersR 1975, 42; Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB, Rdn. 229). Wenn die Übertragungsvereinbarung - wie hier - in Bezug auf die zeitlich-inhaltliche Komponente der vorzunehmenden Verkehrssicherungsmaßnahmen aussageschwach und „dürr“ ausgestaltet ist, so obliegt dem Primärsicherungspflichtigen eine um so intensivere Kontroll- und Überwachungspflicht, wenn es sich - wie hier - um den Fall eines länger anhaltenden Schneefalls kombiniert mit allgemeiner Eisglätte handelt. In einer solchen Situation erst am Mittag (lt. „Kontrollliste Winterdienst“ um 13:30 Uhr) zu kontrollieren, ist ungenügend. Zu diesem Zeitpunkt ist der zu erwartende intensivere Verkehr auf den betreffenden Flächen (Berufspendlerverkehr, Verkehr zwecks Tätigung von Einkäufen etc.) bereits abgeflossen. Bei alledem hat das Berufungsgericht im Übrigen grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einträge in der „Kontrollliste Winterdienst“. Danach soll um 13:30 Uhr festgestellt worden sein, dass in der L.straße „ordnungsgemäß gekehrt und gestreut“ wurde. Der Zeuge A. indes hat bekundet, er habe „am gleichen Tag [erst] am Nachmittag“ mit Kehr- und Streumaßnahmen begonnen, was mit seinem „Einsatznachweis Winterdienst“ in Einklang steht (Anlage B 2, Rs). Wenn der Zeuge A. in der Nacht für reine Kehrmaßnahmen auf der insgesamt rund 630 m² zu beräumenden und zu bestreuenden Fläche mindest rund eine Stunde benötigt hat, ist es nicht nachvollziehbar, wie bei der Kontrolle bereits um 13:30 Uhr festgestellt werden konnte, dass in der L.straße „ordnungsgemäß gekehrt und gestreut“ wurde. Nach dem „Einsatznachweis“ des Zeugen A. waren die Maßnahmen am Nachmittag erst um 15:15 Uhr abgeschlossen. Diese Umstände sprechen deutlich gegen die Richtigkeit des Eintrags in der „Kontrollliste“. 3. Ein anspruchsminderndes oder gar -ausschließendes Mitverschulden ist zu verneinen. Eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach das Benutzen eines Geländers einer auf sämtlichen Stufen und in voller Breite vereisten und mit Schneegriesel bedeckten Treppe einen glättebedingten Sturz stets verhindert, besteht nicht. Das Vorbringen des Klägers, trotz Festhaltens am Geländer gestürzt zu sein, steht im Übrigen im Einklang mit der Aussage des Zeugen A., wonach er den Kläger „unten rechts auf dem Gehweg, rechts an der Treppe liegend“ aufgefunden habe. Soweit die Beklagte an ihrer Behauptung, der Kläger habe das Treppengeländer - entgegen seinem Vortrag - nicht benutzt, festhält, ist sie beweisfällig geblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 n. F., 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).