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Urteil

2 O 737/08

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es liegt eine gemischte Schenkung vor, die eine teilweise unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO beinhaltet, wenn der vertraglich vereinbarte Kaufpreis für eine Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung einer Vormerkung weit unter dem Verkehrswert (hier: ca. 40 %) liegt.(Rn.20) 2. Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung nach § 134 InsO bei einer gemischten Schenkung ist gem. §§ 143 Abs. 2 S. 2, 143 Abs. 1 InsO grundsätzlich, dass lediglich die Wertdifferenz zu erstatten ist. Ist jedoch im Falle der Übertragung einer Immobilie die Leistung des Insolvenzschuldners nicht teilbar, ist die Leistung insgesamt rückabzuwickeln (hier: durch Erklärung der Rückauflassung und Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung).(Rn.23) 3. Im Gegenzug ist jedoch das in die Insolvenzmasse Gelangte zu erstatten. Nach der Systematik des § 143 InsO ist nur das im Verhältnis Anfechtungsgegner/Insolvenzmasse tatsächlich Geleistete zu betrachten.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 20.089,86 € an den Beklagten das Wohnungsgrundbuch von M…, Blatt 1597, Flur 4, Flurstück …2/12, …2/13, …5/14, …5/15, …4/12, …4/13, …3/10, …3/11, L… Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nummer 15 gekennzeichneten Räumen, eingetragene Grundstück rückaufzulassen und die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch von M…, Bl. 1597, in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Eigentumsvormerkung zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 70 %, der Beklagte zu 30 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Kosten i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten i.H.v. 65.000 €. Beschluss: Der Streitwert wird auf 82.581,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine gemischte Schenkung vor, die eine teilweise unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO beinhaltet, wenn der vertraglich vereinbarte Kaufpreis für eine Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung einer Vormerkung weit unter dem Verkehrswert (hier: ca. 40 %) liegt.(Rn.20) 2. Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung nach § 134 InsO bei einer gemischten Schenkung ist gem. §§ 143 Abs. 2 S. 2, 143 Abs. 1 InsO grundsätzlich, dass lediglich die Wertdifferenz zu erstatten ist. Ist jedoch im Falle der Übertragung einer Immobilie die Leistung des Insolvenzschuldners nicht teilbar, ist die Leistung insgesamt rückabzuwickeln (hier: durch Erklärung der Rückauflassung und Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung).(Rn.23) 3. Im Gegenzug ist jedoch das in die Insolvenzmasse Gelangte zu erstatten. Nach der Systematik des § 143 InsO ist nur das im Verhältnis Anfechtungsgegner/Insolvenzmasse tatsächlich Geleistete zu betrachten.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 20.089,86 € an den Beklagten das Wohnungsgrundbuch von M…, Blatt 1597, Flur 4, Flurstück …2/12, …2/13, …5/14, …5/15, …4/12, …4/13, …3/10, …3/11, L… Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nummer 15 gekennzeichneten Räumen, eingetragene Grundstück rückaufzulassen und die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch von M…, Bl. 1597, in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Eigentumsvormerkung zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 70 %, der Beklagte zu 30 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Kosten i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten i.H.v. 65.000 €. Beschluss: Der Streitwert wird auf 82.581,69 € festgesetzt. Die jeweils zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist lediglich im Hilfsantrag begründet. 1. Die Klage ist wirksam erhoben. Selbst wenn in der jetzigen Vertretung des Klägers durch denselben Prozessbevollmächtigten, der seinerzeit die Insolvenzschuldnerin außergerichtlich bei dem Sanierungskonzept vertrat, ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 Abs. 1 Ziff. 3 BRAO liegen sollte, hat dies auf die Prozessvollmacht im hiesigen Verfahren keine Auswirkungen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1993, NJW 1993, 1926, zitiert nach juris). 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe des Grundstücks und demzufolge Löschung der sich auf die Insolvenz beziehenden Grundbucheintragungen, während der Beklagte gegen den Kläger Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Kaufvertrages bzgl. der Eigentumswohnung hat. Bei dem am 13.09.2006 geschlossenen Kaufvertrag handelte es sich um eine gemischte Schenkung, da der von dem Kläger gezahlte Kaufpreis weit unter dem zum Beurkundungszeitpunkt geltenden Verkehrswert der Eigentumswohnung lag. Diese gemischte Schenkung unterliegt der Anfechtung gem. § 134 InsO. Eine teilweise/unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO liegt vor, wenn einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. der Leistung keine (gleichwertige) Gegenleistung gegenüber steht (st. Rspr., vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 113. Aufl., Rz. 20 zu § 134 InsO). Maßgeblich sind hierbei primär die objektiven Werte und nicht die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien (vgl. a.a.O.). Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige hat den Verkehrswert unter Berücksichtigung der schwierigen Marktsituation in der Region des Objekts nach dem für dieses anzuwendenden Vergleichswertverfahren auf 59.000 € taxiert. Das Gericht schließt sich diesem Ergebnis nach eigener kritischer Würdigung an. Dieser Wert steht derart außerhalb des vereinbarten Kaufpreises (knapp 40 % weniger), dass selbst unter Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten Umstände und des für die Vertragsparteien zulässigen Beurteilungsspielraums eine teilweise unentgeltliche Leistung festzustellen ist. Ein darüber hinaus gehendes subjektives Element wie bspw. Benachteiligungsabsicht ist bei der Anfechtung nach § 134 InsO nicht erforderlich. Die Anfechtungserklärung liegt konkludent in der Klageerwiderung. Sie ist auch nicht fristgebunden. Rechtsfolge der Anfechtung ist grundsätzlich, dass dasjenige zurück zu gewähren ist, was dem Vermögen des Schuldners entzogen wurde, nicht das, was demjenigen des Anfechtungsgegners zugeflossen ist (vgl. Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., Rz. 5 zu § 143 InsO). Die Insolvenzmasse muss in die Lage versetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre (vgl. a.a.O.). Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung nach § 134 InsO bei einer gemischten Schenkung ist gem. § 143 Abs. 2 S. 2, 143 I InsO grundsätzlich, dass lediglich die Wertdifferenz zu erstatten ist. Ist jedoch wie im Falle der Übertragung einer Immobilie die Leistung des Insolvenzschuldners nicht teilbar, ist die Leistung insgesamt rückabzuwickeln (vgl. Münchener Kommentar/Kirchhof, Insolvenzordnung, 2. Aufl., Rz. 102 zu § 143 InsO, Rz. 42 zu § 134 InsO). Zwar wird es grundsätzlich für zulässig erachtet, dass der Anspruchsgegner in einem solchen Fall die Zahlung der Wertdifferenz wählen kann (vgl. a.a.O., Rz. 42 zu § 134 InsO), da dies für alle Beteiligten als das wirtschaftlich sinnvollste Ergebnis erscheint. Der Kläger hat jedoch in seiner Replik (vgl. SS v. 22.12.2008, S. 2, Bl. 54 d.A.) hiervon gerade keinen Gebrauch gemacht, sondern darauf verwiesen, dass der Beklagte allenfalls Anspruch auf eine Gesamtabwicklung habe. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Übertragung zwar noch nicht dinglich vollzogen wurde, sondern wenn wie hier lediglich die diesbezüglichen schuldrechtlichen und dinglichen Erklärungen abgegeben und der Anspruch des Anfechtungsgegners durch eine Vormerkung gesichert ist. Somit ist das Gewährte (im vorliegenden Fall der Anspruch auf Erwerb der Eigentumswohnung sowie die Vormerkung) durch Erklärung der Rückauflassung und Bewilligung der Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückzugewähren. Im Gegenzug ist jedoch das in die Insolvenzmasse Gelangte zu erstatten. Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass der bezogen auf den Erwerb des Klägers an den damaligen außergerichtlich Bevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers geleistete Betrag von 35.000 € aufgrund dessen erklärten Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber der Insolvenzschuldnerin tatsächlich lediglich 20.089,86 € in die Masse geflossen sind. Zwar haben die Parteien in dem Kaufvertrag unter Ziff. 2 vereinbart, dass die 35.000 € mit erfüllender Wirkung für alle an den Bevollmächtigten zu leisten seien, so dass auch in Betracht gezogen werden könnte, die Zahlung im Moment des Eingangs bei dem Bevollmächtigten in Höhe von 35.000 € als "Leistung" im Sinne des Rückabwicklungsverhältnisses zu betrachten. Nach der Systematik des § 143 InsO ist jedoch nur das im Verhältnis Anfechtungsgegner/Insolvenzmasse tatsächlich Geleistete zu betrachten. Somit ist nicht dem Hauptantrag der Widerklage, sondern lediglich dem Hilfsantrag stattzugeben. 3. Die Kostenfolge basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO, dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. 4. Bei der Streitwertfestsetzung sind der Haupt- und der Hilfsantrag gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG gesondert zu bemessen, da es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, Hinsichtlich der Klage- und der (Hilfs-)Widerklageforderung ist jedoch Identität des Streitgegenstandes i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG anzunehmen, da die Stattgabe hinsichtlich des Widerklageantrags denknotwendig die Abweisung der Klage nach sich zieht bzw. voraussetzt. Der grundsätzlich mit einem Bruchteil des Grundstückswert anzusetzende Klageanspruch geht somit in dem höheren Grundstückswert von 59.000,00 € auf. Somit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 23.581,69 € (Hauptantrag der Widerklage) zzgl. 59.000 € (Wert für Klage und Hilfsantrag der Widerklage), insgesamt somit 82.581,69 €. Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag die Umsetzung einer Freigabe einer Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse, für die zugunsten des Klägers bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Wertausgleich, hilfsweise Rückübertragung für das seines Erachtens deutlich unter Wert veräußerte Grundeigentum aufgrund Insolvenzanfechtung. Durch notarielle Urkunde des Notars Dr. B…, D…, UrkNr. 759/2006 vom 13.09.2006 veräußerte die Insolvenzschuldnerin an den Kläger, ihren Cousin, die im Klageantrag bezeichnete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 35.000 €. § 2 des Kaufvertrages lautet auszugsweise: "… Die Zahlung des Kaufpreises hat zu erfolgen mit erfüllender Wirkung für alle Beteiligten auf das Konto des Herrn Rechtsanwalt T… B…, …". Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Anl. K 1, Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen. Nachdem die Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen worden war, zahlte der Kläger den Kaufpreis auf das in der notariellen Urkunde angegebene Konto seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Über das Vermögen der Verkäuferin wurde aufgrund Eigenantrags vom 23.03.2007 (Posteingang beim Insolvenzgericht) durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2007 - AZ: 2 IN 207/07 — (Anl. K 3, Bl. 32 f. d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eigentumsumschreibung ist bislang nicht erfolgt. Der Beklagte hat vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auf seine Anforderung hin den Kaufpreis abzüglich des Honorars des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 14.878,71 €‚ dessen er sich gegenüber der Insolvenzschuldnerin als seiner ehemaligen Mandantin berühmte, insgesamt 20.089,89 €‚ erhalten. Der Kläger trägt vor, der damalige Verkauf sei ein sog. Notverkauf gewesen. Die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin habe daraus resultiert, dass diese Erbin ihres im März 2005 verstorbenen Ehemannes geworden und der Nachlass - ihr nicht bekannt - erheblich überschuldet gewesen sei. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten die Insolvenzschuldnerin seinerzeit bei einem Sanierungskonzept vertreten. In diesem Zusammenhang seien sämtliche bekannte Gläubiger angeschrieben worden. Der Verkauf der Wohnung an ihn habe der Finanzierung der den Gläubigern angebotenen Quoten dienen sollen, ebenso wie ein weiterer Verkauf, für den ein Erlös von 45.000 € erzielt worden sei. Zuvor habe sich ein Maklerbüro lange erfolglos um die Veräußerung bemüht. Die Wohnung sei zudem vermietet gewesen und eine Räumung hätte aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung des Mieters eine soziale Härte bedeutet. In dieser Zeit hätten zwei Hauptgläubiger bereits mit der Stellung des Insolvenzantrags gedroht. Es habe sich somit um ein entgeltliches Geschäft gehandelt. Selbst wenn eine Anfechtung erfolgreich sei, meint der Kläger zur Löschungsbewilligung hinsichtlich der Auflassungsvormerkung nur gegen Zahlung in Höhe des gesamten Kaufpreises (35.000 €) verpflichtet zu sein, denn insgesamt seien aus dem Verkauf beider Eigentumswohnungen 58.129,86 € an den Beklagten ausgekehrt worden, jeweils unter Berücksichtigung des Honorars des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die von diesem erklärten Aufrechnungen mit den Honoraransprüchen seien wirksam gewesen, da sie vor dem 3-Monatszeitraum erfolgt seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des im Wohnungsgrundbuch von M…, betreffend den 22/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung M…, Blatt 1597, Flur 4, Flurstück …2/12, …2/13, …5/14, …5/15, …4/12, …4/13, …3/10, …3/11, L… Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nummer 15 gekennzeichneten Räumen, eingetragenen allgemeinen Verfügungsverbotes und des dort eingetragenen Insolvenzverfahrens zu bewilligen und zu beantragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten 23.581,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen; hilfsweise, an den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 20.089,86 € an den Beklagten das im Wohnungsgrundbuch von M…, betreffend den 22/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung M…, Blatt 1597, Flur 4, Flurstück …2/12, …2/13, …5/14, …5/15, …4/12, …4/13, …3/10, …3/11, L… Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nummer 15 gekennzeichneten Räumen, eingetragene Grundeigentum rückaufzulassen und die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Eigentumsvormerkung zu bewilligen. Der Beklagte stützt den Widerklageanspruch auf §§ 143, 134 InsO. Er trägt hierzu vor, das streitgegenständliche Wohnungseigentum habe zum Zeitpunkt der Veräußerung einen Verkehrswert in Höhe von mindestens 63.581,69 € gehabt, wovon 11.630,52 € auf den Bodenwert und 51.951,17 € auf den Ertragswert des Grundeigentums entfielen. Die Grundstücksveräußerung sei daher unentgeltlich erfolgt. Gem. § 143 Abs. 2 InsO sei somit vorrangig der Wertüberschuss i.H.v. 23.581,69 € an die Masse zuzuführen. Der Hilfsantrag werde auf § 144 Abs. 2 InsO gestützt. Ein evt. Beurteilungsspielraum im Rahmen eines Notverkaufs sei bei Weitem überschritten. Zudem sei durch den Verkauf die Gläubigergemeinschaft in Kenntnis der hoffnungslosen Überschuldung benachteiligt worden, so dass die Anfechtung auch auf § 133 Abs. 1, 2 InsO gestützt werden könne. Bereits als der Insolvenzschuldnerin bewusst gewesen sei, dass sie hoffnungslos überschuldet und Nachlassinsolvenz bzw. Insolvenz drohte, habe sie Vergleichsgespräche nicht mit allen Gläubigern geführt. Außerdem seien die Vergleichsgespräche nicht erfolgversprechend gewesen. Der Kläger habe in Kenntnis dieser Situation lediglich eine Immobilie zum Schnäppchenpreis erwerben wollen. Der Kläger beantragt, die Widerklage sowie die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 04.08.2019 (Bl. 131 d.A.), 16.09.2009 (LA Bl. 145 d.A.) und 25.01.2010 (Bl. 167 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Wertgutachten vom 20.11.2009 mit seiner Ergänzung vom 29.01.2010 (diese Bl. 169 ff. d.A.) Bezug genommen.