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Urteil

2 O 337/11

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2011:0718.2O337.11.0A
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Leitsätze
Für die Wirksamkeit eines Verwahrungsvertrages ist es nicht erforderlich, dass der Verwahrer Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Einlagerung erfolgt. Auch ist unerheblich, ob der Hinterleger Eigentümer der hinterlegten Sache ist.(Rn.12)
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08.06.2011 wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Wirksamkeit eines Verwahrungsvertrages ist es nicht erforderlich, dass der Verwahrer Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Einlagerung erfolgt. Auch ist unerheblich, ob der Hinterleger Eigentümer der hinterlegten Sache ist.(Rn.12) Die einstweilige Verfügung des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08.06.2011 wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der zulässige Widerspruch des Verfügungsbeklagten erweist sich als unbegründet, weshalb die einstweilige Verfügung gem. § 925 ZPO zu bestätigen ist. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Verfügungsklägerin als zu sichernder Anspruch ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB zusteht und sie sich insoweit auf die durch den Verfügungsbeklagten nicht widerlegte Eigentumsvermutung gem. § 1006 Abs. 1 und 3 BGB stützen kann. Der Verfügungsklägerin steht jedenfalls gem. § 695 Satz 1 BGB ein jederzeitiges Rückforderungsrecht zu. Der Verwahrungsvertrag vom 20.05.2010, als der die mit „Nutzungsentschädigungsvereinbarung“ überschriebene Vereinbarung auszulegen ist, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossen worden. Der Urkunde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte bei Vertragschluss im Namen der Grundstückseigentümerin gehandelt haben könnte. Auch die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte führen zu keiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der … GmbH & Co KG, weil der Verfügungsbeklagte den Vertrag ausdrücklich als Inhaber eines von ihm betriebenen Speditionsunternehmens geschlossen hat. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Für die Wirksamkeit des Verwahrungsvertrages ist es nicht erforderlich, dass der Verwahrer Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Einlagerung erfolgt. Ebenso wenig hängt das Rückforderungsrecht des Hinterlegers davon ab, dass er seinerseits Eigentümer der hinterlegten Sache ist. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass bereits Teilmengen des Öls in der Verfügungsgewalt des Verfügungsbeklagten abhanden gekommen sind. Hierauf deutet auch das Protokoll der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises … über eine Ortsbegehung am 16.06.2011 hin, aus dem sich eine Ölmenge von etwa 380.000 Litern statt der ursprünglich eingelagerten etwa 400.000 Liter ergibt. Die Durchsetzung des Rückforderungsrechts droht damit wesentlich erschwert bzw. vereitelt zu werden. Seine Behauptung, der Ehemann der Verfügungsklägerin habe wiederholt kleinere Mengen abtransportiert, hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen des angeordneten Veräußerungsverbotes kommt es auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Verfügungsbeklagten nicht an, weil dieses das Bestehen des Anspruchs der Verfügungsklägerin unberührt lässt und im Hauptsacheverfahren lediglich zu einer Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung für die Einlagerung führen kann. Der Verfügungsbeklagte ist demnach auch dann zur vollständigen Rückgabe des eingelagerten Öls verpflichtet. Gleiches gilt im Ergebnis auch dann, wenn von einem Lagergeschäft gem. § 467 ff HGB auszugehen ist. Zwar steht dem Verfügungsbeklagten dann gegebenenfalls gem. § 475b HGB ein Pfandrecht an den eingelagerten Gegenständen zu. Die Verwertung des Pfandes nach den Regelungen der §§ 1228 ff. BGB darf jedoch nicht erfolgen, solange nicht die Höhe der Forderung des Verfügungsbeklagten feststeht, weil schon jetzt absehbar ist, dass der Verfügungsbeklagte nicht zur Verwertung des gesamten Öls berechtigt sein wird, um sich wegen seiner Entgeltforderung hinsichtlich der Verwahrung zu befriedigen. Zudem hat der Verkauf des Pfandes gem. § 1235 BGB durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen. Auch die getroffene Kostenentscheidung ist zu bestätigen. Zwar hat die Verfügungsklägerin ihren Herausgabeantrag unter anderem damit begründet, dass sie auf die umgehende Weiterveräußerung des Öls angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dennoch war das sowohl mit dem Haupt- als auch dem Nebenantrag primär verfolgte Interesse der Verfügungsklägerin darauf gerichtet, eine Weiterveräußerung des Öls durch den Verfügungsbeklagten selbst oder durch einen Dritten mit Gestattung durch den Verfügungsbeklagten zu unterbinden. Das wirtschaftliche Interesse ist deshalb für beide Anträge gleich zu bewerten. Zugleich liegt eine Identität des Gegenstands mit der Folge vor, dass eine Streitwerterhöhung gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht stattfindet. Unter diesen Umständen stellt es kein Teilunterliegen dar, dass dem Begehren der Verfügungsklägerin im Rahmen des dem Gericht gem. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens nur hinsichtlich des Hilfsantrags entsprochen worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.02.1962 -IV ZR 235/61-; zit. nach juris). Die Kammer hält ferner daran fest, dass sich der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren nach dem von der Verfügungsklägerin angegebenen Sicherungsinteresse richtet. Insoweit ist der von ihr behauptete Gesamtkaufpreis auch dann maßgeblich, wenn sie gegebenenfalls Dritten gegenüber zur anteiligen Herausgabe eines im Falle der Weiterveräußerung erzielten Gewinns verpflichtet ist. Denn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung setzt notwendig voraus, dass die Verfügungsklägerin zuvor ihr Rückforderungsrecht gegen den Verfügungsbeklagten mit Erfolg durchgesetzt hat. Für eine Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht deshalb keine Veranlassung. Die Verfügungsklägerin, die Geschäfte im Rahmen von Insolvenzverwertungen betreibt, lagerte im Zeitraum vom 21.05.2010 bis 04.06.2010 insgesamt ca. 400.000 Liter Motoren- und Industrieöl in einer Lagerhalle in A… ein, welches sie zuvor von der … GmbH i.L. zu einem Kaufpreis von 256.593,75 € erworben hatte. Grundlage ist eine als „Nutzungsentschädigungsvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung der Verfahrensbeteiligten vom 20.05.2010, wonach das Öl gegen Zahlung eines der Höhe nach noch zu vereinbarenden Entgeltes beim Verfügungsbeklagten, der ein Speditionsunternehmen betreibt, zwischengelagert werden sollte. Die Verfügungsklägerin behauptet, mit vollständiger Kaufpreiszahlung sei das Eigentum an dem Öl auf sie übergegangen. Dem vorgerichtlichen Herausgabeverlangen habe sich der Verfügungsbeklagte im Hinblick auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Entgeltforderung in Höhe von 27.500,00 € verweigert. Er habe ferner das Eigentum der Verfügungsklägerin angezweifelt. Bei einer Überprüfung am 10.05.2011 habe der Ehemann der Verfügungsklägerin feststellen müssen, dass sich bereits ca. 52.000 Liter Öl nicht mehr in der Lagerhalle befänden. Bei einer weiteren Kontrolle kurz darauf sei festgestellt worden, dass Öl im Wert von rund 133.000,00 € abhanden gekommen sei, nachdem die … GmbH i.L. das Öl offenbar im Januar 2011 erneut veräußert habe. Weitere Auslieferungen an Dritte stünden unmittelbar bevor. Die Verfügungsklägerin hat ihr tatsächliches Vorbringen durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Ehemannes sowie einer Frau … glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die eidesstattlichen Versicherungen vom 03.06.2011 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 08.06.2011 hat das Gericht dem Verfügungsbeklagten auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Verfügungsklägerin unter Ordnungsmittelandrohung untersagt, das Öl aus der Lagerhalle zu entfernen, es weiterzuveräußern, an Dritte herauszugeben und/oder zu verarbeiten. Der auf Herausgabe gerichtete Hauptantrag ist zurückgewiesen worden. Insoweit ist vor dem Oberlandesgericht Naumburg unter dem Az. 2 W 50/11 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind dem Verfügungsbeklagten auferlegt worden. Der Streitwert ist in Höhe des hälftigen Kaufpreises festgesetzt worden. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, die … GmbH i.L. habe das Öl nur formal an die Verfügungsklägerin veräußert. Eine Übereignung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Verfügungsklägerin mit der … i.L. sowie einem Unternehmensberater … am 18.05.2010 eine Vereinbarung getroffen, nach der der aus der geplanten Weiterveräußerung des Öls erwartete Gewinn gedrittelt werden solle. Nachdem zwischen den Beteiligten Differenzen aufgetreten seien, mache mittlerweile die … GmbH i.L. gegen den Verfügungsbeklagten einen eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch geltend. Der Verfügungsbeklagte habe im Übrigen weder durch sein Verhalten noch durch Äußerungen Anlass für die Befürchtung gegeben, er werde Teile des Öls veräußern oder auch nur aus der Lagerhalle entfernen. Statt dessen habe der Ehemann der Verfügungsklägerin in der Vergangenheit mehrfach Öl aus der Lagerhalle entnommen. Ferner sei der Verfügungsbeklagte bereits deshalb nicht Anspruchsgegner, weil Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Lagerhalle befindet, nicht er, sondern die … GmbH & Co KG sei. Jedenfalls aber stehe ihm aus der Einlagerung ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.500,00 € seit Mai 2010 zu. Die mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung sei fehlerhaft, weil das Herausgabeverlangen der Verfügungsklägerin höher als das hilfsweise geltend gemachte Sicherungsverlangen zu bewerten sei. Das Interesse der Verfügungsklägerin sei zudem begrenzt durch die Gewinnteilungsvereinbarung, die sie mit ihren Geschäftspartnern getroffen habe, weshalb der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.