Urteil
2 O 291/10
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2010:1217.2O291.10.0A
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Leitsätze
1. Der als Mittelverwendungskontrolleur tätige Treuhandkommanditist einer Publikums-KG ist verpflichtet, einen Anleger darauf hinzuweisen, dass entgegen den Prospektangaben bzw. dem Mittelverwendungskontrollvertrag ein Mittelverwendungsplan tatsächlich nicht existiert.(Rn.79)
2. Der - vom Treuhandkommanditisten personenverschiedene - Mittelverwendungskontrolleur einer Publikums-KG hat einen Anleger vor Zeichnung der Beteiligung darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht (ordnungsgemäß) stattgefunden hat.(Rn.62)
(Rn.68)
Zitierungen: Vergleiche BGH, 28. Januar 2010, III ZR 92/09, BGH, 24. Juli 2003, III ZR 390/02
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2010, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers Nr. 4405 gemäß Beitrittserklärung zur N.L. Q. 3. GmbH & Co. KG vom 21. August 2008, zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der als Mittelverwendungskontrolleur tätige Treuhandkommanditist einer Publikums-KG ist verpflichtet, einen Anleger darauf hinzuweisen, dass entgegen den Prospektangaben bzw. dem Mittelverwendungskontrollvertrag ein Mittelverwendungsplan tatsächlich nicht existiert.(Rn.79) 2. Der - vom Treuhandkommanditisten personenverschiedene - Mittelverwendungskontrolleur einer Publikums-KG hat einen Anleger vor Zeichnung der Beteiligung darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht (ordnungsgemäß) stattgefunden hat.(Rn.62) (Rn.68) Zitierungen: Vergleiche BGH, 28. Januar 2010, III ZR 92/09, BGH, 24. Juli 2003, III ZR 390/02 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2010, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers Nr. 4405 gemäß Beitrittserklärung zur N.L. Q. 3. GmbH & Co. KG vom 21. August 2008, zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 BGB zu. Lediglich wegen eines Teils der Nebenforderung war die Klage im Übrigen abzuweisen. I. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1.) scheitert nicht etwa von vornherein an der Subsidiaritätsklausel des § 3. Nr. 2 MVK, wonach Schadenersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur erst dann geltend gemacht werden können, wenn die Gesellschaft oder Gesellschafter/Treugeber anderweitig Ersatz nicht zu erreichen vermögen. Denn wie der Bundesgerichtshof nunmehr mehrfach entschieden hat, ist eine derartige Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam (BGH NJW 2010, 1277 ff und 1279 ff.; BGH Urteil vom 28. Januar 2010 zum Aktenzeichen III ZR 92/09). II. Pflichtverletzung Beklagter zu 1.): Der Beklagte zu 1.) hat die ihn treffenden Pflichten über die Mittelverwendungskontrolle des auch zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrags schuldhaft verletzt. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag hatte der Beklagte zu 1.) gemäß § 1 Nr. 2 MVK nur die im vorläufigen Investitionsplan (Mittelverwendungsplan) der Gesellschaft ausgewiesenen Emissionskosten sowie die jährlichen Aufwendungen der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nach Rechnungslegung durch die Gesellschaft vom Treuhandkonto zu überweisen, wobei er sich gemäß § 1 Nr. 8 MVK alle zur Auszahlung erforderlichen Verträge, Rechnungen oder sonstigen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen lassen hatte, dass eine angemessene Auszahlungskontrolle möglich ist. Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 1.) Aufzeichnungen zu führen, aus denen jederzeit festgestellt werden kann, welche Einzahlungen auf dem Gesellschaftskonto eingegangen bzw. welche Auszahlungen von diesem Konto erfolgt sind (§ 1 Nr. 9 MVK). Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 1.) eine Liquiditätsreserve vorzuhalten, die nur auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin anzulegen war. Der Beklagte zu 1.) war auch unstreitig alleiniger Zeichnungsbefugter zum Treuhandkonto der Gesellschaft. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Einzelfall der Anleger seinen Zeichnungsschaden geltend machen kann, wenn - es der Mittelverwendungskontrolleur etwa unterlassen hat, den den Anleger vor Zeichnung der Beteiligung darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hat (BGH Urteil vom 28. Januar 2010 zum Aktenzeichen III ZR 92/09); - oder wenn es der Mittelverwendungskontrolleur unterlassen hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle vorliegen (BGH NJW 2010, 1279 ff.). Dort wurde dem Mittelverwendungskontrolleur zur Pflicht gemacht, sicherzustellen und zu überprüfen, dass ohne seine Mitzeichnung keine Kontoverfügungen getätigt werden. Die dort den Geschäftsführern eingeräumten Zeichnungsbefugnisse für ein Sonderkonto wichen von den Anforderungen nach dem MVK ab, woraus die ernsthafte Möglichkeit resultierte, dass Mittel nicht prospektgemäß verwendet wurden bzw. nicht alle Anlegergelder auf das Sonderkonto eingezahlt wurden. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier vor (sogleich unter 2.). 1. Entgegen der Annahme des Klägers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1.) als „Mitinitiator“ der Publikums KG wusste (oder ihm infolge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre), dass die KG keinerlei „Zielinvestitionen“ vornehmen wollte (in diesem Fall würde eine Hinweispflicht des Beklagten zu 1.) gegenüber den potentiellen Anlegern greifen). Dass der Beklagte zu 1.) (oder die Beklagte zu 2.)) Mitinitiator war, steht nicht fest. Die Beklagten haben dies bestritten, Beweis hierfür hat der Klägers nicht angetreten. Dies erschließt sich auch nicht aus den Gesamtumständen. Es steht darüber hinaus noch nicht einmal fest, dass die N. L. Q. 3. GmbH & Co. KG von vornherein vor hatte, nur Anlegergelder zu sammeln ohne Investitionen zu tätigen. Insofern gibt der Kläger den Inhalt der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 06. November 2009 (Anlage K 5) auch nur verkürzt wieder. Zunächst ist auf das im Prospekt genannte „Platzierungsrisiko“ zu verweisen. Für die KG sollten bis zum 31. Dezember 2009 10.000.000,00 € Anlagegelder vereinnahmt werden, wobei aber vorbehalten wurde, bei Nichterreichen dieser Summe die KG aufzulösen und zu liquidieren. Dass keine 10.000.000,00 € generiert werden konnten, ergibt sich aus der Anlage K 5. Dort ist insoweit auch nur ausgeführt, dass die 10.000.000,00 € für die beabsichtigten „Zielinvestitionen“ nicht zustande kamen. Anders als der Kläger offenbar annimmt, war im Prospekt auch keine „Zielinvestition“ mit jedem Anlagebetrag beabsichtigt. Der Prospekt (Anlage K 4) sieht nur vor, dass gegebenenfalls schon vor Erreichen der 10.000.000,00-Grenze je 100.000,00 € eine Zielinvestition erfolgen kann. Eine Verpflichtung dazu bestand jedoch nicht. Dass von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht wurde, steht nicht fest. Selbst wenn also „Zielinvestitionen“ nicht getätigt wurden, wäre dies keine „Regelwidrigkeit“ sondern entspricht dem – auch in dieser Hinsicht insoweit eindeutigen – Prospekt samt der dort ausführlich genannten Risikohinweise (vgl. etwa Ziffer 4.12 des Prospekts). Erst Recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die KG etwa nie vorhatte, Investitionen mit den Anlegergeldern zu tätigen (und dass der Beklagte zu 1.) dies auch wusste). 2. Ungeachtet der vorgenannten Ausführungen hat der Beklagte zu 1.) jedoch seine vorvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Beklagte zu 1.) hatte sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle vor Aufnahme der Tätigkeit der Fondsgesellschaft vorlagen bzw. hatte den Kläger als Anleger vor Zeichnung der Beteiligung darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht (ordnungsgemäß) stattgefunden hat. Hiergegen hat der Beklagte zu 1.) verstoßen. Aus den auf Seite 10 der Klageschrift genannten Pflichtverletzungen, die in dieser Form unbestritten sind (der Beklagte hat nur unbehelflich eine nicht ordnungsgemäße Verwendungskontrolle lediglich pauschal bestritten) – nämlich, - dass der Beklagte zu 1.) entgegen § 1. Nr. 2 MVK die gesamten Anlagebeträge (nicht nur den des Klägers) an die Gesellschaft überwiesen hat (vgl. auch dazu den außergerichtlichen Schriftsatz des Beklagten zu 1.) vom 11. Februar 2010, Anlage K 8, Blatt 113 d. A.), - dass er entgegen § 1. Nr. 3 MVK keine Liquiditätsreserve vorgehalten hat, - und er sich nicht nach § 1. Nr. 8 MVK alle zur Auszahlung erforderlichen Verträge, Rechnungen und sonstigen Unterlagen so rechtzeitig hat zeigen lassen, dass eine angemessene Auszahlungskontrolle möglich ist, ergibt sich, dass deshalb (von vornherein) eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle durch den Beklagten zu 1.) gerade nicht sichergestellt war. Der Beklagte wurde auch bereits aufgrund des am 04./05. Oktober 2007 abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag, also lange vor dem Beitritt des Klägers, tätig. Da aus diesem Grund eine zweckwidrige Minderung des Gesellschaftsvermögens bereits vor dem Beitritt des Klägers eingetreten sein konnte, hätte der Beklagte zu 1.) als Mittelverwendungskontrolleur nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hat. Er hätte deshalb auf Änderung des Prospekts drängen müssen und Anleger, die vor einer derartigen Prospektänderung ihr Interesse an einer Beteiligung bekundeten, in geeigneter anderer Weise unterrichten müssen (BGH NJW 2010, 1279 ff. unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2003, 1342 f.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat dabei der Kontrolleur darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Informationspflicht nicht möglich war (BGH NJW 2010, 1279 ff.; BGH Urteil vom 28. Januar 2010 zum Aktenzeichen III ZR 92/09). Dabei spielt keine Rolle, dass der Beklagte zu 1.) gewöhnlich in keinen persönlichen Kontakt mit dem Anleger tritt. Die Rechtsprechung gibt dem Mittelverwendungskontrolleur insoweit auf, notfalls die Fachpresse über die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle zu informieren (BGH NJW 2010, 1279 ff.). Wobei hervorzuheben ist, dass die potenziellen Anleger – nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise – gerade darauf vertrauten, dass der Kontrolleur die Mittelverwendungskontrolle gemäß den Vertragsbedingungen ins Werk gesetzt hatte (vgl. dazu BGH NJW 2010, 1279 ff.). Die angenommene Pflichtverletzung des Beklagten steht auch im Einklang mit der sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits im Urteil vom 24. Juli 2003 zum Aktenzeichen III ZR 390/02 (abgedruckt u. a. in NJW-RR 2003, 1342 f.) hat der Bundesgerichtshof einen (Treuhandkommanditist-) Mittelverwendungskontrolleur gegenüber den künftigen Anlegern schon vor Abschluss des Vertrages und ohne konkreten Anlass für verpflichtet gehalten, sicherzustellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangten, da er ansonsten nicht in der Lage gewesen sei, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. 3. Gründe dafür, dass der Beklagte seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind nicht ersichtlich. Dem Beklagten zu 1.), als alleinigen Zeichnungsbefugten, waren im Übrigen sämtliche Umstände bekannt, aus denen sich eine nicht ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle mit der Gefahr zweckwidriger Verwendung von Anlagegeldern ergibt. Auf eine Beschränkung der Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß § 3. Nr. 2 MVK kann sich der Beklagte zu 1.) dabei nicht berufen, da diese Regelung als Bestandteil der AGB-Klausel über die subsidiäre Haftung von der eingangs erwähnten Unwirksamkeit mit erfasst wird. Beklagte zu 2.): Auch die Beklagte zu 2.) hat ihre vor dem Beitritt des Klägers bestandenen Hinweispflichten schuldhaft verletzt. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einem Mittelverwendungskontrolleur, der zugleich Treuhandkommanditist war, gegenüber einem bloßen Mittelverwendungskontrolleur weitergehende Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten hat in Bezug auf alle wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmenden Beteiligung von Bedeutung sind, z. B. Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung (BGHZ 84, 141 f.; BGH NJW-RR 2008, 1129 f.; BGH NJW-RR 2009, 613 f.). Der Treuhandkommanditist, hier also die Beklagte zu 2.), ist grundsätzlich gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen; denn nur dann kann er seine Treuhänderpflichten erfüllen, vor allem die für den Anlagegesellschafter besonders wichtigen Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungsrechte ausüben. Sieht sich der Treuhandkommanditist dazu nicht in der Lage oder hält er dies für unzumutbar, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder einen entsprechenden Hinweis an den Beitrittsinteressenten richten (BGH NJW-RR 2003, 1342 f.). 1. Auf eine vermeintlich von der Beklagten zu 2.) nicht ordnungsgemäß durchgeführte Mittelverwendungskontrolle kann der Kläger hingegen seinen Schadenersatzanspruch nicht stützen. Anders als im Sachverhalt zur eben genannten Entscheidung oblag der Beklagten zu 2.) nach dem Gesellschaftsvertrag gerade nicht die Kontrolle, dass die Anlagegelder vertragsgemäß verwandt wurden. Dies war – unstreitig - gesondert dem Beklagten zu 1.) übertragen. Nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 ist aber davon auszugehen, dass der Treuhandkommanditist von der Mittelverwendungskontrollpflicht befreit ist, wenn ein Zahlungstreuhänder gesondert eingesetzt war. 2. Die Beklagte zu 2.) hat jedoch ihre vorvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, den Kläger vor der Beteiligung darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen im Prospekt bzw. dem Mittelverwendungskontrollvertrag der mehrfach in Bezug genommene Mittelverwendungsplan tatsächlich nicht existierte. Dies war hier deshalb ein für die zu übernehmende Beteiligung wesentlicher Umstand, weil der Mittelverwendungskontrolleur gemäß § 1 Nr. 2 MVK beauftragt war, nur die im vorläufigen Investitionsplan (Mittelverwendungsplan) der Gesellschaft ausgewiesenen Emissionskosten gemäß des Gesellschaftsvertrages und der Aufstellung über die Mittelverwendung sowie die jährlichen Aufwendungen der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs an die Gesellschaft nach Rechnungslegung zu überweisen. Gerade über diesen Mittelverwendungsplan sollte erkennbar sichergestellt werden – und damit wurde auch gerade gegenüber potentiellen Anlegern geworben - dass die Anlagegelder nur für diese und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Dass ein solcher Mittelverwendungsplan entgegen dem Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags dem Gesellschaftsvertrag nicht als Anlage beigefügt war, ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, schließt aber einen Schadenersatzanspruch des Klägers nicht aus. Nur weil dieser Plan dem Gesellschaftsvertrag als Anlage nicht beigefügt war, musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass es den vorläufigen Investitionsplan (Mittelverwendungsplan) überhaupt nicht gibt. Mit ihrer Behauptung, der Kläger habe gewusst, dass der Mittelverwendungsplan nicht existiere, sind die Beklagten beweisfällig geblieben. 3. Auf die weiteren vermeintlichen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2.) aus dem Treuhandvertrag (vgl. Seite 11 bis 13 der Klageschrift) kommt es damit nicht mehr an, unabhängig davon, ob diese Vorwürfe in der Sache überhaupt berechtigt wären. Die Beklagte zu 2.) hat ebenfalls schuldhaft gehandelt, aus ihrem Vortrag ergibt sich, dass sie davon wusste, dass der Mittelverwendungsplan tatsächlich nicht existierte. III. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung sind die Beklagten dem Kläger zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.500,00 € verpflichtet. 1. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 06. November 2009 ist es für den Kläger zu einem Totalverlust gekommen, was auch unstreitig ist. 2. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Kläger auch seinen sogenannten Zeichnungsschaden als Schaden gegenüber den Beklagten geltend machen. Aufgrund der von den Beklagten zu vertretenen Verletzung von vorvertraglichen Pflichten müssen die Beklagten den Kläger im Wege des Schadenersatzes so stellen, als hätten sie die gebotene Unterrichtung vorgenommen (§ 249 Abs. 1 BGB). Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Pflichten der Kläger die Beteiligung an der Publikums KG nicht abgeschlossen hätte. Dies hat nach der Differenzhypothese zur Folge, dass dem Kläger ein Schaden nicht nur in Form der durch die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle verursachten Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Kläger von den Beklagten verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen (BGH NJW 2010, 1279 ff.). IV. Die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nach § 421 BGB liegen vor. V. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 255 BGB sind die Beklagten daher, wie von dem Kläger beantragt, zur Zahlung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der Beteiligung Nr. 4405 gemäß Beitrittserklärung vom 21. August 2008 verpflichtet. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, jedoch gemäß dem Aufforderungsschreiben der Anlagen K 6 und K 7 erst ab dem 16. Februar 2010. Wegen des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs war die Klage im Übrigen abzuweisen. Daneben steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung betraf lediglich eine Nebenforderung und hat keine besonderen Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO, wobei der Wert der Zug-um-Zug-Leistung unberücksichtigt zu bleiben hat. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anlass einer Beteiligung an einer Publikums-KG auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger unterzeichnete am 21. August 2008 die „Beitrittserklärung zur N. L. Q. 3. GmbH & Co. KG“ Nr. 4405. In dieser Erklärung unterbreitete der Kläger (als Treugeber/Investor) der Beklagten zu 2.) (als Treuhandkommanditistin) ein Angebot auf Abschluss des im Emissionsprospekt enthaltenen Treuhandvertrages unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages. Aufgrund dieses Treuhandvertrages beauftragte der Kläger zudem die Beklagte zu 2.) unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, sich an der N. L. Q. 3. GmbH & Co. KG mit einem Investitionsbetrag von 10.000,00 € zuzüglich 5 % Agio, insgesamt 10.500,00 €, zu beteiligen, wobei der Kläger auf den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung verzichtete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung des Klägers wird auf die Anlage K 1 (Blatt 14 f. d. A.) verwiesen. Die Beklagte zu 2.) hatte den Auftrag, die Beteiligung des Klägers treuhänderisch für diesen zu halten und zu verwalten. Wegen der einzelnen Pflichten der Beklagten zu 2.) als Treuhand-Kommanditistin wird auf den Treuhandvertrag des Emissionsprospektes (Anlage K 4, dort Seite 72 bis 77) sowie auf die Ziffern 8.2. und 9.2. des Prospekts verwiesen. Mit Schreiben vom 04. September 2008 bestätigte die Beklagte zu 2.) dem Kläger den Eingang und die Annahme seines Beteiligungsangebotes (Anlage K 2, Blatt 16 d. A.). Der Kläger überwies am 13. Oktober 2008 die 10.500,00 € auf das ihm benannte Konto des Beklagten zu 1.). Der Beklagte zu 1.) wurde in diesem Zusammenhang aufgrund eines zwischen der N. L. Q. 3. GmbH & Co. KG und dem Beklagten zu 1.) geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrages als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Danach war festgelegt, dass die Kontrolle der Mittelverwendung der Gesellschaft während der Platzierungs- und Investitionsphase in der Weise erfolgt, dass während der Vertragslaufzeit sämtliche Verfügungen nur vom Treuhandkonto aus geschehen, was in jedem Fall eine Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs bedingte. Der Mittelverwendungskontrolleur hatte dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Liquiditätsflüsse in Erfüllung des Investitionsplanes erfolgen und anhand seiner Aufzeichnungen jederzeit festgestellt werden kann, welche Einzahlungen bzw. welche Auszahlungen bezüglich des Eigenkapitaleinsatzkontos vorgenommen wurden. Die Mittelverwendungskontrolle übernahm der Beklagte zu 1. dabei auch zugunsten zukünftig der Gesellschaft beitretender Gesellschafter (§ 1 Nr5. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags). Zudem wurde der Beklagte zu 1.) beauftragt, nur die im vorläufigen Investitionsplan (Mittelverwendungsplan) der Gesellschaft ausgewiesenen Emissionskosten gemäß dem Gesellschaftsvertrag sowie der Aufstellung über die Mittelverwendung sowie die jährlichen Aufwendungen der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes an die Gesellschaft nach Rechnungslegung zu überweisen. Wegen der weiteren Pflichten des Beklagten zu 1.) als Mittelverwendungskontrolleur wird auf den Mittelverwendungskontrollvertrag des Emissionsprospekts (Anlage K 4, dort Seite 78 bis 81) sowie auf die Ziffern 4.6. und 9.1. des Prospekts verwiesen. Gemäß § 1 Nr. 2. des Mittelverwendungskontrollvertrags soll der Mittelverwendungsplan Anlage zum Gesellschaftsvertrag sein. Dem Gesellschaftsvertrag im Emissionsprospekt war eine solche Anlage hingegen nicht beigefügt. Tatsächlich existierte auch kein Mittelverwendungsplan. Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der N. L. Q. 1.- 4. GmbH & Co. KG vom 06. November 2009 wurde die Auflösung und Liquidierung insbesondere der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt ist, beschlossen (Anlage K 5, Blatt 104 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der außerordentlichen Gesellschafterversammlung wird auf die vorbenannte Anlage Bezug genommen. Anfang Dezember 2009 beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Diese forderten die Beklagten mit Schriftsatz vom 08. Februar 2010 (Anlage K 6 und K 7, Blatt 106 ff. sowie 110 ff. d. A.) unter anderem zur Rückzahlung der eingezahlten Beteiligungssumme unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2010 auf. Der Beklagte zu 1.) teilte außergerichtlich mit, dass er die auf die Treuhandkonten eingezahlten Gelder an die einzelnen Gesellschaften ausgekehrt habe. Die Klageschrift wurde den Beklagten jeweils am 12. Mai 2010 zugestellt. Der Kläger macht geltend, der Beklagte zu 1.) habe seine Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag (im Folgenden MKV) verletzt bzw. die Beklagte zu 2.) sei den ihr vermeintlich obliegenden Pflichten aus dem Treuhand- und Beteiligungsvertrag (im Folgenden TrhBV) nicht nachgekommen und verlangt Schadenersatz in Höhe seiner Beteiligungssumme. Daneben beansprucht der Kläger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € (1,3 Geschäftsgebühr zu einem Gegenstandswert von 10.500,00 € zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer). Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1.) habe seine Pflichten aus dem MKV nicht erfüllt, insbesondere habe er gegen seine Pflichten aus § 1 Nr. 2. MKV verstoßen, denn entgegen der dortigen Regelung habe er den gesamten Anlagebetrag an die Gesellschaft überwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglich Vorbringens wird auf die Ausführungen auf Seite 10 der Klageschrift vom 04. Mai 2010 (Blatt 1 ff. d. A.) verwiesen. Die Haftungsbeschränkung in § 3. Nr. 2 MKV sei als allgemeine Geschäftsbedingung in dieser Form nicht zulässig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1.) seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten habe die Beklagte zu 2.) ihre Pflichten aus dem TrhBV verletzt. Insbesondere sie die Beklagte zu 2.) – so der Kläger – ab Januar 2009 verpflichtet gewesen, dem Kläger den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 zu übersenden. Ferner hätte die Beklagte zu 2.) den Mittelverwendungsplan kennen und seine Einhaltung nachvollziehen und überprüfen müssen. Jedenfalls hätte der Beklagten zu 2.) nach der Rechtsprechung eine weitergehende Prüf-, Kontroll- und Hinweispflicht in Bezug auf alle wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung seien, oblegen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass nach dem Bericht des Liquidators vom 14. Dezember 2009 die Buchhaltung der KG nicht am Gesellschaftssitz in Schönefeld aufbewahrt worden sei, sondern bei einer Vertriebs GmbH. Dem entsprechend habe die Steuerberater KG Mitte Dezember 2009 mitgeteilt, dass man keine ordnungsgemäße Buchführung habe durchführen können. Der Kläger ist der Ansicht, er könne von beiden Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als ob er der KG nicht beigetreten wäre. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 06. November 2009 sei ein Totalverlust eingetreten, weshalb ihm ein Schaden in Höhe der Beteiligungssumme entstanden sei. Beide Beklagte seien Mitinitiatoren des „N.L.Q.-Investitionsschemas“ gewesen, offenbar seien von vornherein keinerlei Zielinvestments tatsächlich beabsichtigt gewesen. Er hätte eine Beteiligung an der KG nicht vorgenommen, wenn die Beklagten ihm vor Eingang seiner Beteiligung mitgeteilt hätten, dass sie die Mittelverwendungskontrolle bzw. den Jahresbericht über die Durchführung des Investments „nicht abgeben werden“. Er habe die Beteiligungssumme im Vertrauen darauf geleistet, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Kontrollen durchführen. Hätte die Beklagte zu 2.) den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 übersandt, wäre „kurz nach dem 31.12.2008“ aufgefallen, dass die KG niemals die Absicht hatte, wirklich Investitionen durchzuführen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.500,00 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Januar 2010 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers Nr. 4405 gemäß Beitrittserklärung zur N. L. Q. 3. GmbH & Co. KG vom 21. August 2008; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 837,52 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Beklagter zu 1.): Der Beklagte zu 1.) ist zunächst der Ansicht, wegen der ihn nach § 3. Nr. 2 MVK nur treffende subsidiären Haftung, sei die Klage gegen ihn von vornherein abzuweisen. Im Übrigen bestehe nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei aber entsprechende Darlegungen durch den Kläger nicht erfolgt seien. Er sei kein Mitinitiator gewesen. Die von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzungen würden bestritten, wobei nach § 3. Nr. 1 MVK ohnehin nur eine eingeschränkte Prüfpflicht hinsichtlich der Treuhandgelder bestanden habe. Im Übrigen habe der Kläger bei Eingang des Investments gewusst, dass kein vorläufiger Investitionsplan existiere. Der Beklagte zu 1.) ist schließlich der Ansicht, der Kläger habe bisher nicht dargetan, dass er überhaupt einen Schaden erlitten habe bzw. es sei nicht dargelegt, dass ein kausaler Schaden aus vermeintlichen Pflichtverletzungen in Höhe der Beteiligungssumme entstanden sei. Beklagte zu 2.): Sie trägt vor, sie sei keine Mitinitiatorin gewesen. Die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Die Mittelverwendungskontrolle habe – unstreitig – dem Beklagten zu 1.) oblegen. Sie ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, die Mittelverwendungskontrolle sei aus dem Pflichtenkreis des Treuhandkommanditisten herausgelöst worden. Im Übrigen sei dem Kläger bekannt gewesen, dass ein Mittelverwendungsplan nicht Teil des Prospekts der Gesellschaft gewesen sei. Die Beklagte zu 2.) ist weiter der Ansicht, nach § 3. Nr. 2 TrhBV seien Unterlagen der Gesellschaft von ihr nur an den Kläger weiterzuleiten gewesen, der Kläger habe insoweit auch nach § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags sowie § 12. Nr. 2 TrhBV über ein eigenes Kontrollrecht verfügt. Nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags sei zudem der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 erst zum 30.September 2009 vorzulegen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu 2.) zu vermeintlich fehlenden Pflichtverletzungen wird auf die Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 14. Juni 2010 (Blatt 132 ff. d. A., dort Seite 1 bis 4) verwiesen. Die Beklagte zu 2.) ist schließlich der Ansicht, die Klage enthalte keine Darlegung zur Kausalität zwischen den einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen und einem vermeintlich eingetretenen Schaden; der Kläger habe auch nicht dargelegt, worin dieser wirtschaftliche Schaden überhaupt bestehen soll. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.