Urteil
2 O 368/10
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2011:0204.2O368.10.0A
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Leitsätze
Eine Kommune, die zur Regelung des innerörtlichen Verkehrs eine automatische Polleranlage einsetzt, trifft gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs die Verpflichtung, ausreichende technische Schutzvorkehrungen zu treffen, die es verhindern, dass sich der Poller, während er von einem Fahrzeug überfahren wird, plötzlich anhebt.(Rn.19)
Dieser Verkehrssicherungspflicht kommt die Kommune dadurch nach, dass sie ein Fachunternehmen mit der Installation und Inbetriebnahme der Polleranlage beauftragt, die regelmäßige Wartung veranlasst und die Nutzer der Verkehrseinrichtung mit deren Handhabung vertraut macht.(Rn.20)
Ein etwaiges Konstruktionsverschulden des Herstellers, das gegebenenfalls darin liegen könnte, keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen zur Schadensverhinderung geschaffen zu haben, ist der Beklagten nicht zuzurechnen.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kommune, die zur Regelung des innerörtlichen Verkehrs eine automatische Polleranlage einsetzt, trifft gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs die Verpflichtung, ausreichende technische Schutzvorkehrungen zu treffen, die es verhindern, dass sich der Poller, während er von einem Fahrzeug überfahren wird, plötzlich anhebt.(Rn.19) Dieser Verkehrssicherungspflicht kommt die Kommune dadurch nach, dass sie ein Fachunternehmen mit der Installation und Inbetriebnahme der Polleranlage beauftragt, die regelmäßige Wartung veranlasst und die Nutzer der Verkehrseinrichtung mit deren Handhabung vertraut macht.(Rn.20) Ein etwaiges Konstruktionsverschulden des Herstellers, das gegebenenfalls darin liegen könnte, keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen zur Schadensverhinderung geschaffen zu haben, ist der Beklagten nicht zuzurechnen.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus dem schädigenden Ereignis vom 31.05.2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten, deren Befolgung ihr gem. § 10 Abs. 1 StrG LSA als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obliegt, jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits in der bloßen Installation der Polleranlage, die dem Zweck dient, die vom Zeugen B. befahrene Straße vom allgemeinen Verkehr freizuhalten und allein dem öffentlichen Personennahverkehr zu eröffnen. Für den Betrieb von Polleranlagen zur Regelung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse besteht ein anzuerkennendes öffentliches Interesse, ihre generelle Zulässigkeit steht außer Frage (vgl. auch OLG Hamm, DAR 2010, 202). Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass die Inbetriebnahme einer automatischen Polleranlage wegen des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials dem Verkehrssicherungspflichtigen ein besonders hohes Maß an Sorgfalt auferlegt. Dies gilt allerdings in erster Linie dann, wenn die Anlage zum Befahren für den allgemeinen Verkehr und damit insbesondere auch für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer freigegeben ist, weil diese mit einer derartigen Verkehrseinrichtung im Regelfall nicht rechnen und die Anlage häufig nicht frühzeitig genug erkennbar ist Der Sorgfaltsmaßstab ist jedoch in den Fällen abgemildert, in denen die zulässige Nutzung der Polleranlage wie hier auf einen konkreten Personenkreis beschränkt ist, der in die Handhabung gesondert eingewiesen worden ist. Der Betreiber der Verkehrsanlage ist dann nicht zur Anbringung ausdrücklicher Warnhinweise verpflichtet, weil diese ihren Zweck, den Adressaten auf die mit der Nutzung verbundenen Gefahren rechtzeitig hinzuweisen, nicht erfüllen. Im vorliegenden Falle hätte sich selbst dann, wenn eine solche Verpflichtung bestehen würde, deren Verletzung auch nicht realisiert. Demgegenüber trifft die Beklagte zwar, wie die Klägerin zu Recht meint, ihr als Betreiberin des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber grundsätzlich die Verpflichtung, ausreichende technische Schutzvorkehrungen zu treffen, die es verhindern, dass sich der Poller, während er von einem Fahrzeug überfahren wird, plötzlich anhebt. Dennoch hat eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung der Beklagten, es fehle eine Sicherheitseinrichtung der Anlage, die - auch bei einem etwaigen Bedienfehler - schädigende Ereignisse wie das vorliegende schlechthin verhindere, zu unterbleiben. Die Beklagte ist nämlich ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch nachgekommen, dass sie unstreitig ein Fachunternehmen mit der Installation und Inbetriebnahme der Polleranlage beauftragt, die regelmäßige Wartung veranlasst und die Nutzer der Verkehrseinrichtung mit deren Handhabung vertraut gemacht hat. Ein etwaiges Konstruktionsverschulden des Herstellers, das gegebenenfalls darin liegen könnte, keine hinreichenden Sicherheitsmechanismen zur Schadensvermeidung geschaffen zu haben, ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Eine Zurechnung gem. § 278 BGB kommt bei der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen deliktischer Haftung nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich der Norm auf bereits bestehende Schuldverhältnisse beschränkt ist. Ebenso wenig ist der der Beklagten nicht weisungsunterworfene Hersteller deren Verrichtungsgehilfe. Unabhängig von der Frage, in welchen Intervallen Wartungen der Anlage vorzunehmen sind, ist jedenfalls die letzte Wartung nur wenig mehr als drei Monate vor dem schädigenden Ereignis erfolgt, ohne dass sich Anhaltspunkte für einen Defekt oder eine Fehlfunktion ergeben hätten. Selbst bei einer vierteljährlichen Wartung wäre das nächste Wartungsintervall erst nach dem Ereignis am 30.06.2008 verstrichen. Zu weitergehenden Maßnahmen wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn für sie aufgrund konkreter Umstände eine Fehlfunktion der Anlage erkennbar gewesen wäre, die entweder auf einem Konstruktionsfehler oder aber auf einem Defekt der Anlage beruht. Solche Umstände hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Ein Zusammenhang eines gegebenenfalls am 08.05.2008 im Zuge einer Kollision eines Fahrzeugs mit der Anlage eingetretenen Defekts mit dem vorliegenden schädigenden Ereignis erscheint ausgeschlossen, da die Anlage in dem sich anschließenden dreiwöchigen Zeitraum fehlerfrei funktioniert hat. Insgesamt ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten unstreitig geblieben, die Anlage habe seit ihrer Inbetriebnahme bis zum Unfall am 31.05.2008 störungsfrei gearbeitet. Die von der Klägerin behauptete Überprüfung im Oktober 2010 lässt keine Rückschlüsse auf die Funktionstüchtigkeit im Mai 2008 zu. Im Ergebnis war deshalb der Eintritt des schädigenden Ereignisses, gleichgültig, was hierfür letztlich die Ursache war, bei Befolgung der durch die Beklagte sämtlichen Nutzern unstreitig erteilten Bedienhinweise nicht vorhersehbar, sodass der Beklagten jedenfalls kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Klägerin ist Betreiberin des öffentlichen Personennahverkehrs in W.. Die Beklagte nahm im Mai 2006 in der L.-Straße zur Beschränkung des Verkehrs auf den öffentlichen Nahverkehr eine automatisch absenkbare Polleranlage in Betrieb, die von den Busfahrern mit Handsendern zu betätigen sind. Jeweils vor und hinter der Anlage befinden sich Induktionsschleifen, bei deren Befahren sich der Poller absenkt. Nach vollständigem Absenken erlischt eine rote Ampel und gibt auf diese Weise für den Busfahrer das Befahren der Anlage frei. Die Klägerin behauptet, der Zeuge B. habe am 31.05.2008 vom Busbahnhof kommend und in Richtung Post fahrend die Polleranlage mit einem Bus Mercedes Benz O 530 Citaro mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 t befahren. Bei der Annäherung sei der Poller bereits abgesenkt gewesen. Der Zeuge sei auf die Induktionsschleife gefahren und habe den Handsender bedient. Der Poller sei abgesenkt geblieben. Das rote Lichtzeichensignal sei erloschen, woraufhin der Zeuge mit Schrittgeschwindigkeit über den Poller gefahren sei. Nach etwa neun Metern sei dieser auf Höhe der Hinterachse des Busses plötzlich aus der Versenkung wieder hochgefahren und habe erhebliche Beschädigungen im hinteren Bereich der Busses verursacht, deren Beseitigung ausweislich der Reparaturrechnung vom 30.06.2008 Kosten in Höhe von 9.911,93 € verursacht habe. Wegen der Einzelheiten der Beschädigung wird auf die Rechnung vom 30.06.2008 sowie ferner auf das Schadensgutachten des Ingenieurbüros Rothe vom 26.06.2008 Bezug genommen, das voraussichtliche Reparaturkosten von 10.212,83 € netto ausweist. Der Schadenseintritt beruhe auf einer technischen Fehlfunktion der Anlage, für die die Beklagte einzustehen habe, weil sie eine Gefahrenquelle geschaffen habe. Bei einem Ortstermin am 27.10.2010 sei festgestellt worden, dass das rote Lichtzeichensignal vom Bahnhof kommend überhaupt nicht funktioniert, aus der entgegen gesetzten Richtung indes dauerhaft geleuchtet habe. Unmittelbar vor dem Zeugen B. habe kein weiteres Fahrzeug die Polleranlage befahren. Ferner bestehe der Verdacht, dass die Beklagte die Wartungsintervalle nicht befolgt habe. Aus dem von ihr vorgelegten Wartungsprotokoll ergebe sich, dass entgegen dem Vorbringen der Beklagten offenbar quartalsweise eine Wartung zu erfolgen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 9.911,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; 2. sie von den an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 651,80 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, weil ausweislich des vorprozessual eingeholten Schadensgutachtens Halterin des beschädigten Busses die V. GmbH aus Z. sei. Im Übrigen spreche gegen den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang, dass der Bus nach der Kollision mit dem Poller eine 15 Meter lange Ölspur verursacht habe, die 3 Meter hinter dem Poller begonnen habe. Angesichts der Länge der Ölspur sei es nicht plausibel, dass der Busfahrer mit Schrittgeschwindigkeit in die Polleranlage hineingefahren sei. Auch die Stärke der Beschädigung der Polleranlage deute auf eine höhere Geschwindigkeit hin. Die Anlage habe in der Vergangenheit stets störungsfrei funktioniert. Sie sei mit einer zusätzlichen Sicherheitsschaltung ausgerüstet, die bewirke, dass sich der Poller auch ohne Funksignal wieder absenke, wenn während der Aufwärtsbewegung eine der beiden Induktionsschleifen durch ein weiteres Fahrzeug belegt werde. Technisch erscheine der Unfall deshalb allenfalls dann plausibel, wenn der Zeuge B. versucht habe, mit zu hoher Geschwindigkeit hinter einem vorausfahrenden Bus noch über die Ampelanlage zu fahren, sodass die Sicherheitsschaltung nicht wirksam werden konnte. Die von der Fachfirma E.V. KG in Ch. errichtete Anlage sei regelmäßig gewartet worden, letztmals am 11.02.2008. Schäden oder Fehler seien nicht festgestellt worden. Am 08.05.2008 sei die Polleranlage nach einem leichten Anfahrschaden erneut überprüft und für ordnungsgemäß funktionierend befunden worden. Auch eine Überprüfung nach dem behaupteten schädigenden Ereignis am 02.06.2008 durch das vorgenannte Unternehmen habe keine Fehlfunktionen ergeben. Es bestehe keine Garantiehaftung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.