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Beschluss

1 T 294/15

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2016:0628.1T294.15.0A
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Leitsätze
Hat ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802d ZPO wirksam beschränkt und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichtet, so ist die erhobene Gebühr für die Übersendung eines vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zurückzuerstatten.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802d ZPO wirksam beschränkt und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichtet, so ist die erhobene Gebühr für die Übersendung eines vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zurückzuerstatten.(Rn.8) Die Beschwerde vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die B. bei dem Landgericht D.-R. wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 18.08.2015 gegen die Aberkennung einer Gerichtsvollziehergebühr nach Nr. 260, 261 des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 9 GvKostG. Auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheides vom 13. März 2013 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht W. die Abnahme und Übersendung einer Vermögensauskunft bei dem Schuldner. Einleitend heißt es in dem Schreiben: "… 2) Ich beantrage die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO. Von dem im Termin durch den Schuldner vorgelegten Unterlagen nach § 802 f ZPO, beantrage ich Kopien zu fertigen. Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, ist das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht. (LG A. 31.10.12, 6T 210/13) sowie (AG P. 03.01.14, 92M 5/13) …" Mit Schreiben vom 28. April 2014 teilte der zuständige Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe und die Voraussetzungen einer erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nicht glaubhaft gemacht seien. Der Gerichtsvollzieher übersandte die bereits abgegebene Vermögensauskund und stellte der Gläubigerin eine Gebühr nach Nr. 260, 261 KV zu § 9 GvKostG in Höhe von 33,00 € [Vermögensauskunft], ein "Entgelt Zustellung" nach Nr. 701 KV in Höhe von 2,98 € und eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV zu § 9 GvKostG in Höhe von 6,60 € in Rechnung. Die Erinnerung der Gläubigerin, die sich gegen die Gebühr nach Nr. 260, 261 KV richtete, legte der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht W. zur Entscheidung vor. Dieses half der Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 07.08.2015 ab und wies den Gerichtsvollzieher an, für den Zwangsvollstreckungsauftrag keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 260, 261 KV zum GvKostG zu erheben. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 07.08.2015 verwiesen. Die dagegen eingelegte „sofortige Beschwerde“ der Staatskasse hat das Amtsgericht W. dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach den §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG - aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht - statthafte und zulässige Beschwerde der Staatskasse hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht W. den zuständigen Obergerichtsvollzieher Jung angewiesen, die erhobene Gebühr für die Übersendung eines vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Höhe von 33,00 Euro zurückzuerstatten. In der Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zulässigerweise verzichten (bei bereits abgegebener Vermögensauskunft) oder diese von einer Bedingung abhängig machen kann (z.B. Übersendung nur dann, wenn das Vermögensverzeichnis nicht älter als x Monate ist). Die Vertreter der einen Auffassung (vgl. u.a. LG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 T 284/15 -; LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14 -; LG Halle, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 T 31/15 -; LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14 -) erachten eine derartige Antragseinschränkung im Rahmen des § 802 d ZPO für unzulässig und orientieren sich in ihrer Begründung im Wesentlichen am Wortlaut des § 802 d I S. 2 ZPO. Daraus lasse sich die Pflicht des Gerichtsvollziehers ableiten, dem Gläubiger ungeachtet seines Antrages das schon abgegebene Vermögensverzeichnis zuzusenden. Eine Beschränkung des Auftrages des Vollstreckungsgläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse des Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft sei gesetzlich nicht möglich und eine entsprechende Erklärung gegenstandslos. Grund für diese Pflicht des Gerichtsvollziehers sei der Wille des Gesetzgebers, alle Gläubiger dauerhaft durch die Schaffung des Schuldnerverzeichnisses und damit einer Möglichkeit zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person zu schützen. Dementsprechend sei das Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis so gestaltet worden, dass es von Amts wegen betrieben werde. Hierzu gehöre gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die Übersendung der Vermögensauskunft als Voraussetzung für eine Eintragungsanordnung. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses werde unterlaufen, würde die Übersendung zur Disposition eines Vollstreckungsgläubigers gestellt. Ein sachlicher Grund für einen Vollstreckungsgläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, sei nicht ersichtlich. Für einen Verzicht eines Vollstreckungsgläubigers auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO kämen als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen in Betracht. Ein Vollstreckungsgläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteile, wisse, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfalle. Für die gleiche Gebühr erhalte er im Falle des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft. Ungeachtet dessen hält das erkennende Gericht die Entscheidung des Amtsgerichts W. vom 10.02.2015 für richtig. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.02.2015, 25 W 277/14 und 25 W 306/14, juris; OLG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 12.02.2015, 9 W 114/14 sowie 9 W 143/14, DGVZ 2015, S. 88 ff, mit Anm. Seip DGVZ 2015, S. 115; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 W 1102/15 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - I-17 W 174/15, 17 W 174/15 -, juris; Stöber in Zöller; 31. Auflage, § 802 d Rn. 14) ist es der Auffassung, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802 d ZPO wirksam beschränken und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Dies folgt aus der Dispositionsmaxime der Parteien, welche - entgegen anderslautender Auffassung - nicht durch § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO eingeschränkt wird. Weder aus § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO noch aus § 882b ff. ZPO lässt sich ableiten, dass ein auflösend bedingter Antrag unzulässig sei. Die Formulierung „anderenfalls“ beinhaltet keine zwingende Rechtsfolge. Die Regelung des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO bezweckt die Verfahrensbeschleunigung und dient dem Gläubigerinteresse. Sie beinhaltet jedoch nicht eine Pflicht des Vollstreckungsgläubigers zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses. Aus der Gesetzesbegründung folgt nichts anderes. Konsequenz ist, dass es bei einem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft nicht zu einer weiteren Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis kommt. Es ist irrelevant, ob hierdurch das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses hinsichtlich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern beeinträchtigt wird. Denn beides kann die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers nicht rechtfertigen. Eine eingeschränkte Zwangsvollstreckung steht insoweit einem vollständigen Verzicht auf die Zwangsvollstreckung gleich. Zudem ist die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger nicht vordringlicher Gesetzeszweck. Eine etwaige Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist hinzunehmen. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, a.a.O.). Soweit das OLG D. in seiner Entscheidung (Beschluss vom 23. September 2014, 10 W 130/14) dem Gerichtsvollzieher nach Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten zugesprochen hat, setzt es sich mit der Frage der möglichen Beschränkung eines Antrages auf Erteilung der Vermögensauskunft nicht auseinander, sondern stellt darauf ab, dass eine Nichterhebung von Kosten allenfalls nach § 7 Abs. 1 GvKostG möglich sei. Dies setze jedoch eine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher voraus. In dem von dem OLG D. zu entscheidenden Sachverhalt sei dies nicht der Fall gewesen. Aus Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 EUR vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV i.V.m. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Die Kammer hält es auch für geboten, der von den Oberlandesgerichten Hamm, Schleswig, Dresden und Köln vertretenen Auffassung aus Gründen einheitlicher Rechtsprechung zu folgen. Eine unterschiedliche Handhabung in verschiedenen Bundesländern oder OLG-Bezirken erachtet sie als kaum erträglichen Zustand, zumal eine Klärung durch den Bundesgerichtshof wegen § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht möglich ist. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach KV-Nr. 604 in Verbindung mit KV-Nr. 261 zum GvKostG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG). Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung bereits vorhandener Vermögensverzeichnisse zu verzichten.