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Urteil

2 O 924/09

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2011:0114.2O924.09.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht (hier: Fondsbeitritt).(Rn.19) 2. Zu den Auswirkungen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung auf den Lauf der Widerrufsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht.(Rn.24) 1. Ist dem Beitretenden in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein vertragliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumt, so hat die Widerrufsbelehrung den Anforderungen zu genügen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind.(Rn.19) (Rn.20) 2. Eine unwirksame Widerrufsbelehrung kann den Lauf der Widerspruchsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht nicht in Gang setzen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht (hier: Fondsbeitritt).(Rn.19) 2. Zu den Auswirkungen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung auf den Lauf der Widerrufsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht.(Rn.24) 1. Ist dem Beitretenden in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein vertragliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumt, so hat die Widerrufsbelehrung den Anforderungen zu genügen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind.(Rn.19) (Rn.20) 2. Eine unwirksame Widerrufsbelehrung kann den Lauf der Widerspruchsfrist bei einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht nicht in Gang setzen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat seine Beitrittserklärung wirksam widerrufen. Das hat zur Folge, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften gekündigten Gesellschaft zu erfolgen hat. Im Rahmen der Auflösungs- bzw. Abschichtungsbilanz ist zwar die noch offene Einlagenforderung zu berücksichtigen, sie kann indessen nicht mehr – wie es hier die Klägerin verlangt – separat geltend gemacht werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der ausstehenden Zahlungsansprüche die Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und sodann ein etwa verbleibendes Auseinandersetzungsguthaben zu erstatten. Dem Beklagten wurde im Bezug auf seine Beitrittserklärung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Urkunde über den Beitritt des Beklagten zur Klägerin enthält eine ausdrückliche und optisch besonders hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Schon der Umstand, dass über ein Widerrufsrecht belehrt wird, setzt voraus, dass ein solches Recht besteht. Demgemäß ist schon aufgrund der Urkundenlage davon auszugehen, dass dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt worden ist, ob es sich bei dem Beitritt des Beklagten zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Haustürgeschäft i. S. v. § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, ist im Vertragstext – „Beitrittserklärung“ – nämlich gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält die „Widerrufsbelehrung“ die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seiner auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Das danach bestehende Widerrufsrecht ist unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten. Grundsätzlich wird allerdings davon auszugehen sein, dass es dann, wenn eine Partei ohne gesetzliche Verpflichtung ihrem Vertragspartner ein Widerrufsrecht einräumt, in ihrem Belieben liegt, dieses Recht abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten, was dann auch für die Ausgestaltung der Belehrung über dieses Recht gilt. Gleichwohl können die Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. A., vor § 355 BGB Rz. 5). Insoweit wurde dem Beklagten hier ein Widerrufsrecht eingeräumt, welches sich in vollem Umfang an den gesetzlichen Vorgaben orientieren sollte, und zwar auch insoweit als es die Richtigkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung anbetrifft. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind. Im Abschnitt „Widerruf bei bereits empfangener Leistung“ wird allein auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die der Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung (vgl. BGH NJW 2007, 1946). Eine den Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wiederzugeben; soweit er seine Entscheidung einzuschätzen vermag. Insoweit bedarf es ohne Weiteres einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm, dem Unternehmer, gewährten Leistungen geschieht, d. h. in welcher Form sie zurückgewährt bzw. abgerechnet werden. Eine solche Regelung ist hier umso mehr unabdingbar, als nach der Konzeption die wesentliche Leistung (insbesondere die „Einmaleinlage“) zunächst vom Beitrittswilligen an die Klägerin erfolgt, bevor – wie nach Vertragsgestaltung – bestimmte Rückläufe in Form von Leistungen der Klägerin an den Beitrittswilligen überhaupt möglich sind. Für die Letztere, für die Anfangsphase der Gesellschaft unbedeutende Konstellation werden umfangreiche Belehrungen gegeben. Das Schicksal gerade der im Zweifel deutlich höheren Einlagezahlungen an die Klägerin ist der Umstand, der für den Beitrittswilligen regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist. Die allgemeine Formulierung, wonach mit dem Widerruf die Beteiligung an der Klägerin nicht wirksam zustande kommt, sagt gerade nichts über das „Schicksal“ der beträchtlichen Leistungen aus, die die Klägerin vereinnahmt haben kann. In welcher Form die Belehrung zu erteilen gewesen wäre und ob und gegebenenfalls in welcher Form hierbei auf die maßgebliche Rechtsprechung des BGH zur Abwicklung fehlerhafter Gesellschaften zurückzugreifen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung; ausschlaggebend ist ausschließlich, dass die Belehrung in der Form, in der sie gewählt worden ist, eine einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten enthält, die den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht standhält, weil sie sich über wesentliche Rechte des Beitretenden schlicht ausschweigt, seine Verpflichtungen im Abschnitt „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ aber detailliert behandelt. Diese unausgewogene Belehrung mag im Einzelfall wegen der verbleibenden Unsicherheit über das „Schicksal“ seiner Leistungen dazu geeignet sei, den Beitretenden von der Ausübung seiner Widerrufsrechte abzuhalten. Der Widerruf des Beklagten ist mithin schon deswegen rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, an denen sich hier die verwendete Widerrufsbelehrung unabhängig von der Frage des Haustürgeschäfts messen lassen muss, nicht genügt. Sie ist unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht laufen konnte (vgl. zum Ganzen eingehend OLG Naumburg 6 U 97/10, Beschluss vom 23.08.2010, ‚S. 4 bis 6). Der Widerruf des Beklagten ist jedenfalls mit vorprozessualem Schreiben vom 26.03.2007 erklärt worden, welches der Klägerin unstreitig zugegangen ist. Das Schreiben vom 26.03.2007 enthält zwar seinem Wortlaut nach keinen „Widerruf“. Das ist aber auch nicht erforderlich. Indem der Beklagte der Klägerin mitteilte, er trete vom Vertrag zurück, hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertragsschluss nicht mehr gelten lassen will. Dies reicht aus (vgl. BGH NJW 1993, 128 (129)). Im Ergebnis war die Klage abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozess wegen ausstehender Raten aus dem Beitritt des Beklagten zur Klägerin in Anspruch. Mit Datum vom 21.12.2006 unterzeichnete der Beklagte die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin mit einer Gesamtvertragssumme von 45.360,00 € (vgl. Anlage K 1, Blatt 5 bis 7 d. A.). Das Angebot des Beklagten auf Beitritt wurde von der Klägerin am 10.01.2007 angenommen. Der Beitrittserklärung war eine „Widerrufsbelehrung“ angefügt, in der es u. a. heißt (vgl. Bl. 7 d. A.): „Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen 2 Wochen widerrufe. Die C. A. F. II GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der C. A. F. II GbR nicht wirksam zustande. … Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der C. A. F. II GbR erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die C. A. F. II GbR zurückgewähren und der C. A. F. II GbR die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der C. A. F. II GbR mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistungen ausgeschlossen ist –, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der C. A. F. II GbR erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Der übernommenen Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten kam der Beklagte nach Januar 2007 nicht mehr nach. In einem persönlich verfassten Schreiben vom 26.03.2007 erklärte der Beklagte (vgl. Anlage K 4, Bl. 39 d. A.): „Ich trete vom obigen Vertrag zurück, da es mir nicht möglich ist, die Einmalanlage aufzubringen…“. Mit der Klage im Urkundenprozess verlangt die Klägerin die Zahlung der vertraglich vereinbarten Einmalzahlung sowie der offenen monatlichen Raten in Höhe von insgesamt 11.235,00 €. Sie ist der Ansicht, die der Beitrittserklärung angefügte Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft, sondern vielmehr hinsichtlich grafischer Gestaltung und Inhalt ordnungsgemäß. Zudem habe eine Haustürsituation nicht vorgelegen. Die Klägerin bestreitet den Erhalt einer vom 03.01.2007 datierenden Widerrufserklärung des Beklagten und ist der Ansicht, der Widerruf des Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2007 sei aufgrund der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht rechtzeitig erfolgt, weshalb der Beklagte zur Begleichung der Klageforderung verpflichtet sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.235,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihm die Ausübung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Er trägt vor, bereits aufgrund seines vom 03.01.2007 datierenden Schreibens habe er die Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen. Im Übrigen sei ein später erklärter Widerruf auch nicht verspätet und unwirksam. Die Klägerin habe dem Beklagten nämlich ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei jedoch nicht zutreffend und korrekt. Insbesondere sei es fehlerhaft, dass der Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass trotz des eingeräumten Widerrufsrechts ihm nach den gesetzlichen Regelungen gleichwohl kein Recht zustehe, das bereits Geleistete von der Klägerin zurückzuerhalten, im Gegenzug jedoch ein solches Recht für die Klägerin besteht. Im Übrigen genüge die Widerrufsbelehrung nicht der vom Gesetzgeber geforderten gesonderten drucktechnischen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.